Internationales Übereinkommen Nr. 81 über die Arbeitsaufsicht in Gewerbe und Handel (0.822.719.1)
CH - Schweizer Bundesrecht

Internationales Übereinkommen Nr. 81 über die Arbeitsaufsicht in Gewerbe und Handel

Angenommen in Genf am 11. Juli 1947 Genehmigt von der Bundesversammlung am 16. Juni 1949¹ Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 13. Juli 1949 In Kraft getreten für die Schweiz am 13. Juli 1950² (Stand am 30. August 2023) ¹ Unter Ausschluss des II. Teils, der mit BB vom 8. März 1971 genehmigt wurde (AS 1950 II 735, 1971 1135 ). ² Unter Ausschluss des II. Teils, der am 1. Juli 1972 in Kraft getreten ist.

Teil I Die Arbeitsaufsicht im Gewerbe

Art. 1
Jedes Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation, für das dieses Übereinkommen in Kraft ist, hat eine Arbeitsaufsicht für die gewerblichen Betriebe zu unterhalten.
Art. 2
1. Die Arbeitsaufsicht für die gewerblichen Betriebe erfasst alle Betriebe, in denen die Aufsichtsbeamten die Durchführung der gesetzlichen Vorschriften über die Arbeitsbedingungen und den Schutz der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit sicherzustellen haben.
2. Die Gesetzgebung kann von der Anwendung dieses Übereinkommens die Bergbaubetriebe und die Verkehrsbetriebe oder Teile solcher Betriebe ausnehmen.
Art. 3
1. Der Arbeitsaufsicht obliegt
a. die Sicherstellung der Durchführung der gesetzlichen Vorschriften über die Arbeitsbedingungen und den Schutz der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, wie der Vorschriften über Arbeitszeit, Löhne, Unfallverhütung, Gesundheitsschutz und Wohlfahrt, die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen und anderer damit in Zusammenhang stehender Angelegenheiten, soweit die Aufsichtsbeamten mit der Sicherstellung der Durchführung dieser Vorschriften betraut sind,
b. die Belehrung der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer durch technische Aufklärung und Ratschläge über die wirksamsten Mittel zur Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften,
c. die Verständigung der zuständigen Behörde von den durch die bestehenden gesetzlichen Vorschriften nicht ausdrücklich erfassten Mängel oder Missbräuchen.
2. Werden den Aufsichtsbeamten weitere Aufgaben übertragen, so dürfen diese sie weder an der wirksamen Erfüllung ihrer Hauptaufgaben hindern, noch das Ansehen und die Unparteilichkeit irgendwie gefährden, deren die Aufsichtsbeamten in ihren Beziehungen zu den Arbeitgebern und den Arbeitnehmern bedürfen.
Art. 4
1. Soweit es mit den Verwaltungsgepflogenheiten des Mitgliedes vereinbar ist, hat die Arbeitsaufsicht der Aufsicht und Kontrolle durch eine Zentralbehörde zu unterstehen.
2. In Bundesstaaten kann als «Zentralbehörde» entweder eine Bundesbehörde oder eine Zentralbehörde eines Gliedes des Bundesstaates gelten.
Art. 5
Die zuständige Behörde hat geeignete Massnahmen zu treffen zur Förderung
a. einer wirksamen Zusammenarbeit zwischen den Dienststellen der Arbeitsaufsicht einerseits und den auf ähnlichen Gebieten tätigen anderen Behörden und öffentlichen oder privaten Einrichtungen anderseits,
b. der Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsbeamten sowie den Arbeitgebern und den Arbeitnehmern oder deren Verbänden.
Art. 6
Das Aufsichtspersonal hat aus öffentlichen Beamten zu bestehen, deren Stellung und Dienstverhältnisse ihnen Stetigkeit der Beschäftigung und Unabhängigkeit von Veränderungen in der Regierung und von unzulässigen äusseren Einflüssen verbürgen.
Art. 7
1. Vorbehaltlich der von der Gesetzgebung gegebenenfalls vorgesehenen Bedingungen für die Anstellung im öffentlichen Dienste hat die Anstellung der Aufsichtsbeamten ausschliesslich auf Grund der Befähigung der Anwärter für die Erfüllung ihrer Aufgaben zu erfolgen.
2. Die Art der Feststellung dieser Befähigung wird von der zuständigen Behörde bestimmt.
3. Die Aufsichtsbeamten haben für die Erfüllung ihrer Aufgaben eine geeignete Ausbildung zu erhalten.
Art. 8
Zu Aufsichtsbeamten können sowohl Männer als auch Frauen bestellt werden. Wenn erforderlich, können den männlichen und den weiblichen Aufsichtsbeamten besondere Aufgaben zugewiesen werden.
Art. 9
Jedes Mitglied hat die Mitarbeit gründlich befähigter technischer Sachverständiger und Fachleute an der Aufsichtstätigkeit, einschliesslich von Fachleuten auf den Gebieten der Heilkunde, des Ingenieurwesens, der Elektrotechnik und der Chemie, mittels der notwendigen Massnahmen in der den nationalen Voraussetzungen am besten entsprechenden Weise zu sichern, um so die Durchführung der gesetzlichen Vorschriften über den Gesundheitsschutz und über die Sicherheit der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit zu gewährleisten und die Wirkungen von Herstellungsverfahren, Arbeitsstoffen und Arbeitsweisen auf die Gesundheit und die Sicherheit der Arbeitnehmer zu untersuchen.
Art. 10
Die Zahl der Aufsichtsbeamten muss ausreichen, um die wirksame Ausführung der Aufgaben der Arbeitsaufsicht zu gewährleisten, und ist zu bestimmen unter angemessener Berücksichtigung
a. der Bedeutung der von den Aufsichtsbeamten auszuführenden Aufgaben, insbesondere I. der Zahl, der Natur, der Grösse und des Standortes der unterstellten Betriebe,
II. der Zahl und der verschiedenen Arten der in diesen Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer,
III. des Umfanges sowie der vielgestaltigen und verwickelten Beschaffenheit der gesetzlichen Vorschriften, deren Durchführung sicherzustellen ist,
b. der den Aufsichtsbeamten zur Verfügung gestellten sachlichen Behelfe,
c. der praktischen Voraussetzungen, unter denen Besichtigungen vorgenommen werden müssen, um wirksam zu sein.
Art. 11
1. Die zuständige Behörde trifft die notwendigen Massnahmen, um die Aufsichtsbeamten zu versorgen mit
a. örtlichen, entsprechend den dienstlichen Erfordernissen ausgestatteten und allen Beteiligten zugänglichen Amtsräumlichkeiten,
b. den für die Ausführung ihrer Aufgaben erforderlichen Verkehrsmitteln, wenn zweckdienliche öffentliche Verkehrsmittel fehlen.
2. Die zuständige Behörde trifft die notwendigen Massnahmen, um den Aufsichtsbeamten alle für die Ausführung ihrer Aufgaben notwendigen Reisekosten und sonstigen Nebenauslagen zu erstatten.
Art. 12
1. Die mit den erforderlichen Ausweisen versehenen Aufsichtsbeamten sind befugt
a. jederzeit bei Tag und bei Nacht jeden unterstellten Betrieb frei und unangemeldet zu betreten,
b. bei Tag alle Räumlichkeiten zu betreten, von denen sie mit gutem Grund annehmen können, dass sie der Aufsicht unterstehen,
c. alle ihnen notwendig erscheinenden Prüfungen, Feststellungen oder Erhebungen vorzunehmen, um sich von der strengen Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zu überzeugen, und insbesondere I. den Arbeitgeber oder das Personal des Betriebes allein oder in Gegenwart von Zeugen über alle die Durchführung der gesetzlichen Vorschriften betreffenden Angelegenheiten zu befragen,
II. die Vorlage aller durch die Gesetzgebung über die Arbeitsbedingungen vorgeschriebenen Bücher, Verzeichnisse oder sonstigen Unterlagen zur Nachprüfung ihrer Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften zu verlangen und Abschriften dieser Unterlagen oder Auszüge aus ihnen anzufertigen,
III. das Anschlagen der gesetzlich vorgeschriebenen Bekanntmachungen anzuordnen,
IV. Proben der verwendeten oder gehandhabten Stoffe und Substanzen zum Zwecke von Analysen zu entnehmen und mit sich zu nehmen; doch ist der Arbeitgeber oder sein Vertreter von der Entnahme oder Mitnahme von Stoffen oder Substanzen für diesen Zweck zu verständigen.
2. Bei der Vornahme einer Besichtigung hat der Aufsichtsbeamte dem Arbeitgeber oder dessen Vertreter von seiner Gegenwart Kenntnis zu geben, es sei denn, dass eine solche Verständigung seiner Ansicht nach die Wirksamkeit der Kontrolle beeinträchtigen könnte.
Art. 13
1. Die Aufsichtsbeamten sind befugt, Massnahmen zur Behebung der festgestellten Mängel einer Betriebsanlage, einer Einrichtung oder der Arbeitsverfahren zu veranlassen, die sie mit gutem Grund als gefährlich für die Gesundheit oder die Sicherheit der Arbeitnehmer erachten.
2. Um solche Massnahmen veranlassen zu können, sind die Aufsichtsbeamten befugt, vorbehaltlich jedes etwaigen gesetzlichen Berufungsrechtes an eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde, anzuordnen oder anordnen zu lassen, dass
a. jene Änderungen der Einrichtungen oder Anlagen innerhalb einer bestimmten Frist ausgeführt werden, die zur genauen Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften über die Gesundheit und die Sicherheit der Arbeitnehmer notwendig sind,
b. bei drohender Gefahr für die Gesundheit oder die Sicherheit der Arbeitnehmer sofort vollziehbare Massnahmen getroffen werden.
3. Wenn das Verfahren nach Absatz 2 der Verwaltungs- oder Rechtsordnung des Mitgliedes nicht entspricht, sind die Aufsichtsbeamten befugt, bei der zuständigen Behörde die Verfügung von Anordnungen oder sofort vollziehbaren Massnahmen zu beantragen.
Art. 14
Der Arbeitsaufsicht sind Betriebsunfälle und Berufskrankheiten in den Fällen und in der Art anzuzeigen, wie sie die Gesetzgebung vorschreibt.
Art. 15
Vorbehaltlich der durch die Gesetzgebung allenfalls vorgesehenen Ausnahmen gelten für die Aufsichtsbeamten folgende Vorschriften:
a. Sie dürfen an den ihrer Aufsicht unterstellten Betrieben weder unmittelbar noch mittelbar beteiligt sein.
b. Sie müssen unter Androhung geeigneter strafrechtlicher oder disziplinarischer Ahndung verpflichtet sein, selbst nach Ausscheiden aus dem Dienst, irgendwelche Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse oder Arbeitsverfahren, die bei Ausübung ihrer Befugnisse zu ihrer Kenntnis kommen, nicht preiszugeben.
c. Sie haben die Quelle jeder Beschwerde über einen bestehenden Mangel oder über eine Verletzung der gesetzlichen Vorschriften als unbedingt vertraulich zu behandeln und dürfen weder dem Arbeitgeber noch dessen Vertreter andeuten, dass eine Besichtigung durch eine Beschwerde veranlasst worden ist.
Art. 16
Die Betriebe sind so oft und so gründlich zu besichtigen, als zur Sicherung einer wirksamen Durchführung der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften notwendig ist.
Art. 17
1. Wer gesetzliche Vorschriften, mit deren Durchführung die Aufsichtsbeamten betraut sind, verletzt oder missachtet, unterliegt sofortiger gesetzlicher Verfolgung ohne vorgängige Verwarnung. Die Gesetzgebung kann jedoch Ausnahmen für die Fälle vorsehen, in denen eine vorgängige Aufforderung zur Behebung von Mängeln oder zur Durchführung vorbeugender Massnahmen zu erteilen ist.
2. Es bleibt dem freien Ermessen der Aufsichtsbeamten überlassen, an Stelle der Einleitung oder Beantragung der Strafverfolgung Verwarnungen oder Ratschläge zu erteilen.
Art. 18
Die Gesetzgebung hat angemessene Strafen gegen Übertretung der gesetzlichen Vorschriften, deren Durchführung von den Aufsichtsbeamten überwacht wird, und gegen die Behinderung der Aufsichtsbeamten bei der Ausführung ihrer Aufgaben vorzusehen und wirksam anzuwenden.
Art. 19
1. Die Aufsichtsbeamten oder die örtlichen Dienststellen der Arbeitsaufsicht sind verpflichtet, der zentralen Aufsichtsbehörde regelmässig allgemeine Berichte über die Ergebnisse ihrer Aufsichtstätigkeit vorzulegen.
2. Diese Berichte sind in der von der Zentralbehörde vorgeschriebenen Weise zu verfassen und haben Gegenstände zu behandeln, die von ihr von Zeit zu Zeit festgesetzt werden. Sie sind mindestens so oft, wie es die Zentralbehörde vorschreibt, jedenfalls aber mindestens einmal im Jahre vorzulegen.
Art. 20
1. Die zentrale Aufsichtsbehörde veröffentlicht einen allgemeinen Jahresbericht über die Tätigkeit der ihr unterstellten Dienststellen der Arbeitsaufsicht.
2. Diese Jahresberichte sind innerhalb einer angemessenen Frist nach Schluss des Berichtsjahres, jedenfalls aber innerhalb von zwölf Monaten, zu veröffentlichen.
3. Ausfertigungen der Jahresberichte sind dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes innerhalb einer angemessenen Frist nach ihrer Veröffentlichung, jedenfalls aber innerhalb von drei Monaten, zu übermitteln.
Art. 21
Der Jahresbericht der zentralen Aufsichtsbehörde hat die nachstehend angegebenen Gegenstände sowie alle sonstigen Fragen zu behandeln, die in den Wirkungsbereich dieser Behörde fallen:
a. Gesetze und Verordnungen, für welche die Arbeitsaufsicht zuständig ist,
b. Personal der Arbeitsaufsicht,
c. Statistik der unterstellten Betriebe und Zahl der in ihnen beschäftigten Arbeitnehmer,
d. Statistik der vorgenommenen Besichtigungen,
e. Statistik der Übertretungen und auferlegten Strafen,
f. Statistik der Betriebsunfälle,
g. Statistik der Berufskrankheiten.

Teil II Die Arbeitsaufsicht im Handel ³

³ Dieser Teil wurde vom Bundesrat am 19. Mai 1971 ratifiziert.
Art. 22
Jedes Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation, für das dieser Teil dieses Übereinkommens in Kraft ist, hat eine Arbeitsaufsicht für die Handelsbetriebe zu unterhalten.
Art. 23
Die Arbeitsaufsicht für die Handelsbetriebe erfasst die Betriebe, in denen die Aufsichtsbeamten die Durchführung der gesetzlichen Vorschriften über die Arbeitsbedingungen und den Schutz der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit sicherzustellen haben.
Art. 24
Die Arbeitsaufsicht für die Handelsbetriebe hat den Bestimmungen der Artikel 3 bis 21 dieses Übereinkommens zu entsprechen, soweit diese anwendbar sind.

Teil III Verschiedene Bestimmungen

Art. 25
1. Jedes Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation, das dieses Übereinkommen ratifiziert, kann durch eine seiner Ratifikation beigefügte Erklärung den Teil II von der Ratifikation ausnehmen.
2. Jedes Mitglied, das eine solche Erklärung abgegeben hat, kann sie durch eine spätere Erklärung jederzeit widerrufen.
3. Jedes Mitglied, für das eine Erklärung nach Ziffer 1 dieses Artikels in Kraft ist, hat in seinem Jahresbericht über die Durchführung dieses Übereinkommens den Stand seiner Gesetzgebung und Praxis in Bezug auf die Bestimmungen des Teiles II dieses Übereinkommens anzugeben und mitzuteilen, inwieweit diesen Bestimmungen Folge gegeben worden ist oder die Absicht besteht, ihnen Folge zu geben.
Art. 26
In Fällen, in denen es zweifelhaft ist, ob ein Betrieb, ein Betriebsteil oder eine Betriebsabteilung unter dieses Übereinkommen fallen, entscheidet die zuständige Behörde.
Art. 27
In diesem Übereinkommen umfasst der Ausdruck «gesetzliche Vorschriften» neben der Gesetzgebung auch die Schiedssprüche und die Gesamtarbeitsverträge mit Gesetzeskraft, deren Durchführung die Aufsichtsbeamten sicherzustellen haben.
Art. 28
Die Jahresberichte nach Artikel 22 der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation⁴ haben eingehende Angaben über alle gesetzlichen Vorschriften zur Durchführung dieses Übereinkommen zu enthalten.
⁴ SR 0.820.1
Art. 29
1. Umfasst das Gebiet eines Mitgliedes ausgedehnte Landesteile, in denen die zuständige Behörde die Bestimmungen dieses Übereinkommens wegen der Spärlichkeit der Bevölkerung oder des Grades ihrer Entwicklung für undurchführbar hält, so kann sie diese Landesteile von der Durchführung des Übereinkommens entweder allgemein oder mit den ihr angemessen erscheinenden Ausnahmen in Bezug auf bestimmte Betriebe oder Arbeiten befreien.
2. Jedes Mitglied hat in seinem ersten Jahresbericht, den es auf Grund von Artikel 22 der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation⁵ über die Durchführung dieses Übereinkommens vorzulegen hat, alle Landesteile, für die es von diesem Artikel Gebrauch zu machen beabsichtigt, unter Angabe der Gründe hiefür zu bezeichnen. In der Folge darf kein Mitglied von diesem Artikel für andere als die in dieser Weise bezeichneten Landesteile Gebrauch machen.
3. Jedes Mitglied, das von den Bestimmungen dieses Artikels Gebrauch macht, hat in seinen späteren Jahresberichten die Landesteile zu bezeichnen, für die es auf das Recht verzichtet, von den Bestimmungen dieses Artikels Gebrauch zu machen.
⁵ SR 0.820.1
Art. 30
1. Für die in Artikel 35 der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation⁶ in der Fassung der Abänderungsurkunde von 1946 bezeichneten Gebiete, mit Ausnahme der Gebiete nach den Absätzen 4 und 5 des genannten Artikels in seiner neuen Fassung, hat jedes Mitglied der Organisation, das dieses Übereinkommen ratifiziert, dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes so bald wie möglich nach der Ratifikation eine Erklärung zu übermitteln, welche die Gebiete bekannt gibt
a. für die es die Verpflichtung zur unveränderten Durchführung dieses Übereinkommens übernimmt,
b. für die es die Verpflichtung zur Durchführung der Bestimmungen des Übereinkommens mit Abweichungen übernimmt, unter Angabe der Einzelheiten dieser Abweichungen,
c. in denen dieses Übereinkommen nicht durchgeführt werden kann, und in diesem Falle die Gründe dafür,
d. für die es sich die Entscheidung vorbehält.
2. Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1a und b dieses Artikels gelten als wesentlicher Bestandteil der Ratifikation und haben die Wirkung einer solchen.
3. Jedes Mitglied kann die in der ursprünglichen Erklärung nach den Absätzen 1b, c und d dieses Artikels mitgeteilten Vorbehalte jederzeit durch eine spätere Erklärung ganz oder teilweise zurückziehen.
4. Jedes Mitglied kann dem Generaldirektor zu jedem Zeitpunkt, in dem das Übereinkommen nach Artikel 34 gekündigt werden kann, eine Erklärung übermitteln, durch die der Inhalt jeder früheren Erklärung in sonstiger Weise abgeändert und die in dem betreffenden Zeitpunkt in bestimmten Gebieten bestehende Lage angegeben wird.
⁶ SR 0.820.1
Art. 31
1. Fällt der Gegenstand dieses Übereinkommens unter die Selbstregierungsbefugnisse eines ausserhalb des Mutterlandes gelegenen Gebietes, so kann das für die internationalen Beziehungen dieses Gebietes verantwortliche Mitglied im Benehmen mit dessen Regierung dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes eine Erklärung übermitteln, durch die es die Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen im Namen des betreffenden Gebietes übernimmt.
2. Eine Erklärung betreffend die Übernahme der Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen kann dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes übermittelt werden
a. von zwei oder mehr Mitgliedern der Organisation für ein ihnen gemeinsam unterstelltes Gebiet,
b. von jeder nach der Charta der Vereinten Nationen⁷ oder auf Grund einer anderen Bestimmung für die Verwaltung eines Gebietes verantwortlichen internationalen Behörde, und zwar für das betreffende Gebiet.
3. In den dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes nach den vorstehenden Absätzen dieses Artikels übermittelten Erklärungen ist anzugehen, ob das Übereinkommen in dem betreffenden Gebiet mit oder ohne Abweichungen durchgeführt wird; teilt die Erklärung mit, dass die Durchführung des Übereinkommens mit Abweichungen erfolgt, so sind die Einzelheiten dieser Abweichungen anzugeben.
4. Das beteiligte Mitglied, die beteiligten Mitglieder oder die beteiligte internationale Behörde können jederzeit durch eine spätere Erklärung auf das Recht der Inanspruchnahme jeder in einer früheren Erklärung mitgeteilten Abweichung ganz oder teilweise verzichten.
5. Das beteiligte Mitglied, die beteiligten Mitglieder oder die beteiligte internationale Behörde können dem Generaldirektor zu jedem Zeitpunkt, in dem dieses Übereinkommen gemäss Artikel 34 gekündigt werden kann, eine Erklärung übermitteln, durch die der Inhalt jeder früheren Erklärung in sonstiger Weise abgeändert und die in dem betreffenden Zeitpunkte bestehende Lage in Bezug auf die Durchführung dieses Übereinkommens angegeben wird.
⁷ SR 0.120

Teil IV Schlussbestimmungen

Art. 32
Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zur Eintragung mitzuteilen.
Art. 33
1. Dieses Übereinkommen bindet nur diejenigen Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation, deren Ratifikation durch den Generaldirektor eingetragen ist.
2. Es tritt in Kraft zwölf Monate nachdem die Ratifikationen zweier Mitglieder durch den Generaldirektor eingetragen worden sind.
3. In der Folge tritt dieses Übereinkommen für jedes Mitglied zwölf Monate nach der Eintragung seiner Ratifikation in Kraft.
Art. 34
1. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat, kann es nach Ablauf von zehn Jahren, gerechnet von dem Tag, an dem es zum ersten Mal in Kraft getreten ist, durch Anzeige an den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes kündigen. Die Kündigung wird von diesem eingetragen. Ihre Wirkung tritt erst ein Jahr nach der Eintragung ein.
2. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat und innerhalb eines Jahres von dem in diesem Artikel vorgesehenen Kündigungsrechte keinen Gebrauch macht, bleibt für einen weiteren Zeitraum von zehn Jahren gebunden. In der Folge kann es dieses Übereinkommen jeweils nach Ablauf eines Zeitraumes von zehn Jahren nach Massgabe dieses Artikels kündigen.
Art. 35
1. Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes gibt allen Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation Kenntnis von der Eintragung aller Ratifikationen, Erklärungen und Kündigungen, die ihm von den Mitgliedern der Organisation mitgeteilt werden.
2. Der Generaldirektor wird die Mitglieder der Organisation, wenn er ihnen von der Eintragung der zweiten Ratifikation, die ihm mitgeteilt wird, Kenntnis gibt, auf den Zeitpunkt aufmerksam machen, in dem dieses Übereinkommen in Kraft tritt.
Art. 36
Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes übermittelt dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zwecks Eintragung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen⁸ vollständige Auskünfte über alle von ihm nach Massgabe der vorangehenden Artikel eingetragenen Ratifikationen, Erklärungen und Kündigungen.
⁸ SR 0.120
Art. 37 ⁹
Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes hat, sooft er es für nötig erachtet, der Allgemeinen Konferenz einen Bericht über die Durchführung dieses Übereinkommens zu erstatten und zu prüfen, ob die Frage seiner gänzlichen oder teilweisen Abänderung auf die Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden soll.
⁹ Fassung gemäss Art. 1 des Übereink. Nr. 116 vom 26. Juni 1961, von der BVers genehmigt am 2. Okt. 1962 ( AS 1962 1359 ).
Art. 38
1. Nimmt die Konferenz ein neues Übereinkommen an, welches das vorliegende Übereinkommen ganz oder teilweise abändert, und sieht das neue Übereinkommen nichts anderes vor, so gelten folgende Bestimmungen
a. Die Ratifikation des neugefassten Übereinkommens durch ein Mitglied schliesst ohne weiteres die sofortige Kündigung des vorliegenden Übereinkommens in sich, ohne Rücksicht auf Artikel 34; Voraussetzung ist dabei, dass das neugefasste Übereinkommen in Kraft getreten ist.
b. Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des neugefassten Übereinkommens an kann das vorliegende Übereinkommen von den Mitgliedern nicht mehr ratifiziert werden.
2. Indessen bleibt das vorliegende Übereinkommen nach Form und Inhalt jedenfalls in Kraft für die Mitglieder, die dieses, aber nicht das neugefasste Übereinkommen ratifiziert haben.
Art. 39
Der englische und der französische Wortlaut dieses Übereinkommens sind in gleicher Weise massgebend.

Geltungsbereich am 30. August 2023 ¹⁰

¹⁰ AS 1972  785 ; 1973  1673 ; 1975  2498 ; 1982  834 ; 1983  612 ; 1985  288 ; 1987  1418 ; 1992  723 ; 2005  1745 ; 2008  637 ; 2013  1243 ; 2019  1295 ; 2023 480 . Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereichs ist auf der Publikationsplattform des Bundesrechts «Fedlex» unter folgender Adresse veröffentlicht: www.fedlex.admin.ch/de/treaty .

Vertragsstaaten

Ratifikation
Beitritt (B)
Nachfolgeerklärung (N)

Inkrafttreten

Ägypten

11. Oktober

1956

11. Oktober

1957

Albanien

18. August

2004

18. August

2005

Algerien

19. Oktober

1962 N

19. Oktober

1962

Angola

  4. Juni

1976 N

  4. Juni

1976

Antigua und Barbuda a

  2. Februar

1983 N

  2. Februar

1983

Argentinien

17. Februar

1955

17. Februar

1956

Armenien

17. Dezember

2004

17. Dezember

2005

Aserbaidschan

  9. August

2000

  9. August

2001

Australien a b

24. Juni

1975

24. Juni

1976

Bahamas

25. Mai

1976

25. Mai

1977

Bahrain

11. Juni

1981

11. Juni

1982

Bangladesch

22. Juni

1972 N

22. Juni

1972

Barbados a

  8. Mai

1967 N

  8. Mai

1967

Belarus

25. September

1995

25. September

1996

Belgien

  5. April

1957

  5. April

1958

Belize

15. Dezember

1983 N

15. Dezember

1983

Benin

11. Juni

2001

11. Juni

2002

Bolivien

15. November

1973

15. November

1974

Bosnien und Herzegowina

  2. Juni

1993 N

  2. Juni

1993

Botsuana

22. Dezember

2022

22. Dezember

2023

Brasilien

11. Oktober

1989

11. Oktober

1990

Bulgarien

29. Dezember

1949

29. Dezember

1950

Burkina Faso

21. Mai

1974

21. Mai

1975

Burundi

30. Juli

1971

30. Juli

1972

China

    Hongkong c

  6. Juni

1997

  1. Juli

1997

    Macau d

13. Juli

1999

20. Dezember

1999

Costa Rica

  2. Juni

1960

  2. Juni

1961

Côte d’Ivoire

  5. Juni

1987

  5. Juni

1988

Dänemark

  6. August

1958

  6. August

1959

Deutschland

14. Juni

1955

14. Juni

1956

Dominica

28. Februar

1983

28. Februar

1984

Dominikanische Republik

22. September

1953

22. September

1954

Dschibuti

  3. August

1978 N

  3. August

1978

Ecuador

26. August

1975

26. August

1976

El Salvador

15. Juni

1995

15. Juni

1996

Estland

  1. Februar

2005

  1. Februar

2006

Eswatini

  5. Juni

1981

  5. Juni

1982

Fidschi

28. Mai

2008

28. Mai

2009

Finnland

20. Januar

1950

20. Januar

1951

Frankreich

16. Dezember

1950

16. Dezember

1951

    Französisch Guyana

27. April

1954 B

27. April

1955

    Französisch Polynesien

27. November

1974

27. November

1974

    Guadeloupe

27. April

1954 B

27. April

1955

    Martinique

27. April

1954 B

27. April

1955

    Neukaledonien e

27. November

1974

27. November

1974

    Réunion

27. April

1954 B

27. April

1955

    St. Pierre und Miquelon

27. November

1974

27. November

1974

Gabun

17. Juli

1972

17. Juli

1973

Ghana

  2. Juli

1959

  2. Juli

1960

Grenada a

  9. Juli

1979 N

  9. Juli

1979

Griechenland

16. Juni

1955

16. Juni

1956

Guatemala

13. Februar

1952

13. Februar

1953

Guinea

26. März

1959

26. März

1960

Guinea-Bissau

21. Februar

1977 N

21. Februar

1977

Guyana a

  8. Juni

1966 N

  8. Juni

1966

Haiti

31. März

1952

31. März

1953

Honduras

  6. Mai

1983

  6. Mai

1984

Indien a

  7. April

1949

  7. April

1950

Indonesien

29. Januar

2004

29. Januar

2005

Irak

13. Januar

1951

13. Januar

1952

Irland

16. Juni

1951

16. Juni

1952

Island

24. März

2009

24. März

2010

Israel

  7. Juni

1955

  7. Juni

1956

Italien

22. Oktober

1952

22. Oktober

1953

Jamaika a

26. Dezember

1962 N

26. Dezember

1962

Japan

20. Oktober

1953

20. Oktober

1954

Jemen

29. Juli

1976

29. Juli

1977

Jordanien

27. März

1969

27. März

1970

Kamerun a

  3. September

1962

  3. September

1963

Kanada

17. Juni

2019

17. Juni

2020

Kap Verde

16. Oktober

1979 N

16. Oktober

1979

Kasachstan

  6. Juli

2001

  6. Juli

2002

Katar

18. August

1976

18. August

1977

Kenia

13. Januar

1964 N

13. Januar

1964

Kirgisistan

26. Juli

2000

26. Juli

2001

Kolumbien a

13. November

1967

13. November

1968

Komoren

23. Oktober

1978 N

23. Oktober

1978

Kongo (Brazzaville)

26. November

1999

26. November

2000

Kongo (Kinshasa)

19. April

1968

19. April

1969

Kroatien

  8. Oktober

1991 N

  8. Oktober

1991

Kuba

  7. September

1954

  7. September

1955

Kuwait

23. November

1964

23. November

1965

Lesotho

14. Juni

2001

14. Juni

2002

Lettland

25. Juli

1994

25. Juli

1995

Libanon

26. Juli

1962

26. Juli

1963

Liberia

25. März

2003

25. März

2004

Libyen

27. Mai

1971

27. Mai

1972

Litauen

26. September

1994

26. September

1995

Luxemburg

  3. März

1958

  3. März

1959

Madagaskar

21. Dezember

1971

21. Dezember

1972

Malawi

22. März

1965

22. März

1966

Malaysia

  3. März

1964 N

  3. März

1964

Mali

  2. März

1964

  2. März

1965

Malta a

  4. Januar

1965 N

  4. Januar

1965

Marokko

14. März

1958

14. März

1959

Mauretanien

  8. November

1963

  8. November

1964

Mauritius

  2. Dezember

1969 N

  2. Dezember

1969

Moldau

12. August

1996

12. August

1997

Montenegro

  3. Juni

2006

  3. Juni

2007

Mosambik

  6. Juni

1977

  6. Juni

1978

Namibia

20. September

2018

20. September

2019

Neuseeland a

30. November

1959

30. November

1960

Niederlande

15. September

1951

15. September

1952

    Aruba

15. September

1951

15. September

1952

    Curaçao

15. September

1951

15. September

1952

    Karibische Gebiete (Bonaire,
    Sint Eustatius und Saba)

15. September

1951

15. September

1952

    Sint Maarten

15. September

1951

15. September

1952

Niger

  9. Januar

1979

  9. Januar

1980

Nigeria a

17. Oktober

1960 N

17. Oktober

1960

Nordmazedonien

17. November

1991 N

17. November

1991

Norwegen

  5. Januar

1949

  7. April

1950

Österreich

30. April

1949

30. April

1950

Pakistan

10. Oktober

1953

10. Oktober

1954

Panama

  3. Juni

1958

  3. Juni

1959

Paraguay

28. August

1967

28. August

1968

Peru

  1. Februar

1960

  1. Februar

1961

Polen

  2. Juni

1995

  2. Juni

1996

Portugal

12. Februar

1962

12. Februar

1963

Ruanda

  2. Dezember

1980

  2. Dezember

1981

Rumänien

  6. Juni

1973

  6. Juni

1974

Russland

  2. Juli

1998

  2. Juli

1999

Salomoninseln

  6. August

1985 N

  6. August

1985

São Tomé und Príncipe

  1. Juni

1982 N

  1. Juni

1982

Saudi-Arabien

15. Juni

1978

15. Juni

1979

Schweden

25. November

1949

25. November

1950

Schweiz

13. Juli

1949

13. Juli

1950

Senegal

22. Oktober

1962

22. Oktober

1963

Serbien

24. November

2000 N

18. August

1956

Seychellen

28. Oktober

2005

28. Oktober

2006

Sierra Leone a

13. Juni

1961 N

13. Juni

1961

Simbabwe

16. September

1993

16. September

1994

Singapur

25. Oktober

1965 N

25. Oktober

1965

Slowakei

17. September

2009

17. September

2010

Slowenien

29. Mai

1992 N

29. Mai

1992

Spanien

30. Mai

1960

30. Mai

1961

Sri Lanka

  3. April

1956

  3. April

1957

St. Vincent und die Grenadinen

21. Oktober

1998 N

21. Oktober

1998

Sudan

22. Oktober

1970

22. Oktober

1971

Suriname

15. Juni

1976 N

15. Juni

1976

Syrien

26. Juli

1960

26. Juli

1961

Tadschikistan

21. Oktober

2009

21. Oktober

2010

Taiwan (Chinesisches Taipei) a

13. Februar

1962

13. Februar

1963

Tansania a

30. Januar

1962 N

30. Januar

1962

Togo

30. März

2012

30. März

2013

Trinidad und Tobago

17. August

2007

17. August

2008

Tschad

30. November

1965

30. November

1966

Tschechische Republik

16. März

2011

16. März

2012

Tunesien

15. Mai

1957

15. Mai

1958

Türkei

  5. März

1951

  5. März

1952

Uganda a

  4. Juni

1963 N

  4. Juni

1963

Ukraine

10. November

2004

10. November

2005

Ungarn

  4. Januar

1994

  4. Januar

1995

Uruguay

28. Juni

1973

28. Juni

1974

Usbekistan

19. November

2019

19. November

2020

Venezuela

21. Juli

1967

21. Juli

1968

Vereinigte Arabische Emirate

27. Mai

1982

27. Mai

1983

Vereinigtes Königreich a *

28. Juni

1949

28. Juni

1950

    Gibraltar

22. März

1958 B

22. März

1959

Vietnam

  3. Oktober

1994

  3. Oktober

1995

Zentralafrikanische Republik

  9. Juni

1964

  9. Juni

1965

Zypern

23. September

1960

16. August

1960

* Vorbehalte und Erklärungen.
Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht. Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite der Internationalen Arbeitsorganisation: www.ilo.org > Français > Normes du travail > NORMLEX > Instruments > Conventions et recommandations à jour eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden.
a
Dieser Staat ist an das Übereinkommen gebunden unter Ausschluss des Teils II.
b
Das Übereinkommen ist nicht auf die Insel Norfolk anwendbar.
c
Vom 22. März 1959 bis zum 30. Juni 1997 war das Übereinkommen auf Grund einer Ausdehnungserklärung des Vereinigten Königreichs in Hongkong anwendbar. Seit dem 1. Juli 1997 bildet Hongkong eine Besondere Verwaltungsregion (SAR) der Volksrepublik China. Auf Grund der chinesischen Erklärung vom 6. Juni 1997 ist das Übereinkommen seit dem 1. Juli 1997 auch in der SAR Hongkong anwendbar.
d
Auf Grund einer Erklärung der Volksrepublik China vom 13. Juli 1999 ist das Übereinkommen seit dem 20. Dezember 1999 auf die Besondere Verwaltungsregion (SAR) Macau anwendbar.
e
Seit dem 5. April 2000 ist die Konvention ohne Änderung auf Neukaledonien anwendbar.
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