Verordnung über die Arbeitsverhältnisse von Dozierenden, wissenschaftlichen Mitarbei... (414.202)
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Verordnung über die Arbeitsverhältnisse von Dozierenden, wissenschaftlichen Mitarbeitenden und Assistierenden der Pädagogischen Hochschule Schaffhausen

1) , s gelten, soweit antonale Personalrecht. Februar bis am 31. Juli. Gegenstand und Geltungs- bereich Hochschuljahr
II. Entstehung und Beendigung des Arbeits- verhältnisses

§ 3 E s werden folgende Anstellungsarten unterschieden:

a) befristete Anstellung als DWA; b) unbefristete Anstellung als DWA.
§ 4
1 Zu besetzende Stellen sind in der Regel zu veröffentlichen.
2 In begründeten Ausnahmefällen ist keine Veröffentlichung erforder- lich, insbesondere wenn: a) die Anstellung für weniger als ein halbes Jahr erfolgen soll; b) die Stelle kurzfristig besetzt werden muss; c) die Stelle durch Berufung besetzt wird.
3 Eine Stelle, die infolge von Krankheit oder Unfall der stelleninha- benden DWA vakant ist, kann in der Regel erst nach Ablauf der Lohnzahlungspflicht wieder definitiv besetzt werden.
§ 5 Für die Anstellung der DWA ist die Hochschulleitung zustän
§ 6
1 Die DWA werden aufgrund ihrer Funktion einem vom Regierungs- rat festgelegten Lohnband zugewiesen.
2 Bei der unbefristeten Anstellung als DWA erfolgt eine Einreihung innerhalb des jeweiligen Lohnbandes.
3 Bei der befristeten Anstellung als DWA mit einer Anstellungsdauer von höchstens vier Monaten erfolgt die Besoldung im Stundenlohn. Beträgt die Anstellungsdauer mehr als vier Monate, so erfolgt eine Einreihung innerhalb des jeweiligen Lohnbandes.
4 Die Ein zelheiten regelt die Hochschulleitung in einem Reglement.
§ 7
1 Die Pensionierung erfolgt in der Regel frühestens per 31. Januar bzw. 31. Juli, nachdem die DWA Anspruch auf eine Rente der Pen- sionskasse haben, und spätestens per 31. Januar bz w. 31. Juli, nachdem sie Anspruch auf eine AHV -Rente haben.
2 Die Hochschulleitung kann Anstellungen über die Altersgrenze hin- aus bewilligen. Anstellungs - arten Besetzung von Stellen Anstellungs - befugnis Besoldungs - ansätze Pensionierung
gesetzte führt mit den DWA mindestens jährlich ie - und Begleitungstätigkeit; Fachbereichs -, Stufen - und Projektgruppen. Personal - gespräch und vertiefte Beur- teilung Präsenz - verpflic htung Arbeitszeit
2 Die Reduktion der Jahresarbeitszeit bei den DWA erfolgt per 1. Au- gust bzw. 1. Februar, nachdem die jeweilige Altersgrenze er wurde.
3 Bei Teilzeitbeschäftigten sowie bei Ein- und Austritt im Laufe des Hochschuljahres bestimmt sich die Jahresarbeitszeit anteilsmässig.
4 Die Einteilung der Arbeitszeit kann durch die DWA, unter Berück- sichtigung der Präsenzverpflichtung und den Weisungen des bzw. der Vorgesetzten flexibel gestaltet werden. Auf eine Arbeitszeiterfas- sung wird verzichtet.
§ 11
1 Eine Anstellung an der PHSH, welche dazu führt, dass die Jahres- arbeitszeit gemäss § 10 Abs. 1 dieser Verordnung überschritten wird, bedarf einer Bewilligung durch die Hochschulleitung. Die Jah- resarbeitszeit darf maximal um 10 % überschritten werden.
2 Die zusätzlich vereinbarten und effektiv erbrachten Stunden sind in der Regel im folgenden Semester oder Hochschuljahr zu kompen- sieren. Im Ausnahmefall kann eine Pauschalvergütung erfolgen.
3 Bei einer reduzierten Jahresarbeitszeit gemäss § 10 Abs. 1 lit. b und c dieser Verordnung ist ein Überpensum ausgeschlossen.
4 Die Einzelheiten regelt die Hochschulleitung in einem Reglement.

§ 12 Eine Umwandlung der 13. Monatsrate in eine Reduktion der Jahres-

arbeitszeit ist ausgeschlossen.
§ 13
1 An Feiertagen gemäss § 33 Abs. 1 der Personalverordnung besteht keine Präsenzverpflichtung. Fallen die Feiertage in die Zeit von Fe- rien, Krankheit, Unfall, Urlaub oder Auszeit, besteht kein Anspruch auf Kompensation.
2 DWA haben ihre Ferien ausserhalb der Präsenzverpflichtung zu beziehen.
3 Eine finanzielle Abgeltung von nicht bezogenen Ferien oder eine Verrechnung zu viel bezogener Ferien ist ausgeschlossen.
§ 14
1 Als ganz oder teilweise bezahlter Urlaub gilt ein auf die DWA aus- gerichteter und entsprechend definierter Zeitraum (maximal 15 Wo- chen), während dem die DWA eine Weiterbildung absolvieren oder Überpensum Umwandlung
13. Monatsrate Feiertage und Ferien Urlaub
DWA ausgerichteter und entsprechend ulassen. - wie auch die Arbeitgeberprämie an die Pensions-
3) ttet werden. an der PHSH und fördert die Qualität der PHSH in Auszeit Weiterbildung
IV. Schlussbestimmungen
§ 17
1 Diese Verordnung findet Anwendung auf alle im Zeitpunkt ihres In- krafttretens bestehenden Arbeitsverhältnisse von Dozierenden, wis- senschaftlichen Mitarbeitenden und Assistierenden an der PHSH, soweit sie nicht bereits nach altem Recht gekündigt worden sind.
2 Die Dozierenden, wissenschaftlichen Mitarbeitenden und Assistie- renden erhalten einen neuen Arbeitsvertrag.
3 Für Dozierende, welche im letzten Hochschuljahr vor der Überfüh- rung bereits eine Altersentlastung hatten und deren Pensum ab dem
1. August 2020 mindestens 50 % beträgt, wird die Altersentlastung weiterhin nach altem Recht berechnet.
§ 18
1 D iese Verordnung tritt am 1. August 2020 in Kraft.
2 Alle mit ihr in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind aufge- hoben, vorbehalten sind die Regelungen gemäss § 17 Abs. 1 und 3 dieser Verordnung.
3 Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen
4) und in die kantonale Ge- setzessammlung aufzunehmen. Fussnoten:
1) SHR 414.200.
2) SHR 180.101.
3) SR 820.20.
4) Amtsblatt 2020, S. 1361. Übergangs - bestimmung Inkrafttreten
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