Mehrseitige Vereinbarung über Flugsicherungs-Steckengebühren 1 (0.748.112.12)
    CH - Schweizer Bundesrecht

    Mehrseitige Vereinbarung über Flugsicherungs-Steckengebühren 1

    Abgeschlossen in Brüssel am 12. Februar 1981 Von der Bundesversammlung genehmigt am 30. September 1982² Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 9. Februar 1983 In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Januar 1986 (Stand am 2. Juli 2019) ¹ Ersetzt das vorläufige Abk. Zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Euro­päischen Organisation zur Sicherung der Luftfahrt Eurocontrol über die Erhebung von Streckennavigationsgebühren vom 9. Aug. 1971 [ AS 1971 1533 , 1973 1581 , 1975 1883 , 1977 483 ]. ²2 AS 1986 1587
    Die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Österreich, das Königreich Belgien, Spanien, die Französische Republik, das Vereinigte Königreich Grossbritannien und Nordirland, Irland, das Grossherzogtum Luxemburg, das Königreich der Nie­derlande, die Portugiesische Republik, die Schweizerische Eidgenossenschaft, im folgenden «die Vertragsstaaten» genannt,
    die Europäische Organisation für Flugsicherung, im folgenden «EUROCONTROL» genannt,
    in der Erwägung, dass die Abkommen, die bestimmte europäische Staaten mit EURO­­CONTROL über die Einziehung von Flugsicherungs-Streckengebühren abge­schlossen haben, aufgrund der Änderung des Internationalen Übereinkommens über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt «EUROCONTROL» vom 13. Dezem­ber 1960³ ersetzt werden müssen,
    in der Erkenntnis, dass sich die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Festlegung und Einziehung von Flugsicherungs-Streckengebühren in der Vergangenheit gut be­währt hat,
    in dem Wunsch, die bestehende Zusammenarbeit fortzusetzen und zu verstärken,
    in der Absicht, unter Berücksichtigung der Empfehlungen der Internationalen Zivil­luftfahrt-Organisation ein möglichst vielen europäischen Staaten zugängliches, ein­heitliches europäisches System der Flugsicherungs-Streckengebühren anzuwen­den,
    in der Überzeugung, dass mit dieser Vereinheitlichung auch die Konsultation mit den Benutzern erleichtert wird,
    in der Erwägung, dass es wünschenswert ist, dass die am System der Flugsiche­rungs-Streckengebühren der EUROCONTROL beteiligten Staaten die Befugnisse der Organisation auf dem Gebiet der Gebühreneinziehung verstärken,
    in der Erkenntnis, dass dafür eine neue Rechtsgrundlage geschaffen werden muss,
    haben folgendes vereinbart:
    ³ SR 0.748.05
    Art. 1
    1.  Die Vertragsstaaten vereinbaren ein gemeinsames Vorgehen auf dem Gebiet der Gebühren für die Streckennavigationseinrichtungen und Streckennavigationsdien­ste, im folgenden «FIugsicherungs-Streckengebühren» ge­nannt, im Luftraum der ihrer Zuständigkeit unterliegenden Fluginformationsgebiete.
    2.  Sie vereinbaren daher, ein gemeinsames System zur Festlegung und Einziehung von Flugsicherungs-Streckengebühren zu schaffen und dafür die Dienste der EUROCONTROL in Anspruch zu nehmen.
    3.  Zu diesem Zweck werden die Ständige Kommission und der Geschäftsführende Ausschuss der EUROCONTROL um die Vertreter der Vertragsstaaten, die nicht Mitgliedstaaten der EUROCONTROL sind, erweitert und im folgenden als «Erweiterte Kommission» und «Erweiterter Ausschuss» bezeichnet.
    4.  Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Fluginformationsgebiete sind in der Anlage 1 dieser Vereinbarung aufgeführt. Jede Änderung, die ein Vertragsstaat an dem ihn betreffenden Teil der vorgenannten Anlage 1 vorzunehmen beabsichtigt und die sich auf die Gesamtausdehnung des in dieser Vereinbarung genannten Luft­raums auswirkt, unterliegt der einmütigen Zustimmung der Erweiterten Kommis­sion. Jede Änderung, die sich nicht in dieser Weise auswirkt, teilt der be­troffene Vertragsstaat der EUROCONTROL mit.
    Art. 2
    In der Erweiterten Kommission hat jeder Vertragsstaat eine Stimme, vorbehaltlich der Bestimmungen in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b.
    Art. 3
    1.  Der Erweiterten Kommission obliegt es, das gemeinsame System der Flug­siche­rungs-Streckengebühren in der Weise einzurichten, dass
    a) diese Gebühren nach einer einheitlichen Formel festgelegt werden, die die Ko­sten der Vertragsstaaten für Streckennavigationseinrichtungen und Strecken­navigationsdienste und für den Betrieb des Systems sowie die Kosten der EUROCONTROL für den Betrieb des Systems umfasst;
    b) diese Gebühren von EUROCONTROL als eine einzige Gebühr je Flug ein­ge­zogen werden.
    2.  Der Erweiterten Kommission werden zu diesem Zweck folgende Aufgaben übertragen:
    a) Sie legt die Grundsätze fest, die zur Ermittlung der in Absatz 1 Buchstabe a dieses Artikels genannten Kosten anzuwenden sind;
    b) sie legt die Regeln für die Berechnung der Flugsicherungs-Streckengebühren fest;
    c) sie genehmigt für jeden Erhebungszeitraum den Deckungssatz für die in Absatz 1 Buchstabe a dieses Artikels genannten Kosten;
    d) sie bestimmt die Rechnungseinheit, in der die Flugsicherungs-Strecken­gebüh­ren benannt werden;
    e) sie legt die Anwendungsbedingungen des Systems einschliesslich der Zah­lungs­bedingungen, Gebührensätze, Tarife sowie deren Erhebungszeiträume fest;
    f) sie legt die Grundsätze für Befreiungen von Flugsicherungs-Strecken­gebühren fest;
    g) sie genehmigt die Berichte des Erweiterten Ausschusses;
    h) sie legt die Finanzordnung für das System der Flugsicherungs-Strecken­gebüh­ren fest;
    i) sie genehmigt Vereinbarungen zwischen EUROCONTROL und jedem Staat, der die Einrichtungen und die technische Hilfe der EUROCONTROL im Zu­sammenhang mit Flugsicherungsgebühren in Anspruch zu nehmen wünscht, die nicht unter diese Vereinbarung fallen;
    j) sie verabschiedet den vom Erweiterten Ausschuss nach Artikel 5 Absatz 1 Buch­stabe c vorgelegten Haushaltsvoranschlag.
    3.  Die Erweiterte Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese bedarf der einmütigen Zustimmung aller Vertragsstaaten.
    Art. 4
    Im Erweiterten Ausschuss hat jeder Vertragsstaat eine Stimme, vorbehaltlich der Bestimmungen in Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b.
    Art. 5
    1.  Der Erweiterte Ausschuss hat folgende Aufgaben:
    a) Er bereitet die Beschlüsse der Erweiterten Kommission vor;
    b) er übt die Aufsicht über die Durchführung des Systems der Flugsicherungs-Strecken­gebühren und über alle Aufwendungen der EUROCONTROL in die­sem Tätigkeitsbereich aus und trifft entsprechend den Beschlüssen der Erwei­terten Kommission alle erforderlichen Massnahmen, insbesondere im Zusam­menhang mit der Einziehung der Flugsicherungs-Streckengebühren;
    c) er berichtet der Erweiterten Kommission über die für die Durchführung des Systems der Flugsicherungs-Streckengebühren benötigten Mittel und legt ihr den Haushaltsvoranschlag für die Tätigkeit der EUROCONTROL auf dem Gebiet der Flugsicherungs-Streckengebühren vor;
    d) er nimmt alle anderen Aufgaben wahr, die ihm von der Erweiterten Kommis­sion übertragen werden.
    2.  Der Erweiterte Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung unter Berücksichti­gung der Bestimmungen von Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a.
    Art. 6
    1.  Für die Beschlüsse der Erweiterten Kommission gilt folgendes:
    a) Beschlüsse nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben a–f und h bedürfen der Ein­stimmigkeit aller Vertragsstaaten und sind für diese verbindlich. Kann keine Einstimmigkeit erzielt werden, so beschliesst die Erweiterte Kommission mit Zwei­drittelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Jeder Vertragsstaat, der aus zwingenden Gründen des nationalen Interesses diesen Beschluss nicht be­fol­gen kann, hat der Erweiterten Kommission diese Gründe in einer Erklärung darzulegen;
    b) Beschlüsse nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben i und j bedürfen der Zweidrit­telmehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei diese Stimmen die gewogene Mehrheit der Mitgliedstaaten der EUROCONTROL umfassen müssen, wie sie sich aus den Bestimmungen in Beilage 2 dieser Vereinbarung ergibt. EURO­CONTROL teilt den Vertragsstaaten, die nicht Mitgliedstaaten der EURO­CONTROL sind, alljährlich die Zahl der Stimmen mit, über die die Mitgliedstaaten der EUROCONTROL nach diesen Bestimmungen verfügen;
    c) Beschlüsse nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe g werden mit Zweidrittelmehr­heit der abgegebenen Stimmen gefasst. Das gleiche gilt für Verfahren, die im Namen der EUROCONTROL von der Erweiterten Kommission vor dem in Artikel 25 vorgesehenen Schiedsgericht eingeleitet werden.
    2. a) Die Geschäftsordnung des Erweiterten Ausschusses einschliesslich der Regeln für die Beschlussfassung bedürfen der Genehmigung der Erweiterten Kom­mission durch einmütige Zustimmung aller Vertragsstaaten.
    b) In dem in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c genannten Fall beschliesst der Erwei­terte Ausschuss jedoch nach Absatz 1 Buchstabe b dieses Artikels.
    Art. 7
    EUROCONTROL legt nach den geltenden Bestimmungen die Flugsicherungs-Streckengebühren fest, die für jeden Flug in dem in Artikel 1 genannten Luftraum geschuldet werden.
    Art. 8
    EUROCONTROL zieht die in Artikel 7 genannten Flugsicherungs-Streckengebüh­ren ein. Zu diesem Zweck sind sie für jeden Flug eine einzige Gebühr, die eine ein­zige Forderung der EUROCONTROL darstellt und an ihrem Sitz zu erfüllen ist.
    Art. 9
    Gebührenschuldner ist die Person, die zum Zeitpunkt der Durchführung des Fluges der Luftfahrzeughalter war.
    Art. 10
    Ist der Luftfahrzeughalter nicht bekannt, so gilt der Eigentümer des Luftfahrzeugs so lange als Luftfahrzeughalter, bis er den Nachweis erbracht hat, wer der Halter war.
    Art. 11
    Zahlt der Schuldner nicht, so kann der geschuldete Betrag zwangsweise eingezogen werden.
    Art. 12
    1.  Das Verfahren zur Einziehung des geschuldeten Betrags wird entweder von EUROCONTROL selbst oder auf ihr Ersuchen von einem Vertragsstaat eingeleitet.
    2.  Die Einziehung wird entweder auf dem Gerichts- oder auf dem Verwaltungsweg durchgeführt.
    3.  Jeder Vertragsstaat teilt EUROCONTROL die bei ihm anzuwendenden Verfah­ren sowie die zuständigen Gerichte oder Verwaltungsbehörden mit.
    Art. 13    
    Das Verfahren zur Einziehung wird im Gebiet des Vertragsstaates anhängig gemacht, in dem
    a) der Schuldner seinen Wohnsitz oder Sitz hat;
    b) der Schuldner eine Geschäftsniederlassung hat, falls sich der Wohnsitz oder Sitz nicht im Gebiet eines Vertragsstaates befindet;
    c) der Schuldner Vermögenswerte besitzt, falls keine der in Buchstaben a und b dieses Artikels genannten Zuständigkeiten begründet ist;
    d) EUROCONTROL ihren Sitz hat, falls keine der in Buchstaben a–c dieses Arti­kels genannten Zuständigkeiten begründet ist.
    Art. 14
    EUROCONTROL ist befugt, vor den zuständigen Gerichten oder Verwaltungs­behörden von Staaten, die dieser Vereinbarung nicht angehören, ein Verfahren einzu­leiten.
    Art. 15
    Folgende in einem Vertragsstaat ergangenen Entscheidungen/Entscheide werden in den anderen Vertragsstaaten anerkannt und vollstreckt:
    a) rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen;
    b) Entscheidungen/Entscheide einer Verwaltungsbehörde, gegen die gericht­licher Rechtsschutz möglich war, aber infolge Abweisung der Beschwerde durch ein rechtskräftig gewordenes Gerichtsurteil, Zurückziehung der Beschwerde oder Fristablauf nicht mehr möglich ist.
    Art. 16
    Eine Entscheidung/ein Entscheid im Sinne des Artikels 15 wird nicht anerkannt oder vollstreckt, wenn
    a) das Gericht oder die Verwaltungsbehörde des Ursprungsstaates, welches/wel­che die Entscheidung/den Entscheid ausgesprochen hat, nach Artikel 13 nicht zuständig war;
    b) die Entscheidung/der Entscheid der öffentlichen Ordnung des ersuchten Staates offensichtlich widerspricht;
    c) dem Schuldner die Entscheidung/der Entscheid der Verwaltungsbehörde oder das das gerichtliche Verfahren einleitende Schriftstück nicht so rechtzeitig zu­gestellt worden ist, dass er sich verteidigen oder die ihm gegebenen Rechts­schutzmöglichkeiten ausschöpfen konnte;
    d) ein zuvor angestrengtes Verfahren über dieselben Gebühren bei einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde des ersuchten Staates anhängig ist;
    e) die Entscheidung/der Entscheid mit einer/einem im ersuchten Staat bereits über dieselben Gebühren ergangenen Entscheidung/Entscheid unvereinbar ist;
    f) das Gericht oder die Verwaltungsbehörde des Ursprungsstaates bei ihrer Ent­scheidung/ihrem Entscheid hinsichtlich einer Vorfrage, die den Personenstand, die Rechts- und Handlungsfähigkeit sowie die gesetzliche Vertretung einer natürlichen Person, die ehelichen Güterstände, das Gebiet des Erbrechts ein­schliess­lich des Testamentsrechts betrifft, sich in Widerspruch zu einer Vor­schrift des internationalen Privatrechts des ersuchten Staates gesetzt hat, es sei denn, dass die Entscheidung/der Entscheid nicht zu einem anderen Ergebnis geführt hätte, wenn die Vorschriften des internationalen Privatrechts dieses Staates angewendet worden wären.
    Art. 17
    Die in Artikel 15 genannten Entscheidungen/Entscheide, die im Ursprungsstaat vollstreckbar geworden sind, werden entsprechend den gesetzlichen Vorschriften des ersuchten Staates vollstreckt. Ist eine Vollstreckungsklausel erforderlich, so wird diese auf einfachen Antrag von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde des ersuchten Staates erteilt.
    Art. 18
    1.  Dem Antrag wird folgendes beigefügt:
    a) eine Ausfertigung der Entscheidung/des Entscheids;
    b) bei einer im Versäumnisverfahren ergangenen gerichtlichen Entscheidung die Urschrift oder eine beglaubigte Abschrift der Urkunde, aus der sich ergibt, dass das den Rechtsstreit einleitende Schriftstück dem Schuldner rechtzeitig zuges­tellt worden ist;
    c) bei einer Entscheidung/einem Entscheid einer Verwaltungsbehörde eine Urkunde, aus der sich ergibt, dass die in Artikel 15 genannten Erfordernisse er­füllt worden sind;
    d) die Urkunde, aus der sich ergibt, dass die Entscheidung/der Entscheid im Ursprungsstaat vollstreckbar ist und dem Schuldner rechtzeitig zugestellt wor­den ist;
    2.  Auf Verlangen des Gerichts oder der Verwaltungsbehörde des ersuchten Staates ist eine ordnungsgemäss beglaubigte Übersetzung der Urkunden vorzulegen. Die Urkunden bedürfen weder der Beglaubigung noch einer ähnlichen Formalität.
    Art. 19
    1.  Der Antrag kann nur aus einem der in Artikel 16 angeführten Gründe abgelehnt werden. Die Entscheidungen/Entscheide dürfen im ersuchten Staat keinesfalls auf ihre Rechtmässigkeit überprüft werden.
    2.  Soweit diese Vereinbarung nichts Abweichendes vorsieht, richtet sich das Aner­kennungs- und Vollstreckungsverfahren nach dem Recht des ersuchten Staates.
    Art. 20
    Der von EUROCONTROL eingezogene Betrag ist entsprechend den Beschlüssen des Erweiterten Ausschusses an die Vertragsstaaten auszuzahlen.
    Art. 21
    Hat ein Vertragsstaat die Forderung eingezogen, so ist der Betrag innerhalb kürze­s­ter Frist an EUROCONTROL auszuzahlen. EUROCONTROL verfährt in diesem Fall nach Artikel 20. Die dem Vertragsstaat entstandenen Einziehungskosten wer­den von EUROCONTROL getragen.
    Art. 22
    Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten arbeiten zum Zweck der Festlegung und Einziehung der Flugsicherungs-Streckengebühren mit EUROCONTROL zusammen.
    Art. 23
    Wenn der Erweiterte Ausschuss einstimmig beschliesst, das Verfahren zur Einzie­hung einer Gebühr aufzugeben, können die betroffenen Vertragsstaaten alle ihnen geeignet erscheinenden Massnahmen treffen. In diesem Fall sind die Bestimmungen in Bezug auf die Einziehung sowie auf die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen/Entscheiden nicht mehr anwendbar.
    Art. 24
    Im Fall einer Krise oder eines Krieges wird die Handlungsfreiheit der beteiligten Vertragsstaaten durch die Bestimmungen dieser Vereinbarung nicht beeinträchtigt.
    Art. 25
    1.  Jede Streitigkeit, die zwischen Vertragsstaaten oder zwischen Vertragsstaaten und der durch die Erweiterte Kommission vertretenen EUROCONTROL über die Auslegung oder Anwendung dieser Vereinbarung und ihrer Anlagen entsteht und nicht durch unmittelbare Verhandlungen oder auf andere Weise beigelegt werden kann, wird auf Antrag einer Partei einem Schiedsverfahren unterworfen.
    2.  Zu diesem Zweck bestellt jede Partei für jeden Einzelfall einen Schiedsrichter; die Schiedsrichter einigen sich über die Bestellung eines dritten Schiedsrichters.
    3.  Das Schiedsgericht regelt sein Verfahren selbst.
    4.  Jede Partei trägt die Kosten ihres Schiedsrichters sowie ihrer Vertretung in dem Verfahren vor dem Schiedsgericht; die Kosten des dritten Schiedsrichters sowie die sonstigen Kosten werden von den Parteien zu gleichen Teilen getragen. Das Schiedsgericht kann jedoch eine andere Aufteilung der Kosten vornehmen, wenn es dies für angemessen hält.
    5.  Die Entscheidungen des Schiedsgerichts sind für die streitenden Parteien ver­bindlich.
    Art. 26
    Diese Vereinbarung tritt an die Stelle der Mehrseitigen Vereinbarung über die Erhe­bung von Streckennavigationsgebühren vom 8. September 1970.
    Diese Bestimmung hat keine Auswirkungen auf Abkommen zwischen EURO­CONTROL und einem Nichtmitgliedstaat über die Einziehung von Flugsi­cherungs-Streckengebühren hinsichtlich des in Artikel 1 genannten Luftraums; sol­che Abkommen bleiben in Kraft, bis dieser Staat Vertragspartei die­ser Vereinba­rung wird.
    Art. 27
    1.  Diese Vereinbarung liegt vor ihrem Inkrafttreten für jeden Staat zur Unterzeich­nung auf, der zum Zeitpunkt der Unterzeichnung am System der Einziehung der Flugsicherungs-Streckengebühren teilnimmt oder der mit einmütiger Zustimmung der Ständigen Kommission zur Unterzeichnung zugelassen wurde.
    2.  Diese Vereinbarung bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden bei der Regierung des Königreichs Belgien hinterlegt. Die Ratifikation des am 12. Februar 1981 in Brüssel zur Unterzeichnung aufgelegten Protokolls zur Änderung des Internationalen Übereinkommens über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luft­fahrt «EUROCONTROL» vom 13. Dezember 1960, im folgenden als «Protokoll» bezeichnet, gilt gleichzeitig als Ratifikation dieser Vereinbarung.
    3.  Diese Vereinbarung tritt für EUROCONTROL, für die Mitgliedstaaten der EUROCONTROL und für die Staaten, die ihre Ratifikationsurkunde zuvor hinter­legt haben, am Tag des Inkrafttretens des Protokolls in Kraft.
    4.  Für jeden Staat, der die Ratifikationsurkunde nach dem Inkrafttreten dieser Ver­einbarung hinterlegt, tritt sie am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde in Kraft.
    5.  Durch ihre Unterschrift wird EUROCONTROL Vertragspartei dieser Vereinba­rung.
    6.  Die Regierung des Königreichs Belgien teilt den Regierungen der anderen Un­ter­zeichnerstaaten dieser Vereinbarung jede Unterzeichnung der Vereinbarung durch einen Staat, jede Hinterlegung einer Ratifikationsurkunde sowie den Tag des Inkrafttretens der Vereinbarung mit.
    Art. 28
    1.  Jeder Staat kann dieser Vereinbarung beitreten.
    Der Beitritt bedarf der einstimmigen Genehmigung der Erweiterten Kommission; ausgenommen sind europäische Staaten, die dem in Artikel 27 Absatz 2 genannten geänderten Übereinkommen beitreten.
    2.  Die Beitrittsurkunde wird bei der Regierung des Königreichs Belgien hinterlegt, welche die Regierungen der anderen Vertragsstaaten hiervon unterrichtet.
    3.  Der Beitritt wird am ersten Tag des zweiten Monats wirksam, der auf die Hinter­legung der Beitrittsurkunde folgt.
    Art. 29
    1.  Die Staaten, die Vertragsparteien des geänderten Übereinkommens sind, sind an diese Vereinbarung so lange gebunden, wie das geänderte Übereinkommen in Kraft bleibt.
    2.  Staaten, die nicht Vertragsparteien des geänderten Übereinkommens sind, sind für die Dauer von fünf Jahren an diese Vereinbarung gebunden, von dem Tag an gerechnet, an dem diese für sie in Kraft getreten ist, oder falls dies früher eintritt, bis zur Beendigung des Übereinkommens. Diese Dauer von fünf Jahren verlängert sich ohne weiteres um jeweils weitere fünf Jahre, sofern der betreffende Staat nicht spä­testens zwei Jahre vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums durch eine an die Regierung des Königreichs Belgien gerichtete schriftliche Erklärung seine Absicht bekundet, seine Teilnahme zu beenden. Die Regierung des Königreichs Belgien teilt den Regierungen der anderen Vertragsstaaten schriftlich diese Erklärung mit.
    3.  Die Regierung des Königreichs Belgien teilt den Regierungen der anderen Ver­tragsstaaten schriftlich jede Erklärung mit, in der eine Vertragspartei des geän­der­ten Übereinkommens die Absicht bekundet, das Übereinkommen zu beenden.
    Art. 30
    Die Regierung des Königreichs Belgien lässt diese Vereinbarung beim General­sekretär der Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen⁴ und beim Rat der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation nach Artikel 83 des am 7. Dezember 1944⁵ in Chikago unterzeichneten Abkommens über die Internationa­le Zivilluftfahrt registrieren.
    ⁴ SR 0.120
    ⁵ SR 0.748.0

    Unterschriften

    Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten nach Vorlage ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten diese Vereinbarung unter­schrieben.
    Geschehen zu Brüssel, am 12. Februar 1981 in deutscher, englischer, spanischer, französischer, niederländischer und portugiesischer Sprache, wobei die sechs Texte gleichermassen authentisch sind, in einer Urschrift, die im Archiv der Regierung des Königreichs Belgien hinterlegt wird; diese übermittelt den Regierungen der anderen Unterzeichnerstaaten eine beglaubigte Abschrift. Bei Abweichungen zwischen den Texten ist der Wortlaut in französischer Sprache massgebend.
    (Es folgen die Unterschriften)

    Beilage 1

    Fluginformationsgebiete

    Vertragsstaaten

    Fluginformationsgebiete

    Bundesrepublik Deutschland

    Oberes Fluginformationsgebiet Hannover
    Oberes Fluginformationsgebiet Rhein
    Fluginformationsgebiet Bremen
    Fluginformationsgebiet Düsseldorf
    Fluginformationsgebiet Frankfurt
    Fluginformationsgebiet München

    Republik Österreich

    Fluginformationsgebiet Wien

    Königreich Belgien
    Grossherzogtum Luxemburg

    Oberes Fluginformationsgebiet Brüssel
    Fluginformationsgebiet Brüssel

    Spanien

    Oberes Fluginformationsgebiet Madrid
    Fluginformationsgebiet Madrid
    Oberes Fluginformationsgebiet Barcelona
    Fluginformationsgebiet Barcelona
    Oberes Fluginformationsgebiet Islas Canarias
    Fluginformationsgebiet Islas Canarias

    Französische Republik

    Oberes Fluginformationsgebiet France
    Fluginformationsgebiet Paris
    Fluginformationsgebiet Brest
    Fluginformationsgebiet Bordeaux
    Fluginformationsgebiet Marseille

    Vereinigtes Königreich
    Grossbritannien und Nordirland

    Oberes Fluginformationsgebiet Scottish
    Fluginformationsgebiet Scottish
    Oberes Fluginformationsgebiet London
    Fluginformationsgebiet London

    Irland

    Oberes Fluginformationsgebiet Shannon
    Fluginformationsgebiet Shannon

    Königreich der Niederlande

    Fluginformationsgebiet Amsterdam

    Portugiesische Republik

    Oberes Fluginformationsgebiet Lisboa
    Fluginformationsgebiet Lisboa
    Fluginformationsgebiet Santa Maria

    Schweizerische
    Eidgenossen­schaft

    Oberes Fluginformationsgebiet Genève
    Fluginformationsgebiet Genève
    Oberes Fluginformationsgebiet Zürich
    Fluginformationsgebiet Zürich

    Beilage 2

    (Art. 6 Abs. 1 Bst. b)

    Auszug aus dem Internationalen Übereinkommen über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt «EUROCONTROL» vom 13. Dezember 1960 in der Fassung des 1981 in Brüssel zur Unterzeichnung aufgelegten Protokolls ⁶

    ⁶ Siehe SR 0.748.05
    Art. 7 Abs. 3 des Übereinkommens
    Art. 8 des Übereinkommens
    Art. 19 der Anlage 1 zum Übereinkommen (Satzung der Agentur)

    Anwendungsbedingungen für das Flugsicherungs-Streckengebührensystem ⁷

    ⁷ AS 1995 473 Ziff. I
    In Kraft getreten am 1. Januar 1995
    Gemäss der mehrseitigen Vereinbarung über Flugsicherungs-Streckengebühren, insbesondere deren Artikel 3.2 und 6 ausgearbeitete und von der Erweiterten Kommission am 1. Januar 1986 auf dem Korrespondenzweg genehmigte Fassung einschliess­­lich der von der Erweiterten Kommission am 7. Dezember 1989, am 25. November 1991, am 23. und 27. November 1992, am 8. und 23. Dezember 1993, am 4. Februar 1994 und am 10. November 1994 auf dem Korrespondenzweg angenommenen Änderungen.
    Art. 1
    1.  Für jeden Flug nach Instrumentenflugregeln, der nach Verfahren entsprechend den Richtlinien und Empfehlungen der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation im Luftraum der der Zuständigkeit der Vertragsstaaten unterliegenden, in Anlage 1 aufgeführten Fluginformationsgebiete durchgeführt wird, wird eine Gebühr erho­ben. Ausserdem kann ein Vertragsstaat hinsichtlich der seiner Zuständigkeit unter­liegenden Fluginformationsgebiete beschliessen, dass für Flüge nach Sichtflugre­geln (VFR-Flüge) eine Gebühr erhoben wird. Flüge, die teils nach Sichtflugregeln und teils nach Instrumentenflugregeln (gemischte VFR/IFR-Flüge) in den Flugin­for­mationsgebieten im Zuständigkeitsbereich eines gegebenen Vertragsstaates durch­geführt werden, unterliegen für die gesamte innerhalb dieser Fluginforma­tionsgebiete zurückgelegte Strecke der Gebühr, die in diesem Staat für IFR-Flüge erhoben wird.
    2.  Die Gebühr stellt die Vergütung der Kosten der Vertragsstaaten für Streckenna­vi­gationseinrichtungen und -dienste und für den Betrieb des Systems sowie die Ver­gütung der bei EUROCONTROL angefallenen Kosten, für den Betrieb des Systems dar.
    3.  Die Gebühren, die im Luftraum der der Zuständigkeit eines Vertragsstaates unterliegenden Fluginformationsgebiete anfallen, können der Mehrwertsteuer unter­worfen werden. EUROCONTROL kann in diesem Fall die Mehrwertsteuer zu den mit dem betreffenden Vertragsstaat vereinbarten Bedingungen und Regelungen einziehen.
    4.  Gebührenschuldner ist die Person, die zum Zeitpunkt der Durchführung des Flugs der Luftfahrzeughalter war. Ist der Luftfahrzeughalter nicht bekannt, so gilt der Eigen­­­­tümer des Luftfahrzeugs so lange als der Luftfahrzeughalter, bis er den Nach­weis erbracht hat, wer der Halter war.
    Art. 2
    Für einen Flug im Luftraum mehrerer Fluginformationsgebiete, die der Zuständig­keit verschiedener Vertragsstaaten unterliegen, wird eine einzige Gebühr (R) in Höhe der Summe der Gebühren erhoben, die im Zusammenhang mit diesem Flug im Luftraum der der Zuständigkeit der einzelnen Staaten unterliegenden Fluginforma­tionsgebiete angefallen sind:
    R = [Bild bitte in Originalquelle ansehen] [Bild bitte in Originalquelle ansehen] r i
    Die Einzelgebühr (r i ) für Flüge in dem der Zuständigkeit eines Vertragsstaates unterliegenden Luftraum errechnet sich nach den Bestimmungen von Artikel 3.
    Art. 3
    Für einen Flug im Luftraum der der Zuständigkeit eines gegebenen Vertragsstaates (i) unterliegenden Fluginformationsgebiete wird die Gebühr nach folgender Formel berechnet:
    r i = t i · N i
    Dabei bedeuten: r i die Gebühr, t i den Gebührensatz und N i die Zahl der auf den betreffenden Flug entfallenden Dienstleistungseinheiten. Gegebenenfalls können für IFR- und VFR-Flüge gesonderte Gebührensätze festgesetzt werden.
    Art. 4
    Die im vorstehenden Artikel genannte, mit N i bezeichnete Zahl der Dienstlei­s­tungseinheiten für einen gegebenen Flug wird nach folgender Formel ermittelt:
    N i = d i · p
    Dabei bedeuten: d i den Faktor «Flugstrecke» für den Flug im Luftraum der der Zuständigkeit des Vertragsstaates (i) unterliegenden Fluginformationsgebiete und p den Faktor «Gewicht» des betreffenden Luftfahrzeugs.
    Art. 5
    1.  Der Faktor «Flugstrecke» (d i ) entspricht dem hundertsten (100.) Teil der Zahl, die die in Kilometern ausgedrückte Grosskreisentfernung zwischen folgenden Punkten angibt:
    – dem Startflugplatz innerhalb des Luftraums der der Zuständigkeit des Ver­tragsstaates (i) unterliegenden Fluginformationsgebiete oder der Stelle, an der das Luftfahrzeug in diesen Luftraum einfliegt,
    und
    – dem ersten Zielflugplatz innerhalb des besagten Luftraums oder der Stelle, an der das Luftfahrzeug diesen Luftraum verlässt.
    Die vorgenannten Einflug- und Ausflugpunkte sind die in den nationalen Luftfahrt­handbüchern angegebenen Stellen, an denen die Flugstrecken die Seitengrenzen des besagten Luftraums kreuzen, wobei die meistbeflogene Strecke zwischen zwei Flugplätzen oder, falls diese nicht bestimmt werden kann, die kürzeste Strecke zugrunde gelegt wird.
    Die meistbeflogenen Strecken werden alljährlich überprüft, um etwa eingetretenen Änderungen in den Streckenführungen oder in der Verkehrsstruktur Rechnung zu tragen.
    2.  Für jeden Start und jede Landung im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates werden jedoch von der zugrunde gelegten Strecke pauschal zwanzig (20) Kilometer abge­zogen.
    Art. 6
    1.  Der Faktor «Gewicht» entspricht der Quadratwurzel der durch fünfzig (50) geteil­ten Zahl, die das in metrischen Tonnen ausgedrückte, im Lufttüchtigkeitszeugnis oder im Flughandbuch oder in einem anderen gleichwertigen amtlichen Dokument eingetragene, zulässige Starthöchstgewicht des Luftfahrzeugs angibt:
    [Bild bitte in Originalquelle ansehen] [Bild bitte in Originalquelle ansehen] p= [Bild bitte in Originalquelle ansehen] [Bild bitte in Originalquelle ansehen]
    Ist das zulässige Starthöchstgewicht den für die Einziehung der Gebühren zuständi­gen Stellen nicht bekannt, so wird der Faktor «Gewicht» unter Zugrundelegung des Gewichts der schwersten Ausführung berechnet, die von diesem Luftfahrzeugtyp bekannt ist.
    2.  Hat jedoch ein Luftfahrzeughalter den für die Einziehung der Gebühren zuständi­gen Stellen gegenüber erklärt, dass er mehrere Luftfahrzeuge betreibt, bei denen es sich um verschiedene Ausführungen desselben Typs handelt, so wird der Faktor «Ge­wicht» für jedes von dem Luftfahrzeughalter verwendete Luftfahrzeug dieses Typs auf der Grundlage des Durchschnitts der Starthöchstgewichte aller seiner Luft­fahrzeuge dieses Typs bestimmt. Die Berechnung dieses Faktors pro Luftfahr­zeugtyp und Luftfahrzeughalter erfolgt mindestens einmal jährlich.
    3.  Für die Berechnung der Gebühr wird der Faktor «Gewicht» in einer Zahl mit zwei Dezimalstellen ausgedrückt.
    Art. 7
    1.  Der Gebührensatz wird allmonatlich auf der Grundlage des durchschnittlichen monatlichen Wechselkurses des ECU gegenüber der jeweiligen Landeswährung, wie er für den dem Flugmonat vorausgehenden Monat festgestellt wird, neu berech­net.
    2.  Hierbei wird der im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (Mitteilungen und Bekanntmachungen) bekanntgegebene Kurs verwendet. Ist in dieser Veröffent­lichung der Wechselkurs nicht angegeben, so wird er anhand des Wechselkurses des ECU gegenüber dem Dollar der Vereinigten Staaten von Amerika sowie des Wech­selkurses der jeweiligen Landeswährung gegenüber dem Dollar der Vereinigten Staaten von Amerika berechnet, wie er vom Internationalen Währungsfonds in sei­nen Internationalen Finanzstatistiken bekanntgegeben wird.
    Art. 8
    1.  Abweichend von den Bestimmungen des Artikels 5 wird die Gebühr für Flüge, bei denen der Startflugplatz oder der erste Zielflugplatz in einer der in Anlage 2 aufgeführten Zonen liegt (Transatlantikflüge), anhand von Tarifen berechnet, die nach gewogenen Durchschnittsentfernungen und nach den geltenden Gebührensät­zen festgelegt werden.
    2.  Die gewogenen Durchschnittsentfernungen werden anhand von Verkehrsstatisti­ken ermittelt, die EUROCONTROL auf der Grundlage der Daten aufstellt, die von den für die Flugverkehrskontrolle zuständigen Stellen bereitgestellt werden.
    Die Einflug- und Ausflugpunkte für Transatlantikflüge sind die Punkte, an denen die Grenzen der der Zuständigkeit der betreffenden Vertragsstaaten unterliegenden Fluginformationsgebiete überflogen werden.
    3.  Die veröffentlichten Tarife gelten für Luftfahrzeuge mit einem ausgewiesenen zulässigen Starthöchstgewicht von fünfzig (50) metrischen Tonnen. Für die Ermitt­lung der Gebühr wird der entsprechende Tarif mit dem in Artikel 6.1 definierten Faktor «Gewicht» multipliziert.
    4.  Die Tarife werden für bestimmte Anwendungszeiträume festgelegt und gemäss den Bestimmungen des Artikels 11 veröffentlicht.
    5.  Die Bestimmungen von Ziffer 1, 2 und 4 gelten nicht für die in Ziffer 1 genann­ten Flüge, wenn der Startflugplatz oder der erste Zielflugplatz nicht in Anlage 2 genannt ist.
    Art. 9
    1.  Folgende Flüge sind von der Gebühr befreit:
    a) gemischte VFR/IFR-Flüge sind nur im Luftraum der der Zuständigkeit des Vertragsstaates oder der Vertragsstaaten unterliegenden Fluginformations­gebiete gebührenfrei, in denen sie ausschliesslich nach Sichtflugregeln durchge­führt werden und in denen für VFR-Flüge keine Gebühr erhoben wird;
    b) Flüge, bei denen das Luftfahrzeug ohne Zwischenlandung wieder zum Start­flugplatz zurückkehrt (Rundflüge);
    c) Flüge von Luftfahrzeugen mit einem zulässigen Starthöchstgewicht von weni­ger als zwei (2) metrischen Tonnen;
    d) Flüge, die ausschliesslich zur Beförderung von Staatsoberhäuptern, Staats- und Regierungschefs sowie Ministern in amtlicher Mission durchgeführt wer­den;
    e) von einem zuständigen Such- und Rettungsdienst zugelassene Such- und Ret­tungsflüge.
    2.  Ausserdem kann jeder Vertragsstaat hinsichtlich der seiner Zuständigkeit unter­liegenden Fluginformationsgebiete beschliessen, folgende Flüge nicht der Gebüh­renpflicht zu unterwerfen:
    a) Flüge, die vollständig innerhalb des Luftraums der seiner Zuständigkeit unter­liegenden Fluginformationsgebiete durchgeführt werden;⁸
    b) Flüge von Militärluftfahrzeugen eines jeden beliebigen Staates;
    c) Übungsflüge, die ausschliesslich zum Zweck des Erwerbs eines Pilotenscheins oder einer Berechtigung für Luftfahrer durchgeführt werden, sofern dies im Flugplan entsprechend vermerkt ist. Diese Flüge dürfen keinen gewerblichen Zwecken dienen und nur im Luftraum des betreffenden Staates durchgeführt werden; sie dürfen nicht zur Beförderung von Fluggästen oder zur Abstellung oder Überführung von Luftfahrzeugen dienen;
    d) Flüge, die ausschliesslich zum Zweck der Kontrolle oder Vermessung von Bo­denausrüstungen durchgeführt werden, die als Flugnavigationshilfen verwendet werden oder verwendet werden sollen.
    ⁸ Befreiung per 1. Jan. 1996 aufgehoben.
    Art. 10
    Der Gebührenbetrag ist gemäss den in Anlage 3 aufgeführten Zahlungsbedingungen am Sitz EUROCONTROLs zahlbar. Die verwendete Rechnungswährung ist der ECU.
    Art. 11
    Die Anwendungsbedingungen des FS-Streckengebührensystems sowie die Gebüh­rensätze und Tarife werden von den Vertragsstaaten veröffentlicht.

    Beilage 1

    Fluginformationsgebiete

    Vertragsstaaten
    Fluginformationsgebiete
    Bundesrepublik Deutschland
    Oberes Fluginformationsgebiet Berlin
    Oberes Fluginformationsgebiet Hannover
    Oberes Fluginformationsgebiet Rhein
    Fluginformationsgebiet Bremen
    Fluginformationsgebiet Düsseldorf
    Fluginformationsgebiet Frankfurt
    Fluginformationsgebiet München
    Fluginformationsgebiet Berlin
    Republik Österreich
    Fluginformationsgebiet Wien
    Königreich Belgien – Grossherzogtum Luxemburg
    Oberes Fluginformationsgebiet Bruxelles
    Fluginformationsgebiet Bruxelles
    Republik Zypern
    Fluginformationsgebiet Nicosia
    Königreich Dänemark
    Fluginformationsgebiet København
    Spanien
    Oberes Fluginformationsgebiet Madrid
    Fluginformationsgebiet Madrid
    Oberes Fluginformationsgebiet Barcelona
    Fluginformationsgebiet Barcelona
    Oberes Fluginformationsgebiet Islas Canarias
    Fluginformationsgebiet Islas Canarias
    Französische Republik
    Oberes Fluginformationsgebiet France
    Fluginformationsgebiet Paris
    Fluginformationsgebiet Brest
    Fluginformationsgebiet Bordeaux
    Fluginformationsgebiet Marseille
    Fluginformationsgebiet Reims
    Vereinigtes Königreich Grossbritannien und Nordirland
    Oberes Fluginformationsgebiet Scottish
    Fluginformationsgebiet Scottish
    Oberes Fluginformationsgebiet London
    Fluginformationsgebiet London
    Hellenische Republik
    Oberes Fluginformationsgebiet Athinai
    Fluginformationsgebiet Athinai
    Republik Ungarn
    Fluginformationsgebiet Budapest
    Irland
    Oberes Fluginformationsgebiet Shannon
    Fluginformationsgebiet Shannon
    Ozeanisches Übergangsgebiet Shannon, begrenzt durch folgende Koordinaten:
    51 °NB 15 °WL, 51 °NB 8 °WL, 48° 30’ NB 8 °WL, 49 °NB 15 °WL, 51 °NB 15 °WL ab Flugfläche 55 aufwärts
    Malta
    Fluginformationsgebiet Malta
    Königreich Norwegen
    Oberes Fluginformationsgebiet Oslo
    Oberes Fluginformationsgebiet Stavanger
    Oberes Fluginformationsgebiet Trondheim
    Oberes Fluginformationsgebiet Bodø
    Fluginformationsgebiet Oslo
    Fluginformationsgebiet Stavanger
    Fluginformationsgebiet Trondheim
    Fluginformationsgebiet Bodø
    Ozeanisches Fluginformationsgebiet Bodø
    Königreich der Niederlande
    Fluginformationsgebiet Amsterdam
    Republik Portugal
    Oberes Fluginformationsgebiet Lisboa
    Fluginformationsgebiet Lisboa
    Fluginformationsgebiet Santa Maria
    Republik Slowenien
    Fluginformationsgebiet Ljubljana⁹
    Schweizerische Eidgenossenschaft
    Oberes Fluginformationsgebiet Schweiz
    Fluginformationsgebiet Schweiz
    Türkei
    Fluginformationsgebiet Ankara
    Fluginformationsgebiet Istanbul
    ⁹ Ab dem Beitritt Sloweniens

    Beilage 2 ¹⁰

    ¹⁰ AS 1997 1654

    Ab 1. August 1997 geltende Gebührensätze (Basissätze)

    Von der Erweiterten Kommission am 16. Juli 1997 angenommen

    Staaten

    Globaler Gebührensatz

    Angewandter Wechselkurs


    Belgien/Luxemburg

    68,39 ECU

    1 ECU =

             39,3520

    BEF

    Deutschland

    72,89 ECU

    1 ECU =

               1,91115

    DEM

    Frankreich

    61,89 ECU

    1 ECU =

               6,50787

    FRF

    Vereinigtes Königreich

    75,01 ECU

    1 ECU =

               0,813841

    GBP

    Niederlande

    55,76 ECU

    1 ECU =

               2,14253

    NLG

    Irland

    21,20 ECU

    1 ECU =

               0,788059

    IEP

    Schweiz

    80,39 ECU

    1 ECU =

               1,56306

    CHF

    Portugal. Lisboa

    36,19 ECU

    1 ECU =

           195,200

    PTE

    Österreich

    59,72 ECU

    1 ECU =

             13,4475

    ATS

    Spanien, Kontinent

    51,65 ECU

    1 ECU =

           161,095

    ESP

    Spanien, Kanar. Inseln

    48,50 ECU

    1 ECU =

           161,095

    ESP

    Portugal, Santa Maria

    12,72 ECU

    1 ECU =

           195,200

    PTE

    Griechenland

    35,15 ECU

    1 ECU =

           303,798

    GRD

    Türkei

    48,57 ECU

    1 ECU =

    112 870,0

    TRL

    Malta

    43,66 ECU

    1 ECU =

               0,457648

    MTL

    Zypern

    22,90 ECU

    1 ECU =

               0,588890

    CYP

    Ungarn

    21,54 ECU

    1 ECU =

           198,814

    HUF

    Norwegen

    50,96 ECU

    1 ECU =

               8,19539

    NOK

    Dänemark

    54,66 ECU

    1 ECU =

               7,36091

    DKK

    Slowenien

    76,33 ECU

    1 ECU =

           170,483

    SIT

    Tschechische Republik

    49,09 ECU

    1 ECU =

             33,7305

    CZK

    Schweden

    46,80 ECU

    1 ECU =

               8,42542

    SEK

    Italien

    65,21 ECU

    1 ECU =

        1 929,22

    ILT

    Slowakei

    68,67 ECU

    1 ECU =

             38,9975

    SKK


    Beilage 3 ¹¹

    ¹¹ AS 1997 1654

    Tarife ab 1. August 1997 für Flüge gemäss Artikel 8 der Anwendungsbedingungen für Luftfahrzeuge mit dem Gewichtsfaktor eins (50 metrische Tonnen)

    Von der Erweiterten Kommission am 16. Juli 1997 angenommen

    Startflugplatz (oder erster Zielflugplatz)
    geographische Lage

    Erster Zielflugplatz
    (oder Startflugplatz)

    ECU


    Zone I

    (zwischen 14° WL und 110° WL

    Frankfurt

    1157.26

    und nördlich von 55° NB

    København

      512.37

    ausgenommen Island)

    London

      734.66

    Paris

      985.12

    Prestwick

      384.80

    Zone II

    (zwischen 40° WL und 110° WL

    Abidjan

      164.72

    und zwischen 28° NB und

    Amman

    2052.81

    55° NB)

    Amsterdam

      725.97

    Athinai

    1816.07

    Bahrain

    1886.98

    Bâle-Mulhouse

      862.61

    Banjul

      159.64

    Barcelona

      775.04

    Belfast

      184.56

    Berlin

    1078.82

    Birmingham

      408.48

    Bordeaux

      500.95

    Bristol

      405.85

    Bruxelles

      718.25

    Bucuresti

    1481.13

    Budapest

    1426.09

    Cairo

    2083.69

    Cardiff

      267.01

    Casablanca

      355.56

    Dakar

      159.51

    Dublin

      118.31

    Düsseldorf

      839.49

    East Midlands

      382.56

    Frankfurt

      954.97

    Geneva

        867.04

    Glasgow

      273.04

    Göteborg

      830.28

    Hamburg

      910.46

    Helsinki

      688.78

    Istanbul/Atatürk

    1463.11

    Jeddah

    1970.63

    Johannesburg, Jan Smuts

      159.89

    Kiev

    1228.47

    København

      634.08

    Köln-Bonn

      877.40

    Lagos

      160.40

    Larnaca

    1975.45

    Las Palmas, Gran Canaria

      499.01

    Leeds and Bradford

      401.57

    Lille

      625.48

    Lisboa

      389.22

    London

      477.82

    Luxembourg

      858.69

    Lyon

      746.46

    Maastricht

      767.41

    Madrid

      578.42

    Malaga

      620.98

    Manchester

      335.88

    Manston

      539.59

    Marseille

      883.20

    Milano

    1035.01

    Monrovia

      159.64

    Moskva

      862.89

    München

    1158.68

    Nantes

      435.74

    Napoli-Capodichino

    1407.06

    Newcastle

      386.44

    Nice

      922.97

    Oostende

      608.29

    Oslo

      297.61

    Paris

      663.43

    Ponta Delgada, Açores

      165.61

    Porto

      283.13

    Praha

    1189.72

    Prestwick

      248.46

    Riyadh

    1956.24

    Roma

    1268.48

    Sal I., Cabo Verde

      159.51

    Santa Maria, Açores

      177.19

    Santiago,. España

      271.61

    Shannon

        80.56

    Sofia

    1410.19

    Stockholm

      507.63

    Stuttgart

      980.26

    Tel-Aviv

    2086.49

    Tenerife

      460.01

    Torino

      997.47

    Toulouse-Blagnac

      658.71

    Venezia

    1286.05

    Warszawa

      980.30

    Wien

    1344.45

    Zürich

      982.58

    Zone III

    (westlich von 110° WL und

    Amsterdam

      809.67

    zwischen 28° NB und 55° NB)

    Düsseldorf

      930.09

    Frankfurt

    1035.24

    Geneva

    1122.63

    Glasgow

      343.55

    Helsinki

      617.62

    København

      581.05

    Köln-Bonn

      924.03

    London

      704.95

    Luxembourg

      985.47

    Madrid

      455.81

    Manchester

      545.27

    Milano

    1293.88

    Moskva

     570.24

    München

    1366.84

    Paris

      903.88

    Prestwick

      343.55

    Roma

    1309.71

    Shannon

        76.74

    Warszawa

      650.68

    Zürich

    1170.58

    Zone IV

    (westlich von 40° WL und

    Amsterdam

      747.28

    zwischen 20° NB und 28° NB

    Barcelona

      917.79

    einschliesslich Mexiko)

    Berlin

      881.50

    Bruxelles

      719.76

    Düsseldorf

      885.92

    Frankfurt

      947.82

    Hamburg

      904.62

    Helsinki

      727.79

    Köln-Bonn

      864.18

    Las Palmas, Gran Canaria

      595.35

    Lisboa

      454.87

    London

      497.76

    Luxembourg

      908.67

    Madrid

      609.22

    Manchester

      344.73

    Milano

    1005.67

    München

    1115.51

    Paris

      634.34

    Praha

    1164.63

    Roma

    1199.29

    Sal I., Cabo Verde

      104.18

    Salzburg

    1143.67

    Santa Maria, Açores

      178.21

    Santiago, España

      464.04

    Shannon

      169.60

    Wien

    1298.65

    Zürich

      929.18

    Zone V

    (westlich von 40° WL und

    Amsterdam

      903.14

    zwischen Äquator und 20° NB)

    Bâle-Mulhouse

      968.61

    Barcelona

      929.67

    Berlin

    1266.15

    Bordeaux

      823.55

    Bruxelles

      820.94

    Düsseldorf

    1022.76

    Frankfurt

    1046.96

    Glasgow

      358.15

    Hamburg

    1075.36

    Hannover

    1057.88

    Helsinki

    1194.20

    København

    1353.70

    Köln-Bonn

      996.09

    Las Palmas, Gran Canaria

      609.20

    Lille

      901.55

    Lisboa

      539.61

    London

      669.93

    Lyon

      972.76

    Madrid

      714.61

    Manchester

      406.23

    Marseille

    1141.28

    Milano

    1117.06

    München

    1150.60

    Nantes

      792.62

    Paris

      868.08

    Porto

      524.83

    Porto Santo, Madeira

      346.67

    Prestwick

      358.15

    Roma

    1466.96

    Salzburg

    1168.93

    Santa Maria, Açores

      233.16

    Santiago, España

      546.96

    Shannon

      277.55

    Stuttgart

      991.17

    Tenerife

      604.35

    Toulouse-Blagnac

      952.26

    Wien

    1354.80

    Zürich

    1087.40

    Zahlungsbedingungen ¹²

    ¹² AS 1995 473 Ziff. II
    In Kraft getreten am 1. Januar 1995
    Gemäss der mehrseitigen Vereinbarung über Flugsicherungs-Streckengebühren, insbesondere deren Artikel 3.2 und 6 ausgearbeitete und von der Erweiterten Kommission am 1. Januar 1986 auf dem Korrespondenzweg genehmigte Fassung einschliesslich der von der Erweiterten Kommission am 7. Dezember 1989, am 25. November 1991, am 23. und 27. November 1992, am 8. und 23. Dezember 1993, am 4. Februar 1994 und am 10. November 1994 auf dem Korrespondenzweg angenommenen Änderungen.
    Art. 1
    1.  Die in Rechnung gestellten Beträge sind am Sitz EUROCONTROLs in Brüssel zahlbar.
    2.  EUROCONTROL betrachtet jedoch Einzahlungen auf Konten, die sie in den Vertragsstaaten oder in anderen durch die zuständigen Organe des Gebührensystems bezeichneten Staaten bei den von ihr angegebenen Bankinstituten unterhält, als schuldbefreiend.
    3.  Der Gebührenbetrag wird am Tage der Durchführung des Flugs fällig. Die Frist, in der die Zahlung zu leisten ist, ist auf der Rechnung angegeben.
    Art. 2
    1.  Ausser im Falle von Ziffer 2 dieses Artikels sind die Gebührenbeträge in ECU zu entrichten.
    2.  Benutzer, die Staatsangehörige eines Vertragsstaates sind, können die in Rech­nung gestellten Gebührenbeträge in konvertibler Währung ihres Landes entrichten, wenn die Zahlung bei dem angegebenen, in ihrem Land befindlichen Bankinstitut erfolgt.
    3.  Wird von der in Ziffer 2 genannten Möglichkeit Gebrauch gemacht, so erfolgt die Umrechnung der ECU-Beträge in die Landeswährung zu dem am Tag und Ort der Zahlung für Handelsgeschäfte geltenden Tageskurs.
    Art. 3
    1.  Als Tag der Zahlung gilt der Tag, an dem der Gebührenbetrag von einem von EUROCONTROL angegebenen Bankinstitut gutgeschrieben wird.
    2.  Zahlungen per Scheck gelten – vorbehaltlich der Einlösung durch die Bank des Ausstellers – als am Tag des Eingangs des Schecks bei EUROCONTROL geleistet.
    Art. 4
    1.  Bei jeder Zahlung sind die Bezugsnummer, das Datum und der Betrag in ECU anzugeben, die in der beglichenen Rechnung bzw. der etwa in Abzug gebrachten Gutschrift aufgeführt sind. Die Angabe des ECU-Betrags ist auch dann erforderlich, wenn von der Möglichkeit der Zahlung in Landeswährung Gebrauch gemacht wird.
    2.  Bei Fehlen der in Ziffer 1 bezeichneten Angaben zwecks Zuordnung zu einer oder mehreren Rechnungen kann EUROCONTROL den Betrag
    – zunächst auf die angefallenen Zinsen und
    – sodann auf die ältesten unbezahlten Rechnungen anrechnen.
    Art. 5
    1.  Reklamationen in Bezug auf Rechnungen sind schriftlich an EUROCONTROL zu richten. Der letztmögliche Termin für die Einreichung einer Reklamation ist auf der Rechnung angegeben.
    2.  Als Datum der Einreichung einer Reklamation gilt der Tag ihres Eingangs bei EUROCONTROL.
    3.  Der Gegenstand der Reklamation muss deutlich angegeben sein; eine Begrün­dung und entsprechende Belege sind beizufügen.
    4.  Die Einreichung einer Reklamation berechtigt den Benutzer nicht, den beanstan­deten Betrag von der betreffenden Rechnung in Abzug zu bringen, sofern ihm dies nicht von EUROCONTROL gestattet wurde.
    5.  In Fällen, in denen EUROCONTROL und ein Benutzer gegenseitige Schulden und Forderungen haben, ist eine Aufrechnung ohne vorherige Zustimmung EUROCONTROLs ausgeschlossen.
    Art. 6
    1.  Auf alle Gebühren, die zum Fälligkeitstermin nicht bezahlt sind, können Ver­zugs­zinsen erhoben werden, deren Satz¹³ gemäss Artikel 11 der Anwendungsbedin­gungen nach Beschluss durch die zuständigen Organe alljährlich veröffentlicht wird.
    2.  Der Zinsbetrag wird in ECU festgesetzt und in Rechnung gestellt.
    ¹³ Der Ansatz der Verzugszinsen, die bei verspäteter Zahlung von FS-Streckengebühren ab 1. Jan. 1997 erhoben werden, beträgt 7, 27 % pro Jahr (siehe AS 1997 15 Ziff. II).
    Art. 7
    Zahlt der Schuldner nicht, so kann der geschuldete Betrag zwangsweise eingezogen werden.

    Finanzordnung für das FS-Streckengebührensystem

    Genehmigt durch die Erweiterte Kommission am 28. Januar 1986
    In Kraft getreten: Rückwirkend auf den 1. Januar 1986

    Titel I Allgemeine Bestimmungen

    Art. 1
    1.  Die vorliegende Finanzordnung ist für das FS-Streckengebührensystem anzu­wenden, das durch die am 12. Februar 1981 in Brüssel unterzeichnete Mehrseitige Vereinbarung über Flugsicherungs-Streckengebühren geschaffen wurde.
    2.  Zu dieser Finanzordnung werden gemäss Artikel 21 Ausführungsbestimmungen erlassen.
    3.  Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
    Art. 2
    1.  Vorbehaltlich der der Erweiterten Kommission und dem Erweiterten Ausschuss zugewiesenen Befugnisse trägt der Generaldirektor die Verantwortung für den Betrieb der Zentralen Gebührenstelle.
    2.  Der Generaldirektor überträgt dem Leiter der Zentralen Gebührenstelle schrift­lich die Aufgaben und Befugnisse, die für den Betrieb des FS-Streckengebührensy­stems erforderlich sind, d. h. insbesondere für:
    (a) die Vereinnahmung der Gebühren;
    (b) die Abführung der vereinnahmten Beträge an die Vertragsstaaten oder, in ge­wissen Ausnahmefällen, an die von den Vertragsstaaten bestimmten Empfän­ger sowie für die Erstattung der Kosten der Gebühreneinziehung an die Agen­tur und an die Vertragsstaaten;
    (c) eine eigene Rechnungsführung;
    (d) die Verwaltung der von der Zentralen Gebührenstelle zeitweilig für die Ver­tragsstaaten verwahrten Mittel;
    (e) die Ausarbeitung der Jahresrechnungen, die der Generaldirektor bis zum 1. April des auf das jeweilige Rechnungsjahr folgenden Jahres dem Erweiterten Ausschuss und dem Kontrollausschuss vorzulegen hat.
    3.  Für die Finanzmassnahmen der Zentralen Gebührenstelle ernennt der General­direktor einen Rechnungsführer, dessen Befugnisse und Aufgaben in den Artikeln 3, 5, 9, 10, 11, 12, 14 und 15 festgelegt sind.
    4.  Der Generaldirektor bestimmt die Beamten, die den Leiter der Zentralen Gebüh­renstelle und den Rechnungsführer im Falle ihrer Abwesenheit oder Verhinderung dienstlich vertreten.
    Art. 3
    1.  Der Leiter der Zentralen Gebührenstelle, der Rechnungsführer und alle sonstigen Beamten der Zentralen Gebührenstelle, die eine finanzielle Verantwortung auf dem Gebiet der Vereinnahmung und Auszahlung der FS-Streckengebühren tragen, sind bei Fahrlässigkeit oder schweren Fehlern zum Schadenersatz verpflichtet und aus­serdem nach den Bestimmungen des Verwaltungsstatuts des Personals der Agentur disziplinarisch verantwortlich.
    2.  Der Leiter der Zentralen Gebührenstelle und die sonstigen Beamten können nur aufgrund der Prüfungen zum Schadenersatz herangezogen werden, die nach Artikel 16 unter der Verantwortlichkeit des Kontrollausschusses durchgeführt worden sind.

    Titel II Vereinnahmung und Auszahlung

    Art. 4
    1.  Für alle hinsichtlich der FS-Streckengebühren und sonstiger Einnahmen fest­gestellten Forderungen ist eine Annahmeanordnung zu erteilen.
    2.  Aus der Annahmeanordnung bzw. den dazugehörigen Belegen muss folgendes zu ersehen sein:
    (a) der zu vereinnahmende Betrag in Ziffern und in Buchstaben;
    (b) die Identität des Schuldners;
    (c) die Kennzeichnung und Begründung der Einnahme.
    3.  Die Annahmeanordnung kann auf der Grundlage von Sammellisten erteilt wer­den.
    4.  Das für die Erteilung der Annahmeanordnungen anzuwendende Verfahren wird durch die Ausführungsbestimmungen festgelegt; darin werden auch der Umfang der durchzuführenden Prüfungen und die erforderlichen Belege bestimmt.
    5.  Da die Verjährung der Forderungen durch die jeweiligen innerstaatlichen Rechtsvorschriften geregelt wird, trifft der Leiter der Zentralen Gebührenstelle im Rahmen der ihm übertragenen Aufgaben alle zweckdienlichen Massnahmen, um zu vermeiden, dass eine Forderung ganz oder teilweise verjährt.
    Art. 5
    1.  Der Rechnungsführer trägt die Annahmeanordnungen unter dem Datum ihrer Ausstellung ein.
    2.  Andere Einnahmen als FS-Streckengebühren sind getrennt zu buchen. In den nachstehend genannten Fällen sind die Einnahmen wie folgt zu verteilen:
    (a) die im Laufe eines Rechnungsjahres angefallenen Bankzinsen sind im Ver­hältnis zu den an die einzelnen Vertragsstaaten im betreffenden Rechnungsjahr abgeführten Gebühreneinnahmen an die Vertragsstaaten auszuzahlen;
    (b) die Verzugszinsen sind an die Vertragsstaaten, denen die entsprechenden FS-Streckengebühren zustehen, im Verhältnis zu diesen auszuzahlen.
    3.  Die Verwendung aller sonstigen Einnahmen wird durch die Ausführungs­bestimmungen geregelt.
    Art. 6
    Im Rahmen der in Artikel 2 vorgesehenen Befugnisübertragungen sind folgende Massnahmen zu treffen:
    1.  Der Leiter der Zentralen Gebührenstelle veranlasst alles Notwendige, damit die Vereinnahmung der Gebühren innerhalb der in den Zahlungsbedingungen vorgese­henen Fristen erfolgt.
    Er unterrichtet den Erweiterten Ausschuss regelmässig über den Stand der überfälli­gen Forderungen gegenüber den Benutzern und über die in diesem Zusammenhang getroffenen Massnahmen.
    Er kann einem Benutzer auf Antrag unter den in den Ausführungsbestimmungen vorgesehenen Bedingungen einen Zahlungsaufschub gewähren.
    2.  Wenn ein Benutzer selbst nach Durchführung des in den Ausführungsbestim­mungen vorgesehenen Mahnverfahrens die Gebühren nicht zahlt, wird die Akte des Benutzers zwecks Einleitung des in Artikel 12 und den folgenden Artikeln der Mehrseitigen Vereinbarung vorgesehenen Verfahrens der zwangsweisen Einziehung dem Generaldirektor übergeben.
    3.  Neben einem Zahlungsaufschub kann der Leiter der Zentralen Gebührenstelle einem Benutzer gestatten, beanstandete Beträge vorläufig von dem von ihm geschuldeten Betrag in Abzug zu bringen, bis die betreffenden Beanstandungen end­gültig geklärt sind.
    4.  Ungeachtet der Bestimmungen dieses Artikels unterrichtet der Leiter der Zentra­len Gebührenstelle, wenn gegen einen Schuldner des Gebührensystems ein von den Gläubigern gemeinsam beantragtes Liquidationsverfahren oder ein Sanierungsver­fahren eingeleitet wird, den Erweiterten Ausschuss von den ihm vorgeschlagenen Massnahmen zur Erleichterung der Beitreibung der Forderungen, einschliesslich der Abstimmung über einen Vergleich, der sich auch auf einen teilweisen Schulden­erlass erstrecken kann.
    Wird dem Leiter der Zentralen Gebührenstelle von den Vertretern der betroffenen Vertragsstaaten im Erweiterten Ausschuss, auf die mindestens 50 % der Forderung entfallen, zu gegebener Zeit schriftlich eine andere Lösung unterbreitet, so trifft er entsprechend dieser Mehrheitsentscheidung die erforderlichen Massnahmen.
    Das Verfahren der Unterrichtung der Vertragsstaaten über die vom Leiter der Zen­tralen Gebührenstelle getroffenen Massnahmen wird in den Ausführungsbestim­mungen festgelegt.
    Art. 7
    1.  Bevor eine Zahlung geleistet wird, hat der Leiter der Zentralen Gebührenstelle folgendes zu prüfen:
    (a) den Anspruch des Empfängers – gleichgültig ob es sich dabei um einen Ver­tragsstaat bzw. einen von einem Vertragsstaat eigens bestimmten Empfänger oder die Agentur handelt – auf den auszuzahlenden Betrag;
    (b) die Richtigkeit des Betrags unter Berücksichtigung etwaiger bereits geleisteter Abschlagszahlungen und des zu zahlenden Gesamtbetrags.
    2.  Nach Durchführung dieser Prüfungen hat der Leiter der Zentralen Gebührenstel­le:
    (a) die Auszahlungsanordnungen auszustellen;
    (b) die Auszahlungsanordnungen zusammen mit den entsprechenden Belegen dem Rechnungsführer zuzuleiten.
    3.  Art und Inhalt der der Zahlungsanordnung beizufügenden Buchungsunterlage werden in den Ausführungsbestimmungen festgelegt.
    Art. 8
    Die Auszahlungsanordnung bzw. die dazugehörigen Belege müssen enthalten:
    (a) den zu zahlenden Betrag in Ziffern und in Buchstaben;
    (b) die Identität des Zahlungsempfängers;
    (c) die Kennzeichnung und Begründung der Massnahme;
    (d) das Bankkonto, auf das die Zahlung erfolgen soll.
    Art. 9
    1.  Zahlungen dürfen nur erfolgen, wenn der Rechnungsführer sich davon überzeugt hat, dass die entsprechenden Mittel zur Verfügung stehen.
    2.  Die Zahlungen dürfen nur über ein Bankkonto geleistet werden.
    3.  Vorbehaltlich der Stellungnahme des Erweiterten Ausschusses bestimmt der Generaldirektor auf Vorschlag des Leiters der Zentralen Gebührenstelle die Bank(en), bei der (denen) die Zahlungsmittel des Gebührensystems hinterlegt werden. Die Bankkonten des Gebührensystems sind getrennt von den Bankkonten der Generaldi­rektion zu führen.
    4.  Die Einzelheiten der Führung der Bankkonten und der Verwaltung der Depot­bestände sind in den Ausführungsbestimmungen festzulegen.
    Art. 10
    1.  Liegen sachliche Irrtümer vor oder bestehen Zweifel darüber, ob eine Zahlung berechtigt ist, oder sind die in dieser Finanzordnung vorgeschriebenen Formen nicht beachtet worden, so hat der Rechnungsführer die Zahlung einzustellen.
    2.  Der Rechnungsführer hat die Aussetzung der Zahlung in einer schriftlichen Erklärung zu begründen, die er dem Leiter der Zentralen Gebührenstelle zuleitet. Die­ser hat gegebenenfalls alle zweckentsprechenden Massnahmen zu ergreifen.

    Titel III Rechnungsführung

    Art. 11
    1.  Für das Gebührensystem wird eine allgemeine Rechnungsführung in US-Dollars eingerichtet. Sie ist von der Rechnungsführung der Agentur getrennt zu halten.
    2.  Die Buchungen sind für das Jahr vorzunehmen, in dem die Flüge durchgeführt worden sind. Bei Flügen, die nicht im Jahr ihrer Durchführung fakturiert werden, sind die geschätzten Einnahmen in ein auf der Aktivseite erscheinendes aktives Rechnungsabgrenzungskonto und der geschätzte Betrag der den Vertragsstaaten zustehenden Gebühren in ein auf der Passivseite erscheinendes passives Rech­nungsabgrenzungskonto in die Bilanz einzusetzen. Der Restbetrag, der die Verwal­tungskosten darstellt, ist als Gesamtbetrag unter den Erträgen in die Ergebnisrech­nung einzusetzen.
    3.  Die sonstigen Einnahmen und Ausgaben der Zentralen Gebührenstelle sind eben­falls in die Bilanz und Ergebnisrechnung aufzunehmen.
    4.  Sämtliche Buchungen müssen sich auf Buchungsbelege und die dazugehörigen Unterlagen stützen; die hierfür geltenden Aufbewahrungsfristen werden in den Aus­führungsbestimmungen festgelegt.
    Art. 12
    1.  Die Buchungen erfolgen nach einem Kontenplan, dessen Klassen nach Bestands- und Erfolgskonten zu trennen sind.
    Sie sind so vorzunehmen, dass sie jederzeit einen Abschluss aller Konten ermög­lichen.
    2.  Die Einzelheiten des Kontenplans und seiner Anwendung sind in den Ausfüh­rungsbestimmungen zu regeln.
    Art. 13
    1.  Der Leiter der Zentralen Gebührenstelle ordnet vorbehaltlich der Anwendung innerstaatlicher Devisenvorschriften und der von den einzelnen Vertragsstaaten übermittelten Angaben alle Devisengeschäfte an, die zur Leistung der Zahlungen an die Vertragsstaaten erforderlich sind.
    2.  Die Auszahlung an die Vertragsstaaten erfolgt in US-Dollar oder in Landeswäh­rung zum Tageskurs, je nach Verfügbarkeit dieser Währungen auf den Bankkonten. Wünscht ein Vertragsstaat Zahlung in Landeswährung statt US-Dollars, so trägt er selbst das Währungsrisiko.
    3.  Über die während des Jahres über die Bankkonten der Zentralen Gebührenstelle abgewickelten internen Devisengeschäfte ist eine Übersicht anzufertigen, die der Bilanz beigefügt wird.
    Art. 14
    1.  Forderungen können ausgebucht werden:
    (a) wenn die geschätzten Beitreibungskosten den einzuziehenden oder beitreibba­ren Betrag übersteigen; dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Dienste, für die Gebühren zu entrichten sind, weiterhin in Anspruch nimmt;
    (b) wenn ein zuständiges Gericht über das Vermögen des Schuldners den Konkurs verfügt oder dessen Zahlungsunfähigkeit festgestellt hat und/oder das zuständi­ge Gericht Angaben oder eine Erklärung vorlegt, wonach die Aktiva des Kon­kursschuldners nicht ausreichen werden (oder ausgereicht haben), um der Or­ganisation als nicht bevorrechtigtem Konkursgläubiger einen Anteil aus der Konkursmasse zu zahlen;
    (c) wenn der Konkursantrag von dem zuständigen Gericht abgelehnt wird, weil keine ausreichende Konkursmasse zur Deckung der Verfahrenskosten vorhan­den ist;
    (d) wenn der Schuldner, ohne dass ein Liquidationsverfahren stattfindet, infolge Einstellung der Geschäftstätigkeit aus dem Handelsregister (oder einem gleichwertigen Verzeichnis) gestrichen wird;
    (e) wenn die Vermögenswerte des Schuldners ohne Einschaltung einer Gerichts­instanz veräussert werden (freiwillige Liquidation) und der Liquidator Nach­weise vorlegt oder eine Erklärung abgibt, wonach die Liquidationsmasse nicht ausreichen wird (oder ausgereicht hat), um der Organisation als nicht bevor­rechtigtem Gläubiger einen Anteil aus der Liquidationsmasse zu zahlen;
    (f) wenn der Schuldner (Luftfahrzeughalter oder Eigentümer) nicht ermittelt wer­den kann.
    2.  Die Ausbuchung der Forderungen kann für den zum Zeitpunkt der Ausbuchung ausstehenden Gesamtbetrag, soweit dieser 5000 US-Dollar nicht übersteigt, vom Leiter der Zentralen Gebührenstelle genehmigt werden. Bei Forderungen, die diesen Betrag übersteigen, ist der Ausbuchungsantrag dem Erweiterten Ausschuss zwecks Genehmigung durch die Vertreter der betroffenen Vertragsstaaten zu unterbreiten.
    3.  In Fällen, die in den vorstehenden Absätzen nicht vorgesehen sind, unterbreitet die Zentrale Gebührenstelle den Ausbuchungsantrag dem Erweiterten Ausschuss zur Prüfung und Genehmigung durch die betroffenen Vertragsstaaten.
    4.  Eine Aufstellung der ausgebuchten Forderungen ist der Bilanz beizufügen. Für jede der vorgenannten Ausbuchungsgenehmigungen muss diese Aufstellung fol­gende Angaben enthalten:
    (a) die Zahl der genehmigten Ausbuchungen;
    (b) den Namen des Schuldners und in jedem Einzelfall den ausgebuchten Betrag.
    5.  Bei der Ausbuchung nach den Absätzen 1–4 handelt es sich um eine verwal­tungsmässige Massnahme, durch die das Recht der Vertragsstaaten und der Organi­sation, die ausstehenden Forderungen einzuziehen, nicht berührt wird; dementspre­chend hat die Zentrale Gebührenstelle die Situation periodisch zu überprüfen und bei einer Änderung der Sachlage die im Hinblick auf die Einziehung der Forderun­gen notwendigen Massnahmen zu ergreifen.
    Art. 15
    1.  Die Rechnungsführung ist am Ende des Rechnungsjahres abzuschliessen, um die Aufstellung der Bilanz und der Ergebnisrechnung zu ermöglichen. Eine Aufstellung der Prozentsätze der Gebührenvereinnahmung für die in dem betreffenden Jahr fakturierten Flüge ist der Bilanz beizufügen.
    2.  Nach Erteilung des Sichtvermerks durch den Generaldirektor, den Leiter der Zentralen Gebührenstelle und den Rechnungsführer werden die Bilanz und die Ergebnisrechnung dem Erweiterten Ausschuss und dem Kontrollausschuss bis zum 1. April des auf das betreffende Rechnungsjahr folgenden Jahres zugeleitet.
    3.  Eine Aufstellung der Einnahmen und Auszahlungen eines Rechnungsjahres, die den Stand per 31. Dezember des folgenden Jahres wiedergibt, ist dem Erweiterten Ausschuss zu übermitteln. Aus dieser Aufstellung müssen auch die nach Monaten und Staaten aufgeschlüsselten Prozentsätze der Gebührenvereinnahmung für die in dem betreffenden Jahr durchgeführten Flüge ersichtlich sein.
    4.  Eine Übersicht über die ausstehenden Forderungen ist vom Rechnungsführer auszufertigen und der Aufstellung der Gebühreneinnahmen und Auszahlungen bei­zufügen.
    5.  Der Erweiterte Ausschuss teilt dem Kontrollausschuss seine eventuellen Bemer­kungen innerhalb der folgenden zwei Monate mit.

    Titel IV ¹⁴ Rechnungsprüfung

    ¹⁴ Fassung gemäss der am 7. Juli 1987 von der Erweiterten Kommission genehmigten Änd. ( AS 1988 578 Ziff. II).
    Art. 16
    1.  Der gemäss Artikel 22 der Satzung der Agentur eingesetzte Kontrollausschuss nimmt alljährlich die Prüfung der Bilanz und der Ergebnisrechnung vor und erstattet über diese Prüfung sowie über die Wahrnehmung der finanziellen Belange des FS-Streckengebührensystems durch die Zentrale Gebührenstelle Bericht.
    2.  Nach Erhalt der Bilanz und der Ergebnisrechnung des abgelaufenen Rechnungs­jahres gemäss Artikel 15.2 bringt der Kontrollausschuss dem Erweiterten Ausschuss die sich aus seinen Prüfungen ergebenden Bemerkungen zur Kenntnis, die ihm zur Aufnahme in den in Absatz 4 dieses Artikels genannten Bericht geeignet erschei­nen.
    3.  Der Erweiterte Ausschuss übermittelt dem Kontrollausschuss seine Stellung­nahme zu den vorgelegten Bemerkungen innerhalb von zwei Monaten nach deren Erhalt.
    4.  Der Kontrollausschuss übermittelt der Erweiterten Kommission spätestens zum 15. Oktober seinen endgültigen Bericht über die Bilanz und die Ergebnisrechnung des abgelaufenen Rechnungsjahres, dem seine an den Erweiterten Ausschuss ge­rich­teten Bemerkungen und dessen Stellungnahme dazu beigefügt werden.
    5.  Der Erweiterte Ausschuss unterbreitet der Erweiterten Kommission spätestens zum 31. Oktober die Bilanz und die Ergebnisrechnung. Er leitet ausserdem diese Rechnungsunterlagen sowie den endgültigen Bericht des Kontrollausschusses den nationalen Verwaltungen der Vertragsstaaten zu.
    6.  Stellt der Kontrollausschuss bei seinen Prüfungen schwerwiegende Mängel oder grössere Unregelmässigkeiten bei der Rechnungsführung des FS-Streckengebühren­systems fest, so erstellt er hierüber einen ausführlichen einschlägigen Bericht und leitet ihn unverzüglich der Erweiterten Kommission zu.
    7.  Auf Antrag eines Vertragsstaates hat der Kontrollausschuss die Prüfung der Rechnungen den formalen Forderungen entsprechend zu bestätigen.
    Art. 17
    Die Erweiterte Kommission beschliesst endgültig über die Rechnungen eines jeden Rechnungsjahres. Sie erteilt dem Generaldirektor jeweils vor dem 31. Dezember des darauffolgenden Rechnungsjahres Entlastung.
    Art. 18
    1.  Der Interne Rechnungsprüfer wird vom Generaldirektor auf Beschluss des Erweiterten Ausschusses als Beamter der Organisation für eine Amtszeit von 5 Jahren ernannt, die nicht verlängert werden darf; seine Dienstbezüge werden dem Einzel­plan 11 des Haushalts (Zentrale Gebührenstelle) zugewiesen und wie dieser gesamte Einzelplan über den regionalen Verwaltungskostensatz finanziert.
    2.  Der Interne Rechnungsprüfer unterliegt dem Verwaltungsstatut des festangestell­ten Personals der Agentur, wobei dieses durch Sonderbestimmungen angepasst wird, die auf Beschluss der Erweiterten Kommission der Ständigen Kommission zur Genehmigung vorgelegt werden.
    3.  Die Tätigkeit des Internen Rechnungsprüfers schliesst für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren nach Ablauf seiner Amtszeit jegliche Tätigkeit bei der Agentur aus.
    4.  Der Interne Rechnungsprüfer:
    (a) nimmt die von ihm für notwendig erachteten oder ihm vom Erweiterten Aus­schuss zugewiesenen Aufgaben im Zusammenhang mit dem FS-Strecken­gebührensystem und den Diensten der Agentur wahr, deren Tätigkeit sich auf die FS-Streckengebühren erstreckt;
    (b) hat insbesondere die Aufgabe, den Betrieb des Systems sowie dessen Auf­zeichnungen und Unterlagen zu überprüfen und zu kontrollieren und dabei fol­gendem seine besondere Aufmerksamkeit zuzuwenden: – Verwaltungssysteme und interne Kontrollen,
    – Grunddaten über Flugentfernungen, Flüge, Gebührensätze und Benutzer,
    – Fakturierung und Reklamationen,
    – Rechnungsführung,
    – Bearbeitung und Einziehung von Forderungen,
    – Verwaltung von Kassenbeständen und Auszahlungen,
    – Vollständigkeit und Sicherheit der Aufzeichnungen und Unterlagen der Rechnungsführung;
    (c) erstattet dem Erweiterten Ausschuss Bericht.
    Art. 19
    1.  Der Kontrollauschuss und der Interne Rechnungsprüfer können die Rechnungs­bücher und alle Schriftstücke einsehen, soweit sie dies zur Erfüllung der in Artikel 16 und 18 genannten Aufgaben für erforderlich halten. Jeder Beamte der Agentur ist im Rahmen der ihm zugewiesenen Aufgaben verpflichtet, dem Kontrollausschuss und dem Internen Rechnungsprüfer auf deren Verlangen jede Unterlage oder Infor­mation zu übermitteln, die sie zur Erfüllung ihres Auftrags benötigen.
    2.  Die nationalen Kontrollorgane der Vertragsstaaten können auf eigenen Wunsch oder auf Ersuchen des Kontrollausschusses bei dessen Prüfungsarbeiten mitwirken, soweit diese die Vereinnahmung der FS-Streckengebühren und die Auszahlung der Einnahmen an die Vertragsstaaten betreffen.
    3.  Die nationalen Kontrollorgane der Vertragsstaaten sind berechtigt, alle Unter­lagen der Zentralen Gebührenstelle bei jeder passenden Gelegenheit einzusehen.
    4.  Auf Ersuchen der für die Finanzkontrolle zuständigen innerstaatlichen Stellen hat die Zentrale Gebührenstelle diesen im Rahmen der Verfügbarkeit alle Informa­tionen zu übermitteln, die notwendig sind, um festzustellen, ob alle im System er­fassten und diese Stellen interessierenden Flüge richtig fakturiert worden sind.

    Titel V Bestandsverzeichnis

    Art. 20
    Über die durch das FS-Streckengebührensystem finanzierten Vermögenswerte und Ausrüstungen ist ein laufendes Bestandsverzeichnis aufzustellen und getrennt von dem Bestandsverzeichnis der sonstigen Vermögenswerte der Agentur in der von der Agentur verwendeten Rechnungswährung zu führen.

    Titel VI Schlussbestimmungen

    Art. 21
    Der Generaldirektor legt auf Vorschlag des Leiters der Zentralen Gebührenstelle die Ausführungsbestimmungen zu dieser Finanzordnung fest und unterbreitet sie dem Erweiterten Ausschuss zur Genehmigung.
    Art. 22
    Diese Finanzordnung wird in den Arbeitssprachen der Organisation herausgegeben. Bei Abweichungen zwischen den Texten ist der Wortlaut in französischer Sprache verbindlich.
    Art. 23
    Die seit 1. Januar 1980 geltende Finanzordnung für das FS-Streckengebühren­sy­stem wird am Tage des Inkrafttretens der am 12. Februar 1981 in Brüssel unter­zeichneten Mehrseitigen Vereinbarung über Flugsicherungs-Streckengebühren durch die vorstehenden Bestimmungen ersetzt.

    Ausführungsbestimmungen zur Finanzordnung für das FS-Streckengebührensystem

    Genehmigt durch die Erweiterte Kommission am 28. Januar 1986
    In Kraft getreten: Rückwirkend auf den 1. Januar 1986
    Art. I (F.O. Art. 2)
    1.  Der Leiter der Zentralen Gebührenstelle kann bestimmte Aufgaben innerhalb der in der Übertragungsverfügung festzulegenden Grenzen schriftlich auf andere Beam­te der Zentralen Gebührenstelle übertragen.
    Im Falle ihrer Verhinderung können die Beamten, denen diese Aufgaben übertragen worden sind, innerhalb der festgelegten Grenzen schriftlich einen Vertreter bestim­men, der ihre Aufgaben übernimmt.
    2.  Bei Abwesenheit des Leiters der Zentralen Gebührenstelle übernimmt der Leiter des Büros «Gebühreneinziehung» die finanzielle Verantwortung.
    Art. II (F.O. Art. 2 Abs. 2 Bst. b) und 7)
    Für Zahlungen in gewissen Ausnahmefällen, wie sie in Artikel 2 Absatz 2 b) vorge­sehen sind, gilt folgendes:
    – eine Zahlung, die von der Zentralen Gebührenstelle auf Antrag eines Vertrags­staates aus den diesem zustehenden Gebühreneinnahmen geleistet werden soll, muss von dem betreffenden Staat genehmigt werden;
    – eine solche Zahlung kann von einem Staat nur im Rahmen der zwischen ihm und der Organisation EUROCONTROL bestehenden Beziehungen verlangt werden, d. h. für Dienste oder Einrichtungen, die von der Organisation aufgrund einer Vereinbarung bereitgestellt wurden;
    – die mit diesem Vorgang verbundenen finanziellen Risiken und Kosten müssen von dem Vertragsstaat, der die Ausnahmezahlung beantragt, akzeptiert worden sein;
    – die Zahlungsmodalitäten müssen in jeder Hinsicht mit denjenigen überein­stimmen, die für alle anderen Zahlungen der Zentralen Gebührenstelle gelten;
    – solche Zahlungen müssen von Fall zu Fall beantragt werden.
    Art. III (F.O. Art. 4, 7 und 8)
    1.  Die Buchungsunterlage mit den dazugehörigen Belegen zum Nachweis der ver­einnahmten Beträge bzw. der im Namen der Zentralen Gebührenstelle geleisteten Zahlungen ist der Annahme- bzw. der Auszahlungsanordnung beizufügen.
    2.  Falls sich ein Beleg auf mehrere Vorgänge bezieht, muss in der Buchungsunter­lage auf die einzelnen Vorgänge Bezug genommen werden.
    3.  Die Buchungsunterlage muss folgende Angaben enthalten:
    – Nummer der Buchungsunterlage;
    – Nummer des Vorgangs;
    – Einzelheiten des Vorgangs;
    – Kontonummer;
    – Betrag der Lastschrift in US-Dollars;
    – Betrag der Gutschrift in US-Dollars;
    – Unterschrift und Datum;
    – soweit erforderlich sind die entsprechenden Belege beizufügen.
    4.  Kann ein Originalbeleg nicht vorgelegt werden, so darf stattdessen eine beglau­bigte Kopie verwendet werden. Diese beglaubigte Kopie muss vom Leiter der Zen­tralen Gebührenstelle gegengezeichnet werden. Die Nichtvorlage des Originals ist zu begründen.
    Art. IV (F.O. Art. 5 Abs. 3)
    1.  Die Verwendung von Einnahmen nach Artikel 5 Absatz 3 der Finanzordnung von 5000 US-Dollar und darüber unterliegt einer vorherigen Entscheidung des Erweiterten Ausschusses auf Vorschlag des Leiters der Zentralen Gebührenstelle.
    2.  Über die Verwendung von Einnahmen nach Artikel 5 Absatz 3 der Finanzord­nung, die weniger als 5000 US-Dollar betragen, entscheidet der Leiter der Zentralen Gebührenstelle nach Anhörung des Rechnungsführers.
    Art. V (F.O. Art. 6 Abs. 1)
    1.  Der Leiter der Zentralen Gebührenstelle hat bei Verhandlungen über eine Ver­längerung der Zahlungsfrist oder der Gewährung eines Aufschubs bei der Zahlung von FS-Streckengebühren (Zahlungsplan) über den in den Zahlungsbedingungen vorgesehenen Termin hinaus folgende Kriterien zu beachten:
    a) dass der betreffende Benutzer sich in vorübergehenden Liquiditätsschwierig­keiten befindet oder, wenn die gesamte Forderung in einem Betrag eingezogen würde, in Liquiditätsschwierigkeiten geraten würde, die seine wirtschaftliche Existenz gefährden; b) –dass die Gesamtforderung 2,0 Millionen US-Dollar nicht übersteigt oder
    –der vorgeschlagene Zahlungsplan sich nicht auf mehr als 24 Monate erstreckt.
    2.  Vereinbarungen über die Gewährung eines Zahlungsaufschubs, bei denen eine der in Absatz 1 b) festgelegten Grenzen überschritten wird, bedürfen der Genehmi­gung durch den Erweiterten Ausschuss, die erforderlichenfalls auf dem Korrespon­denzweg eingeholt werden kann.
    3.  Ein Zahlungsaufschub darf nicht gewährt werden, wenn das Risiko der Unein­bringlichkeit der Forderung sich dadurch erhöhen würde.
    4.  Für die Vereinbarungen über einen Zahlungsaufschub gelten folgende Grundsät­ze:
    a) sie bedürfen der Schriftform und müssen sowohl von EUROCONTROL als auch vom Schuldner schriftlich genehmigt werden;
    b) sie dürfen sich nur auf Zahlungsrückstände beziehen;
    c) sie müssen ausdrücklich festlegen, dass die Bezahlung der nach Abschluss der Vereinbarung fällig werdenden Rechnungen entsprechend den Zahlungsbedin­gungen zu erfolgen hat;
    d) sie müssen die eventuelle Zahlung von Verzugszinsen nach den geltenden Sät­zen vorsehen;
    e) die erste Zahlung zum Ausgleich der Zahlungsrückstände muss binnen vier Wochen nach Unterzeichnung der Vereinbarung erfolgen. Die Abstände zwi­schen den Zahlungen dürfen nicht mehr als einen Monat betragen;
    f) sie müssen eine Klausel enthalten, wonach die Vereinbarung ungültig und der Gesamtbetrag sofort zur Zahlung fällig wird, falls irgendeine Bedingung der Vereinbarung vom Schuldner nicht beachtet wird.
    Der Leiter der Zentralen Gebührenstelle kann weitere Bedingungen in die Vereinba­rung aufnehmen, die er nach den zum Zeitpunkt ihres Abschlusses bestehenden Umständen für angebracht hält.
    5.  Der Leiter der Zentralen Gebührenstelle unterrichtet den Erweiterten Ausschuss mindestens zweimal jährlich über die Situation der Benutzer, mit denen eine Ver­einbarung über einen Zahlungsaufschub getroffen wurde.
    Art. VI (F.O. Art. 6 Abs. 1 und 2)
    1.  Der Leiter der Zentralen Gebührenstelle hat darauf zu achten, dass alle geeigne­ten Massnahmen getroffen werden, um
    a) die überfälligen Beträge mit den wirksamsten Mitteln und innerhalb der kür­zestmöglichen Frist einzuziehen;
    b) die Rechte der Organisation insbesondere hinsichtlich des Vorgehens gemäss nachstehendem Absatz 4 zu wahren, indem die Beachtung eventueller Aus­schlussfristen oder Verjährungsfristen sichergestellt wird.
    2.  Zu diesem Zweck legt der Leiter der Zentralen Gebührenstelle die Prioritäten für die verschiedenen Einziehungsmassnahmen fest, wobei folgendes zu berücksichti­gen ist:
    a) das Risiko «effektiver Verluste» bei Liquidationen oder Konkursen,
    b) der Umfang der «kalkulierbaren Verluste» bei Verzugszinsen.
    3.  Für das Mahnverfahren gelten folgende Grundsätze:
    a) den Benutzern, die sich im Zahlungsverzug befinden, wird spätestens 15 Tage nach Fälligkeit der Zahlung eine erste Mahnung übersandt;
    b) falls ein Benutzer auf die unter Absatz 3 a) genannte Mahnung nicht reagiert, werden ihm eine oder höchstens zwei weitere Mahnungen übersandt, in denen auf mögliche Massnahmen zur zwangsweisen Einziehung hingewiesen wird.
    c) gegebenenfalls werden die in Absatz 3 a) und b) genannten Mahnungen von folgenden Massnahmen begleitet: – direkte Kontakte mit dem Schuldner, um eine sofortige Zahlung zu errei­chen oder mit ihm über einen für EUROCONTROL annehmbaren Vor­schlag zum Ausgleich der Forderung zu verhandeln;
    – Einschaltung einer innerstaatlichen Verwaltung, die dem Schuldner gegenüber ihren Einfluss geltend macht.
    d) die Priorität der verschiedenen Massnahmen zur Einziehung von Forderungen richtet sich im wesentlichen nach der Höhe der Forderung.
    4.  Wenn ein Benutzer auf die in Absatz 3 b) genannte zweite Mahnung nicht rea­giert oder nicht zumindest einen erheblichen Teil des durch diese Mahnung ange­forderten überfälligen Betrags bezahlt, entscheidet der Leiter der Zentralen Gebüh­renstelle, ob
    a) ein Verfahren zur Sicherungsbeschlagnahme von Luftfahrzeugen eingeleitet oder
    b) die Forderung im Wege der zwangsweisen Einziehung nach Artikel 12 ff. der Mehrseitigen Vereinbarung und Artikel 6 Absatz 2 der Finanzordnung für das FS-Streckengebührensystem durchgesetzt oder
    c) die zwangsweise Einziehung aus besonderen Gründen vorläufig ausgesetzt werden soll.
    Art. VII (F.O. Art. 6 Abs. 4)
    1.  Wenn der Leiter der Zentralen Gebührenstelle beabsichtigt, irgendeine der vor­genannten Massnahmen durchzuführen, um die Einziehung einer Forderung von mehr als 5000 US-Dollar zu erleichtern, bringt er dies den betroffenen Staaten zur Kenntnis und
    – teilt jedem Staat durch Fernschreiben die vorgeschlagenen Massnahmen, die Höhe des geschuldeten Betrags sowie die Frist mit, bis zu der die Staaten gegen die vorgeschlagenen Massnahmen Einspruch erheben können;
    – unterrichtet den Erweiterten Ausschuss auf seiner folgenden Sitzung über die Massnahmen, die er getroffen hat oder zu treffen beabsichtigt.
    2.  Er erstattet über die Ergebnisse der getroffenen Massnahmen auf der folgenden Sitzung des Erweiterten Ausschusses Bericht.
    Art. VIII (F.O. Art. 9)
    1.  Der Generaldirektor übermittelt sämtlichen Banken, bei denen Konten eröffnet worden sind, die Namen und Muster der Unterschriften der Beamten, die er dazu ermächtigt hat, Geschäfte über die betreffenden Konten abzuwickeln.
    2.  Für die Benutzung dieser Konten und insbesondere für Zahlungen zu Lasten die­ser Konten sind zwei Unterschriften erforderlich. Es gibt zwei Gruppen von Unter­schriftsberechtigten:
    – diejenigen, die berechtigt sind, Zahlungen aus den Bankkonten zu genehmigen, d. h. der Leiter der Zentralen Gebührenstelle, der Leiter des Büros «Gebüh­ren­einziehung» und alle sonstigen hierzu befugten Beamten;
    – diejenigen, die berechtigt sind, für Zahlungen aus den Bankkonten gegenzu­zeichnen, d. h. der Rechnungsführer, der unterstellte Rechnungsführer und alle anderen hierzu befugten Personen der Sektion «Rechnungsführung».
    Die vorgenannten Unterschriftsberechtigten sowie alle anderen eigens hierfür bestimmten Unterschriftsberechtigten sind befugt, Scheckeinreichungen und Bar­einzahlungen auf die Bankkonten zu genehmigen. Hierzu reichen zwei beliebige dieser Unterschriften aus.
    3.  Es ist darauf zu achten, dass
    – die Barbeträge und Schecks in der Regel an dem auf ihren Eingang folgenden Werktag, auf jeden Fall aber innerhalb von zwei Werktagen nach ihrem Ein­gang der Bank übergeben werden;
    – die Banken tägliche Kontoauszüge liefern;
    – noch nicht an die Bank weitergeleitete Scheckhefte, Barbeträge und Schecks unter Verschluss gehalten werden.
    4.  Die Verfügbaren Mittel auf den von der Zentralen Gebührenstelle verwalteten Bankkonten EUROCONTROLs können als kurzfristige Termineinlagen festgelegt werden, vorausgesetzt, dass die Mittel zur Erfüllung der finanziellen Verpflichtung gegenüber den Vertragsstaaten verfügbar sind.
    5.  Der Leiter der Zentralen Gebührenstelle hat durch regelmässige Verhandlungen mit den Banken sicherzustellen, dass diese insbesondere hinsichtlich der Zinsen auf Sichteinlagen und kurzfristige Termineinlagen die bestmöglichen Bedingungen gewähren.
    6.  In den Bankbescheinigungen, die zum Jahresabschluss oder auf Verlangen des Ständigen Delegierten im Zusammenhang mit periodischen Prüfungen oder Stich­proben ausgestellt werden, muss angegeben sein, dass sie sich auf alle von der Zen­tralen Gebührenstelle verwalteten Konten EUROCONTROLs bei der betreffenden Bank beziehen; sie müssen ein Verzeichnis der Personen enthalten, die zur Benut­zung dieser Konten berechtigt sind. Ausserdem müssen diesen Bescheinigungen Angaben über die Bedingungen beigefügt sein, die von der Bank seit der Ausstel­lung der letzten Bescheinigung für diese Konten angewandt wurden.
    Art. IX (F.O. Art. I I und 12)
    1.  Die Rechnungsführung erfolgt nach den in der Finanzordnung für das FS-Streckengebührensystem und in diesen Ausführungsbestimmungen festgelegten Grund­­sätzen.
    Die Rechnungsführung muss sämtliche Buchungsvorgänge (Einnahmen und Aus­gaben) eines jeden Rechnungsjahres in voller Höhe erfassen.
    Die Rechnungsführung erfolgt nach der Methode der doppelten Buchführung.
    2.  Der beigefügte Kontenplan ist nach folgendem Klassifizierungssystem geglie­dert:
    Bestandskonten (oder Bilanzkonten)
    Klasse 1 – Kapitalkonten Klasse 2 – Anlagekonten Klasse 3 – Kontokorrentkonten (vor dem 1. November 1975) Klasse 4 – Kontokorrentkonten (ab 1. November 1975) Klasse 5 – Finanzkonten
    Erfolgskonten (Aufwendungen und Erträge)
    Klasse 6 – Aufwandskonten Klasse 7 – Ertragskonten
    Abschlusskonten (Ergebnisrechnung und Bilanz)
    Klasse 8 – Abschlusskonten
    3.  Eine interne Anweisung über die Numerierung der Konten und die zu verwen­dende Terminologie wird vom Leiter der Zentralen Gebührenstelle festgelegt. Sie wird den Vertretern der Vertragsstaaten im Erweiterten Ausschuss zur Kenntnis gebracht.
    4.  Die internen Massnahmen zur Benutzung der Konten sowie zur Verbesserung und laufenden Anpassung des Kontenplans an die Erfordernisse der Zentralen Gebührenstelle werden vom Generaldirektor auf Vorschlag des Leiters der Zentralen Gebührenstelle angeordnet.
    5.  Die Buchungsunterlagen und Belege über die Einnahmen und Ausgaben sowie die Kontoauszüge sind für einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren nach Genehmigung der entsprechenden Jahresrechnungen aufzubewahren.
    Art. X (F.O. Art. 14)
    1.  Jeder an den Leiter der Zentralen Gebührenstelle oder an die betroffenen Staaten gerichtete Antrag auf Ermächtigung zur Ausbuchung von Forderungen muss fol­gende Angaben enthalten:
    – Name, Staatsangehörigkeit und interne Bezugsdaten des Schuldners;
    – Zeitraum, in dem der betreffende Flug durchgeführt wurde;
    – Höhe des auszubuchenden Betrags;
    – Gründe für die Ausbuchung, die mindestens einem der in Artikel 14 Absatz 1 Buchstaben a)–f) der Finanzordnung definierten Fälle entsprechen müssen.
    2.  Aufgrund der Ausbuchungsermächtigung stellt der Leiter der Zentralen Gebüh­renstelle die Ausbuchungsanordnung aus und leitet sie dem Rechnungsführer zu, der die entsprechenden Buchungen vornimmt.
    Art. XI (F.O. Art. 20)
    Das Bestandsverzeichnis der Zentralen Gebührenstelle wird vom Leiter der Gebüh­renstelle unter den gleichen Bedingungen aufgestellt und geführt, wie sie in den Artikeln 48–51 der Haushaltsordnung der Agentur und Artikel 10 der dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen vorgesehen sind.

    Beilage

    Kontenplan

    Kontenplan für die Rechnungsführung der Zentralen Gebührenstelle

    Es sind folgende Kontenklassen zu unterscheiden:
    – Bestandskonten (oder Bilanzkonten) Klassen 1, 2, 3, 4 und 5
    – Erfolgskonten (Aufwendungen und Erträge) Klassen 6 und 7
    – Abschlusskonten (Ergebnisrechnung und Bilanz) Klasse 8
    – Sonderkonten Klasse 9

    Klasse 1

    Kapitalkonten

    100000

    Vorhandenes Kapital

    110000

    Vorfinanzierung

    Klasse 2

    Anlagekonten

    200000

    Anlagekonten

    210000

    Kapitalaufwendungen

    Klasse 3

    Kontokorrentkonten (Altes System)

    300000

    Kontokorrentkonten

    310000

    Benutzer EURO

    320000

    Benutzer FIR Santa Maria

    330000

    Staaten

    331000

    Einzuziehende Gebühren – Staaten

    331010

    Einzuziehende Gebühren – Belgien/Luxemburg

    331020

    Einzuziehende Gebühren – Bundesrepublik Deutschland

    331030

    Einzuziehende Gebühren – Frankreich

    331040

    Einzuziehende Gebühren – Vereinigtes Königreich

    331050

    Einzuziehende Gebühren – Niederlande

    331060

    Einzuziehende Gebühren – Irland

    331070

    Einzuziehende Gebühren – Schweiz

    331080

    Einzuziehende Gebühren – Portugal

    331090

    Einzuziehende Gebühren – Österreich

    331100

    Einzuziehende Gebühren – Spanien Kontinentalgebiet

    331110

    Einzuziehende Gebühren – Spanien/Kanarische Inseln

    331120

    Einzuziehende Gebühren – FIR Santa Maria

    332000

    Eingezogene Gebühren – Staaten

    332010

    Eingezogene Gebühren – Belgien/Luxemburg

    332020

    Eingezogene Gebühren – Bundesrepublik Deutschland

    332030

    Eingezogene Gebühren – Frankreich

    332040

    Eingezogene Gebühren – Vereinigtes Königreich

    332050

    Eingezogene Gebühren – Niederlande

    332060

    Eingezogene Gebühren – Irland

    332070

    Eingezogene Gebühren – Schweiz

    332080

    Eingezogene Gebühren – Portugal

    332090

    Eingezogene Gebühren – Österreich

    332100

    Eingezogene Gebühren – Spanien Kontinentalgebiet

    332110

    Eingezogene Gebühren – Spanien/Kanarische Inseln

    332120

    Eingezogene Gebühren – FIR Santa Maria

    333000

    Ausgebuchte Gebühren – Staaten

    333010

    Ausgebuchte Gebühren – Belgien/Luxemburg

    333020

    Ausgebuchte Gebühren – Bundesrepublik Deutschland

    333030

    Ausgebuchte Gebühren – Frankreich

    333040

    Ausgebuchte Gebühren – Vereinigtes Königreich

    333050

    Ausgebuchte Gebühren – Niederlande

    333060

    Ausgebuchte Gebühren – Irland

    333070

    Ausgebuchte Gebühren – Schweiz

    333080

    Ausgebuchte Gebühren – Portugal

    333090

    Ausgebuchte Gebühren – Österreich

    333100

    Ausgebuchte Gebühren – Spanien Kontinentalgebiet

    333110

    Ausgebuchte Gebühren – Spanien/Kanarische Inseln

    333120

    Ausgebuchte Gebühren – FIR Santa Maria

    340000

    Korrekturanzeige

    341000

    Korrekturanzeige – EURO

    342000

    Korrekturanzeige FIR Santa Maria

    Klasse 4

    Kontokorrentkonten (Neues System)

    400000

    Kontokorrentkonten

    410000

    Benutzer EURO

    420000

    Benutzer FIR Santa Maria

    430000

    Staaten

    431000

    Einzuziehende Gebühren – Staaten

    431010

    Einzuziehende Gebühren – Belgien/Luxemburg

    431020

    Einzuziehende Gebühren – Bundesrepublik Deutschland

    431030

    Einzuziehende Gebühren – Frankreich

    431040

    Einzuziehende Gebühren – Vereinigtes Königreich

    431050

    Einzuziehende Gebühren – Niederlande

    431060

    Einzuziehende Gebühren – Irland

    431070

    Einzuziehende Gebühren – Schweiz

    431080

    Einzuziehende Gebühren – Portugal

    431090

    Einzuziehende Gebühren – Österreich

    431100

    Einzuziehende Gebühren – Spanien Kontinentalgebiet

    431110

    Einzuziehende Gebühren – Spanien/Kanarische Inseln

    431120

    Einzuziehende Gebühren – FIR Santa Maria

    432000

    Eingezogene Gebühren – Staaten

    432010

    Eingezogene Gebühren – Belgien/Luxemburg

    432020

    Eingezogene Gebühren – Bundesrepublik Deutschland

    432030

    Eingezogene Gebühren – Frankreich

    432040

    Eingezogene Gebühren – Vereinigtes Königreich

    432050

    Eingezogene Gebühren – Niederlande

    432060

    Eingezogene Gebühren – Irland

    432070

    Eingezogene Gebühren – Schweiz

    432080

    Eingezogene Gebühren – Portugal

    432090

    Eingezogene Gebühren – Österreich

    432100

    Eingezogene Gebühren – Spanien Kontinentalgebiet

    432110

    Eingezogene Gebühren – Spanien/Kanarische Inseln

    432120

    Eingezogene Gebühren – FIR Santa Maria

    433000

    Gebühreneinziehung über die Staaten

    433010

    Gebühreneinziehung – Belgien/Luxemburg

    433020

    Gebühreneinziehung – Bundesrepublik Deutschland

    433030

    Gebühreneinziehung – Frankreich

    433040

    Gebühreneinziehung – Vereinigtes Königreich

    433050

    Gebühreneinziehung – Niederlande

    433060

    Gebühreneinziehung – Irland

    433070

    Gebühreneinziehung – Schweiz

    433080

    Gebühreneinziehung – Portugal

    433090

    Gebühreneinziehung – Österreich

    433100

    Gebühreneinziehung – Spanien Kontinentalgebiet

    433110

    Gebühreneinziehung – Spanien/Kanarische Inseln

    433120

    Gebühreneinziehung – FIR Santa Maria

    434000

    In den einzelnen Staaten anfallende Kosten (der Erfassung und Übermittlung der Daten)

    434010

    In Belgien/Luxemburg anfallende Kosten

    434020

    In der Bundesrepublik Deutschland anfallende Kosten

    434030

    In Frankreich anfallende Kosten

    434040

    Im Vereinigten Königreich anfallende Kosten

    434050

    In den Niederlanden anfallende Kosten

    434060

    In Irland anfallende Kosten

    434070

    In der Schweiz anfallende Kosten

    434080

    In Portugal anfallende Kosten

    434090

    In Österreich anfallende Kosten

    434100

    In Spanien Kontinentalgebiet anfallende Kosten

    434110

    In Spanien/Kanarische Inseln anfallende Kosten

    434120

    Für die FIR Santa Maria anfallende Kosten

    435000

    Ausgezahlte Bankzinsen

    435010

    Ausgezahlte Bankzinsen – Belgien/Luxemburg

    435020

    Ausgezahlte Bankzinsen – Bundesrepublik Deutschland

    435030

    Ausgezahlte Bankzinsen – Frankreich

    435040

    Ausgezahlte Bankzinsen – Vereinigtes Königreich

    435050

    Ausgezahlte Bankzinsen – Niederlande

    435060

    Ausgezahlte Bankzinsen – Irland

    435070

    Ausgezahlte Bankzinsen – Schweiz

    435080

    Ausgezahlte Bankzinsen – Portugal

    435090

    Ausgezahlte Bankzinsen – Österreich

    435100

    Ausgezahlte Bankzinsen – Spanien Kontinentalgebiet

    435110

    Ausgezahlte Bankzinsen – Spanien/Kanarische Inseln

    435120

    Ausgezahlte Bankzinsen – FIR Santa Maria

    436000

    Verzugszinsen

    440000

    Agentur

    441000

    Agentur – Laufende Kosten

    442000

    Agentur – Vorfinanzierung

    443000

    Einzuziehende Steuern – Belgien

    450000

    Vorläufige Konten

    451000

    Nicht zuzuordnende Zahlungen/vorläufiges Konto

    451010

    Nicht zuzuordnende Zahlungen – BF

    451020

    Nicht zuzuordnende Zahlungen – DM

    451030

    Nicht zuzuordnende Zahlungen – FF

    451040

    Nicht zuzuordnende Zahlungen – £St.

    451050

    Nicht zuzuordnende Zahlungen – Hfl

    451060

    Nicht zuzuordnende Zahlungen – £Ir.

    451070

    Nicht zuzuordnende Zahlungen – SF

    451080

    Nicht zuzuordnende Zahlungen – Esc.

    451090

    Nicht zuzuordnende Zahlungen – öS

    451100

    Nicht zuzuordnende Zahlungen – Pts.

    451200

    Nicht zuzuordnende Zahlungen – LF

    451990

    Nicht zuzuordnende Zahlungen – US-$

    452000

    Verminderung der einzuziehenden, noch nicht zugeordneten Gebühren

    452100

    Verminderung der Gebühren bei Teilen noch ausstehender Rechnungen

    452200

    Verminderung von noch zuzuordnenden Teilen von Rechnungen

    453000

    Erhöhung einzuziehender, noch nicht zugeordneter Gebühren

    453100

    Erhöhung von Teilen noch ausstehender Einnahmen

    453200

    Erhöhung von noch zuzuordnenden Teilen von Einnahmen

    454000

    Abgeschriebene Gebühren – Benutzer (laufendes Jahr)

    455000

    Abgeschriebene Gebühren – Staaten

    455010

    Abgeschriebene Gebühren – Belgien/Luxemburg

    455020

    Abgeschriebene Gebühren – Bundesrepublik Deutschland

    455030

    Abgeschriebene Gebühren – Frankreich

    455040

    Abgeschriebene Gebühren – Vereinigtes Königreich

    455050

    Abgeschriebene Gebühren – Niederlande

    455060

    Abgeschriebene Gebühren – Irland

    455070

    Abgeschriebene Gebühren – Schweiz

    455080

    Abgeschriebene Gebühren – Portugal

    455090

    Abgeschriebene Gebühren – Österreich

    455100

    Abgeschriebene Gebühren – Spanien Kontinentalgebiet

    455110

    Abgeschriebene Gebühren – Spanien/Kanarische Inseln

    455120

    Abgeschriebene Gebühren – FIR Santa Maria

    460000

    Sonstige Forderungen

    461000

    Verluste aus Wechselkursschwankungen

    461010

    Verluste in BF

    461020

    Verluste in DM

    461030

    Verluste in FF

    461040

    Verluste in £St.

    461050

    Verluste in Hfl

    461060

    Verluste in £Ir.

    461070

    Verluste in SF

    461080

    Verluste in Esc.

    461090

    Verluste in öS

    461100

    Verluste in Pts.

    461200

    Verluste in LF

    470000

    Sonstige Schulden

    471000

    Gewinne aus Wechselkursschwankungen

    471010

    Gewinne in BF

    471020

    Gewinne in DM

    471030

    Gewinne in FF

    471040

    Gewinne in £St.

    471050

    Gewinne in Hfl

    471060

    Gewinne in £Ir.

    471070

    Gewinne in SF

    471080

    Gewinne in Esc.

    471090

    Gewinne in öS

    471100

    Gewinne in Pts.

    471200

    Gewinne in LF

    472000

    Rückstellungen für belgische Steuern

    480000

    Aktive Berichtigungskonten

    481000

    Gebühren EURO (Benutzer)

    482000

    Gebühren FIR Santa Maria (Benutzer)

    483000

    Vereinnahmungskosten EURO (Staaten)

    484000

    Vereinnahmungskosten FIR Santa Maria (Staat)

    490000

    Passive Berichtigungskonten

    491000

    Gebühren EURO (Staaten)

    492000

    Gebühren FIR Santa Maria (Staat)

    Klasse 5

    Finanzkonten

    500000

    Finanzkonten

    510000

    Nicht eröffnet

    520000

    Banken

    520100

    Banque Bruxelles Lambert

    520110

    Banque Bruxelles Lambert Kontokorrent-Konto – BF

    520120

    Banque Bruxelles Lambert Terminkonto – BF

    520130

    Banque Bruxelles Lambert Kontokorrent-Konto – US-$

    520140

    Banque Bruxelles Lambert Terminkonto – US-$

    520200

    Deutsche Bank AG

    520210

    Deutsche Bank AG Kontokorrent-Konto – DM

    520220

    Deutsche Bank AG Terminkonto – DM

    520230

    Deutsche Bank AG Kontokorrent-Konto – US-$

    520240

    Deutsche Bank AG Terminkonto – US-$

    520300

    Société Générale Orly

    520310

    Société Générale Orly Kontokorrent-Konto – FF

    520320

    Société Générale Orly Terminkonto – FF

    520330

    Société Générale Orly Kontokorrent-Konto – US-$

    520340

    Société Générale Orly Terminkonto – US-$

    520400

    National Westminster Bank Ltd

    520410

    National Westminster Bank Ltd Kontokorrent-Konto – £St.

    520420

    National Westminster Bank Ltd Terminkonto – £St.

    520430

    National Westminster Bank Ltd Kontokorrent-Konto – US-$

    520440

    National Westminster Bank Ltd Terminkonto – US-$

    520500

    Amsterdam-Rotterdam Bank

    520510

    Amsterdam-Rotterdam Bank Kontokorrent-Konto – Hfl

    520520

    Amsterdam-Rotterdam Bank Terminkonto – Hfl

    520530

    Amsterdam-Rotterdam Bank Kontokorrent-Konto – US-$

    520540

    Amsterdam-Rotterdam Bank Terminkonto – US-$

    520600

    Bank of Ireland

    520610

    Bank of Ireland Kontokorrent-Konto – £Ir.

    520620

    Bank of Ireland Terminkonto – £Ir.

    520630

    Bank of Ireland Kontokorrent-Konto – US-$

    520640

    Bank of Ireland Terminkonto – US-$

    520700

    Union des Banques Suisses

    520710

    Union des Banques Suisses Kontokorrent-Konto – SF

    520720

    Union des Banques Suisses Terminkonto – SF

    520730

    Union des Banques Suisses Kontokorrent-Konto – US-$

    520740

    Union des Banques Suisses Terminkonto – US-$

    520800

    Banco Portugues Lisboa

    520810

    Banco Portugues Kontokorrent-Konto – Esc.

    520820

    Banco Portugues Terminkonto – Esc.

    520830

    Banco Portugues Kontokorrent-Konto – US-$

    520840

    Banco Portugues Terminkonto – US-$

    520900

    Creditanstalt – Austria

    520910

    Creditanstalt Kontokorrent-Konto – öS

    520920

    Creditanstalt Terminkonto – öS

    520930

    Creditanstalt Kontokorrent-Konto – US-$

    520940

    Creditanstalt Terminkonto – US-$

    521000

    Banco de Santander

    521010

    Banco de Santander Kontokorrent-Konto – Pts.

    521020

    Banco de Santander Terminkonto – Pts.

    521030

    Banco de Santander Kontokorrent-Konto – US-$

    521040

    Banco de Santander Terminkonto – US-$

    521100

    Banco Central

    521110

    Banco Central Kontokorrent-Konto – Pts.

    521120

    Banco Central Terminkonto – Pts.

    521130

    Banco Central Kontokorrent-Konto – US-$

    521140

    Banco Central Terminkonto – US-$

    522000

    Banque Internationale Luxembourg

    522010

    Banque Internationale Luxembourg Kontokorrent-Konto – LF

    522020

    Banque Internationale Luxembourg Terminkonto – LF

    522030

    Banque Internationale Luxembourg Kontokorrent-Konto – US-$

    522040

    Banque Internationale Luxembourg Terminkonto – US-$

    Klasse 6

    Aufwandskonten

    600000

    Aufwandskonten

    610000

    Zahlungen an die Agentur

    611000

    Laufende Kosten

    612000

    Vollständige Vorfinanzierung

    612100

    Vorfinanzierung

    612200

    Vorfinanzierungszinsen

    620000

    Nicht eröffnet

    630000

    Verwaltungskosten

    631000

    In den einzelnen Staaten anfallende Kosten (der Erfassung und Übermittlung der Daten)

    631010

    In Belgien/Luxemburg anfallende Kosten

    631020

    In der Bundesrepublik Deutschland anfallende Kosten

    631030

    In Frankreich anfallende Kosten

    631040

    Im Vereinigten Königreich anfallende Kosten

    631050

    In den Niederlanden anfallende Kosten

    631060

    In Irland anfallende Kosten

    631070

    In der Schweiz anfallende Kosten

    631080

    In Portugal anfallende Kosten

    631090

    In Österreich anfallende Kosten

    631100

    In Spanien Kontinentalgebiet anfallende Kosten

    631110

    In Spanien/Kanarische Inseln anfallende Kosten

    631120

    Für die FIR Santa Maria anfallende Kosten

    632000

    Steuern und Abgaben

    632100

    MwSt. (Mehrwertsteuer)

    632000

    Steuern

    640000

    Finanzielle Aufwendungen

    641000

    Währungsverluste

    641010

    Verluste in BF

    641020

    Verluste in DM

    641030

    Verluste in FF

    641040

    Verluste in £St.

    641050

    Verluste in Hfl

    641060

    Verluste in £Ir.

    641070

    Verluste in SF

    641080

    Verluste in Esc.

    641090

    Verluste in öS

    641100

    Verluste in Pts.

    641200

    Verluste in LF

    641990

    Verluste in US-$

    642000

    Bankgebühren

    642010

    Bankgebühren Banque Bruxelles Lambert

    642011

    Bankgebühren BF

    642013

    Bankgebühren US-$

    642020

    Bankgebühren Deutsche Bank

    642021

    Bankgebühren DM

    642023

    Bankgebühren US-$

    642030

    Bankgebühren Société Générale

    642031

    Bankgebühren FF

    642033

    Bankgebühren US-$

    642040

    Bankgebühren National Westminster Bank

    642041

    Bankgebühren £St.

    642043

    Bankgebühren US-$

    642050

    Bankgebühren Amsterdam-Rotterdam Bank

    642051

    Bankgebühren Hfl

    642053

    Bankgebühren US-$

    642060

    Bankgebühren Bank of Ireland

    642061

    Bankgebühren £Ir.

    642063

    Bankgebühren US-$

    642070

    Bankgebühren Union des Banques Suisses

    642071

    Bankgebühren SF

    642073

    Bankgebühren US-$

    642080

    Bankgebühren Banco Portugues do Atlantico

    642081

    Bankgebühren Esc.

    642083

    Bankgebühren US-$

    642090

    Bankgebühren Creditanstalt Bankverein

    642091

    Bankgebühren öS

    642093

    Bankgebühren US-$

    642100

    Bankgebühren Banco de Santander

    642101

    Bankgebühren Pts.

    642103

    Bankgebühren US-$

    642110

    Bankgebühren Banco Central

    642111

    Bankgebühren Pts.

    642113

    Bankgebühren US-$

    642200

    Bankgebühren Banque Internationale à Luxembourg

    642201

    Bankgebühren LF

    642203

    Bankgebühren US-$

    643000

    Ausgezahlte Bankzinsen

    643010

    An Belgien/Luxemburg ausgezahlte Zinsen

    643020

    An die Bundesrepublik Deutschland ausgezahlte Zinsen

    643030

    An Frankreich ausgezahlte Zinsen

    643040

    An das Vereinigte Königreich ausgezahlte Zinsen

    643050

    An die Niederlande ausgezahlte Zinsen

    643060

    An Irland ausgezahlte Zinsen

    643070

    An die Schweiz ausgezahlte Zinsen

    643080

    An Portugal ausgezahlte Zinsen

    643090

    An Österreich ausgezahlte Zinsen

    643100

    An Spanien Kontinentalgebiet ausgezahlte Zinsen

    643110

    An Spanien/Kanarische Inseln ausgezahlte Zinsen

    643120

    Für die FIR Santa Maria ausgezahlte Zinsen

    650000

    Abschreibung

    660000

    Verluste im Anlagevermögen durch Wechselkursschwankungen

    670000

    Verluste bei Steuern durch Wechselkursschwankungen

    680000

    Vereinnahmungskosten – Berichtigung der Kosten

    681000

    Vereinnahmungskosten – EURO (Benutzer)

    682000

    Vereinnahmungskosten – FIR Santa Maria (Benutzer)

    683000

    Vereinnahmungskosten – EURO (Staaten)

    684000

    Vereinnahmungskosten – FIR Santa Maria (Staat)

    690000

    Sonderaufwendungen

    691000

    Gewinne aus Wechselkursschwankungen

    692000

    Rückstellungen für belgische Steuern

    Klasse 7

    Ertragskonten

    700000

    Ertragskonten

    710000

    Vereinnahmungskosten

    711000

    Vereinnahmungskosten – EURO System

    711100

    Einzuziehende Vereinnahmungskosten – EURO Benutzer

    711200

    Eingezogene Vereinnahmungskosten – EURO System

    711300

    Einzuziehende Vereinnahmungskosten – EURO Staaten

    711400

    Eingezogene Vereinnahmungskosten – EURO Staaten

    712000

    Vereinnahmungskosten – FIR Santa Maria (System)

    712100

    Einzuziehende Vereinnahmungskosten – FIR Santa Maria (Benutzer)

    712200

    Eingezogene Vereinnahmungskosten – FIR Santa Maria (System)

    712300

    Einzuziehende Vereinnahmungskosten – FIR Santa Maria (Staat)

    712400

    Eingezogene Vereinnahmungskosten – FIR Santa Maria (Staat)

    720000

    Vereinnahmungskosten, Berichtigung (Erträge)

    721000

    Vereinnahmungskosten – EURO (Benutzer)

    722000

    Vereinnahmungskosten – FIR Santa Maria (Benutzer)

    723000

    Vereinnahmungskosten – EURO (Staaten)

    724000

    Vereinnahmungskosten – FIR Santa Maria (Staat)

    730000

    Vereinnahmungskosten – Altes System

    731000

    Vereinnahmungskosten – EURO System

    732000

    Vereinnahmungskosten – EURO FIR Santa Maria

    740000

    Finanzielle Erträge

    741000

    Währungsgewinne

    741010

    Gewinne in BF

    741020

    Gewinne in DM

    741030

    Gewinne in FF

    741040

    Gewinne in £St.

    741050

    Gewinne in Hfl

    741060

    Gewinne in £Ir.

    741070

    Gewinne in SF

    741080

    Gewinne in Esc.

    741090

    Gewinne in öS

    741100

    Gewinne in Pts.

    741200

    Gewinne in LF

    741990

    Gewinne in US-$

    742000

    Nicht eröffnet

    743000

    Haben-Zinsen

    743010

    Haben-Zinsen – Banque Bruxelles Lambert

    743011

    Haben-Zinsen – BF

    743013

    Haben-Zinsen – US-$

    743020

    Haben-Zinsen – Deutsche Bank

    743021

    Haben-Zinsen – DM

    743023

    Haben-Zinsen – US-$

    743030

    Haben-Zinsen – Société Générale

    743031

    Haben-Zinsen – FF

    743033

    Haben-Zinsen – US-$

    743040

    Haben-Zinsen – National Westminster Bank

    743041

    Haben-Zinsen – £St.

    743043

    Haben-Zinsen – US-$

    743050

    Haben-Zinsen – Amsterdam-Rotterdam Bank

    743051

    Haben-Zinsen – Hfl

    743053

    Haben-Zinsen – US-$$$

    743060

    Haben-Zinsen – Bank of Ireland

    743061

    Haben-Zinsen – £Ir.

    743063

    Haben-Zinsen – US-$

    743070

    Haben-Zinsen – Union des Banques Suisses

    743071

    Haben-Zinsen – SF

    743073

    Haben-Zinsen – US-$$$

    743080

    Haben-Zinsen – Banco Portugues do Atlantico

    743081

    Haben-Zinsen – Esc.

    743083

    Haben-Zinsen – US-$

    743090

    Haben-Zinsen – Creditanstalt Bankverein

    743091

    Haben-Zinsen – öS

    743093

    Haben-Zinsen – US-$

    743100

    Haben-Zinsen – Banco de Santander

    743101

    Haben-Zinsen – Pts.

    743103

    Haben-Zinsen – US-$$$

    743110

    Haben-Zinsen – Banco Central

    743111

    Haben-Zinsen – Pts.

    743113

    Haben-Zinsen – US-$

    743200

    Haben-Zinsen – Banque Internationale à Luxembourg

    743201

    Haben-Zinsen – LF

    743203

    Haben-Zinsen – US-$

    744000

    Verzugszinsen

    750000

    Verkäufe

    751000

    Katalogverkäufe

    760000

    Einzuziehende Steuern – Belgien

    770000

    Gewinne im Anlagevermögen durch Wechselkursschwankungen

    780000

    Gewinne bei Steuern durch Wechselkursschwankungen

    790000

    Sondererträge

    791000

    Verluste durch Währungsschwankungen

    Klasse 8

    Abschlusskonten

    800000

    Abschlusskonten

    810000

    Betriebskonto

    811000

    Frühere Betriebskonten

    812000

    Betriebskonto des laufenden Jahres

    813000

    Betriebskonto des laufenden Jahres – altes System

    890000

    Bilanz

    Klasse 9

    Sonderkonten

    900000

    Nicht eröffnet

    Geschäftsordnung des Geschäftsführenden Ausschusses

    Genehmigt durch die Erweiterte Kommission am 28. Januar 1986
    In Kraft getreten: Rückwirkend auf den 1. Januar 1986
    Für die Beratung des Erweiterten Ausschusses gilt die Geschäftsordnung des Geschäftsführenden Ausschusses mit den in der Beilage aufgeführten Abweichungen.
    Art. 1 Zusammensetzung des Ausschusses
    Der Geschäftsführende Ausschuss, im folgenden «der Ausschuss» genannt, besteht aus den Vertretern der Mitgliedstaaten. Jeder Mitgliedstaat kann mehrere Vertreter benennen, insbesondere um die Wahrnehmung der Interessen der Zivilluftfahrt und der Landesverteidigung zu ermöglichen. Jeder Vertreter hat einen Stellvertreter, der ihn im Falle der Verhinderung rechtswirksam vertritt (Art. 4.1 der Satzung der Agentur).
    Art. 2 Präsidentschaft und Sekretariat
    1.  Der Ausschuss wählt aus den Reihen der Vertreter der Mitgliedstaaten für die Dauer von einem Kalenderjahr einen Präsidenten und einen Vizepräsidenten. Das Amt des Präsidenten und des Vizepräsidenten wird zunächst von den Unterzeich­nerstaaten des Protokolls vom 12. Februar 1981 zur Änderung des Übereinkom­mens von 1960 in alphabetischer Reihenfolge der Bezeichnung dieser Staaten in französischer Sprache und danach von eventuellen weiteren Mitgliedstaaten in der Reihenfolge ihres Beitritts zum Übereinkommen wahrgenommen. Normalerweise tritt der Vizepräsident nach Ablauf der Amtszeit des Präsidenten dessen Nachfolge an.
    2.  Im Falle der Verhinderung des Präsidenten wird der Vorsitz bei den Sitzungen des Ausschusses durch den Vizepräsidenten oder bei dessen Verhinderung durch den ältesten der anwesenden Vertreter wahrgenommen.
    3.  Der Ausschuss bestellt aus dem Personal der Agentur einen Sekretär.
    Art. 3 Häufigkeit der Sitzungen und Einberufung
    1.  Der Ausschuss tritt in der Regel mindestens viermal jährlich zusammen. Ausser­dem beruft der Präsident den Ausschuss ein, wenn von mindestens einem Drittel der Mitgliedstaaten ein entsprechender Antrag gestellt wird.
    2.  Die Einberufungen zu den Sitzungen werden vom Sekretär durch Schreiben oder – in dringenden Fällen – durch Telegramm versandt; sie enthalten die vorläufige Tages­ordnung.
    Art. 4 Tagesordnung und Arbeitspapiere
    1.  Vor jeder Sitzung des Ausschusses stellt der Sekretär eine vorläufige Tagesord­nung auf und leitet sie dem Präsidenten zur Genehmigung zu. Alle Fragen, deren Aufnahme in die Tagesordnung von einem Mitgliedstaat oder vom Generaldirektor beantragt worden ist, müssen auf der vorläufigen Tagesordnung stehen.
    2.  Ausser in dringenden, in der Einberufung näher zu erläuternden Fällen wird die vorläufige Tagesordnung zusammen mit den entsprechenden Arbeitsunterlagen vom Sekretär mindestens drei Wochen vor Beginn der Sitzung abgesandt. Nur zur Information dienende Unterlagen können jedoch später übersandt werden.
    3.  Die Tagesordnung wird vom Ausschuss zu Beginn jeder Sitzung angenommen. Die Aufnahme eines Punktes in die Tagesordnung, der nicht in der vorläufigen Tagesordnung enthalten ist, bedarf der Einstimmigkeit.
    4.  Jeder Punkt der vorläufigen Tagesordnung, zu dem die erforderlichen Unterlagen nicht mindestens drei Wochen vor der Sitzung abgesandt worden sind, wird aus der Tagesordnung gestrichen, es sei denn, es wird Einstimmigkeit darüber erzielt, dass der betreffende Tagesordnungspunkt erörtert werden soll.
    5.  Nach Abschluss dieser Erörterungen kann, sofern dies einstimmig entschieden wird, über einen entsprechenden Beschlussentwurf abgestimmt werden: in diesem Fall kann sich jedes Mitglied ungeachtet der Bestimmungen von Artikel 7 Ab­satz 1 vorbehalten, seine Stimme binnen dreier Wochen durch schriftliche Mitteilung an den Sekretär abzugeben.
    6.  Wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, so gilt das Abstimmungsver­fahren erst dann als abgeschlossen, wenn dem Sekretär sämtliche schriftlich abge­gebenen Stimmen zugegangen sind. Hat einer der Mitgliedstaaten seine Stimme nicht binnen drei Wochen an den Sekretär abgegeben, so wird die zur Abstimmung gebrachte Frage automatisch auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Aus­schusses gesetzt.
    Art. 5 Beschlussfähigkeit
    1.  Der Ausschuss ist für seine Sitzungen beschlussfähig, wenn alle stimmberechtig­ten Vertreter der Mitgliedstaaten bis auf einen anwesend sind (Art. 5.1 der Satzung der Agentur).
    2.  Ist der Ausschuss nicht beschlussfähig, so werden die Beratungen auf eine spä­tere Sitzung verschoben, die neu einzuberufen ist und frühestens zehn Tage nach der vorhergehenden Sitzung stattfinden darf. Für die zweite Sitzung ist der Aus­schuss beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Vertreter anwesend ist (Art. 5.2 der Satzung der Agentur).
    Art. 6 Abstimmungsverfahren
    1.  Die Abstimmung erfolgt nach den Regeln, die in der Satzung der Agentur in Anlage 1 zum Übereinkommen niedergelegt sind.
    2.  Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident, ob während der gleichen Sit­zung sofort nochmals abgestimmt werden oder der Vorschlag auf die Tagesordnung einer weiteren Sitzung gesetzt werden soll, deren Termin er festlegt. Ergibt sich bei der weiteren Sitzung ebenfalls Stimmengleichheit, so gibt die Stimme des Präsiden­ten den Ausschlag (Art. 14.3 der Satzung der Agentur).
    Art. 7 Reihenfolge der Abstimmung und Vertretungsvollmacht
    1.  Die Vertreter der Mitgliedstaaten stimmen in der alphabetischen Reihenfolge der französischen Bezeichnung der Staaten ab.
    2.  Der Vertreter eines Mitgliedstaates kann für einen anderen Mitgliedstaat abstimmen, sofern eine Vertretungsvollmacht beim Präsidenten hinterlegt wird.
    Art. 8 Schriftliche Stimmabgabe
    Unbeschadet des Verfahrens, das in dem in Artikel 4.5 genannten besonderen Fall anzuwenden ist, und ungeachtet der Bestimmungen von Artikel 7.1 kann der Aus­schuss es den Mitgliedstaaten auf Antrag gestatten, ihre Stimme durch schriftliche Mitteilung an den Sekretär abzugeben. Das Abstimmungsergebnis ist in diesem Falle erreicht, sobald die erforderliche Mehrheit gemäss Artikel 14.2 der Satzung der Agentur in Anlage 1 zum Übereinkommen vorliegt.
    Art. 9 Beschlussfassung auf dem Korrespondenzweg
    1.  Aufgrund der zwischen den Sitzungen liegenden Zeitspanne kann der General­direktor den Ausschuss bitten, über Routinefragen und bestimmte Fragen von beson­derer Bedeutung auf dem Korrespondenzweg zu beschliessen, wenn er einen Beschluss für dringend erforderlich hält.
    2.  Die dem Ausschuss auf dem Korrespondenzweg vorgelegten Vorschläge gelten als genehmigt, sofern keine Gegenstimme erhoben wird. Stimmenthaltungen sind dem Sekretär ausdrücklich in derselben Weise schriftlich mitzuteilen wie die Stim­men für oder gegen den Vorschlag.
    3.  Falls ein oder mehrere stimmberechtigte Vertreter gegen den Vorschlag stim­men, so wird die betreffende Frage auf die Tagesordnung der folgenden Sitzung des Ausschusses gesetzt.
    Art. 10 Vertraulichkeit der Beratungen
    1.  Die Sitzungen des Ausschusses sind nicht öffentlich, ausser wenn der Ausschuss einstimmig anders entscheidet.
    2.  Die Vertreter der Mitgliedstaaten können sich von Sachverständigen unterstützen lassen.
    3.  Der Ausschuss kann beschliessen, zur Prüfung besonderer Punkte der Tagesord­nung im engeren Rahmen zu tagen, wobei nur der Generaldirektor der Agentur und die betroffenen Direktoren anwesend sind.
    Art. 11 Niederschrift
    Über jede Sitzung wird vom Sekretär eine Niederschrift angefertigt, die zur näch­sten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen ist. Die Niederschrift wird von dem zur Zeit ihrer Genehmigung amtierenden Präsidenten unterzeichnet.
    Art. 12 Unvereinbarkeit von Tätigkeiten
    Mit der Eigenschaft als Vertreter eines Mitgliedstaates im Ausschuss ist jede vergü­tete oder nicht vergütete Stellung oder Tätigkeit in einer auf Erwerb gerichteten Pri­vatfirma, deren Belange in mittelbarer oder unmittelbarer Beziehung zu den Belan­gen von EUROCONTROL stehen, unvereinbar.
    Art. 13 Vergütungen
    Das Amt als Mitglied des Ausschusses wird nicht vergütet.
    Art. 14 Arbeitsgruppen
    Der Ausschuss kann ständige oder besondere Arbeitsgruppen einsetzen, die den Ausschuss entsprechend ihrer Aufgabenstellung bei seiner Arbeit unterstützen.
    Art. 15 Schriftverkehr
    Der Schriftverkehr mit dem Ausschuss wird an den Präsidenten am Sitz der Agentur gerichtet.
    Art. 16 Sprachen
    1.  Die Beratungen des Ausschusses werden in englischer, französischer, deutscher, niederländischer und portugiesischer Sprache geführt.
    2.  Die allgemeine Korrespondenz und alle Arbeitspapiere des Ausschusses werden in englischer und französischer Sprache vorgelegt. Korrespondenz und Arbeits­papiere, die finanzielle Fragen und Personalangelegenheiten betreffen, sowie alle Ta­gesordnungen werden ausserdem in deutscher, niederländischer und portugiesischer Sprache vorgelegt.

    Beilage

    Geschäftsordnung des Erweiterten Ausschusses für FS-Streckengebühren

    Art. 1 Anwendungsbereich
    1.  Im Falle von Artikel 2.1 (1) des Übereinkommens wird der Ausschuss um Ver­treter der Staaten erweitert, die nicht Mitglieder der Organisation, aber Vertragspar­teien der Mehrseitigen Vereinbarung über FS-Streckengebühren sind. Der Erweiter­te Ausschuss für FS-Streckengebühren beschliesst nach den in dieser Vereinbarung festgelegten Regeln (Art. 4.2 der Satzung der Agentur).
    2.  Die Geschäftsordnung des Geschäftsführenden Ausschusses gilt sinngemäss auch für den Erweiterten Ausschuss für FS-Streckengebühren, wobei
    a) der Ausdruck «Mitgliedstaaten» in den Artikeln 1, 3.1, 4.1, 4.5; 4.6, 5.1, 7, 8, 10.2 und 12 der Geschäftsordnung des Geschäftsführenden Ausschusses durch «Vertragsstaaten» zu ersetzen ist;
    b) die Artikel 2.1, 4.2, 4.4, 5.1, 6, 9.2 und 16 der Geschäftsordnung des Geschäftsführenden Ausschusses durch die nachstehenden Artikel 2, 3.1, 3.2, 4, 5, 6 und 7 zu ersetzen sind.
    Art. 2 Vorsitz
    Abweichend von Artikel 2.1 der Geschäftsordnung des Geschäftsführenden Aus­schusses wählt der Erweiterte Ausschuss für FS-Streckengebühren für die Dauer eines Kalenderjahres aus den Reihen der Vertreter der Vertragsstaaten einen Präsi­denten und einen Vizepräsidenten. Das Amt des Präsidenten und des Vizepräsiden­ten wird normalerweise zunächst von den Unterzeichnerstaaten der Mehrseitigen Vereinbarung über FS-Streckengebühren in alphabetischer Reihenfolge der Bezeichnung dieser Staaten in französischer Sprache und danach von eventuellen weiteren Vertragsstaaten in der Reihenfolge ihres Beitritts zur Mehrseitigen Verein­barung wahrgenommen.
    Art. 3 Tagesordnung und Arbeitspapiere
    1.  Abweichend von Artikel 4.2 der Geschäftsordnung des Geschäftsführenden Aus­schusses übersendet der Sekretär die Arbeitspapiere so früh wie möglich, wobei die Frist bei Vorliegen zwingender Gründe weniger als drei Wochen betragen darf.
    2.  Abweichend von Artikel 4.4 der Geschäftsordnung des Geschäftsführenden Aus­schusses wird jeder Punkt der vorläufigen Tagesordnung, zu dem die Arbeitsunter­lagen einem oder mehreren Vertragsstaaten so spät zugegangen sind, dass sie nicht mehr geprüft werden konnten, aus der Tagesordnung gestrichen, es sei denn, dass die Teilnehmer sich mit Mehrheit dafür aussprechen, darüber zu beraten.
    Art. 4 Beschlussfähigkeit
    Abweichend von Artikel 5.1 der Geschäftsordnung des Geschäftsführenden Aus­schusses ist der Erweiterte Ausschuss für FS-Streckengebühren beschlussfähig, wenn alle stimmberechtigten Vertreter der Vertragsstaaten ausser zwei anwesend sind.
    Art. 5 Abstimmungsverfahren
    1.  Anstelle von Artikel 6 der Geschäftsordnung des Geschäftsführenden Ausschus­ses gelten für das Abstimmungsverfahren im Erweiterten Ausschuss für FS-Streckengebühren die nachstehenden Bestimmungen der Absätze 2–4.
    2.  Jeder Vertragsstaat hat eine Stimme, vorbehaltlich der nachstehenden Bestim­mungen von Absatz 3.
    3.  Berichte an die Erweiterte Kommission in Bezug auf
    a) Vereinbarungen zwischen EUROCONTROL und einem Staat, der die Einrich­tungen und die technische Unterstützung EUROCONTROLs im Zusammen­hang mit Flugsicherungsgebühren in Anspruch zu nehmen wünscht, die nicht unter die Mehrseitige Vereinbarung über FS-Streckengebühren fallen;
    b) die für die Durchführung des FS-Streckengebührensystems benötigten Mittel und den Haushaltsvoranschlag für die Tätigkeit EUROCONTROLs auf dem Gebiet der FS-Streckengebühren bedürfen der Zweidrittelmehrheit der abgege­benen Stimmen, wobei diese Stimmen die gewogene Mehrheit der Mitglied­staaten gemäss Beilage 2 der Mehrseitigen Vereinbarung umfassen muss.
    4.  Sonstige Massnahmen des Erweiterten Ausschusses für FS-Streckengebühren bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
    Art. 6 Beschlussfassung auf dem Korrespondenzweg
    Abweichend von Artikel 9.2 der Geschäftsordnung des Geschäftsführenden Aus­schusses gilt die in Artikel 5 Absätze 3 und 4 vorgesehene Stimmenmehrheit für alle Fragen, die dem Erweiterten Ausschuss auf dem Korrespondenzweg vorgelegt wer­den. Der zweite Satz in Artikel 9.2 der Geschäftsordnung des Geschäftsführenden Ausschusses gilt auch für die Genehmigung auf dem Korrespondenzweg durch den Erweiterten Ausschuss.
    Art. 7 Sprachen
    Abweichend von Artikel 16 der Geschäftsordnung des Geschäftsführenden Aus­schusses
    a) werden die Beratungen des Erweiterten Ausschusses in Englisch und Franzö­sisch geführt; die allgemeine Korrespondenz und die Arbeitspapiere des Erwei­terten Ausschusses werden ebenfalls in englischer und französischer Sprache vorgelegt;
    b) werden auf Verlangen eines Vertragsstaates auch in einer anderen offiziellen Sprache der Vertragsstaaten Dolmetscherdienste bereitgestellt und Übersetzun­gen der betreffenden Unterlagen angefertigt; die dadurch entstehenden Kosten werden von der Organisation getragen.

    Statut des internen Rechnungsprüfers ¹⁵

    ¹⁵ AS 1988 578 Ziff. III. Ersetzt das in AS 1986 1648 veröffentlichte «Statut des ständigen Delegierten».
    Genehmigt durch die Erweiterte Kommission am 7. Juli 1987
    In Kraft getreten am 1. Oktober 1987
    Art. 1
    Gemäss Artikel 18 der Finanzordnung für das FS-Streckengebührensystem wird der Interne Rechnungsprüfer vom Generaldirektor auf Beschluss des Erweiterten Aus­schusses als Beamter der Organisation für eine Amtszeit von fünf Jahren ernannt; diese Amtszeit darf nicht verlängert werden.
    Der Interne Rechnungsprüfer kann durch Entscheidung des Erweiterten Ausschus­ses aus dienstlichen Gründen seines Amtes enthoben werden.
    Art. 2
    Die Ernennungsurkunde des Internen Rechnungsprüfers wird vom Generaldirektor unterzeichnet. Darin wird das Datum angegeben, zu dem die Ernennung wirksam wird; dieses Datum darf nicht vor dem Zeitpunkt des Dienstantritts liegen.
    Art. 3
    Zum Internen Rechnungsprüfer darf nur bestellt werden, wer die für die Ausübung seines Amtes erforderliche körperliche Eignung besitzt und auf Verlangen eine von der Regierung seines Landes auf seinen Namen ausgestellte Sicherheits-Unbedenk­lichkeitsbescheinigung beibringen kann.
    Art. 4
    Der Interne Rechnungsprüfer hat bei der Ausübung seines Amtes die entsprechen­den Bestimmungen der Finanzordnung für das FS-Streckengebührensystem zu beachten. Er hat sich in seinem Verhalten ausschliesslich von den Interessen der Teil­nehmerstaaten des FS-Streckengebührensystems leiten zu lassen; er darf von keiner Regierung, Behörde, Organisation oder Person ausser dem Erweiterten Ausschuss Weisungen anfordern oder entgegennehmen.
    Art. 5
    Die Einstufung des Internen Rechnungsprüfers entspricht derjenigen eines Beamten der Laufbahngruppe A 4, 4. Dienstaltersstufe gemäss dem Verwaltungsstatut des festangestellten Personals der Agentur. Diese Einstufung wird während der gesam­ten Dauer seiner Amtszeit nicht geändert.
    Art. 6
    Für den Internen Rechnungsprüfer sind die folgenden Bestimmungen des Verwal­tungsstatuts des festangestellten Personals der Agentur sowie der entsprechenden Durchführungsverfügungen sinngemäss anwendbar:
    a. Artikel 10 Ziffer 4 in Bezug auf den Invaliditätsausschuss, Artikel 11 zweiter und dritter Absatz und die Artikel 12–26 in Bezug auf die Rechte und Pflichten des Beamten;
    b. Artikel 38, 40 Ziffer 1 und 3 und 42 in Bezug auf die dienstrechtliche Stellung sowie Artikel 48, 50 und 53 in Bezug auf das endgültige Ausscheiden aus dem Dienst; die Dauer des Urlaubs aus persönlichen Gründen ist jedoch auf einen Monat begrenzt;
    c. Artikel 55–61 in Bezug auf die Arbeitsbedingungen des Beamten;
    d. Artikel 62–76 in Bezug auf Besoldung und soziale Rechte;
    e. Artikel 77–87 in Bezug auf die Versorgung. Der im ersten Absatz von Artikel 77 vorgesehene Anspruch auf Versorgungsbezüge ohne Rücksicht auf die Dauer der Amtszeit gilt jedoch nicht für den Internen Rechnungsprüfer; die im ersten Absatz von Artikel 86 enthaltene Bedingung in Bezug auf das Alter fin­det auf den Internen Rechnungsprüfer keine Anwendung;
    e’. Artikel 79 a in Bezug auf die Hinterbliebenenversorgung für Witwer, Artikel 81 a in Bezug auf die Festsetzung einer Höchstgrenze für bestimmte Versor­gungsbezüge, Artikel 87 a in Bezug auf den Forderungsübergang auf die Agentur;
    f. Artikel 92 und 93 in Bezug auf Beschwerdeweg und Rechtsschutz und Artikel 100 und 103 in Bezug auf die Schlussvorschriften. Zur Anwendung der Be­stimmungen von Artikel 92 und 93 sind alle Anträge oder Beschwerden an den Generaldirektor zu richten, und alle Klagen vor dem Verwaltungsgericht der Internationalen Arbeitsorganisation sind gegen die Organisation anzustrengen, die vom Generaldirektor vor Gericht vertreten wird. Die Bestimmungen des Artikel 93 treten jedoch erst mit dem Tage der Annahme der in Artikel 11 Ab­satz 5 der Satzung des Verwaltungsgerichts der Inter­nationalen Arbeitsorgani­sation vorgesehenen Erklärung durch den Verwaltungsrat dieser Organisation in Kraft;
    g. Anhang II (Verfahren für die Gewährung der in Artikel 41 und 50 des Statuts vorgesehenen Vergütung), Anhang II a (Regelung der Halbzeitbeschäftigung), Anhang III (Tabelle der Monatsgrundgehälter), Anhang IV (Versorgungs­ord­nung) und Anhang V (Festlegung der Höhe und des Verfah­rens für die Erhebung der Steuer auf die Dienstbezüge der Beschäftigten EUROCONTROLs).
    Art. 7
    Die zur Anwendung dieses Statuts erforderlichen Einzelentscheidungen werden vom Generaldirektor getroffen. Die Entscheidungen in Bezug auf die Anwendung von Artikel 40 (Urlaub aus persönlichen Gründen), 48 (Entlassung auf eigenen An­trag), 55 a (Halbzeitbeschäftigung), 59 Ziffer 1 letzter Absatz (Anrufung des Inva­liditätsausschusses), 92 und 93 (Beschwerdeweg und Rechtsschutz) des Verwal­tungsstatuts des festangestellten Personals der Agentur werden jedoch vom Gene­raldirektor nach Besprechung mit dem Präsidenten des Erweiterten Ausschusses getroffen.
    Art. 8
    Die Tätigkeit des Internen Rechnungsprüfers schliesst jegliche andere Tätigkeit bei der Agentur für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren nach Ablauf seiner Amtszeit aus.
    Art. 9
    Bei Abweichungen zwischen den Texten in den Sprachen, in denen das Statut des Internen Rechnungsprüfers abgefasst ist, ist der Wortlaut in französischer Sprache verbindlich.
    Art. 10
    Die vorliegenden Bestimmungen ersetzen mit Wirkung vom 1. Oktober 1987 die Bestimmungen für den Ständigen Delegierten und heben diese auf.

    Geltungsbereich am 2. Juli 2019 ¹⁶

    ¹⁶ AS 1986 1588 , 1987 1157 , 1989 469 , 1990 1871 , 1993 3434 , 1994 1796 , 1997 157 1654 , 2004 3185 , 2007 441 , 2014 2163 , 2019 2253 . Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege).

    Vertragsstaaten

    Ratifikation
    Beitritt (B)
    Unterzeichnet ohne Ratifikations­vorbehalt (U)
    Nachfolge­erklärung (N)

    Inkrafttreten

    Albanien

      4. Februar

    2002 B

      1. April

    2002

    Armenien

    26. Januar

    2006 B

      1. März

    2006

    Belgien

    19. November

    1984

      1. Januar

    1986

    Bosnien und Herzegowina

    21. Januar

    2004 B

      1. März

    2004

    Bulgarien

    28. April

    1997 B

      1. Juni

    1997

    Dänemark

      9. Juni

    1994 B

      1. August

    1994

    Deutschland

      2. März

    1984

      1. Januar

    1986

    Estland

    26. November

    2014 B

      1. Januar

    2015

    EUROCONTROL

    12. Februar

    1981 U

      1. Januar

    1986

    Finnland

      8. November

    2000 B

      1. Januar

    2001

    Frankreich

    21. September

    1983

      1. Januar

    1986

    Georgien

      6. November

    2013 B

      1. Januar

    2014

    Griechenland

    15. Juli

    1988 B

      1. September

    1988

    Irland

    23. Juli

    1985

      1. Januar

    1986

    Italien

    12. Februar

    1996 B

      1. April

    1996

    Kroatien

      7. Januar

    1997 B

      1. März

    1997

    Lettland

    10. November

    2010 B

      1. Januar

    2011

    Litauen

    27. Juli

    2006 B

      1. September

    2006

    Luxemburg

    29. März

    1983

      1. Januar

    1986

    Malta

      8. Mai

    1989 B

      1. Juli

    1989

    Moldau

      5. Januar

    2000 B

      1. März

    2000

    Monaco

    21. Oktober

    1997 B

      1. Dezember

    1997

    Montenegro

      3. Juni

    2006 N

    30. Mai

    2005

    Niederlande

      5. Dezember

    1985

      1. Januar

    1986

    Nordmazedonien

    28. September

    1998 B

      1. November

    1998

    Norwegen

    21. Januar

    1994 B

      1. März

    1994

    Österreich

    30. Dezember

    1985

      1. Januar

    1986

    Polen

    29. Juli

    2004 B

      1. September

    2004

    Portugal

    16. September

    1983

      1. Januar

    1986

    Rumänien

    16. Juli

    1996 B

      1. September

    1996

    Schweden

      5. Oktober

    1995 B

      1. Dezember

    1995

    Schweiz

      9. Februar

    1983

      1. Januar

    1986

    Serbien

    30. Mai

    2005 B

      1. Juli

    2005

    Slowakei

    26. November

    1996 B

      1. Januar

    1997

    Slowenien

    22. August

    1995 B

      1. Oktober

    1995

    Spanien

      4. Mai

    1987

      1. Juli

    1987

    Tschechische Republik

    27. November

    1995 B

      1. Januar

    1996

    Türkei

    12. Januar

    1989 B

      1. März

    1989

    Ukraine

    17. März

    2004 B

      1. Mai

    2004

    Ungarn

    12. Mai

    1992 B

      1. Juli

    1992

    Vereinigtes Königreich

    16. Januar

    1984

      1. Januar

    1986

    Zypern

    27. November

    1990 B

      1. Januar

    1991

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