Richtlinien für Reklamen (733.61)
CH - SO

Richtlinien für Reklamen

1 Richtlinien für Reklamen RRB vom 28. Oktober 1996 Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf Artikel 100 der Signalisationsverordnung vom 5. September
1979
1 ) und § 64 bis der kantonalen Bauverordnung vom 3. Juli 1978
2 ) beschliesst:

1. Zweck

1.1. Diese Richtlinien bilden eine Grundlage für die zuständigen Behörden

bei der Behandlung von Reklamegesuchen.

1.2. Sie konkretisieren § 64

bis der kantonalen Bauverordnung (KBV) und ergänzen das im Anhang aufgeführte Bundesrecht.

2. Eigenreklamen

2.1. In der Regel sollen pro Gebäude parallel der Fassaden nicht mehr als

3 Reklamen bewilligt werden. Ihre Fläche muss in einem ausgewogenen Verhältnis zur Fassadenfläche stehen.

2.2. Quergestellte, an der Fassade angebrachte Reklamen können in un-

auffälliger Form und Farbgebung bewilligt werden. In der Regel ist je Firma eine quergestellte Reklame mit 0,6 m
2 Fläche zulässig.

2.3. Dachreklamen sind ausnahmsweise, insbesondere in Industriezonen,

gestattet. Sie dürfen in der Regel nicht mehr als 1.20 m hoch sein und sollen das Steildach nicht überragen.

2.4. Freistehende Reklamen zwischen Strasse und Gebäude sind zulässig,

wenn das Gebäude von der Strasse weit zurücksteht und die Reklamen schlicht gehalten sind. Bei mehreren Firmen soll die Sammelreklame ma- ximal 7 m
2 messen. Die untere Begrenzung der Tafel soll nicht mehr als
1 m über dem gewachsenen Terrain liegen.

2.5. Bei Garagen ist je eine Reklamesäule (sogenannter Totem oder Pylon)

zulässig, welche in der Regel die Masse von 1,2 x 3,6 m (inkl. Umrandung) nicht übersteigen soll. Die flächenmässige Begrenzung nach Ziffer 2.2. gilt ________________
1 ) SR 741.21.
2 ) BGS 711.61.
2 nicht. Die Höhe der Garagen-Fassadenbänder hat sich nach der Fassade zu richten. Sie soll 90 cm nicht übersteigen.

2.6. Für Tankstellen ist die VSS Norm SNV 640.625 C massgebend (s. An-

hang). Zudem sollen Tankstellen-Dachumrandungen in der Höhe nicht mehr als 62,5 cm messen.

2.7. Bewegliche Reklamen wie Fahnen, Flaggen, Zeppeline, Ballone u. a.

sollen nicht gestattet werden. Ausnahme: je eine Schweizer-, Kantons- und Gemeindefahne.

3. Fremdreklamen

3.1. Anschlagstellen für Fremdreklamen haben auf das Orts-, Strassen- und

Landschaftsbild Rücksicht zu nehmen. Wo sie dieses stören, sind sie abzu- lehnen. Ihre Grösse, inklusive Umrandung, darf die Fläche von 7 m
2 nicht übersteigen. Ausserorts sind Anschlagstellen für Fremdreklamen nicht gestattet.

3.2. Ausserhalb der ordentlichen Anschlagstellen sind bei Baustellen wäh-

rend der Bauzeit einfache Reklamewände (sog. Baureklamen) mit den am Bau beteiligten Firmen zulässig, wenn sie in unmittelbarer Nähe des Baus stehen (auf dem Baugrundstück), parallel zur Strasse aufgestellt werden und weder den Verkehr gefährden noch störend wirken.

3.3. Örtliche Orientierungstafeln sind zulässig, sofern dafür ein öffentli-

ches Bedürfnis nachgewiesen ist, Anhaltemöglichkeiten vorhanden sind und die Verkehrssicherheit sowie das Orts-, Strassen- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigt werden. Die Gesamtfläche soll 1,4 x 2 m (inkl. Umran- dung) nicht übersteigen, wobei mindestens 50% der Fläche für den Ortsplan zu verwenden sind.

3.4. Im Zusammenhang mit vorübergehenden Veranstaltungen (Dorffeste,

Vereinsfeste, Sportanlässe u. ä.) dürfen 10 Tage vor und während der Veranstaltung an den Ortseingängen Plakate bis zur Weltformatgrösse
84 x 118 cm aufgestellt werden.

4. Bewilligungsverfahren

4.1. Reklamegesuche werden im ordentlichen Baubewilligungsverfahren

(§§ 2 ff KBV) bewilligt, wobei insbesondere auch § 8 Absatz 2 KBV an- wendbar ist.

4.2. Bei Reklamen gemäss Ziffer 3.2. und 3.4. genügt die Anzeige gemäss

§ 4 KBV.

3

5. Schutzzonen

Die Gemeinden können durch Zonenvorschriften – insbesondere in Orts- bildschutzzonen – einschränkendere Bestimmungen erlassen.

6. Inkrafttreten

Diese Richtlinien treten am 1. Januar 1997 in Kraft. Sie unterliegen nicht dem Einspruchsrecht des Kantonsrates.
Markierungen
Leseansicht