Verordnung betreffend die Ausrichtung von Betreuungsgutschriften zur Förderung der f... (860.101)
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Verordnung betreffend die Ausrichtung von Betreuungsgutschriften zur Förderung der familienergänzenden Kinderbetreuung im Vorschulalter

- - Kinderbetreuung im Vorschulalter Regelungs - bereich Bezugsvoraus- setzungen
benötigen oder sich in einer Ausbildung oder in einer Eingliede- rungsmassnahme einer Sozialversicherung befinden, sind Personen gemäss Abs. 1 lit. c gleichgestellt.
3 Die entsprechenden Nachweise müssen spätestens im Zeitpunkt der ersten Rechnungsstellung bei der Betreuungseinrichtung vorlie- gen.
§ 3
1 Betreuungsgutschriften werden pro Halbtag und Kind ausgerichtet, sofern die Bezugsvoraussetzungen erfüllt sind und die dafür notwen- digen Nachweise vorliegen.
2 Als Halbtag gelten vier zusammenhängende Betreuungsstunden. Acht z usammenhängende Betreuungsstunden gelten als zwei Halb- tage. Massgebend sind die gebuchten bzw. die den Erziehungsbe- rechtigten verrechneten Betreuungsstunden.
§ 4
1 Die Auszahlung der Betreuungsgutschriften an die Betreuungsein- richtungen erfolgt grundsätzlich gegen monatliche Abrechnung an die Dienststelle Familie und Jugend. Diese stellt ein entsprechendes Abrechnungsformular zur Verfügung. Die Betreuungseinrichtungen können eine quartalsweise oder halbjährliche Auszahlung verlan- gen.
3)
2 Die Ab rechnungen müssen folgende Angaben enthalten: a) Vor-, Nachname und Geburtsdatum des Kindes; b) Anzahl gebuchte bzw. verrechnete Halbtage; c) Betreuungsleistungen der Erziehungsberechtigten pro Halbtag mit und ohne Abzug der Betreuungsgutschrift.
3 Bei ausserkantonalen Betreuungseinrichtungen erfolgt die Auszah- lung der Betreuungsgutschriften direkt an die Erziehungsberechtig- ten. Diese haben der Dienststelle Familie und Jugend die Abrech- nung, zusammen mit den erforderlichen Nachweisen gemäss § 2 Abs. 1 lit. a und c dieser Verordnung, einzureichen. 3)
4 Abrechnungen für das vorangegangene Rechnungsjahr müssen je- weils bis spätestens am 15. Januar des Folgejahres der Dienststelle Familie und Jugend vorliegen.
3)
§ 5
1 Die zuständige Fachperson der Dienststelle Familie und Jugend überprüft die Bezugsvoraussetzungen und ist befugt, die dafür not- wendigen Nachweise bei den Betreuungseinrichtungen oder den Er- ziehungsberechtigten einzufordern.
3) Betreuungs - gutschriften Abrechnung Rechte und Pflichten
die Beitragsleistun- Be- umge-
3) -- pro Kind, für welches Betreuungs-
1) und in die kantonale Ge-
225. Kraft getreten am (Amtsblatt 2022, S. 1014, S. 1259). März 2024 (Amtsblatt vom 16. Februar 2024, S. 11). Entschädigung Inkrafttreten
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