Verordnung zur Einführung des Bundesgesetzes über die Verwendung von DNA-Profilen im ... (321.21)
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Verordnung zur Einführung des Bundesgesetzes über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen

Verordnung zur Einführung des Bundesgesetzes über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen (DNA-Verordnung) Vom 11. Dezember 2007 (Stand 1. Januar 2011) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 47 Abs. 1 Bst. d der Kantonsverfassung 1 ) , auf Art. 1 bis und 21 des Bundesgesetzes über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafver - fahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen (DNA-Profil-Gesetz) vom 20. Juni 2003 2 ) 255 bis 259 der Schwei - zerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 3 ) und auf §§ 21 und 22 des Polizeigesetzes vom 30. November 2006 4 ) , beschliesst:

§ 1 Gegenstand

1 Diese Verordnung regelt die Zuständigkeit der kantonalen Behörden und die Verfahren zum Vollzug des DNA-Profil-Gesetzes und der DNA-Profil- Verordnung.

§ 2 Zuständigkeit

1 Die nicht invasive Probenahme und die Analyse nach Art. 7 Abs. 1 und Abs. 5 DNA-Profil-Gesetz ordnen an:
a) die Polizei;
b) die Staatsanwaltschaft;
c) das urteilende Gericht. 1) BGS 111.1 2) SR 363 3) SR 312.0 4) BGS 512.1
2 Der Dienst Kriminaltechnik der Polizei (KTD) verarbeitet die Ergebnisse der Probenahmen auf der Datenbank des Bundes und des Instituts für Rechtsmedizin mit elektronischen Mitteln.

§ 3 Anfechtung der Probenahme

1 Ordnet die Polizei eine Probenahme an, kann diese Anordnung bei der Staatsanwaltschaft angefochten werden (Art. 7 Abs. 2 DNA-Profil-Gesetz).

§ 4 Durchführung von invasiven Probenahmen

*
1 Zuständig zur Anordnung einer invasiven Probenahme ist das Zwangs - massnahmengericht. *

§ 5 Orientierung der Behörde

1 Hat eine Behörde in einem Strafverfahren das DNA-Profil einer Person er - stellen lassen, gibt sie dies bei einer Verfahrensübergabe der übernehmen - den Behörde bekannt.
2 Die urteilende Instanz orientiert die Strafvollzugsbehörde, soweit diese für die Meldung der Löschung eines DNA-Profils zuständig ist.

§ 6 Löschung von Daten ausserhalb des DNA-Profil-

Informationssystems
1 Werden Personendaten und DNA-Profile von Personen nicht in das DNA- Profil-Informationssystem aufgenommen (Art. 11 Abs. 4 DNA-Profil- Ge - setz), veranlasst der KTD ihre Löschung umgehend beim Bundesamt und stellt die Vernichtung des biologischen Materials sicher.

§ 7 Kantonale Meldestelle für Löschungen und die Meldung von

Löschungsereignissen
1 Der KTD ist kantonale Meldestelle gemäss Art. 12 DNA-Profil-Verord - nung.
2 Die Polizei, die Staatsanwaltschaft, die urteilenden Gerichte, die Gerichts - kasse und das Amt für Straf- und Massnahmenvollzug melden dem KTD das Eintreten der gesetzlichen Voraussetzungen für die Löschung von Profi - len nach Art. 16 bis 19 DNA-Profil-Gesetz gemäss Anhang zu dieser Ver - ordnung.
3 Die Meldung erfolgt innert 20 Tagen seit Eintritt der Voraussetzungen. Verantwortlich für die Meldung ist die Behörde, die als Letzte mit der Sa - che befasst war. Sie holt die allenfalls nötige richterliche Zustimmung ein (Art. 15 DNA-Profil-Verordnung).

§ 8 Übergangsbestimmung

1 Behörden, die gestützt auf die mittlerweile aufgehobene Verordnung des Bundesrates vom 31. Mai 2000 über das DNA-Profil-Informationssystem 5 ) (EDNA-Verordnung) DNA-Profile erstellt haben, melden das Eintreten der gesetzlichen Voraussetzungen für die Löschung von Profilen dem KTD bis 31. Dezember 2008.
2 Anordnungen, die nach dem 1. Januar 2005 aber vor Inkrafttreten dieser Verordnung vorgenommen wurden, sind bis spätestens 31. Dezember 2008 zu melden.

§ 9 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. 5) AS 2000 S. 755
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 11.12.2007 01.01.2008 Erlass Erstfassung GS 29, 539 14.12.2010 01.01.2011 § 4 Titel geändert GS 30, 801 14.12.2010 01.01.2011 § 4 Abs. 1 geändert GS 30, 801
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 11.12.2007 01.01.2008 Erstfassung GS 29, 539

§ 4 14.12.2010

01.01.2011 Titel geändert GS 30, 801

§ 4 Abs. 1 14.12.2010

01.01.2011 geändert GS 30, 801
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