Verordnung über die Weiterbildung der Lehrpersonen an der Kantonsschule (410.414)
    CH - SH

    Verordnung über die Weiterbildung der Lehrpersonen an der Kantonsschule

    ldung der Lehrpersonen
    8)
    6) elt die Weiterbildung der Lehrpersonen der
    8)
    10) und Fachkenntnisse zu erneuern und zu erwei tern; ische Bereiche zu gewinnen; enen. - Gegenstand Zweck der Weiterbildung
    II. Rechte und Pflichten
    § 3
    1 Die Lehrpersonen sind zur Weiterbildung berechtigt und verpflic tet.
    2 Die Weiterbildungspflicht ist im Weiterbildungsreglement festge- halten und soll bei einem Vollpensum in der Regel mindestens 12 Tage innerhalb von vier Jahren umfassen. Die Anrechenbarkeit verschiedener Weiterbildungsarten wird von der Schulleitung fest- gelegt. 10)
    3 Die Lehrpersonen planen und dokumentieren ihre Weiterbildung im Team oder selbständig und sind der Schulleitung gegenüber verantwortlich.
    § 4
    1 Der Erziehungsrat kann Weiterbildung für Lehrpersonen anor (Art. 65 Abs. 2 Schulgesetz).
    2 Die Schulleitung kann Weiterbildung für einzelne Lehrpersonen, für das Lehrerkollegium als Ganzes, für Fachgruppen oder Lehrer- gruppen anordnen.
    § 5
    1 Die Weiterbildung ist nach Möglichkeit in der unterrichtsfreien Zeit zu absolvieren.
    2 Für Kurse, die auf Unterrichtszeit fallen, können durch die Schul- leitung in begründeten Ausnahmefällen 5 Tage im Jahr bzw. 10 Tage in zwei Jahren bewilligt werden. III. Angebote

    § 6 Im Wesent lichen bestehen folgende Arten von Weiterbildung:

    a) individuelle Weiterbildung; b) fachschaftsinterne Weiterbi ldung; c) schulinterne Weiterbildung
    10) d) ...
    11) e) kollegiale Unterrichtsbesuche (Tandem); f) Weiterbildungsurlaub gemäss §§ 7 ff. 10) Allgemeines Angeordnete Weiterbildung Unterrichtsfreie Zeit Weiterbildungs - arten
    te und Unterrichtsmetho- rbeitswelt und Kultur; n hat das Recht, nach 10 s-
    6) einmal (20 Schulwochen Dauer) bewilligt
    .
    10) -, Unterbringungs - und Reisekosten gehen zu Las- n- Zielsetzung Antragstellung und Dauer Bericht - erstattung Angeordnete Weiterbildung
    geordnet werden, so kann die Schulleitung eine Kostenbeteiligung für d iese Lehrpersonen anordnen.

    § 10 Kursbesuche, für welche Kantonsbeiträge beansprucht werden,

    bedürfen der vorgängigen Bewilligung der Schulleitung.
    § 11
    1 Vorbehältlich den Bestimmungen über den Weiterbildungsurlaub haben die Lehrpersonen mit einem Pensum von mindestens 8 W chenlektionen beim Besuch von Kursen von anerkannten Weiter- bildungsinstitutionen, die für den Unterricht oder die Schule rel vant sind, Anspruch auf folgende Entschädigungen: a) das Kursgeld (bei kostenintensiven Kursen kann eine Kosten- betei ligung verlangt werden); b) die Hälfte der Kosten für die Reise mit öffentlichen Verkehrsmi teln 2. Klasse; c) bei mehrtägigen Kursen mit auswärtiger Übernachtung 80 % der ausgewiesenen Kosten, j edoch max. Fr. 100. -- pro Tag.
    2 Lehr personen, die weniger als 8 Wochenlektionen unterrichten, können anteilsmässig entschädigt werden.
    3 Die Entschädigung an den Besuch anderer Weiterbildungsveran- staltungen wird durch die Schulleitung geregelt.
    4 Beim Besuch von nicht voll anrechenbaren Weit erbildungsveran- staltungen kann die Schulleitung die Kostenbeteiligung reduzieren.
    § 11a
    12)
    1 Für eine Weiterbildung kann ein bezahlter, lektionenweiser Urlaub im Umfang von einer Jahreslektion pro 15 ECTS und maximal sechs Jahreslektionen gewährt werden. Die Voraussetzungen da- für sind kumulativ: a) eine unbefristete Anstellung als Lehrperson an der Kantons- schule b) eine Lehrtätigkeit an der Kantonsschule seit mindestens zwei Jahren c) ein konferenzpflichtiges Pensum während der gesamten terbildung
    2 Zwecks Gewährung von bezahltem Urlaub stehen insgesamt jähr- lich zwölf Jahreslektionen zur Verfügung. Die Zuteilung erfolgt auf Gesuch der Lehrperson durch die Schulleitung. Es besteht kein Rechtsanspruch auf bezahlten Urlaub. Bewilligung Entschädigun - gen Bezahlter Urlaub
    chlussbestimmungen - 17 bzw. der Abschnitt "IV. Lehrerfortbildungskurse" der
    4) werden aufgehoben.
    5) und in die kantonale G e- n am durch RRB vom 4. Juni 2024, in Kraft getreten am Aufhebung bisherigen Rechts In - Kraft - Treten
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