Verordnung über die Verwertung von Fundgegenständen und die Verwendung des Erlöses (212.555)
CH - SO

Verordnung über die Verwertung von Fundgegenständen und die Verwendung des Erlöses

Verordnung über die Verwertung von Fundgegenständen und die Verwendung des Erlöses Vom 17. Dezember 1960 (Stand 1. März 2012) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 270 Absatz 3 des Gesetzes über die Einführung des schwei - zerischen Zivilgesetzbuches vom 4. April 1954 beschliesst:

1. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung findet Anwendung auf Fundgegenstände, die von den Gemeindeammannämtern, der Gemeinde- oder Kantonspolizei oder kom - munalen Anstalten zur Aufbewahrung entgegengenommen worden sind.

§ 2 Minimale Aufbewahrungsdauer Notverkauf

1 Die Verwertung darf frühestens nach Ablauf 1 Jahres seit der Entgegen - nahme zur Aufbewahrung erfolgen. Wenn der Fundgegenstand einen kostspieligen Unterhalt erfordert oder einem raschen Verderb ausgesetzt ist, darf die Verwertung früher erfolgen (Art. 721 Abs. 2 ZGB).

2. Verwertung

§ 3 Arten der Verwertung

1 Die Verwertung erfolgt durch öffentliche Versteigerung oder Freihand - verkauf nach Massgabe der §§ 4 ff.
2 Die öffentliche Versteigerung bedarf der Genehmigung des Einwohner - gemeindeammanns des Aufbewahrungsortes (§ 269 Abs. 2 EG ZGB).

§ 4 Vorbereitung der Versteigerung

1 Die Versteigerung erfolgt unter Aufsicht des Friedensrichters nach einma - liger Publikation im Amtsblatt des Kantons Solothurn, die wenigstens 1 Woche vor der Versteigerung erfolgen muss. Über die Publikation in ande - ren Organen entscheidet der Gemeindeammann nach freiem Ermessen. Die Gegenstände sind einzeln oder serienweise zu bezeichnen.
2 Die Publikation muss die Aufforderung an den Eigentümer enthalten, in - nerhalb einer bestimmten Frist, die nicht weniger als 1 Woche betragen darf, seine Rechte bei der Behörde geltend zu machen. GS 81, 349
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3 Wird eine Sache von jemandem zu Eigentum angesprochen, so unter - bleibt bis zur Erledigung des Anspruches die Verwertung.

§ 5 Durchführung der Versteigerung

1 Über die Versteigerung ist ein Protokoll zu führen. Dieses hat Aufschluss zu geben über: Tag und Ort der Versteigerung, Publikation, verwertete Gegenstände und deren Erlös und die die Versteigerung durchführenden Personen.
2 Der Ausruf der Fundgegenstände kann einzeln oder serienweise vorge - nommen werden.
3 Der Zuschlag erfolgt an den Meistbietenden nach dreimaligem Ausruf. Es muss Barzahlung geleistet werden.
4 Wertsachen (Gold- und Silberwaren, Schmuck, wertvolle Uhren, gute fo - tografische Apparate und dergleichen) sind vor der Versteigerung durch einen Fachmann schätzen zu lassen. Sie dürfen nicht unter dem Schät - zungswert versteigert werden.

§ 6 Freihandverkauf

1 Durch Freihandverkauf können verwertet werden:
1 ) a) Gegenstände, die schnellem Verderb ausgesetzt sind oder einen kostspieligen Unterhalt oder erhebliche Aufbewahrungskosten er - fordern, sowie Tiere; b) Wertpapiere und andere Gegenstände, die einen Markt- oder Bör - senpreis haben, wenn der angebotene Preis dem Tagespreis gleich - kommt; c) Wertsachen, für welche bei der öffentlichen Versteigerung die An - gebote den Schätzungswert nicht erreichten, wenn dieser Preis an - geboten wird; d) Gegenstände, für die an der öffentlichen Versteigerung kein Ange - bot erfolgte; e) geringwertige Gegenstände, aus deren Erlös die Kosten einer öf - fentlichen Versteigerung nicht gedeckt würden, wenn die Verschie - bung der Verwertung bis zu einer späteren Versteigerung anderer Fundgegenstände nicht tunlich erscheint; f) Gegenstände, die nicht frei gehandelt werden dürfen, wie Medika - mente, Waffen usw.

§ 7 Verwertungserlös

1 Der nach Abzug der Verwertungskosten verbleibende Verwertungserlös tritt an die Stelle des Fundgegenstandes. Er ist sicher aufzubewahren. Be - träge über 500 Franken sind zinstragend anzulegen.
1) Die Aufzählung wurde gemäss RRB 2010/980 vom 1. Juni 2010 angepasst.
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3. Verwertung nicht abgeholter Fundsachen

und Verwendung des Verwertungserlöses

§ 8 Benachrichtigung des Finders

1 Nach Ablauf der in Artikel 722 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches ge - nannten fünfjährigen Frist ist der Finder schriftlich aufzufordern, den Fundgegenstand beziehungsweise den Verwertungserlös abzuholen. Für die Abholung ist eine Frist von mindestens 14 Tagen einzuräumen. Die Fristansetzung muss den Hinweis enthalten, dass bei Nichtbeachtung der Frist Verzicht auf die Fundrechte vermutet wird.
2 Die Kosten für die Nachforschung und Aufbewahrung können vor der Herausgabe des Fundgegenstandes beim Finder geltend gemacht bezie - hungsweise vom Verwertungserlös abgezogen werden.

§ 9 Verwertung nicht abgeholter Fundsachen

1 Ist der Finder nicht bekannt oder kann ihm die Aufforderung nach § 8 nicht zugestellt werden oder verzichtet er auf seine Rechte, so ist der Fundgegenstand nach Anordnung des Polizeikommandos beziehungsweise des Gemeindeammanns zu verwerten. Die Bestimmungen der §§ 3-6 fin - den sinngemäss Anwendung. Über nicht verwertbare Gegenstände kann frei verfügt werden.

§ 10 Verwendung des Verwertungserlöses

1 Der vom Finder nicht beanspruchte Erlös aus einem Fundgegenstand fällt derjenigen Einwohnergemeinde zu, deren Behörde die Aufbewahrung be - sorgt hat. Wurde der Fundgegenstand von der Kantonspolizei aufbewahrt, fliesst der Erlös in die Staatskasse. *
2 Hat die Kantonspolizei die Sache gefunden und aufbewahrt, fliesst der Erlös bis zu einer Höhe von 5'000 Franken in ihre Erfolgsrechnung. Für Er - löse über diesem Maximalbetrag gilt Absatz 1 zweiter Satz. *

§ 11 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt mit der Publikation im Amtsblatt in Kraft. Inkrafttreten am 23. Dezember 1960.
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* Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle

22.02.1994 01.07.1994 § 10 Abs. 1 geändert -

05.12.2011 01.03.2012 § 10 Abs. 2 eingefügt GS 2011, 63

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* Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle

§ 10 Abs. 1 22.02.1994 01.07.1994 geändert -

§ 10 Abs. 2 05.12.2011 01.03.2012 eingefügt GS 2011, 63

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