Verordnung über die Übertragung von Aufgaben der Kantonalen Amtsstelle an die Regiona... (837.22)
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Verordnung über die Übertragung von Aufgaben der Kantonalen Amtsstelle an die Regionalen Arbeitsvermittlungszentren und die Logistik-Stelle für arbeitsmarktliche Massnahmen

Verordnung über die Übertragung von Aufgaben der Kantonalen Amtsstelle an die Regionalen Arbeitsvermittlungszentren und die Logistik-Stelle für arbeitsmarktliche Massnahmen Vom 13. Januar 2004 (Stand 1. September 2014) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 74 Absatz 2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984
1 ) , be - schliesst:

§ 1 Gegenstand

1 Diese Verordnung regelt die Übertragung von Aufgaben der Kantonalen Amtsstelle an die Regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) und an die Lo - gistik-Stelle für arbeitsmarktliche Massnahmen (LAM-Stelle) gemäss den Bun - desbestimmungen über die Arbeitslosenversicherung.

§ 2 Übertragung von Aufgaben an die RAV

1 Den RAV werden folgende Aufgaben der Kantonalen Amtsstelle übertragen:
a. Beratung und Vermittlung arbeitsloser Personen, einschliesslich Ent - scheide über die Erleichterung der Beratung und Kontrolle;
b. * ...
c. Entscheide über die Zumutbarkeit einer Arbeit und deren Zuweisung so - wie die Erteilung der entsprechenden Weisungen;
d. * Entscheide über die vorübergehende Befreiung von der Vermittlungsfä - higkeit;
e. Durchführung der Kontrollvorschriften;
f. Einstellung in der Anspruchsberechtigung arbeitsloser Personen im Falle ungenügender Bemühungen um zumutbare Arbeit, im Falle der Nichtbe - folgung der Kontrollvorschriften oder der Weisungen des RAV sowie im Falle unwahrer oder unvollständiger Angaben oder einer sonstigen Ver - letzung der Auskunfts- oder Meldepflicht gegenüber dem RAV.
2 Den RAV werden sämtliche Kompetenzen übertragen, die mit der ordnungs - gemässen Erfüllung der Aufgaben gemäss Absatz 1 in einem sachlichen Zu - sammenhang stehen.
1) GS 29.276, SGS 100 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0005

§ 3 Übertragung von Aufgaben an die LAM-Stelle

1 Der LAM-Stelle werden folgende Aufgaben der Kantonalen Amtsstelle über - tragen:
a. Sicherstellung eines bedarfsbezogenen und ausreichenden Angebotes an arbeitsmarktlichen Massnahmen;
b. Entscheide über die Zumutbarkeit einer arbeitsmarktlichen Massnahme und deren Zuweisung sowie die Erteilung der entsprechenden Weisun - gen;
c. Entscheide und Stellungnahmen zu Beitragsgesuchen für kollektive Bil - dungs- und Beschäftigungsmassnahmen zuhanden der Ausgleichsstelle;
d. Durchführung periodischer Berichterstattung an die Ausgleichsstelle über Entscheide im Bereich der arbeitsmarktlichen Massnahmen.
e. * Einstellung in der Anspruchsberechtigung arbeitsloser Personen, wenn diese eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antreten, abbrechen oder deren Durchführung oder Zweck durch ihr Verhalten beeinträchtigen oder verunmöglichen;
f. * Einstellung in der Anspruchsberechtigung arbeitsloser Personen, wenn diese im Rahmen der Unterstützung zur Förderung einer selbständigen Erwerbstätigkeit Taggelder bezogen haben und nach Abschluss der Pla - nungsphase aus eigenem Verschulden keine selbständige Erwerbstätig - keit aufnehmen;
g. * Einstellung in der Anspruchsberechtigung arbeitsloser Personen bei un - wahren oder unvollständigen Angaben oder Verletzung der Auskunfts- und Meldepflicht betreffend den Vollzug von arbeitsmarktlichen Massnah - men;
h. * Entscheide über Beitragsgesuche für spezielle Massnahmen und für indi - viduelle Bildungsmassnahmen.
2 Der LAM-Stelle werden sämtliche Kompetenzen übertragen, die mit der ord - nungsgemässen Erfüllung der Aufgaben gemäss Absatz 1 in einem sachlichen Zusammenhang stehen.

§ 4 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2004 in Kraft. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0005
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
13.01.2004 01.02.2004 Erlass Erstfassung GS 35.0005
26.08.2014 01.09.2014 § 2 Abs. 1, lit. b. aufgehoben GS 2014.088
26.08.2014 01.09.2014 § 2 Abs. 1, lit. d. geändert GS 2014.088
26.08.2014 01.09.2014 § 3 Abs. 1, lit. e. eingefügt GS 2014.088
26.08.2014 01.09.2014 § 3 Abs. 1, lit. f. eingefügt GS 2014.088
26.08.2014 01.09.2014 § 3 Abs. 1, lit. g. eingefügt GS 2014.088
26.08.2014 01.09.2014 § 3 Abs. 1, lit. h. eingefügt GS 2014.088 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0005
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 13.01.2004 01.02.2004 Erstfassung GS 35.0005

§ 2 Abs. 1, lit. b. 26.08.2014 01.09.2014 aufgehoben GS 2014.088

§ 2 Abs. 1, lit. d. 26.08.2014 01.09.2014 geändert GS 2014.088

§ 3 Abs. 1, lit. e. 26.08.2014 01.09.2014 eingefügt GS 2014.088

§ 3 Abs. 1, lit. f. 26.08.2014 01.09.2014 eingefügt GS 2014.088

§ 3 Abs. 1, lit. g. 26.08.2014 01.09.2014 eingefügt GS 2014.088

§ 3 Abs. 1, lit. h. 26.08.2014 01.09.2014 eingefügt GS 2014.088

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0005
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