Vertrag über die Römerstadt Augusta Raurica (792.1)
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Vertrag über die Römerstadt Augusta Raurica

Vertrag über die Römerstadt Augusta Raurica (Römervertrag) Vom 24. März 1998 (Stand 1. Januar 1999) Der Kanton Basel-Landschaft, der Kanton Basel-Stadt, der Kanton Aargau, die Historische und Antiquarische Gesellschaft und die Stiftung Pro Augusta Rauri - ca schliessen folgenden Vertrag über die Römerstadt Augusta Raurica:

§ 1 Zweck

1 Die römische Stadt Augusta Raurica und das Kastell Kaiseraugst sind als Kulturdenkmäler von nationaler Bedeutung der Nachwelt zu erhalten.
2 Der Öffentlichkeitsarbeit und der sorgfältigen archäologischen Betreuung aller Bodeneingriffe ist besondere Beachtung zu schenken.
3 Die antiken Fundgegenstände sind zu erhalten, wissenschaftlich zu bearbei - ten und der Oeffentlichkeit zugänglich zu machen.

§ 2 Grundsatz

1 Die Vertragsparteien verpflichten sich, die in diesem Vertrag übernommenen Aufgaben im Rahmen ihrer Rechtsordnungen beziehungsweise ihrer Stiftungs- oder Vereinsstatute in zeit- und zweckmässiger Art und Weise zu erfüllen.
2 Diese vertragliche Verpflichtung umfasst insbesondere:
a. die Durchführung von vorgängigen Rettungsgrabungen bei anstehenden Bauprojekten und gegebenenfalls von Forschungsgrabungen;
b. die Dokumentation, Inventarisierung und wissenschaftliche Bearbeitung der Grabungsbefunde und der Fundgegenstände;
c. die Ausführung der notwendigen Arbeiten zur Erhaltung der Denkmäler (Ruinen) und Fundgegenstände;
d. die Führung des Römermuseums mit dem Römerhaus;
e. die Vermittlung der Kulturgeschichte der Römerstadt;
f. die Anbringung eines angemessenen Hinweises an beweglichen und un - beweglichen Objekten sowie in Publikationen auf die Vertragspartner und Vertragspartnerinnen, die finanziell oder ideell beteiligt sind.

§ 3 Grabungen

1 Der Kanton Basel-Landschaft:
a. führt die Koordination der Dokumentationsarbeiten und der Archivierung aller Grabungen im Vertragsgebiet durch; * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0070
b. betreibt die zentrale Archivierung aller Grabungsdokumente der Römer - stadt;
c. führt die Grabungen auf dem Gebiet der Einwohnergemeinden Augst und angrenzender Gebiete der Einwohnergemeinden Pratteln, Füllinsdorf und Giebenach durch.
2 Der Kanton Aargau führt die Grabungen auf seinem Kantonsgebiet durch.

§ 4 Römermuseum

1 Hauptaufgaben des Römermuseums sind die Vermittlung der Kulturgeschich - te der Römerstadt sowie die wissenschaftliche Betreuung und Aufbewahrung aller inventarisierten Fundbestände.
2 Im Römermuseum werden die römerzeitlichen und spätantiken Fundgegen - stände aus dem Vertragsgebiet wissenschaftlich betreut, inventarisiert, aufbe - wahrt und ausgestellt. Der Kanton Basel-Landschaft haftet für die erforderliche Sorgfalt gegen Schaden und Verlust.
3 Prähistorische und mittelalterlich-neuzeitliche Fundgegenstände aus dem Vertragsgebiet fallen unter dieselbe Regelung, soweit sie für die Erreichung des Vertragszweckes unmittelbar von Bedeutung sind.
4 Die Vertragsparteien stellen die in ihrem Besitz befindlichen Fundgegenstän - de aus dem Vertragsgebiet dem Römermuseum zur vertragsgemässen Ver - wendung als Deposita zur Verfügung. Über die Ausleihe von Gegenständen mit einem Versicherungswert von über 10'000 Fr. (z.B. sämtliche Teile des Sil - berschatzes) an Dritte entscheidet der Eigentümer oder die Eigentümerin. Er oder sie entscheidet auch über die Anfertigung von Repliken zu Verkaufszwe - cken, wenn der Versicherungswert der ihnen zugrunde liegenden Originale mehr als 1'000 Fr. beträgt.
5 Das Römermuseum steht für weitere Ausstellungen und Aktivitäten über die - se Epoche offen.
6 Das Römermuseum wird vom Kanton Basel-Landschaft betrieben.

§ 5 Konservierung und Restaurierung der römischen Ruinen und

der Fundgegenstände
1 Die römischen Ruinen und die Fundgegenstände im Vertragsgebiet werden
2 Der Kanton Basel-Landschaft führt die Aufsicht über alle Konservierungen und Restaurierungen im Vertragsgebiet.
3 Er betreibt die Werkstätten zur Fundkonservierung. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0070

§ 6 Grundeigentum

1 Der Kanton Basel-Landschaft verwaltet die von den Vertragsparteien zum archäologischen Schutz erworbenen Grundstücke im Vertragsgebiet und nutzt sie im Rahmen des Vertragszweckes unentgeltlich.
2 Der Kanton Basel-Landschaft übernimmt die Werkeigentümerhaftung. Er tritt gegenüber Dritten im Rahmen seiner vertraglichen Verpflichtungen als Bevoll - mächtigter der Eigentümer und Eigentümerinnen auf.
3 Beabsichtigte Veränderungen in den Eigentumsverhältnissen an den Grund - stücken und in ihrer jeweiligen Nutzung sind allen Vertragsparteien frühzeitig zur Kenntnis zu bringen.

§ 7 Finanzielles

1 Der Kanton Basel-Landschaft trägt, unter Vorbehalt der nachfolgenden Be - stimmungen, alle sich aus diesem Vertrag ergebenden Kosten.
2 Der Kanton Basel-Stadt leistet einen Pauschalbeitrag von 100'000 Fr. per an - num.
3 Der Kanton Aargau übernimmt:
a. die effektiven Kosten für die Ausgrabungen auf seinem Kantonsgebiet;
b. die effektiven Kosten für den Ruinendienst und die Konservierungen und Restaurierungen an Fundgegenständen und Denkmälern aus bzw. auf seinem Kantonsgebiet;
c. einen jährlichen Pauschalbeitrag von 80'000 Fr. an das Römermuseum für die Inventarisierung, Lagerbewirtschaftung und museologische Aufbe - reitung der Kaiseraugster Fundgegenstände.
4 Die Einzelheiten gemäss Absatz 3 werden zwischen dem Kanton Basel-Land - schaft und dem Kanton Aargau geregelt.
5 Die Stiftung Pro Augusta Raurica und die Historische und Antiquarische Ge - sellschaft zu Basel verpflichten sich im Rahmen ihres jeweiligen Stiftungs- und Vereinszweckes zur Mithilfe bei der Erreichung des Vertragszieles.

§ 8 Kommission Augusta Raurica

1 Die Kommission Augusta Raurica amtet als Experten-, Informations- und Ko - ordinationsgremium im Interesse der Römerstadt Augusta Raurica und des Kastells Kaiseraugst.
2 Die Kommission wird von den zuständigen Stellen regelmässig über die Angelegenheiten von Augusta Raurica informiert. Sie wird vor wichtigen Ent - scheidungen rechtzeitig angehört.
3 Sie besteht aus je einem Mitglied der Vertragspartner.
4 Der Kanton Basel-Landschaft und der Kanton Aargau entsenden je ein weite - res Mitglied in die Kommission. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0070
5 Die Einwohnergemeinden Augst und Kaiseraugst entsenden je ein Mitglied in die Kommission.
6 Alle Mitglieder werden vom Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft auf Vorschlag des jeweiligen Vertragspartners und der beiden Einwohnergemein - den gewählt.
7 Die Kommission konstituiert sich selbst.
8 Die Leitung der Römerstadt Augusta Raurica nimmt beratend an den Sitzun - gen der Kommission teil und führt das Sekretariat der Kommission.

§ 9 Kündigung

1 Dieser Vertrag kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Jahren je - weils auf das Jahresende gekündigt werden.

§ 10 Schlussbestimmungen

1 Der Vertrag vom 10. März/29. April/3. Juni/12. August/ 11. September 1975
1 ) über die Römerforschung wird aufgehoben.
2 Dieser Vertrag tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.
1) GS 25.986, SGS 792.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0070
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
24.03.1998 01.01.1999 Erlass Erstfassung GS 34.0070 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0070
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 24.03.1998 01.01.1999 Erstfassung GS 34.0070 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0070
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