Verordnung des EDI über die Beitragssätze für Finanzhilfen an Schweizerschulen im Ausland (SSchV-EDI)
(SSchV-EDI) vom 2. Dezember 2014 (Stand am 1. September 2024)
(Art. 10 des Schweizerschulengesetzes vom 21. März 2014² [SSchG]; Art. 4 SSchV)
¹ Den Schweizerschulen im Ausland werden jährlich pauschale Finanzhilfen an die Betriebskosten ausgerichtet.
² Die Finanzhilfen setzen sich zusammen aus:
a. Beiträgen nach der Anzahl Schülerinnen und Schüler sowie Lernender;
b. Beiträgen nach der Anzahl Lehrpersonen;
c. Beiträgen nach der Anzahl Unterrichtssprachen.
³ Massgeblich sind die Schüler- und Lernendenzahlen zu Beginn des jeweiligen Schuljahres.
2. Abschnitt: Beiträge nach der Anzahl Schülerinnen und Schüler sowie Lernender
Art. 2 Beitrag für Schülerinnen und Schüler sowie Lernende
(Art. 10 Abs. 2 Bst. a SSchG; Art. 4 Bst. a SSchV)
Pro Schülerin, Schüler, Lernende und Lernenden wird ein Beitrag von 100 Franken berechnet.
Art. 3 Beitrag für Schülerinnen und Schüler sowie Lernende mit Schweizer Staatsangehörigkeit
(Art. 10 Abs. 2 Bst. b SSchG; Art. 4 Bst. b SSchV)
Zusätzlich zu den Beiträgen nach Artikel 2 werden pro Schülerin, Schüler, Lernende und Lernenden mit Schweizer Staatsangehörigkeit folgende Beiträge berechnet:
a. auf den Stufen Kindergarten und Primarschule: 600 Franken;
b. auf der Sekundarstufe I: 1200 Franken;
c. auf der Sekundarstufe II: 2200 Franken.
3. Abschnitt: Beiträge nach der Anzahl Lehrpersonen
Art. 4 Berechnung der Anzahl Lehrerstellen, für welche die Schule Anspruch auf Beiträge hat
(Art. 10 Abs. 3 SSchG; Art. 4 Bst. d SSchV)
¹ Die Anzahl Lehrerstellen (Vollzeitäquivalente nach Art. 5), für welche die Schule Anrecht auf Beiträge hat, wird nach folgender Formel berechnet, wobei a = Gesamtzahl Schülerinnen, Schüler und Lernende und b = Anzahl Schweizer Schülerinnen, Schüler und Lernende: (a + 6b): 60.³
² Ein Rest von 0,5 und mehr wird aufgerundet, ein Rest unter 0,5 wird abgerundet.
³ Jede Schule hat zusätzlich Anrecht auf einen Beitrag für eine Schulleitungsstelle.⁴
³ Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 1. Juli. 2024, in Kraft seit 1. Sept. 2024 ( AS 2024 357 ).
⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 1. Juli. 2024, in Kraft seit 1. Sept. 2024 ( AS 2024 357 ).
Art. 5 Vollzeitäquivalente
(Art. 10 Abs. 2 Bst. c SSchG)
¹ Die Aufteilung einer Stelle, für welche die Schule Anrecht auf Beiträge hat, auf mehrere Lehrpersonen ist möglich.
² Es gelten folgende Wochenpensen als Vollzeitäquivalente:
auf der Primarschulstufe (inkl. Kindergarten): 25 Wochenstunden;
c. auf der Sekundarschulstufe I: 26 Wochenstunden;
d. auf der Sekundarschulstufe II: 22 Wochenstunden.
⁵ Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 1. Juli. 2024, mit Wirkung seit 1. Sept. 2024 ( AS 2024 357 ).
⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 1. Juli. 2024, in Kraft seit 1. Sept. 2024 ( AS 2024 357 ).
Art. 6 ⁷ Beiträge für Lehrpersonen mit schweizerischer Lehrberechtigung
(Art. 10 Abs. 2 Bst. c SSchG; Art. 4 Bst. c SSchV)
¹ Die Beiträge für Lehrpersonen mit schweizerischer Lehrberechtigung richten sich nach der Schulstufe, den Dienstjahren und der standortabhängigen Belastung durch Sozialversicherungs- und Steuerabgaben.
² Bezüglich der standortabhängigen Belastung durch Sozialversicherungs‑ und Steuerabgaben gelten folgende Kategorien:
a. Kategorie A (mässige Belastung): Schulen in Ländern, in denen: 1. ein Sozialversicherungsabkommen mit der Schweiz besteht oder Expatriates von den Sozialabgaben befreit sind, und
2. die Einkommenssteuer für Alleinstehende weniger als 15 Prozent des Bruttoeinkommens beträgt oder Expatriates von der Steuer befreit sind;
b. Kategorie B (mittlere Belastung): Schulen in Ländern, in denen: 1. ein Sozialversicherungsabkommen mit der Schweiz besteht oder Expatriates von den Sozialabgaben befreit sind, und
2. die Einkommenssteuer für Alleinstehende 15 oder mehr als 15 Prozent des Bruttoeinkommens beträgt;
c. Kategorie C (hohe Belastung): Schulen in Ländern, in denen: 1. kein Sozialversicherungsabkommen mit der Schweiz besteht und Expatriates nicht von den Sozialabgaben befreit sind, und
2. die Einkommenssteuer für Alleinstehende 15 oder mehr als 15 Prozent des Bruttoeinkommens beträgt.
³ Welche Länder unter welche Kategorie fallen, ist im Anhang festgelegt.
⁴ Pro Vollzeitäquivalent werden folgende Beiträge ausgerichtet:
⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 1. Juli. 2024, in Kraft seit 1. Sept. 2024 ( AS 2024 357 ).
Art. 7 Beitrag für Lehrpersonen ohne schweizerische Lehrberechtigung
(Art. 10 Abs. 4 SSchG; Art. 4 Bst. e SSchV)
¹ Pro Vollzeitäquivalent von Lehrpersonen ohne schweizerische Lehrberechtigung, für welche die Schule Anrecht auf Beiträge hat, wird ein Beitrag von 10 000 Franken ausgerichtet.⁸
² Die Schweizerschule muss nachweisen, dass die Voraussetzungen nach Artikel 10 Absatz 4 SSchG⁹ erfüllt sind.
⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 1. Juli. 2024, in Kraft seit 1. Sept. 2024 ( AS 2024 357 ).
4. Abschnitt: Beiträge nach der Anzahl Unterrichtssprachen
(Art. 10 Abs. 2 Bst. d SSchG)
Die nach den Artikeln 2–7 berechnete Finanzhilfe erhöht sich mit jeder zusätzlichen Unterrichtssprache, die eine schweizerische Landessprache und nicht gleichzeitig Sprache des Gastlandes ist, um 2 Prozent pro Stufe und pro Sprache.
5. Abschnitt: ¹⁰ Inkrafttreten und Geltungsdauer ¹¹
¹⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 1. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6281 ).
¹¹ Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 1. Juli. 2024, in Kraft seit 1. Sept. 2024 ( AS 2024 357 ).
¹ Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.
² Sie gilt bis zum 31. Dezember 2028.¹²
¹² Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 1. Juli. 2024, in Kraft seit 1. Sept. 2024 ( AS 2024 357 ).
¹³ Eingefügt durch Ziff. II der V des EDI vom 1. Juli. 2024, in Kraft seit 1. Sept. 2024 ( AS 2024 357 ).
Kategorien bezüglich der standortabhängigen Belastung durch Sozialversicherungs- und Steuerabgaben
Kategorie A (mässige Belastung)
Kategorie B (mittlere Belastung)
Kategorie C (hohe Belastung)