Verordnung über die Durchführung der eidgenössischen Volkszählung 2000 im Kanton Solo... (111.61)
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Verordnung über die Durchführung der eidgenössischen Volkszählung 2000 im Kanton Solothurn

1 Verordnung über die Durchführung der eidgenössischen Volkszählung 2000 im Kanton Solothurn KRB vom 10. Mai 2000 Der Kantonsrat von Solothurn gestützt auf Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 71 Absatz 2 der Kantonsverfassung vom 8. Juni 1986
1 ), in Ausführung des Bundesgesetzes über die eidgenössische Volkszählung vom 26. Juni 1998
2 ) sowie der Verordnung des Bundesrates über die eid- genössische Volkszählung 2000 vom 13. Januar 1999
3 ), nach Kenntnisnahme von Botschaft und Entwurf des Regierungsrates vom

7. März 2000

beschliesst:

§ 1. Zuständige Behörde

1 Für die Durchführung der eidgenössischen Volkszählung 2000 im Kanton Solothurn ist das Finanz-Departement verantwortlich.
2 Es koordiniert die Vorbereitung und Durchführung der Erhebung auf dem Kantonsgebiet und dient als Verbindungsstelle zwischen den Ge- meindebehörden und dem Bundesamt für Statistik. Es führt die Instruktion der Gemeinden durch.
3 Das kantonale Vermessungsamt berät die Gemeinden in Fragen der Geo- kodierung und stellt ihnen auf Anfrage die erforderlichen Planunterlagen unentgeltlich zur Verfügung.

§ 2. Datenschutz

1 Die kantonale Datenschutzkommission ist das Kontrollorgan, welches für die Einhaltung des Datenschutzes sorgt.
2 Der Regierungsrat kann die Aufgaben der Datenschutzkommission ganz oder teilweise, insbesondere in Bezug auf die Dienstleistungszentren, Dritten übertragen.

§ 3. Kostentragung

1 Die Kosten für die Koordination, die Instruktion der Gemeinden, die Überwachung der Einhaltung des Datenschutzes und die Beratung der Gemeinden bei der Geokodierung trägt der Kanton, soweit sie nicht vom Bund übernommen werden.
2 Die Kosten für die Durchführung und Kontrolle der Erhebung tragen die Gemeinden, soweit sie nicht vom Bund übernommen werden. ________________
1 ) BGS 111.1
2 ) SR 431.112
3 ) SR 431.112.1
2

§ 4. Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung über die Durchführung der eidgenössischen Volkszählung
1990 im Kanton Solothurn vom 6. September 1989
1 ) ist aufgehoben.

§ 5. Schlussbestimmungen

1 Diese Verordnung gilt für die Dauer der Volkszählung.
2 Der Regierungsrat bestimmt das In- und Ausserkrafttreten. Die Referendumsfrist ist am 25. August 2000 unbenutzt abgelaufen. Inkrafttreten am 1. September 2000. Publiziert im Amtsblatt vom 8. September 2000. ________________
1 ) GS 91, 421 (BGS 111.61).
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