Verordnung zum Bundesgesetz vom 13. März 1964 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe u... (822.11)
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Verordnung zum Bundesgesetz vom 13. März 1964 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz)

3 Das kantonale Arbeitsinspektorat erteilt den Gemeindestellen die notwendi - gen Weisungen. II. Kontrollführung (2.)

Art. 3 Verzeichnis der industriellen Betriebe

1 Die Gemeinden ermitteln laufend die dem Arbeitsgesetz unterstellten in - dustriellen Betriebe und führen davon ein Verzeichnis. Sie teilen ihre Wahr - nehmungen dem kantonalen Arbeitsinspektorat mit.
2 Das kantonale Arbeitsinspektorat führt ein Verzeichnis der dem Arbeitsge - setz unterstellten industriellen Betriebe des Kantons. Es teilt seine Eintra - gungen der zuständigen Gemeindestelle mit.

Art. 4 Auskunftspflicht

1 Die Inhaber der dem Arbeitsgesetz unterstellten industriellen Betriebe ha - ben die Eröffnung, Verlegung und Schliessung ihrer Betriebe sowie wesentli - che Änderungen der Betriebsart oder der Arbeitsorganisation der zuständi - gen Gemeindestelle mitzuteilen.

Art. 5 Kontrollen

1 Die Gemeinden haben die zur Durchführung der gesetzlichen Bestimmun - gen notwendigen Kontrollen durchzuführen. Sie erstatten dem kantonalen Arbeitsinspektorat jährlich Bericht über ihre Kontrolltätigkeit.
2 Das kantonale Arbeitsinspektorat ist befugt, weitere Kontrollen und Stich - proben vorzunehmen.
3 Die Betriebsinhaber sind gehalten, den Kontrollorganen Zutritt zum Betrieb zu gewähren und ihnen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
III. Arbeits- und Ruhezeit (3.)

Art. 6 Stundenpläne

1 Die Inhaber der industriellen Betriebe haben die im Betriebe anzuschlagen - den Stundenpläne auf einheitlichem Formular der Gemeindestelle mitzutei - len.
2 Die Gemeindestelle hat die ihr mitgeteilten Stundenpläne auf ihre Überein - stimmung mit den gesetzlichen Vorschriften zu überprüfen.
3 Zweifelsfälle sind dem kantonalen Arbeitsinspektorat zu unterbreiten.

Art. 7 Feiertage

1 Folgende Feiertage sind den Sonntagen gleichgestellt (Art. 18 Abs. 2 Arbeitsgesetz): Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, beide Weih - nachtstage. (Der zweite Weihnachtstag wird nicht gefeiert, wenn der 1. Weihnachtstag auf einen Montag oder Freitag fällt.) IV. Schliessung von Betrieben (4.)

Art. 8 Zuständigkeit

1 Verfügungen über die Schliessung von Betrieben (Art. 52 Abs. 2 Arbeitsge - setz) erlässt auf Antrag des kantonalen Arbeitsinspektorates das Departe - ment Bau und Volkswirtschaft. * V. Verfahren (5.)

Art. 9 Rechtsmittel

1 Gegen Verfügungen des kantonalen Arbeitsinspektorates kann beim De - partement Bau und Volkswirtschaft, gegen Verfügungen des Departements Bau und Volkswirtschaft beim Regierungsrat innert 30 Tagen
3 ) Rekurs erho - ben werden. *
3) vgl. Art. 56 Arbeitsgesetz (SR 822.11 )
2 Rekursentscheide des Departements Bau und Volkswirtschaft und des Re - gierungsrates sind mit Beschwerde beim Obergericht anfechtbar 4 ) . *
3 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht bzw. die Ver - waltungsbeschwerde an den Bundesrat bleiben vorbehalten (Art. 57 Arbeits - gesetz). VI. Gebühren (6.)
Art. 10
1 Für Genehmigungen und Bewilligungen gemäss dem Bundesgesetz wer - den Gebühren nach einem regierungsrätlichen Reglement 5 ) erhoben.
2 Ergänzungen und Änderungen von Plangenehmigungen und Betriebsbe - willigungen sind gebührenfrei. VII. Schlussbestimmungen (7.)

Art. 11 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung wird mit der lnkraftsetzung 6 ) des eidgenössischen Arbeitsgesetzes vom 13. März 1964 rechtskräftig.
2 Mit Inkrafttreten des Arbeitsgesetzes sind folgende kantonale Erlasse auf - gehoben
7 ) :
1. Vollziehungsreglement zum BG über die Arbeit in den Fabriken im Kanton Appenzell A.Rh. vom 7.2.1920 8 ) .
2. Vollziehungsreglement zum BG über die Beschäftigung der jugendli - chen und weiblichen Personen in den Gewerben im Kanton Appen - zell A.Rh. vom 30.4.1928 9 ) .
4) vgl. Art. 9 Abs. 1 lit. a und b G vom 25. April 1993 über die Verwaltungsgerichtsbar - keit(bGS 143.6 )
5) Gebührentarif zum Bundesgesetz vom 13. März 1964 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz) (bGS 822.111 )
6) 1. Februar 1966
7) Die zu dieser Ausscheidung gemäss Art. 73 Abs. 4 des Arbeitsgesetzes erforderli - che Genehmigung wurde vom Bundesrat am 29. März 1966 erteilt.
8) aGS II/139 mit Teilrevision vom 2. August 1960 (aGS III/336)
9) aGS II/143
3. Das Gesetz betreffend den Schutz der Arbeiterinnen für den Kanton Appenzell A.Rh. vom 26.4.1908 10 ) .
4. Das Reglement vom 11. Februar 1935
11 ) betreffend den Vollzug des Bundesgesetzes über die wöchentliche Ruhezeit vom 26. September
1931 und der zudienenden Vollziehungsverordnung des Bundesrates vom 11. Juni 1934.
5. Art. 46 und Art. 50 Abs. 2 des Gesetzes betreffend das Wirtschafts - gewerbe und den Kleinhandel mit alkoholhaltigen Getränken für den Kanton Appenzell A.Rh. vom 25. April 1954 12 ) .
6. Art. 29–36 des Reglementes betreffend die Vergebung von Arbeiten und Lieferungen für den Staat (Submissionsordnung
13 ) ).
10) aGS II/142
11) aGS II/144
12) aGS I/61
13) bGS 712.1
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
24.10.1994 01.01.1995 Art. 9 Abs. 1 geändert 531 / 1994, S. 887
24.10.1994 01.01.1995 Art. 9 Abs. 2 geändert 531 / 1994, S. 887
11.05.2015 01.01.2016 Art. 1 Abs. 1 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 8 Abs. 1 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 9 Abs. 1 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 9 Abs. 2 geändert 1287 / 2015, S. 588
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.

Art. 1 Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588

Art. 8 Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588

Art. 9 Abs. 1 24.10.1994 01.01.1995 geändert 531 / 1994, S. 887

Art. 9 Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588

Art. 9 Abs. 2 24.10.1994 01.01.1995 geändert 531 / 1994, S. 887

Art. 9 Abs. 2 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588

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