2. WoZErhV
DE - Deutsches Bundesrecht

Zweite Verordnung über die Erhöhung der Zinsen für Darlehen aus Wohnungsfürsorgemitteln des Bundes (Zweite Wohnungsfürsorge-Zinserhöhungsverordnung - 2. WoZErhV)

2. WoZErhV
Ausfertigungsdatum: 12.01.1989
Vollzitat:
"Zweite Wohnungsfürsorge-Zinserhöhungsverordnung vom 12. Januar 1989 (BGBl. I S. 74)"
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 21. 1.1989 +++)

Eingangsformel

Auf Grund des § 87a Abs. 5 Satz 3 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Juli 1985 (BGBl. I S. 1284), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Haushaltsbegleitgesetzes 1989 vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2262), verordnet die Bundesregierung:

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung ist auf nach dem 31. Dezember 1969 bewilligte Darlehen aus Wohnungsfürsorgemitteln anzuwenden, die für Angehörige des öffentlichen Dienstes oder ähnliche Personengruppen aus öffentlichen Haushalten des Bundes mittelbar oder unmittelbar zur Förderung von Familienheimen (§ 7 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes) oder eigengenutzten Eigentumswohnungen (§ 12 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes) zur Verfügung gestellt worden sind.
(2) Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf Darlehen, für die ein Regelzinssatz von 3,5 oder 4,5 vom Hundert oder ein jeweils um 0,5 vom Hundert ermäßigter Zinssatz vertraglich vereinbart worden ist.

§ 2 Zinserhöhung

(1) Die Darlehen sind vorbehaltlich des § 3 mit einem Zinssatz von 4,5 vom Hundert jährlich zu verzinsen.
(2) Die höhere Verzinsung beginnt mit dem auf das Inkrafttreten dieser Verordnung folgenden Zahlungsabschnitt (§ 18b Abs. 4 des Wohnungsbindungsgesetzes).

§ 3 Begrenzung der Zinserhöhung

Die Zinserhöhung nach § 2 Abs. 1 ist so begrenzt, daß die monatliche Mehrbelastung 100 Deutsche Mark je Wohnung nicht übersteigt.

§ 4 Ausschlußfrist

Einwendungen gegen die Auswirkungen der Zinserhöhung nach dieser Verordnung können vom Darlehnsschuldner nur innerhalb von sechs Monaten seit Zugang der Mitteilung über die Zinserhöhung geltend gemacht werden. Die darlehnsverwaltende Stelle hat den Darlehnsschuldner in der Mitteilung über die Höherverzinsung auf die Ausschlußfrist hinzuweisen.

§ 5 Berlin-Klausel

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 125 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes auch im Land Berlin.

§ 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Schlußformel

Der Bundesrat hat zugestimmt.
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