Verordnung über die Weiterbildung der Lehrpersonen an der Kantonsschule (410.414)
Verordnung über die Weiterbildung der Lehrpersonen an der Kantonsschule (410.414)
Verordnung über die Weiterbildung der Lehrpersonen an der Kantonsschule
ldung der Lehrpersonen
8)
6) elt die Weiterbildung der Lehrpersonen der
8)
10) und Fachkenntnisse zu erneuern und zu erwei tern; ische Bereiche zu gewinnen; enen. - Gegenstand Zweck der Weiterbildung
II. Rechte und Pflichten
§ 3
1 Die Lehrpersonen sind zur Weiterbildung berechtigt und verpflic tet.
2 Die Weiterbildungspflicht ist im Weiterbildungsreglement festge- halten und soll bei einem Vollpensum in der Regel mindestens 12 Tage innerhalb von vier Jahren umfassen. Die Anrechenbarkeit verschiedener Weiterbildungsarten wird von der Schulleitung fest- gelegt. 10)
3 Die Lehrpersonen planen und dokumentieren ihre Weiterbildung im Team oder selbständig und sind der Schulleitung gegenüber verantwortlich.
§ 4
1 Der Erziehungsrat kann Weiterbildung für Lehrpersonen anor (Art. 65 Abs. 2 Schulgesetz).
2 Die Schulleitung kann Weiterbildung für einzelne Lehrpersonen, für das Lehrerkollegium als Ganzes, für Fachgruppen oder Lehrer- gruppen anordnen.
§ 5
1 Die Weiterbildung ist nach Möglichkeit in der unterrichtsfreien Zeit zu absolvieren.
2 Für Kurse, die auf Unterrichtszeit fallen, können durch die Schul- leitung in begründeten Ausnahmefällen 5 Tage im Jahr bzw. 10 Tage in zwei Jahren bewilligt werden. III. Angebote
§ 6 Im Wesent lichen bestehen folgende Arten von Weiterbildung:
a) individuelle Weiterbildung; b) fachschaftsinterne Weiterbi ldung; c) schulinterne Weiterbildung
10) d) ...
11) e) kollegiale Unterrichtsbesuche (Tandem); f) Weiterbildungsurlaub gemäss §§ 7 ff. 10) Allgemeines Angeordnete Weiterbildung Unterrichtsfreie Zeit Weiterbildungs - arten
te und Unterrichtsmetho- rbeitswelt und Kultur; n hat das Recht, nach 10 s-
6) einmal (20 Schulwochen Dauer) bewilligt
.
10) -, Unterbringungs - und Reisekosten gehen zu Las- n- Zielsetzung Antragstellung und Dauer Bericht - erstattung Angeordnete Weiterbildung
geordnet werden, so kann die Schulleitung eine Kostenbeteiligung für d iese Lehrpersonen anordnen.
§ 10 Kursbesuche, für welche Kantonsbeiträge beansprucht werden,
bedürfen der vorgängigen Bewilligung der Schulleitung.
§ 11
1 Vorbehältlich den Bestimmungen über den Weiterbildungsurlaub haben die Lehrpersonen mit einem Pensum von mindestens 8 W chenlektionen beim Besuch von Kursen von anerkannten Weiter- bildungsinstitutionen, die für den Unterricht oder die Schule rel vant sind, Anspruch auf folgende Entschädigungen: a) das Kursgeld (bei kostenintensiven Kursen kann eine Kosten- betei ligung verlangt werden); b) die Hälfte der Kosten für die Reise mit öffentlichen Verkehrsmi teln 2. Klasse; c) bei mehrtägigen Kursen mit auswärtiger Übernachtung 80 % der ausgewiesenen Kosten, j edoch max. Fr. 100. -- pro Tag.
2 Lehr personen, die weniger als 8 Wochenlektionen unterrichten, können anteilsmässig entschädigt werden.
3 Die Entschädigung an den Besuch anderer Weiterbildungsveran- staltungen wird durch die Schulleitung geregelt.
4 Beim Besuch von nicht voll anrechenbaren Weit erbildungsveran- staltungen kann die Schulleitung die Kostenbeteiligung reduzieren.
§ 11a
12)
1 Für eine Weiterbildung kann ein bezahlter, lektionenweiser Urlaub im Umfang von einer Jahreslektion pro 15 ECTS und maximal sechs Jahreslektionen gewährt werden. Die Voraussetzungen da- für sind kumulativ: a) eine unbefristete Anstellung als Lehrperson an der Kantons- schule b) eine Lehrtätigkeit an der Kantonsschule seit mindestens zwei Jahren c) ein konferenzpflichtiges Pensum während der gesamten terbildung
2 Zwecks Gewährung von bezahltem Urlaub stehen insgesamt jähr- lich zwölf Jahreslektionen zur Verfügung. Die Zuteilung erfolgt auf Gesuch der Lehrperson durch die Schulleitung. Es besteht kein Rechtsanspruch auf bezahlten Urlaub. Bewilligung Entschädigun - gen Bezahlter Urlaub
chlussbestimmungen - 17 bzw. der Abschnitt "IV. Lehrerfortbildungskurse" der
4) werden aufgehoben.
5) und in die kantonale G e- n am durch RRB vom 4. Juni 2024, in Kraft getreten am Aufhebung bisherigen Rechts In - Kraft - Treten