Ordnung für das Masterstudium in Exercise and Health Sciences (Sport in Prävention u... (446.390)
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Ordnung für das Masterstudium in Exercise and Health Sciences (Sport in Prävention und Rehabilitation) an der Medizinischen Fakultät der Universität Basel

Ordnung für das Masterstudium in Exercise and Health Sciences (Sport in Prävention und Rehabilitation) an der Medizinischen Fakultät der Universität Basel Vom 21. Februar 2002 Vom Universitätsrat genehmigt am 7. März 2002 Die Medizinische Fakultät der Universität Basel erlässt unter Vorbe- halt der Genehmigung durch den Universitätsrat, gestützt auf § 15 lit. d des Universitätsstatuts vom 6. März 1996
1) , folgende Studienordnung
2)
. i. allgemeine bestimmungen Zweck und Geltungsbereich

§1. Diese Ordnung regelt das Masterstudium in Exercise and Health

Sciences (Sport in Prävention und Rehabilitation) an der Medizini- schen Fakultät (im folgenden: Fakultät) der Universität Basel.
2 Sie gilt für alle Studierenden, die an der Universität Basel Sport in Prävention und Rehabilitation im Masterstudium studieren. Verliehene Grade

§2. Die Fakultät verleiht für ein bestandenes Masterstudium den

Grad eines «Master of Science in Exercise and Health Sciences» (Sport in Prävention und Rehabilitation).
2 Einzelheiten des Studiums sind in der Wegleitung geregelt. Sie wird vom Institut für Sport und Sportwissenschaften (ISSW) erlassen und von der Fakultät genehmigt. Zulassung zum Studium

§3. Die Voraussetzungen und das Verfahren für die Zulassung zum

Studium sind in der Studierenden-Ordnung der Universität Basel gere- gelt.
2 Die Zulassung zum Masterstudiengang erfordert grundsätzlich den Nachweis eines Bachelorgrades im Umfang von 180 Kreditpunkten.
3 Studierende, welche über einen an der Universität Basel erworbenen Grad eines «Bachelor of Science in Exercise and Sports Sciences» (Sport und Sportwissenschaften), «Major in Exercise and Health
4 Die Zulassung für alle übrigen Studienanwärterinnen und -anwärter mit inländischem Universitätsabschluss erfolgt nicht automatisch, son- dern auf Antrag der Unterrichtskommission des ISSW (im folgenden Unterrichtskommission). Diese empfiehlt dem Rektorat die Zulas- sung. Den Betroffenen wird der Zulassungsentscheid mittels Verfü- gung mitgeteilt. Die Zulassungsverfügung wird aufgrund der allgemei- nen universitären Zulassungsbestimmungen vom Rektorat erlassen.
5 Die Zulassung zum Masterstudium von Studierenden mit ausländi- schen Universitätsabschlüssen erfolgt auf Antrag der Curriculums- kommission Sport und Sportwissenschaften (im folgenden Curricu- lumskommission). Diese empfiehlt dem Rektorat die Zulassung. Den Betroffenen wird der Zulassungsentscheid mittels Verfügung mitge- teilt. Die Zulassungsverfügung wird aufgrund der allgemeinen univer- sitären Zulassungsbestimmungen vom Rektorat erlassen.
6 Die Unterrichtskommission bzw. die Curriculumskommission kann auf Antrag Studierende unter dem Vorbehalt zum Masterstudium zu- lassen, dass sie die Lehrveranstaltungen und Kreditpunkte aus dem Ba- chelorstudiengang, welche ihnen für die Zulassung zum Masterstudium fehlen, während ihres Masterstudiums nachholen.
7 Studierende, die an einer anderen Universität oder Hochschule vom Studium von Sport und Sportwissenschaften oder einem vergleichba- ren Studiengang ausgeschlossen worden sind, sind vom Masterstudium Sport in Prävention und Rehabilitation an der Universität Basel in der Regel ausgeschlossen. Unterrichtssprache

§4. Die Lehrveranstaltungen sowie die dazugehörenden Leistungs-

überprüfungen finden in deutscher oder englischer Sprache statt. Studienbeginn

§5. Der Beginn des Masterstudiums ist nur im Wintersemester mög-

lich. ii. studium Studiengang

§6. Das Masterstudium Sport in Prävention und Rehabilitation um-

fasst 120 Kreditpunkte bei einer Regelstudienzeit von zwei Jahren.
2 Die Berechnung der Kreditpunkte richtet sich nach dem European
Aufbau des Masterstudiums

§7. Das Masterstudium umfasst Pflicht- und Wahllehrveranstaltun-

gen in folgenden Modulen: a) Modul Sport und Gesundheit b) Modul Adapted Physical Activity c) Modul Sport und körperliche Aktivität im Alter d) Modul Sportmanagement und -organisation e) Modul Wissenschaftliches Arbeiten f) Modul Masterarbeit g) Modul Sportpraktische Übungen (APA)
2 Die Lehrveranstaltungen der Module mit Angabe der erwerbbaren Kreditpunkte werden im Vorlesungsverzeichnis frühzeitig bekannt ge- geben. Bestehen des Masterstudiums

§8. Das Masterstudium ist bestanden, wenn folgende Kreditpunkte

(KP) erworben sind: a) 20 KP aus dem Modul Sport und Gesundheit b) 24 KP aus dem Modul Adapted Physical Activity c) 10 KP aus dem Modul Sport und körperliche Aktivität im Alter d) 14 KP aus dem Modul Sportmanagement und -organisation e) 12 KP aus dem Modul Wissenschaftliches Arbeiten f) 30 KP aus dem Modul Masterarbeit g) 10 KP aus dem Modul Sportpraktische Übungen (APA)
2 Maximal 14 Kreditpunkte der Module b) und g) können nach freier Wahl durch folgende Kreditpunkte ersetzt werden: a) KP aus Lehrveranstaltungen nach freier Wahl aus dem Angebot des Masterprogrammes b) KP aus Modulen und/oder Lehrveranstaltungen ausserhalb des Masterprogrammes Sport in Prävention und Rehabilitation c) KP durch eine Tätigkeit als Tutor bzw. Tutorin am ISSW (max.
6 KP)
3 Einzelheiten hierzu sind in der Wegleitung ausgeführt.
4 Für die Module a) bis e) wird je eine ungerundete Modulnote be- stimmt. Die Modulnoten errechnen sich aus dem Durchschnitt aller be- noteten Studienleistungen innerhalb des jeweiligen Moduls.
5 Die Masternote errechnet sich aus dem Durchschnitt der Modulno- ten und der Note der Masterarbeit, die hierzu wie folgt gewichtet wer- den: Modul a): 20%
6 Studierenden, welche das Masterstudium bestanden haben, wird der Grad eines «Master of Science in Exercise and Health Sciences» (Sport in Prävention und Rehabilitation) verliehen und ein entsprechendes Zeugnis ausgestellt. Es enthält Angaben über erworbene Kredit- punkte, über benotete Studienleistungen, das Thema und die Note der Masterarbeit sowie die Masternote.
7 Studierenden, welche das Masterstudium nicht bestanden haben, wird der Ausschluss vom Studium in Sport und Sportwissenschaften vom Dekan bzw. der Dekanin mittels Verfügung mitgeteilt. iii. leistungsüberprüfungen Erwerb von Kreditpunkten

§9. Kreditpunkte werden durch genügende studentische Leistungen

erworben. Sie werden insbesondere vergeben für: a) benotete oder nicht benotete, mündliche, schriftliche oder prakti- sche Leistungsüberprüfungen b) Masterarbeit c) Referate d) erteilte Lehrveranstaltungen als Tutoren bzw. Tutorinnen e) Unterrichtspraktika mit anschliessender Prüfungslektion
2 Die Form und Dauer der Leistungsüberprüfung der jeweiligen Lehr- veranstaltungen sind in der Wegleitung aufgeführt. Leistungsbewertung

§ 10. Studentische Leistungen werden entweder mit bestanden/nicht

bestanden («pass»/«fail») oder mit einer Note bewertet.
2 Die Wegleitung bestimmt, welche Lehrveranstaltungen mit bestan- den/nicht bestanden («pass»/«fail») oder mit einer Note bewertet wer- den.
3 Zur Festlegung der Noten ist folgender Notenschlüssel zu verwen- den, wobei halbe Noten zulässig sind und sämtliche Noten unter 4 als ungenügend gelten:
6 = sehr gut
5 = gut
4 = genügend
3 = ungenügend
2 = schlecht
1 = sehr schlecht
Zeitpunkt und Wiederholung der Leistungsüberprüfung

§ 12. Die Leistungsüberprüfungen erfolgen semester- oder studien-

jahresweise in der Regel während der Vorlesungszeit oder in der nach- folgenden vorlesungsfreien Zeit
2 Eine nicht bestandene Leistungsüberprüfung kann einmal wieder- holt werden.
3 Die Termine für Wiederholungsprüfungen werden von der Unter- richtskommission festgesetzt. Prüfende

§ 13. Leistungsüberprüfungen werden durch folgende Personen ein-

zeln oder in Kombination abgenommen: a) Professorinnen, Professoren und Lehrbeauftragte des Instituts für Sport und Sportwissenschaft b) Professorinnen, Professoren und Lehrbeauftragte anderer Fach- bereiche c) Personen, die von der Unterrichtskommission ad personam dafür bestimmt werden
2 Mündliche und praktische, benotete Leistungsüberprüfungen finden in Gegenwart einer fachlich qualifizierten Beisitzerin bzw. eines fach- lich qualifizierten Beisitzers statt, sofern die Leistungsüberprüfung nicht durch mindestens zwei der oben genannten Personen abgenom- men wird. Masterarbeit

§ 14. Die Masterarbeit wird unter der Verantwortung einer bzw.

eines Dozierenden des ISSW, eines habilitierten Mitgliedes der Medizi- nischen oder einer anderen Fakultät ausgeführt. Das Thema wird von der verantwortlichen Person in Absprache mit dem bzw. der Studieren- den festgelegt und von der Unterrichtskommission genehmigt.
2 Die Masterarbeit umfasst 50 bis 100 Seiten.
3 Die Masterarbeit ist in deutscher Sprache abzufassen. Mit Zustim- mung der Unterrichtskommission und der zuständigen Dozentin bzw. des zuständigen Dozenten ist auch eine andere Sprache zulässig.
4 Das Thema der Masterarbeit wird jeweils am 15. Oktober bekanntge- geben. Die Masterarbeit ist bis zum 15. September des Folgejahres ein- zureichen. In begründeten Fällen kann die Unterrichtskommission auf schriftliches Gesuch hin die Frist um höchstens weitere 3 Monate ver- längern.
6 Die Note der Masterarbeit entspricht dem Notendurchschnitt der beiden Gutachten. Ergeben sich in der Beurteilung Differenzen, die grösser sind als ein Notenpunkt, so entscheidet die Unterrichtskommis- sion über die definitive Festsetzung der Note.
7 Der Erstgutachter bzw. die Erstgutachterin teilt der Unterrichtskom- mission innerhalb von zwei Monaten nach Abgabetermin die Note mit.
8 Eine nicht bestandene Masterarbeit kann wahlweise und in Rück- sprache mit der verantwortlichen Person innert sechs Monaten überar- beitet werden oder einmal mit einem neuen Thema wiederholt werden. Ein zweites Nichtbestehen führt zum Ausschluss vom Masterstudium Sport und Sportwissenschaften an der Universität Basel. Einsichtsrecht

§ 15. Nach Abschluss der Prüfungen wird der Kandidatin bzw. dem

Kandidaten auf Verlangen Einsicht in die schriftlichen Prüfungsarbei- ten gewährt. Verschiebung, Verhinderung und Fernbleiben

§ 16. Studierende müssen sich für die Prüfungen anmelden. Ein An-

trag auf Verschiebung von Prüfungen oder Abgabeterminen ist beim Vorliegen triftiger Gründe schriftlich bis spätestens 14 Tage vor dem je- weiligen Prüfungs- bzw. Abgabetermin bei der Unterrichtskommission einzureichen.
2 Bei Verhinderung aus gesundheitlichen Gründen ist der Unterrichts- kommission ein ärztliches Zeugnis vorzulegen.
3 Diese legt in Rücksprache mit der bzw. dem für das Fach verantwort- lichen Lehrbeauftragten möglichst bald einen Termin und gegebenen- falls neue Modalitäten für die Nachprüfung fest.
4 Bleibt eine Studentin oder ein Student entgegen den Voraussetzun- gen von Abs. 1 oder Abs. 2 einer Prüfung fern, so gilt die Prüfung als nicht bestanden (fail) bzw. wird mit der Note 1 bewertet. Unlauteres Prüfungsverhalten

§ 17. Falls eine Studentin bzw. ein Student eine Prüfung mit unlaute-

ren Mitteln beeinflusst oder zu beeinflussen versucht, gilt die betref- fende Prüfung als nicht bestanden (fail) bzw. wird mit der Note 1.0 be- wertet.
2 Das Einreichen eines Plagiats, insbesondere die unbefugte Verwer- tung unter Anmassung der Autorenschaft, führt zum Nichtbestehen
Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen

§ 18. Über die Anrechnung von vergleichbaren Studien- und Prü-

fungsleistungen, welche in einem anderen Studiengang oder an einer anderen Hochschule erbracht wurden bzw. werden, sowie über die An- rechnung von Kreditpunkten, welche in einem anderen Studiengang oder an einer anderen Hochschule erworben wurden bzw. werden, ent- scheidet die Unterrichtskommission.
2 Den Betroffenen wird die Anrechnung von Studien- und Prüfungs- leistungen sowie von Kreditpunkten mittels Verfügung mitgeteilt. Die Anrechnungsverfügung ergeht von der Fakultät auf Antrag der Unter- richtskommission. iv. zuständigkeiten Unterrichtskommission des Instituts für Sport und Sportwissenschaften

§ 19. Die Unterrichtskommission des Instituts für Sport und Sport-

wissenschaften wird von der Curriculumskommission eingesetzt und besteht aus der Vorsteherin oder dem Vorsteher des ISSW, deren Stell- vertreterin bzw. dessen Stellvertreterin, zwei Lehrbeauftragten sowie einem Vertreter resp. einer Vertreterin der Studierenden des ISSW der Universität Basel.
2 Die Unterrichtskommission nimmt die ihr in dieser Ordnung zuge- wiesenen Aufgaben wahr und erarbeitet in Rücksprache mit der Curri- culumskommission zuhanden des Instituts für Sport und Sportwissen- schaften die Wegleitungen. Curriculumskommission Sport und Sportwissenschaften

§ 20. Die Curriculumskommission besteht aus 8 Mitgliedern.

2 Ex officio Mitglieder sind 1 von der Dekanin bzw. dem Dekan er- nannte Vertretung des Dekanats, der Vorsteher bzw. die Vorsteherin des ISSW, der stellvertretende Vorsteher bzw. die stellvertretende Vor- steherin des ISSW. Die übrigen Mitglieder werden von der Fakultäts- versammlung mit folgendem Schlüssel gewählt: 1 Mitglied des Lehr- körpers des ISSW, 2 Mitglieder des Lehrkörpers des Studiengangs Humanmedizin der Medizinischen Fakultät, 1 Studierende bzw. 1 Stu- dierender des ISSW sowie 1 Mitglied der Philosophisch-Historischen Fakultät. Die Vorschlagsrechte sind in den Kommissionsrichtlinien Curriculumskommission Sport und Sportwissenschaften vom 15. Ja- nuar 2001 geregelt.
3 Die Curriculumskommission nimmt die ihr in dieser Ordnung zuge- wiesenen Aufgaben wahr. Sie trägt die Verantwortung für die Organi- sation und den korrekten Ablauf der Leistungsüberprüfungen und ent- scheidet in Rücksprache mit dem Unterrichtsausschuss in allen Fragen der Leistungsüberprüfung, für welche diese Ordnung keine Bestim- mungen enthält. Darüber hinaus ist sie für die Curricula in Sport und Sportwissenschaften zuständig und erarbeitet zuhanden der Fakultät die Studienordnungen.
4 Zur Erfüllung ihrer Aufgaben haben die Mitglieder der Curriculums- kommission das Recht auf Einsicht in die Prüfungsunterlagen sowie auf Einsitz bei der Abnahme von Leistungsüberprüfungen. Härtefälle

§ 21. In Härtefällen kann die Dekanin bzw. der Dekan begründete

Ausnahmen von den in dieser Ordnung genannten Regelungen gewäh- ren, soweit diese grundsätzlich in die Kompetenz der Fakultät fallen. v. rechtsmittel Verfügungen und Rekurse

§ 22. Verfügungen gemäss dieser Ordnung sind den Betroffenen von

der zuständigen Stelle schriftlich und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen, mitzuteilen. Sie können gemäss § 27 des Universitätsgesetzes bei der vom Universitätsrat eingesetzten Rekurskommission angefoch- ten werden. vi. übergangs- und schlussbestimmungen Übergangsbestimmungen

§ 23. Diese Studienordnung gilt für alle Studierenden, die ein Master-

studium in Exercise and Health Sciences (Sport in Prävention und Re- habilitation) an der Universität Basel im Wintersemester 2005/2006 oder später beginnen.
2 Studierende, die ihr Studium vor dem Wintersemester 2005/2006 be- gonnen haben, können ihr Studium gemäss dem «Reglement betref- fend Diplomprüfungen für die Eidgenössischen Turn- und Sportlehrer- diplome I und II an der Universität Basel» vom 9. Dezember 1991 beenden. Die letzten Diplomprüfungen gemäss diesem Reglement fin- den im Jahre 2007 statt.
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