Hundegesetz (916.31)
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Hundegesetz

1 916.31 Hundegesetz vom 27.03.2012 (Stand 01.04.2021) Der Grosse Rat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 42 Absatz 1 des eidgenössischen Tierschutzgesetzes vom
16. Dezember 2005 (TSchG 1 ) ) und Artikel 59 Absatz 1 des eidgenössischen Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 1966 (TSG 2 ) ), auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Zweck und Gegenstand
1 Dieses Gesetz bezweckt den sicheren und verantwortungsbewussten Um gang mit Hunden.
2 Es regelt a die Zuständigkeiten und die Datenbekanntgabe im Hundewesen, b die allgemeine Prävention gegen Konflikte mit Hunden, c die Pflichten der Hundehalterinnen und Hundehalter, d die Massnahmen zur Einschränkung der Hundehaltung im Einzelfall, e die Hundetaxe.

Art. 2

Zuständigkeiten
1 Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion vollzieht dieses Gesetz, sofern durch die eidgenössische oder kantonale Gesetzgebung nicht andere Stellen als zuständig erklärt werden. *
2 Die Gemeinden erfüllen die ihnen durch dieses Gesetz und seine Ausfüh rungserlasse zugewiesenen Aufgaben und nehmen im Zusammenhang mit Hunden ihre gemeindepolizeilichen Pflichten wahr.
1) SR 455
2) SR 916.40 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
12-66
916.31 2

Art. 3

Datenbekanntgabe
1 Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten kantonalen und kommunalen Behörden geben einander unaufgefordert Massnahmen und Feststellungen, die auf einen allfälligen Handlungsbedarf im Sinne von Artikel 12 Absatz 1 schliessen lassen, sowie die Personalien der Halterinnen und Halter der betrof fenen Hunde bekannt.
2 Die Gerichte teilen der zuständigen Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Um weltdirektion unaufgefordert alle Urteile mit, welche verhaltensauffällige Hunde betreffen. *
2 Allgemeine Prävention gegen Konflikte mit Hunden

Art. 4

1 Der Kanton kann den sicheren und verantwortungsbewussten Umgang mit Hunden mit geeigneten Massnahmen fördern.
2 Er kann dazu insbesondere Kampagnen und andere Massnahmen der Öffent lichkeitsarbeit durchführen oder diejenige anderer öffentlicher oder privater Or ganisationen mittragen.
3 Pflichten der Hundehalterinnen und Hundehalter

Art. 5

Grundsätze
1 Hunde sind so zu halten, dass sie Menschen und Tiere nicht belästigen oder gefährden.
2 Sie dürfen im öffentlichen Raum nicht unbeaufsichtigt laufen gelassen werden und sind jederzeit wirksam unter Kontrolle zu halten.
3 Herdenschutzhunde dürfen bei ihren Einsätzen zum Schutz der Herde unbe aufsichtigt gelassen werden. Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Ver ordnung.
4 Vorbehalten bleiben die Vorschriften der eidgenössischen Tierschutzgesetz gebung über die artgerechte Hundehaltung sowie Einsätze von Diensthunden als Zwangsmittel der Kantonspolizei.

Art. 6

Kennzeichnung und Registrierung
1 Wer einen Hund hält, hat diesen nach den Vorschriften der eidgenössischen Tierseuchengesetzgebung zu kennzeichnen und zu registrieren.
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2 Der Regierungsrat regelt die Zugriffsmöglichkeiten auf die entsprechende Da tenbank durch Verordnung.

Art. 7

Leinen- und Maulkorbpflicht
1 Wer einen Hund mit sich führt, muss ihn in den folgenden Fällen an der Leine halten: a beim Fehlen anderer wirksamer Kontrollmöglichkeiten, b auf Schulanlagen, öffentlichen Spiel- und Sportplätzen, c in öffentlichen Verkehrsmitteln, an Bahnhöfen und Haltestellen, d beim Betreten von Weiden, auf denen sich Nutztiere aufhalten (bestosse ne Weiden), e auf Anordnung im Einzelfall.
2 Die Gemeinden überwachen die Einhaltung der Leinenpflicht nach Absatz 1 und können weitere Orte bezeichnen, an denen Hunde an der Leine zu führen sind.
3 Sie können in Einzelfällen Ausnahmen von der Leinenpflicht nach den Absät zen 1 und 2 bewilligen.
4 Vorbehalten bleiben Leinenpflichten gemäss der Jagd- und Naturschutzge setzgebung.
5 Hunde müssen einen Maulkorb tragen, wenn a sie bissig sind, b es im Einzelfall angeordnet worden ist.

Art. 8

Zutrittsverbote für Hunde
1 Die Gemeinden können Orte bezeichnen, zu denen Hunde keinen Zutritt ha ben.

Art. 9

Ausführen von Hunden im Rudel
1 Pro Person dürfen nicht mehr als drei Hunde, die älter als vier Monate sind, gleichzeitig ausgeführt werden.
2 Der Regierungsrat kann durch Verordnung Ausnahmen für besonders ausge wiesene Halterinnen und Halter oder besonders ausgebildete Hunde vorsehen.

Art. 10

Beseitigung von Hundekot
1 Wer einen Hund ausführt, hat dessen Kot zu beseitigen.
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Art. 11

Haftpflichtversicherung
1 Die Halterin oder der Halter muss über eine Haftpflichtversicherung verfügen, welche die Risiken der Hundehaltung abdeckt.
2 Der Regierungsrat bestimmt die Deckungssumme durch Verordnung.
3 Die Versicherungspolice ist auf Verlangen den mit dem Vollzug dieses Geset zes betrauten kantonalen und kommunalen Behörden vorzuweisen.
4 Einschränkungen der Hundehaltung im Einzelfall

Art. 12

Massnahmen
1 Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion ordnet die erforderlichen Einschränkungen der Hundehaltung im Einzelfall an, wenn * a ein Hund Menschen oder Tiere verletzt hat, b ein Hund übermässiges Aggressionsverhalten oder andere Verhaltensauf fälligkeiten zeigt, c die Halterin oder der Halter nicht genügende Gewähr für eine sichere und verantwortungsbewusste Hundehaltung bietet.
2 Sie ordnet insbesondere folgende Massnahmen an: a Verhaltensüberprüfung des Hundes durch Sachverständige, b Verpflichtung der Halterin oder des Halters zum Besuch von Ausbildungs kursen mit oder ohne Hund, c Verpflichtung der Halterin oder des Halters zum Besuch einer Verhaltens therapie mit dem Hund, d Verbot, einen Hund zum Schutzdienst auszubilden oder dafür einzuset zen, e Verpflichtung der Halterin oder des Halters, den Hund auf öffentlichem Grund an der Leine zu führen oder ihm einen Maulkorb anzulegen oder beides zu tun, f namentliche Bezeichnung der Personen, die den Hund ausführen dürfen, g Verpflichtung der Halterin oder des Halters, bauliche oder andere Vorkeh rungen zu treffen, die verhindern, dass sich der Hund vom privaten Grund entfernen kann, h vorübergehende Platzierung des Hundes zur Beobachtung in einem Tier heim oder in einer andern geeigneten Tierhaltung, i Beschlagnahme des Hundes, k befristetes oder unbefristetes Verbot des Haltens von Hunden im Allge meinen oder von Hunden bestimmter Rassentypen oder Grössen, l Zuchtverbot oder Auflagen für die Zucht,
5 916.31 m Sterilisation oder Kastration des Hundes, n Tötung des Hundes.
3 Vorbehalten bleiben Massnahmen der Gemeinden gestützt auf die Polizeige setzgebung.
5 Hundetaxe

Art. 13

1 Die Gemeinden können eine Hundetaxe erheben. Der Ertrag ist zur Finanzie rung von Tätigkeiten im Hundewesen zu verwenden.
2 Taxpflichtig sind Halterinnen und Halter mit Wohnsitz in der Gemeinde, sofern ihr Hund älter ist als sechs Monate.
3 Es wird keine Hundetaxe erhoben für a Hilfs- und Begleithunde von Menschen mit einer Behinderung, b Hunde, die sich zur Neuplatzierung vorübergehend in Tierheimen befin den, c Hunde, für die im gleichen Jahr bereits in einer andern Gemeinde oder in einem andern Kanton eine Hundetaxe entrichtet worden ist.
4 Die Gemeinden können weitere Kategorien von Hunden ganz oder teilweise von der Hundetaxe befreien.
5 Sie regeln nach den Vorschriften der Gemeindegesetzgebung, ob und in wel cher Höhe sie eine Hundetaxe erheben.
6 Rechtspflege und Strafbestimmungen

Art. 14

Rechtspflege
1 Gegen Verfügungen der zuständigen Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion nach diesem Gesetz kann bei der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion Beschwerde geführt werden. *
2 Für die Veranlagung der Hundetaxe gelten die Vorschriften der Steuergesetz gebung über die fakultativen Gemeindesteuern.
3 Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach dem Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) 3 ) . *
3) BSG 155.21
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Art. 15

Strafbestimmungen 1. Verstösse gegen Hundehaltungsvorschriften
1 Wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen der Artikel 5 Absätze 1 und 2, 7 Absätze 1 und 5, 9 Absatz 1, 10 oder 11 Absätze 1 und 3 oder den in Ausführung dieser oder anderer Bestimmungen dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften über die Hundehaltung zuwiderhandelt, wird mit Busse bestraft.

Art. 16

2. Hinterziehung von Hundetaxen
1 Mit Busse bis 5000 Franken wird bestraft, wer als taxpflichtige Person vor sätzlich oder fahrlässig bewirkt oder zu bewirken versucht, dass die Erhebung der Hundetaxe zu Unrecht unterbleibt oder die Hundetaxe unrechtmässig rück erstattet oder ungerechtfertigt erlassen wird.
2 Die Gemeinden setzen die Busse nach Absatz 1 fest. Diese fällt ihnen zu.
7 Schlussbestimmungen

Art. 17

Aufhebung eines Erlasses
1 Das Gesetz vom 25. Oktober 1903 über die Hundetaxe wird aufgehoben (BSG 665.1).

Art. 18

Inkrafttreten
1 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. Bern, 27. März 2012 Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Giauque Die Vizestaatsschreiberin: Aeschmann RRB Nr. 1411 vom 19. September 2012: Inkraftsetzung auf den 1. Januar 2013
7 916.31 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 27.03.2012 01.01.2013 Erlass Erstfassung 12-66 17.02.2021 01.04.2021

Art. 2 Abs. 1

geändert 21-017 17.02.2021 01.04.2021

Art. 3 Abs. 2

geändert 21-017 17.02.2021 01.04.2021

Art. 12 Abs. 1

geändert 21-017 17.02.2021 01.04.2021

Art. 14 Abs. 1

geändert 21-017 17.02.2021 01.04.2021

Art. 14 Abs. 3

geändert 21-017
916.31 8 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 27.03.2012 01.01.2013 Erstfassung 12-66

Art. 2 Abs. 1

17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017

Art. 3 Abs. 2

17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017

Art. 12 Abs. 1

17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017

Art. 14 Abs. 1

17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017

Art. 14 Abs. 3

17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017
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