WZG§35HKGBek 1968
DE - Deutsches Bundesrecht

Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes

WZG§35HKGBek 1968
Ausfertigungsdatum: 11.01.1968
Vollzitat:
"Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes vom 11. Januar 1968 (BGBl. I S. 96)"
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 24. 1.1968 +++)

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Auf Grund des § 35 Abs. 3 Satz 2 des Warenzeichengesetzes in der Fassung vom 2. Januar 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1, 29) wird gemäß einer Erklärung des Generalregistrars für Warenzeichen der britischen Kronkolonie Hongkong bekanntgemacht:
Deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen in der britischen Kronkolonie Hongkong anmelden, brauchen nicht den Nachweis zu erbringen, daß sie für das Zeichen in dem Staat, in dem sich ihre Niederlassung befindet, den Markenschutz nachgesucht und erhalten haben.

Schlussformel

Der Bundesminister der Justiz
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