Interkantonale Vereinbarung über die polizeiliche Zusammenarbeit (522.1)
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Interkantonale Vereinbarung über die polizeiliche Zusammenarbeit

1 Ausserrhodische Gesetzessammlung
522.1 Interkantonale Vereinbarung über die polizeiliche Zusammenarbeit vom 21. Januar 1976 1)2)

Art. 1 Zweck

Die Vereinbarung bezweckt die Regelung der Zusammenarbeit und der ge- genseitigen Hilfeleistung der beteiligten Kantone: a) bei gemeinsamen Kontrollen verkehrs- und kriminalpolizeilicher Art; b) bei ausserordentlichen Ereignissen, Katastrophen, Terrorakten, Geiselnah- men, Gewaltverbrechen und dergleichen.

Art. 2 Hilfeleistung

1 Die Hilfeleistung wird durch Gesuch des Regierungsrates des Einsatzkan- tons oder die von ihm bestimmte Behörde veranlasst. Über das Begehren entscheidet die zuständige Behörde des ersuchten Kantons.
2 Der ersuchte Kanton ist zur Hilfeleistung gehalten, soweit er nicht eigene vordringliche Aufgaben zu erfüllen hat.
3 Erweist sich die Ausdehnung einer Polizeiaktion auf das Gebiet eines der Vereinbarung angehörenden Nachbarkantons als notwendig, so ist vorgän- gig die Zustimmung der zuständigen Behörde dieses Kantons einzuholen. In dringenden Fällen genügt die vorläufige Einwilligung des Polizeikom- mandos.

Art. 3 Gemeinsame Kontrollen

Gemeinsame Kontrollen finden im Einvernehmen der beteiligten Kantone statt. aGS V/714
1) Vom Bundesrat genehmigt am 9. Februar 1977.
2) Beitritt am 14. Juni 1976 durch Kantonsrat beschlossen.
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522.1 polizeiliche Zusammenarbeit

Art. 4 Leitung

Die eigenen wie die ausserkantonalen Polizeikräfte stehen unter der Leitung des Polizeikommandos des Einsatzkantons. Erstreckt sich der Einsatz über mehrere der Vereinbarung angehörende Kantone, bestimmen die beteiligten Polizeikommandanten den Leiter.

Art. 5 Rechtsstellung der ausserkantonalen Polizeikräfte

1 Die ausserkantonalen Polizeikräfte haben im Rahmen des befohlenen Ein- satzes die gleichen Befugnisse und Pflichten wie die kantonale Polizei. Sie haben bei ihren Amtshandlungen die im Einsatzkanton geltenden Vorschriften anzuwenden.
2 Disziplinarisch unterstehen sie dem Stammkanton.

Art. 6 Haftung

1 Für Schaden, den ausserkantonale Polizeikräfte in Ausübung dienstlicher Obliegenheiten widerrechtlich zufügen, haftet ohne Rücksicht auf deren Verschulden der Einsatzkanton. Gegenüber dem Polizeibeamten steht dem Geschädigten kein Anspruch zu.
2 Im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann der Einsatzkanton auf den Stammkanton und dieser nach Massgabe seines Rechts auf den Beam- ten Rückgriff nehmen.
3 Bei rechtmässig zugefügtem Schaden haftet der Einsatzkanton nach den Grundsätzen der materiellen Enteignung.
4 Die Grundsätze des Obligationenrechts über den Ausschluss der Haftung bei Selbstverschulden des Geschädigten, die Festsetzung des Schadens und die Bemessung des Schadenersatzes sowie über die Leistung von Genug- tuung finden entsprechende Anwendung.

Art. 7 Unfälle

1 Der Einsatzkanton entschädigt die Angehörigen der ausserkantonalen Poli- zei für die Folgen von Unfällen, die sie beim Dienst im Einsatzkanton erleiden, soweit der Schaden nicht durch eine Versicherung gedeckt ist.
2 Hat der Stammkanton einem bei der Dienstleistung im Einsatzkanton verun- fallten Polizeibeamten Lohnzahlungen während einer mehr als vierzeh-
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522.1 tägigen Arbeitsunfähigkeit zu leisten, so hat der Einsatzkanton diese Kosten zu vergüten.

Art. 8 Finanzielles

1 Für gemeinsame Kontrollen sowie für Hilfeleistungen im Interesse aller im Einzelfall beteiligten Kantone werden keine Kosten berechnet.
2 In den übrigen Fällen hat der Einsatzkanton dem Stammkanton die entstan- denen Kosten für Mannschaft, Fahrzeuge und Material zu vergüten. Die An- sätze werden durch die Polizeidirektoren gemeinsam festgelegt.

Art. 9 Aufsicht

Die Aufsicht, die Beschlussfassung grundsätzlicher Art über die Zusammen- arbeit und Hilfeleistung sowie die Schlichtung von Anständen, die sich aus der Ausführung der Vereinbarung ergeben, obliegen den Polizeidirektoren der beteiligten Kantone.

Art. 10 Dauer der Vereinbarung, Kündigung

1 Die Vereinbarung gilt auf unbeschränkte Dauer.
2 Der Austritt eines Kantons ist unter Einhaltung einer einjährigen Frist auf Ende eines Jahres möglich. Die verbleibenden Kantone entscheiden über die Weiterführung der Vereinbarung.
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