Verordnung über den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel und ihrer Lebensräume (922.13)
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Verordnung über den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel und ihrer Lebensräume

Verordnung über den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel und ihrer Lebensräume (SchutzV) vom 21.06.2016 (Fassung in Kraft getreten am 08.07.2022) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 20. Juni 1986 über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel sowie die dazugehörige Verord - nung vom 29. Februar 1988 (Jagdverordnung des Bundes); gestützt auf die Verordnung des Bundesrates vom 21. Januar 1991 über die Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeu - tung; gestützt auf die Verordnung des Bundesrates vom 30. September 1991 über die eidgenössischen Jagdbanngebiete; gestützt auf das Gesetz vom 14. November 1996 über die Jagd sowie den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel und ihrer Lebensräume (JaG); auf Antrag der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

1 Diese Verordnung bezweckt, das Gesetz über die Jagd sowie den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel und ihrer Lebensräume (JaG), mit Aus - nahme der Bestimmungen über die Jagd und ihre Ausübung, auszuführen.

Art. 2 Amt für Wald und Natur (Art. 5 JaG)

1 Zur Erfüllung der Aufgaben, die ihm die Jagdgesetzgebung überträgt, ver - fügt das Amt für Wald und Natur (das Amt) über wissenschaftliche Mitarbei - terinnen und Mitarbeiter, technische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Ver - waltungspersonal und Wildhüterinnen-Fischereiaufseherinnen und Wildhü - ter-Fischereiaufseher.

Art. 3 Konsultativkommission für die Jagd und das Wild

1 Die Konsultativkommission für die Jagd und das Wild (die Kommission) nimmt die Befugnisse im Bereich des Schutzes wildlebender Säugetiere und Vögel und ihrer Lebensräume wahr, die ihr im Gesetz und in dieser Verord - nung übertragen werden.
2 Die Zusammensetzung und die Arbeitsweise der Kommission unterliegen der Jagdverordnung (JaV).
2 Schutz des Wildes und der Lebensräume

Art. 4 Begriffe (Art. 9 und 10 JaG)

1 Als Lebensräume gelten die natürlichen Lebensräume, die den wildlebenden Tieren die erforderlichen Lebensgrundlagen bieten.
2 Unter Gleichgewicht der wildlebenden Tiere ist die Häufigkeit und die Ver - teilung einer Art im Verhältnis zu anderen Arten oder im Verhältnis zu ihren Lebensräumen sowie das ausgewogene Verhältnis der Geschlechter und Al - tersklassen zu verstehen.

Art. 5 Aufgaben des Staates – Schutzpflicht (Art. 9 JaG)

1 Die Dienststellen und Anstalten des Staates, deren Tätigkeit die Lebensräu - me der wildlebenden Tiere unmittelbar berührt, müssen bei der Erfüllung ih - rer Aufgaben die Massnahmen zur Erhaltung, Wiederherstellung, Vernetzung und Erweiterung dieser Lebensräume sowie zur Schaffung neuer Lebensräu - me unterstützen und fördern.

Art. 6 Aufgaben des Staates – Besondere Massnahmen (Art. 10 und 39

JaG)
1 Der Staat kann Massnahmen zur Schaffung, zur Wiederherstellung, zur Er - weiterung oder zum Unterhalt der Lebensräume der wildlebenden Tiere för - dern.
2 Namentlich folgende Massnahmen können gefördert werden:
a) die Anlage von Dauergrünland, das für die wildlebenden Tiere günstig ist, insbesondere von Buntbrachen, auf landwirtschaftlich genutzten Flächen;
b) das Pflanzen von Hecken und Feldgehölzen auf landwirtschaftlich ge - nutzten Flächen, sofern sie zur Vernetzung von Lebensräumen notwen - dig sind;
c) die Schaffung von Feuchtgebieten oder Trockenstandorten, die für die wildlebenden Tiere besonders günstig sind;
d) die Vergrösserung der Äsungsflächen im Wald;
e) die Anpassung von Gebäuden und Anlagen, so dass seltene Tierarten darin wohnen können;
f) das Anbringen von Nisthilfen für seltene und bedrohte Vogelarten;
g) die Aktionen zur Jungtierrettung;
h) die Verhütung der durch wildlebende Tiere verursachten Verkehrsun - fälle.
3 Die Hilfe des Staates kann Gemeinden, anderen öffentlich-rechtlichen Kör - perschaften, Jägerinnen- und Jägervereinigungen, Naturschutzorganisationen und Privaten gewährt werden, sofern die Massnahmen den ökologischen Grundsätzen entsprechen und mit den in der Landwirtschafts-, Wald- und Naturschutzgesetzgebung vorgesehenen ökologischen Massnahmen koordi - niert werden.
4 Die Hilfe kann namentlich in der Form von Beiträgen aus dem Fonds für das Wild sowie durch die Bereitstellung von Arbeitskräften und Material ge - leistet werden.
5 Sind Beiträge in Anwendung einer anderen Gesetzgebung möglich, so wer - den die Beiträge im Sinne dieses Artikels nur ergänzend ausgerichtet.
6 Das Amt prüft die Beitragsgesuche, bestimmt je nach Zweckmässigkeit und Notwendigkeit der Massnahmen die Art und den Umfang der Hilfe und er - lässt die entsprechenden Entscheide. Es schliesst wenn nötig mit den Begüns - tigten Verträge ab.
7 Das Amt kann für die Durchführung der Massnahmen andere Dienststellen des Staates, die Jägerinnen- und Jägervereinigungen, die Naturschutzorgani - sationen und die landwirtschaftlichen Organisationen beiziehen.

Art. 7 Störung (Art. 10 JaG) – Allgemeines

1 Es ist verboten, wildlebende Tiere absichtlich auf irgendeine Art und Weise zu stören.
2 Die land- und forstwirtschaftlichen Arbeiten, Notfälle und die vom Amt be - willigten Abschreckungsmassnahmen zur Verhütung von Wildschäden blei - ben vorbehalten. Die forstwirtschaftlichen Arbeiten müssen jedoch aufge - schoben werden, wenn sie das Überleben seltener und bedrohter Arten ge - fährden.
3 Die Verwendung von künstlichen Lichtquellen, Nachtsichtgeräten, Tonwie - dergabegeräten oder anderen elektronischen Hilfsmitteln mit dem Ziel, wild - lebende Tiere in der Nacht aufzuspüren oder nach Wildspuren zu suchen, ist verboten. Die Verwendung von künstlichen Lichtquellen mit einer Leistung von mehr als 2 W mit dem Ziel, wildlebende Tiere zu beobachten, ist verbo - ten.
4 Die Verfolgung der Spur eines jagdbaren Tiers ausserhalb der Jagdzeiten sowie die Verwendung von künstlichen Mitteln zur Vertreibung oder Anlo - ckung von Tieren, mit Ausnahme von künstlichen Lockvögeln, die entweder Enten, für die Jagd auf Wasservögel, oder Krähen darstellen, sind verboten.
5 Die Einrichtung von Beobachtungsposten (Unterstände usw.) für Auerhuhn, Adler oder Uhu ist verboten.
6 Die Durchführung eines Jagdschiessens ausserhalb eines ständigen Schiess - standes wird in der Jagdverordnung geregelt.
7 Das Amt kann aus wichtigen Gründen Ausnahmen von den Absätzen 3 und
5 bewilligen, sofern diese das Überleben der betreffenden Tiere nicht gefähr - den.
8 Die Direktion kann in der jährlichen Verordnung über die Planung der Jagd (Art. 56 JaV) Einschränkungen über die Verwendung von Hunden während der Probe- und Jagdzeiten vorsehen.

Art. 8 Störung (Art. 10 JaG) – Fotografieren und Filmen

1 Das Fotografieren und Filmen darf das Leben der Tiere nicht gefährden so - wie ihre Fortpflanzung und die Lebensräume nicht beeinträchtigen.
2 Das Amt kann vorübergehend örtliche Einschränkungen oder Verbote erlas - sen.
3 Die Verwendung von Fotofallen muss vom Amt bewilligt werden.

Art. 9 Störung (Art. 10 JaG) – Markierung

1 Das Markieren wildlebender Säugetiere und Vögel muss so durchgeführt werden, dass die Tiere möglichst wenig gestört werden.
2 Jede Person, die zur Markierung der Tiere befugt ist, muss sich zu Beginn der Markierungszeit bei der Wildhüterin-Fischereiaufseherin oder beim Wildhüter-Fischereiaufseher der Region melden, in der sie tätig ist.
3 Die Befugnisse des Bundes in diesem Bereich bleiben vorbehalten.

Art. 10 Störung (Art. 10 JaG) – Hunde

1 Die Beamtinnen und Beamten der Wildhut können Hunde abschiessen, die sich nicht einfangen lassen, wenn sie:
a) deren Halterin oder Halter nicht kennen und feststellen, dass diese Hun - de gewohnheitsmässig streunen, wildlebende Tiere aufstöbern oder ver - folgen oder wildern;
b) sie weiterhin unbeaufsichtigt und in grosser Entfernung des Hauses der Halterin oder des Halters antreffen, obwohl diese oder dieser verwarnt oder verzeigt wurde.

Art. 11 Störung (Art. 10 JaG) – Kynologische Veranstaltungen

1 Kynologische Veranstaltungen, bei denen Hunde von der Leine gelassen werden und möglicherweise wildlebende Tiere aufspüren oder wildern könn - ten, müssen vom Amt bewilligt werden.

Art. 12 Anlässe (Art. 11 JaG)

1 Wett- und Orientierungsläufe mit mehr als 600 Teilnehmerinnen und Teil - nehmern und Rad-, Pferde-, Ski- und Schneeschuhrennen sowie andere Sportanlässe und Feste mit mehr als 300 Teilnehmerinnen und Teilnehmern (in den eidgenössischen Jagdbanngebieten und den Wasser- und Zugvogelre - servaten von internationaler und nationaler Bedeutung: 50 Teilnehmerinnen und Teilnehmer), die ganz oder teilweise ausserhalb der Fahrwege oder im Wald stattfinden, müssen vom Amt bewilligt werden.
2 Anlässe mit mehr als 100 Teilnehmerinnen und Teilnehmern müssen von den Organisatorinnen und Organisatoren vorgängig der Forstkreisingenieurin oder dem Forstkreisingenieur gemeldet werden.
3 Das Amt bewilligt diese Veranstaltungen nur, wenn die wildlebenden Tiere voraussichtlich nicht erheblich gestört werden und wenn die Veranstaltungen nicht während der Aufzuchtzeit der in der betreffenden Region lebenden sel - tenen Arten stattfinden. Es informiert die Gemeinden, auf deren Gebiet der Anlass geplant ist.
4 Die Benützung von Autos ausserhalb der Fahrwege wird in der Spezial - gesetzgebung geregelt, und es braucht dazu eine Bewilligung des Amts.
5 Das Amt koordiniert seine Entscheide mit den Entscheiden der für den Na - turschutz zuständigen Behörden.

Art. 13 Projekte (Art. 11 JaG)

1 Folgende Projekte bedürfen einer Stellungnahme des Amts:
a) Bauten und Anlagen, die der Umweltverträglichkeitsprüfung unterlie - gen;
b) Projekte für den Bau oder den erheblichen Ausbau von Werken und Anlagen, die Hindernisse für die Migration wildlebender Tiere darstel - len oder sich in den Wildtierkorridoren befinden;
c) die regionalen Waldwirtschaftspläne;
d) Güterzusammenlegungen von mehr als 100 ha;
e) Rodungen von mehr als 5000 m²;
f) Anlagen von Luftseilbahnen und Skiliften von mehr als 500 m Länge;
g) die Erstellung von Skipisten und Schlittelbahnen durch Gebiete, die für die wildlebenden Tiere heikel sind;
h) die ständigen Mountainbikestrecken;
i) die generellen Netze für die Wald- und Alperschliessung, die Forst- und Alpstrassen und -wege sowie die Fusswege, welche die für die wildle - benden Tiere heiklen Gebiete berühren;
j) die Zonennutzungspläne und die Projekte für Bauten, Werke und Anla - gen, welche die Lebensräume von wildlebenden Tieren gefährden kön - nen und für die andere Dienststellen des Staates eine Stellungnahme des Amts verlangen;
k) die Klettersteige.
2 Ausserdem kann das Amt zu folgenden Projekten, sofern sie die Interessen der wildlebenden Tiere und ihre Lebensräume betreffen, Stellung nehmen:
a) zu den kantonalen Sachplänen;
b) zu den kantonalen Nutzungsplänen;
c) zu den regionalen Richtplänen.

Art. 14 Anpassung von Werken (Art. 10 JaG)

1 Die Direktion kann die Anpassung von Werken und Anlagen verlangen, die das Leben wildlebender Tiere in schwerwiegender Weise beeinträchtigen.

Art. 15 Wildsektoren (Art. 10 JaG)

1 Um die Wildbewirtschaftung zu gewährleisten, wird der Kanton in soge - nannte Wildsektoren unterteilt.
2 Die Direktion grenzt die Wildsektoren ab. Sie sind auf den Online-Karten des Kantons Freiburg und auf der topografischen Karte, die das Amt heraus - gibt, eingetragen (Art. 36).

Art. 16 Schutzgebiete (Art. 12 JaG)

1 Die Schutzgebiete umfassen:
a) die in den einschlägigen Bundesverordnungen festgelegten eidgenössi - schen Jagdbanngebiete und Wasser- und Zugvogelreservate von inter - nationaler und nationaler Bedeutung;
b) die vom Kanton ausgeschiedenen Wildschutzgebiete.
2 Die folgenden Bestimmungen gelten allgemein für die Schutzgebiete:
a) Die Jagd ist ganz oder teilweise verboten.
b) Es ist verboten, die Schutzgebiete ohne ausreichenden Grund mit einer Schusswaffe zu betreten.
c) Die Tiere dürfen nicht aufgestöbert werden.
d) Die Tiere dürfen weder aktiv noch passiv aus den Schutzgebieten hin - ausgetrieben oder herausgelockt werden.
3 Die Bestimmungen der Bundesverordnungen über die eidgenössischen Jagdbanngebiete und die Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung sowie die kantonalen Bestimmungen zu den Regu - lierungsabschüssen bleiben vorbehalten.

Art. 17 Wiederansiedlung (Art. 13 JaG)

1 Das Aussetzen von Tierarten, die nicht mehr im Kanton heimisch sind (Wiederansiedlung), bedarf einer Bewilligung der Direktion.
2 Das Amt kann das Aussetzen einer bedrohten Tierart bewilligen, sofern:
a) die Art nicht auf andere Weise erhalten werden kann;
b) beim Aussetzen das natürliche Gleichgewicht berücksichtigt wird;
c) die Lebensbedingungen der Art gesichert scheinen.
3 Die genannten Behörden legen die Bedingungen für das Aussetzen, insbe - sondere Umfang, Zeitpunkt und Ort, sowie die Massnahmen zum Schutz der betreffenden Arten fest.
4 Die Befugnisse des Bundes in diesem Bereich bleiben vorbehalten.

Art. 18 Fütterung (Art. 10 JaG)

1 Die Fütterung von wildlebenden Säugetieren und die Einrichtung von stän - digen oder vorübergehenden Futterstellen, insbesondere Futterkrippen, Salz - lecken oder Luderplätzen, bedürfen der Bewilligung des Amts; ferner muss die Zustimmung der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers einge - holt werden, wenn Schäden an Wald oder Kulturen möglich sind.
2 Die Luderplätze für Säugetiere und Vögel unterstehen ausserdem den ge - setzlichen Bestimmungen über die Tierseuchen.

Art. 19 Wildlebende Tiere – Einfangen, Halten und Züchten (Art. 14

JaG)
1 Das Einfangen und Halten von wildlebenden Tieren zu wissenschaftlichen oder didaktischen Zwecken wird bewilligt, sofern das Gesuch von einer aner - kannten Forschungs- oder Bildungsanstalt gestellt wird und es begründet ist und wenn das Überleben der Art in freier Wildbahn durch das Einfangen nicht gefährdet wird.
2 Die für das Züchten geschützter Vögel erforderliche Bewilligung wird ge - gen Entrichtung einer Gebühr von 100 Franken erteilt, wenn:
a) es sich um Vögel handelt, die in Gefangenschaft geboren wurden;
b) sie mit einem Ring gekennzeichnet sind;
c) eine Bestätigung einer anerkannten Gesellschaft für Vogelschutz, Vo - gelkunde oder Vogelaufzucht oder der zuständigen Dienststelle eines anderen Kantons vorliegt.
3 Die Bewilligungen nach den Absätzen 1 und 2 sind befristet. Das Amt legt die übrigen Bedingungen fest.
4 Die Beamten der Wildhut können die Einrichtungen zur Haltung der Tiere und die Tiere selbst jederzeit kontrollieren.

Art. 20 Wildlebende Tiere – Einfangen und Ausmerzen aus hygieni -

schen Gründen (Art. 14 JaG)
1 Das Einfangen und Ausmerzen von wildlebenden Tieren aus hygienischen Gründen kann in Notfällen direkt von den Wildhüterinnen-Fischereiaufsehe - rinnen und Wildhütern-Fischereiaufsehern mündlich bewilligt werden.
2 Wird ein wildlebendes Tier einer bedrohten Art aus hygienischen Gründen eingefangen, so muss es grundsätzlich am Leben erhalten und an einem ge - eigneten Ort ausgesetzt werden.

Art. 21 Wildlebende Tiere – Einfangen und Erlegen verletzter, ge -

schwächter oder kranker Tiere (Art. 14 JaG)
1 Das Einfangen und Erlegen von verletzten, geschwächten oder kranken Tie - ren sowie von Tieren, die nicht ausgesetzt werden dürfen, entwichen oder verwildert sind, kann in Notfällen direkt von den Wildhüterinnen-Fischerei - aufseherinnen und Wildhütern-Fischereiaufsehern mündlich bewilligt wer - den.

Art. 22 Wildlebende Tiere – Tot aufgefundene Tiere (Art. 5 und 15 JaG)

1 Wer ein wildlebendes Tier oder einen Teil davon tot auffindet oder die Eier des Tieres findet, muss den nächsten Polizeiposten oder einen Wildhüter- Fischereiaufseher benachrichtigen oder das Tier dort abgeben und sich an die Anordnungen dieser Beamten halten. Das Tier kann auch dem Naturhistori - schen Museum übergeben werden.
2 Wenn die Person sich das Tier aneignen möchte, wird es zu dem vom Amt erlassenen Tarif zugunsten des Fonds für das Wild verkauft.
3 Ist das Tier oder ein Teil davon von wissenschaftlichem Interesse, so wird es grundsätzlich dem Naturhistorischen Museum übergeben. Das Amt kann es auch für seine eigenen Zwecke behalten oder im Einvernehmen mit dem Naturhistorischen Museum einer Forschungs- oder Bildungsanstalt überge - ben.
4 Erfüllt das Tier die Bedingungen nach den Absätzen 2 und 3 nicht, so kann es der Person, die es aufgefunden hat, oder einer anderen interessierten Per - son unentgeltlich oder gegen Entgelt übergeben werden.
5 Die Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht für:
a) folgende Säugetiere: Fuchs, Dachs, Steinmarder;
b) folgende Vögel: Fasan, Kolkrabe, Rabenkrähe, Elster, Eichelhäher und andere Singvögel, Türkentaube, verwilderte Haustaube, Stockente, Krickente, Tafelente, Reiherente, Haubentaucher, Blässhuhn, Kormo - ran;
c) Hirsch- und Rehgeweihe und Gämskrickel; in den Wildschutzgebieten sind die Suche und das Sammeln der Hirschgeweihe vom 1. Januar bis
30. April jedoch verboten.

Art. 23 Wildlebende Tiere – Beschlagnahmung (Art. 5 und 46 JaG)

1 Tiere, die widerrechtlich getötet, gefangen, gehalten, behalten oder präpa - riert werden, werden vom Amt beschlagnahmt. Dasselbe gilt für Teile von Tieren, die widerrechtlich behalten oder präpariert werden.

Art. 24 Präparieren von Tieren (Art. 16 JaG)

1 Jede im Kanton wohnhafte Person, die Tiere präparieren möchte (die Taxi - dermistin oder der Taxidermist), muss sich beim Amt registrieren lassen.
2 Die Taxidermistin oder der Taxidermist muss jedes Tier, dessen Präparation gemäss der Jagdverordnung des Bundes meldepflichtig ist, innerhalb der Frist nach dieser Verordnung beim Amt melden. Er muss den Namen, Vornamen und Wohnsitz der Tierhalterin oder des Tierhalters, die Art und wenn mög - lich das Geschlecht des Tiers sowie den Ort und das Datum, an dem das Tier aufgefunden wurde, und die Todesursache angeben.
3 Wildschaden

Art. 25 Verhütung – Durch Eigentümerinnen und Eigentümer und Be -

rechtigte a) Massnahmen (Art. 31 und 33 JaG)
1 Als erforderliche und zumutbare vorbeugende Massnahmen zum Schutze von Liegenschaften, Kulturen und Nutztieren vor Wildschäden im Sinne der

Artikel 31 Abs. 1 und 33 Abs. 2 JaG gelten:

a) gemäss dem Entscheid und den Anweisungen des Amts in den Regio - nen, die als Risikozonen im Sinne von Artikel 44 gelten, und in den an - grenzenden Gebieten, wo Wildschweine leben, die Errichtung und der Unterhalt von elektrischen Zäunen und die Errichtung von angemesse - nen Abwehrmitteln um Gemüsekulturen, Obstgärten, gartenbauliche Kulturen, Obst- und Zierbaumschulen, Küchengärten, Kartoffelkulturen und Reben;
b) der Einzelschutz von Obst- und Zierbäumen;
c) die Haltung von Geflügel und anderen Kleintieren in Einrichtungen, die für Haarraubwild unzugänglich sind oder mit angemessenen Vorkeh - rungen zur Abschreckung von Raubvögeln versehen sind;
d) die Haltung von Nutztieren einer in der Schweiz wildlebenden Art oder einer exotischen Art in Einrichtungen, die für wildlebende Tiere unzu - gänglich sind;
e) die in der Bundesgesetzgebung vorgeschriebenen Massnahmen;
f) das Anbringen von Netzen und die akustischen Vertreibungsmassnah - men in den Rebbergen;
g) die Selbsthilfemassnahmen im Sinne von Artikel 32 JaG und von Arti - kel 28 dieser Verordnung.
2 Als erforderliche und zumutbare vorbeugende Massnahmen zum Schutze des Waldes vor Wildschäden im Sinne von Artikel 31 Abs. 1 und 33 Abs. 2 JaG gelten:
a) die Errichtung und der Unterhalt von Zäunen und der mechanische oder chemische Einzelschutz von jungen Bäumen;
b) die Verbesserung des Lebensraums durch die Schaffung und den Unter - halt von Nebenbeständen für das Äsen, von natürlichen stufigen Waldrändern und von Wiesen im Wald;
c) die Massnahmen, um die wildlebenden Tiere im Wald und in der Um - gebung des Waldes vor Störung zu schützen.
3 Die Umsetzung der in diesem Artikel aufgeführten vorbeugenden Massnah - men obliegt den Eigentümerinnen und Eigentümern und den übrigen Berech - tigten.

Art. 26 Verhütung – Durch Eigentümerinnen und Eigentümer und Be -

rechtigte b) Beiträge (Art. 31 und 39 JaG)
1 Eigentümerinnen und Eigentümer und andere Berechtigte, die vorbeugende Massnahmen nach Artikel 25 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 Bst. a ergreifen, kön - nen finanzielle Beiträge aus dem Fonds für das Wild bekommen.

Art. 27 Verhütung – Durch das Amt (Art. 5 und 31 JaG)

1 Werden die Tierarten durch die Jagd ungenügend reguliert oder reichen die Massnahmen nach Artikel 25 nicht aus, so kann das Amt im Interesse der Schadensverhütung die Regulierung der betreffenden Arten oder den Ab - schuss von einzelnen Tieren organisieren, die Schaden verursachen.
2 Die Massnahmen nach Absatz 1 sind ebenfalls anwendbar, wenn Tiere ihren Lebensraum beeinträchtigen, die Artenvielfalt gefährden oder Tierseuchen verbreiten.
3 Bei geschützten Tieren dürfen lediglich einzelne Tiere ausgemerzt werden. Die Tiere müssen eingefangen und an einem geeigneten Ort wieder ausge - setzt werden, sofern dies möglich ist und das angestrebte Ziel damit erreicht werden kann.
4 Das Amt kann Tiere von in der Schweiz wildlebenden Arten, von Arten, die nicht ausgesetzt werden dürfen, und von nicht heimischen Arten erlegen oder einfangen, wenn sie aus Gehegen oder Käfigen entwichen sind und ihre Eigentümerin oder ihr Eigentümer sich nicht meldet. Der Erlös aus dem Ver - kauf dieser Tiere wird dem Fonds für das Wild überwiesen.
5 Für die Durchführung dieser Massnahmen kann das Amt Jägerinnen und Jä - ger beiziehen.
6 Die in Anwendung der Absätze 1 und 3 getroffenen Entscheide werden im Amtsblatt veröffentlicht oder den betroffenen Naturschutzorganisationen ge - mäss Artikel 12 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz schriftlich mitgeteilt.

Art. 28 Verhütung – Selbsthilfemassnahmen (Art. 32 JaG)

1 Die jagdbaren Tierarten, gegen die mit einer Bewilligung des Amts Selbst - hilfemassnahmen ergriffen werden dürfen, sind: Fuchs, Dachs, Steinmarder, Raben- und Saatkrähe, Elster, Türkentaube und verwilderte Haustaube.
2 Die geschützten Tierarten, gegen die mit einer Bewilligung des Amts Selbsthilfemassnahmen ergriffen werden dürfen, werden in der Jagdverord - nung des Bundes aufgeführt. Entsprechende Entscheide werden im Amtsblatt veröffentlicht.
3 Füchse, Dachse und Steinmarder dürfen nur im Umkreis von 50 m um Wohnhäuser und Ökonomiegebäude abgeschossen oder eingefangen werden. Der Abschuss dieser Tiere muss der Wildhüterin-Fischereiaufseherin oder dem Wildhüter-Fischereiaufseher der Region innert 48 Stunden gemeldet werden.
4 Ausser wenn eine ausserordentliche Situation vorliegt, können in den fol - genden Zeiträumen keine Selbsthilfemassnahmen bewilligt werden:
a) Fuchs: vom 1. März bis 15. Juni;
b) Dachs: vom 16. Januar bis 15.
c) Steinmarder: vom 16. Februar bis 31. August;
d) Türkentaube: vom 16. Februar bis 31. Juli.
5 Das Gesuch um Bewilligung von Selbsthilfemassnahmen ist schriftlich auf einem besonderen Formular beim Amt oder beim Oberamt einzureichen. In Notfällen kann bei einer Wildhüterin-Fischereiaufseherin oder einem Wild - hüter-Fischereiaufseher ein mündliches Gesuch gestellt werden.
4 Wildschutzgebiete

Art. 29 Allgemeines

1 Gelten als Schutzgebiete nach Artikel 11 des Bundesgesetzes vom 20. Juni
1986 über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel, nach

Artikel 12 JaG, nach den einschlägigen Bestimmungen der Jagdverordnung

und nach dieser Verordnung:
a) die eidgenössischen Jagdbanngebiete;
b) die Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung;
c) die kantonalen Wildschutzgebiete im Gebirge;
d) die kantonalen Wildschutzgebiete im Flachland;
e) die Vogelschutzgebiete;
f) die Teilschutzgebiete.
2 Die Gebiete, die zu den verschiedenen Kategorien von Schutzgebieten ge- hören, werden in Anhang 1 bestimmt.

Art. 30 - 35 ...

Art. 36 Topografische Karte

1 Die in dieser Verordnung aufgezählten Schutzgebiete und Grenzen der Wildsektoren sind auf der topografischen Jagdkarte des Kantons Freiburg (die Jagdkarte) aufgeführt. Diese Karte wird vom Amt herausgegeben.
2 Im Falle von Divergenzen ist der Text dieser Verordnung massgebend.
3 Die Jagdkarte ist auf den Oberämtern und beim Amt erhältlich.

Art. 37 Wildtierkorridore

1 Die Wildtierkorridore sind Durchgangsflächen für Wildtiere und ermögli - chen eine Verbindung zwischen den verschiedenen Lebensräumen.
2 Um einen Schutz der Wildtiere zu gewährleisten, müssen diese Verbindun - gen sichergestellt sein. Das Amt muss zu jedem Hindernis in den Wildtier - korridoren Stellung nehmen, und es müssen wirksame und verhältnismässige Ausgleichsmassnahmen in Übereinstimmung mit der Bundesgesetzgebung vorgeschlagen werden.
3 Das Inventar der Wildtierkorridore wird vom Amt geführt und befindet sich in den Online-Karten des Kantons.
5 Fonds für das Wild
5.1 Mittel

Art. 38 Einlagen aus dem Voranschlag (Art. 40 JaG)

1 Die finanzielle Beteiligung des Staates am Fonds für das Wild hängt ab:
a) von den im Laufe der Vorjahre ausbezahlten Beträgen für die Verhü - tung von Wildschäden und die Entschädigung der Schadensfälle,
b) von den bei Rechnungsabschluss zu leistenden Beträgen, und
c) vom Vermögen des Fonds für das Wild.

Art. 39 Weitere Einlagen (Art. 40a JaG)

1 Nebst den in Artikel 40a JaG vorgesehenen Einlagen wird der Fonds für das Wild durch folgende Mittel gespeist:
a) Erlös aus dem Verkauf der vom Amt erlegten oder eingefangenen Tiere (Art. 27 Abs. 4);
b) Erlös aus dem Verkauf tot aufgefundener Tiere (Art. 22 Abs. 2);
c) in Anwendung von Artikel 20 Abs. 1 Bst. a und 76 Abs. 4 JaV zurück - behaltene Beträge.
2 Die Gerichtsschreiber überweisen dem Fonds für das Wild laufend die von ihnen eingezogenen Bussenbeträge, welche die Jagdgesetzgebung vorsieht.
5.2 Verwaltung und Aufsicht

Art. 40 Durch das Amt (Art. 41 JaG)

1 Das Amt hat folgende Aufgaben:
a) Es heisst vorbeugende Massnahmen, die zu Finanzhilfen Anlass geben können, gut oder empfiehlt sie und legt gegebenenfalls die Ausfüh - rungsmodalitäten fest.
b) Es gewährt die Hilfen nach Artikel 39 Abs. 1 Bst. a JaG und legt deren Betrag fest.
c) Es gewährt Finanzhilfen für die Verhütung von Wildschäden und legt deren Betrag fest (Art. 39 Abs. 1 Bst. b JaG).
d) Es gewährt die Entschädigungen von Wildschäden und legt deren Be - trag fest (Art. 39 Abs. 1 Bst. b JaG).
e) Es sorgt dafür, dass der Fonds für das Wild regelmässig gespeist wird, namentlich indem es die Zahlung der Einlagen kontrolliert.
f) Es führt eine eigene Buchhaltung und erstellt eine Jahresbilanz.
g) Es verpflichtet sich zu keiner Auslage, die nicht durch das Vermögen des Fonds für das Wild gedeckt ist.
h) Es stellt sicher, dass die Verwendung des Fonds für das Wild der Ge - setzgebung über die Jagd sowie den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel und ihrer Lebensräume entspricht.
i) Es führt Kontrollen der Verwendung der vom Fonds für das Wild aus - bezahlten Beträge durch.

Art. 41 Durch die Kommission (Art. 8 und 41 JaG)

1 Die Kommission hat folgende Aufgaben:
a) Sie nimmt Stellung zum Betrag, der jährlich bei den Jägerinnen und Jä - gern erhoben wird.
b) Sie schlägt allfällige Anpassungen der Einsatz- und Entschädigungsmo - dalitäten des Fonds für das Wild vor.
c) Sie erhält die Jahresrechnung und - bilanz zur Information, nachdem sie vom Finanzinspektorat kontrolliert worden sind.
5.3 Beiträge an die Massnahmen zur Erhaltung und zur Verhütung

Art. 42 Massnahmen zur Erhaltung der wildlebenden Tiere (Art. 39 Abs.

1 Bst. a JaG)
1 Als Hilfe für die Erhaltung der wildlebenden Tiere sowie für die Erhaltung und Schaffung von Lebensräumen können die Kosten für die Umsetzung fol - gender Massnahmen ganz oder teilweise übernommen werden; Absatz 2 bleibt vorbehalten:
a) Massnahmen nach den Artikeln 6, 17 und 51 in Zusammenhang mit dem Schutz des Wildes und der Lebensräume;
b) Massnahmen zur Bekämpfung von Tierseuchen;
c) Fütterung von Tieren im Sinne von Artikel 18 unter ausserordentlichen Umständen.
2 Privatpersonen, Gruppen oder Körperschaften, die um einen finanziellen Beitrag an diese Massnahmen ersuchen möchten, müssen insbesondere zuerst die gemäss anderen Gesetzesbestimmungen von Bund und Kanton gewährte Hilfe beantragen. Der Fonds für das Wild richtet nur Beiträge aus, wenn die - se Hilfen nicht ausreichen oder wenn es keine Hilfen gibt.

Art. 43 Massnahmen zur Verhütung von Wildschäden (Art. 33 und 39

Abs. 1 Bst. b JaG) – Im Allgemeinen
1 Die Beiträge an die Massnahmen nach Artikel 25 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 Bst. a werden vom Amt gewährt, das über die Ergreifung von Massnahmen entscheidet. Der Staat und seine Anstalten erhalten keine Beiträge.
2 Die Beiträge entsprechen:
a) 30–50 % der Kosten für das Schutzmaterial;
b) vom Amt festgelegten Pauschalen für die Errichtung und den Unterhalt von den in Artikel 25 Abs. 1 Bst. a erwähnten Zäunen unter Vorbehalt der im Fonds für das Wild verfügbaren Mittel.
3 Es werden keine Beiträge gewährt:
a) für Kulturen, wenn die angebauten Produkte vorwiegend für den Eigen - verbrauch bestimmt sind;
b) für Wälder, wenn es sich um Schutzwälder handelt. Der wirtschaftliche Schaden wird im Übrigen nicht berücksichtigt.
4 Die Beiträge werden nur gewährt, wenn:
a) die Massnahme vor ihrer Ausführung vom Amt bewilligt worden ist;
b) die Art des Schutzmaterials und seine maximalen Kosten den Anwei - sungen des Amts entsprechen;
c) das besagte Schutzmaterial gemäss den Anweisungen des Amts ver - wendet und aufgestellt wurde;
d) die Belege vorgewiesen wurden.
5 Wer um einen Beitrag ersucht, muss seinem Gesuch eine Schätzung der Materialkosten beilegen.
6 Das Amt teilt der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller seinen Entscheid mit. Es kann die Zahlung von Beiträgen an Auflagen zur Schadensverhütung knüpfen, um neue Schäden auf denselben Parzellen zu vermeiden.

Art. 44 Massnahmen zur Verhütung von Wildschäden (Art. 33 und 39

Abs. 1 Bst. b JaG) – In den Risikozonen (Art. 33 und 39 Abs. 1 Bst. b JaG)
1 Innerhalb der Risikozonen werden Kartoffelkulturen grundsätzlich systema - tisch eingezäunt. Das Amt führt die Massnahmen aus. Die entsprechenden Kosten, einschliesslich derjenigen für externe Mandate, werden vom Fonds für das Wild übernommen.
2 Das Amt legt die Risikozonen aufgrund der ständigen Präsenz von Wild - schweinen fest; es kann jederzeit neue festlegen oder alte aufheben.
3 Landwirte, die in Risikozonen Flächen bewirtschaften, werden darüber vom Amt insbesondere durch öffentlichen Anschlag in den betroffenen Gemein - den informiert.
5.4 Entschädigung von Wildschäden

Art. 45 Schätzung der Schäden (Art. 33 und 34 JaG)

1 Wer um eine Entschädigung ersucht, muss nachweisen, dass der Schaden durch wildlebende Tiere verursacht wurde.
2 Die Schäden werden mit einem Gutachten geschätzt.
3 Das Amt bezeichnet die mit der Schätzung der Schäden beauftragten Exper - tinnen und Experten.

Art. 46 Festsetzung der Entschädigung (Art. 33 und 39 Abs. 1 Bst. b

JaG)
1 Die vom Amt bezeichneten Expertinnen und Experten schätzen den Betrag der von Wildtieren verursachten Schäden. Ihre Entlöhnung wird vom Fonds für das Wild übernommen.
2 Die Schätzung der Schäden erfolgt gemäss den vom Schweizerischen Bau - ernverband festgelegten Grundsätzen und Ansätzen (letzte Ausgabe der Weg - leitung für die Schätzung von Kulturschäden).

Art. 47 Entschädigung (Art. 33, 34 und 39 JaG)

1 Die für den Schaden ausgerichtete Entschädigung entspricht grundsätzlich dem im Gutachten festgesetzten Betrag.
2 Waldschäden können auch durch die Lieferung von jungen Bäumen beho - ben werden, sofern dies für die Verjüngung des betroffenen Waldbestandes unentbehrlich ist.
3 Von Wildschweinen verursachte Schäden an Wiesen können auch an Ort und Stelle vom Amt oder von anderen von ihm beauftragten Personen beho - ben werden.
4 Das Amt kann bei der Ausrichtung der Entschädigung oder bei der direkten Behebung des Schadens nach den Absätzen 2 und 3 Auflagen zur Schadens - verhütung festsetzen, um neue Schäden auf denselben Parzellen zu vermei - den.

Art. 48 Verweigerung oder Kürzung der Entschädigung (Art. 33 und 34

JaG)
1 Die Schäden werden nicht entschädigt, wenn:
a) der Schaden pro Betrieb nicht mehr als 100 Franken pro Jahr beträgt;
b) der Schaden nur Mehrarbeit bei der Ernte verursacht;
c) es sich um Schäden an Kulturen in einer Entfernung von weniger als
5 m von bestockten Flächen handelt;
d) der Schaden durch Tiere verursacht wurde, gegen die Massnahmen im Sinne von Artikel 28 ergriffen werden können;
e) die vorbeugenden Massnahmen offensichtlich vernachlässigt wurden, insbesondere wenn die vorbeugenden Massnahmen nach den Artikeln
25 Abs. 1 Bst. a–g und 47 Abs. 4 nicht ergriffen wurden, obwohl das Schadensrisiko bekannt war;
f) Ausmass und Ursache des Schadens nicht mehr festgestellt werden kön - nen;
g) die Schäden in Gartenbaubetrieben, Obst- und Zierbaumschulen oder in Christbaumkulturen auftreten;
h) die Schäden in Zuchteinrichtungen für Nutztiere einer in der Schweiz wildlebenden Art oder einer exotischen Art auftreten sowie die Schäden in Fischzuchtanlagen;
i) die natürliche Verjüngung zur Erhaltung des Waldes ausreicht;
j) im Wald nicht standortgerechte Arten gepflanzt wurden;
k) die Gesuch stellende Person die Fristen nach Artikel 34 Abs. 1 JaG nicht einhält;
l) die Gesuch stellende Person falsche Angaben macht oder die verlangten Auskünfte nicht erteilt;
m) das Amt vorbeugende Massnahmen gutgeheissen oder empfohlen hat und diese nicht oder auf unangemessene Weise ergriffen wurden oder die vom Amt gemachten Auflagen nach Artikel 43 Abs. 4 nicht einge - halten wurden;
n) es sich um Schäden an Material, Maschinen oder Bauten handelt;
o) der Schaden behoben wurde, ausser auf Alpweiden.
2 Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann die Entschädigung für die Fälle nach Absatz 1 Bst. d und e lediglich gekürzt werden.
3 Im Übrigen gilt das Subventionsgesetz, namentlich für den Widerruf des Entscheids und die Rückforderung der Subvention.
5.5 Ausbildung der Jägerinnen und Jäger und strukturierte Zusammenarbeit (Art. 39 Abs. 1 Bst. c JaG)

Art. 49

1 Unter Vorbehalt von Absatz 2 können die Kosten in Zusammenhang mit der Ausbildung der Jägerinnen und Jäger und mit Aktivitäten zur Förderung der strukturierten Zusammenarbeit vom Fonds für das Wild auf der Grundlage ei - ner Leistungsvereinbarung ganz oder teilweise übernommen werden. insbe - sondere für:
a) die Weiterbildung der Jägerinnen und Jäger;
b) die regelmässigen Übungsschiessen;
c) die Rehkitzrettung;
d) die Nachsuche nach verletztem Wild;
e) den Unterhalt und die Schaffung von Lebensräumen;
f) die Behebung und Verhütung von Schäden;
g) die Bestandeserhebungen und Abschusspläne;
h) Informations- und Kommunikationstätigkeiten.
2 Es werden nur die tatsächlichen Kosten berücksichtigt, die Mitwirkung der Jägerinnen und Jäger berechtigt nicht zu einer Entschädigung. Der Beitrag des Staats ist auf den Gesamtbetrag der gemäss Artikel 20 Abs. 1 Bst. a JaV erhobenen Taxe begrenzt.
3 Der Beitrag des Fonds für das Wild an die Weiterbildung der Jägerinnen und Jäger wird in der Jagdverordnung geregelt.
6 Information, Ausbildung und Forschung

Art. 50 Beiträge (Art. 35, 36 und 37 JaG)

1 Der Staat kann den Gemeinden, den übrigen öffentlich-rechtlichen Körper - schaften, den Organisationen des Privatrechts und Privaten Beiträge gewäh - ren zur Unterstützung:
a) der Organisation von Ausbildungs- und Weiterbildungskursen;
b) der Forschung über die wildlebenden Tiere und ihre Lebensräume.
2 Die Hilfe kann in der Form von Beiträgen, der Bereitstellung von Personal oder Material oder in einer anderen geeigneten Form erfolgen.
3 Können in Anwendung einer anderen Gesetzgebung Beiträge gewährt wer - den, so werden die Beiträge im Sinne dieses Artikels nur ergänzend ausge - richtet.
4 Das Amt prüft die Gesuche um Beiträge, bestimmt je nach Zweckmässig - keit und Notwendigkeit der Projekte die Art und den Umfang des Beitrags und erlässt die entsprechenden Entscheide. Es schliesst wenn nötig Verträge mit den Empfängern ab; es kann weitere Dienststellen des Staates sowie Jä - gerinnen- und Jägervereinigungen und Naturschutzorganisationen beiziehen.

Art. 51 Forschung (Art. 5 und 37 JaG)

1 Das Amt kann Forschung betreiben oder Studien in Auftrag geben, die für die Erfüllung seiner Aufgaben nach Artikel 5 Abs. 2 Bst. a, c, d und e JaG er - forderlich sind.
2 Die Erforschung wildlebender Tiere und ihrer Lebensräume durch Drittper - sonen kann nur gefördert werden, wenn es sich um Arten, bei denen Bewirt - schaftungsmassnahmen möglich sind, und um Arten, die Beute oder Räuber solcher Arten sind, handelt.
7 Strafbestimmungen

Art. 52 Übertretungen (Art. 54 JaG)

1 Als Übertretungen im Sinne von Artikel 54 Abs. 1 Bst. b und Abs. 3 JaG gelten die Widerhandlungen gegen folgende Bestimmungen: Artikel 7–12,
16–18, 22, 24, 28 und 30–35.

Art. 53 Schadenersatz (Art. 56 JaG)

1 Das Amt ist dafür zuständig, für den durch ein Vergehen oder eine Übertre - tung verursachten Schaden Schadenersatz zu verlangen.
8 Schlussbestimmungen

Art. 54 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Die Verordnung vom 20. Mai 2003 über die Wildschutzgebiete (SGF
922.17) wird aufgehoben.

Art. 55 Änderung bisherigen Rechts – Aufsicht über die Tier- und Pflan -

zenwelt und über die Jagd und die Fischerei
1 Die Verordnung vom 16. Dezember 2003 über die Aufsicht über die Tier- und Pflanzenwelt und über die Jagd und die Fischerei (SGF 922.21) wird wie folgt geändert:
...

Art. 56 Änderung bisherigen Rechts – Subventionen

1 Das Subventionsreglement vom 22. August 2000 (SGF 616.11) wird wie folgt geändert:
...

Art. 57 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2016 in Kraft.
A1 ANHANG 1 – Schutzgebiete (Art. 29) A1-1 Eidgenössische Jagdbanngebiete Art. A1-1
1 Das eidgenössische Jagdbanngebiet Hochmatt–Motélon hat folgende Grenzen: der Rio du Petit-Mont (Klein-Montbach) von der Kantonsstrasse bei Im Fang bis zur Schänisbrücke (Pkt. 1390) dann die Strasse bis zur Abzweigung nach Fregima-à-Tena (Pkt. 1544); dann der Rio bis zur Brücke Le Lapé; dann die Strasse bis La Gueyre (Pkt. 1725); von da der Féguelena - bach bis zum Rio du Gros-Mont; diesem Bach entlang bis zur Brücke Notre- Dame; dann der Grat des Vanil-de-l'Ardille, Vanil-du-Croset, Dent-de-Bren - leires (Pkt. 2353); von da eine gerade Linie über die Ruinen der Alphütte Chaux-de-Brenleires bis zur Brücke beim Eingang des Mortheys-Tales; dann die Kantonsgrenze über die Dent-de-Bimis bis zum Vanil-Noir; dann der Grat bis zur Tête-de-l'Herbette; von da der Pass von Bounavalette, Tsermon (Pkt. 2140); dann der Grat über den Petit-Tsermon (Pkt. 1865) und eine gera - de Linie bis zur Alphütte Curarda; dann der Weg bis zur Alphütte Patchalet- d'en-Bas; von da die Forststrasse zur Brücke der Vonderweire; von da der Zug begrenzt durch den linken Waldrand bergwärts gesehen, bis zum Grat des Gipfels der Noires-Joux, dann der Grat der Noires-Joux und des Folliu (Pkt. 1751.5) bis zur Alphütte Pra; dann der Bach von Fin-Hugon bis zum Rio du Gros-Mont; diesen Bach entlang bis zur Kantonsstrasse bei Pra-Jean (Pkt. 890) und diese Strasse bis Im Fang.
2 Auf der gesamten Fläche des eidgenössischen Jagdbanngebiets sind nur Re - gulierungsabschüsse erlaubt, in Anwendung der entsprechenden eidgenössi - schen und kantonalen Bestimmungen. Art. A1-2
1 Das eidgenössische Jagdbanngebiet Dent-de-Lys hat folgende Grenzen: die Alpstrasse von der Kapelle in Albeuve bis zur Brücke von Beaucu; der Beaucubach bis zur Brücke von Pra-Nicod, dann die Strasse nach Les Prés, der Fussweg nach Lys bis auf den Pass; dann der Grat bis zum Gipfel der Dent-de-Lys; dann in Richtung Norden, der Zug bis zum Marivuebach; dann dieser Bach bis zur Kapelle von Albeuve.
2 Auf der gesamten Fläche des eidgenössischen Jagdbanngebiets sind nur Re - gulierungsabschüsse erlaubt, in Anwendung der entsprechenden eidgenössi - schen und kantonalen Bestimmungen.
A1-2 Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung Art. A1-3
1 Das Reservat Fanel–Chablais-de-Cudrefin–Pointe-de-Marin hat folgen - de Grenzen: von Cudrefin, die Strasse bis La Sauge, dem rechten Broyeufer entlang bis zu Le Rondet, der Kantonsgrenze entlang bis zur Strasse Richtung Gampelen, den Bach Schwarzgrabe entlang, die Strasse, die den Weiher Glungge umfährt, und zurück zur Strasse Richtung Gampelen bis zum Bahn - hof Gampelen; dann der Islerenkanal bis zum Zihlkanal; diesem Kanal ent - lang bis zum Ende der Nord-Mole; von da in gerader Linie zum Ende der Mole des Broyekanals und bis Cudrefin (Camping).
2 ...
3 Auf der gesamten Fläche des Reservats sind nur Regulierungsabschüsse von Hochsitzen aus erlaubt, in Anwendung der entsprechenden eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen. Art. A1-4
1 Das Reservat Chevroux–Portalban hat folgende Grenzen: vom Ende der Ost-Mole des Hafens von Chevroux, diese Mole, dann die Strasse des Hafens bis zum nordwestlichen Rand des Strandwaldes; diesem Waldrand entlang bis zum Kanal von Gletterens, der parallel zum Seeufer verläuft; dann dem Strandweg entlang bis zu den ersten Häusern von Portalban; dann entlang der Grenze zwischen dem Seggenbestand und dem Wald in gerader Linie bis zur Brücke, dann die Strasse bis zur Einmündung des Baches von Portalban in den See und seine Verlängerung auf einer Länge von 500 m in den See hin - aus; von da in gerader Linie bis 300 m vom Ufer entfernt vor dem Kanal von Gletterens; dann in gerader Linie bis zum Ende der Ost-Mole des Hafens von Chevroux.
2 ...
3 Auf der gesamten Fläche des Reservats sind nur Regulierungsabschüsse von Hochsitzen aus erlaubt, in Anwendung der entsprechenden eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen.
Art. A1-5
1 Das Reservat Yvonand–Cheyres hat folgende Grenzen: die Kantonsstrasse Yvonand–Cheyres bis zur Kantonsgrenze; dann der Waldrand, der Rand des Festlands vor den Chalets in Crevel und der Rand des Waldes La Rochette; dann die Ferienhäuser im Westen umfahrend bis zum Kanal; von der Ein - mündung dieses Kanals in gerader Linie bis ungefähr 200 m in den See hin - aus vor der Einmündung der Mentue, dann diesem Fluss entlang, der südliche Waldrand bis zur Kantonsstrasse am Ost-Eingang von Yvonand und diese Strasse nach Cheyres.
2 ...
3 Auf der gesamten Fläche des Reservats sind nur Regulierungsabschüsse von Hochsitzen aus erlaubt, in Anwendung der entsprechenden eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen. Art. A1-6
1 Das Reservat Chablais (Murtensee) hat folgende Grenzen: von Muntelier auf dem Wanderweg bis Vor Moos, dem Waldrand entlang bis zum letzten Kanal vor Sugiez, diesen Kanal entlang durch den Wald bis zum Broyekanal und in gerader Linie zurück nach Muntelier.
2 ...
3 Auf der gesamten Fläche des Reservats sind nur Regulierungsabschüsse von Hochsitzen aus erlaubt, in Anwendung der entsprechenden eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen. Art. A1-7
1 Das Reservat Greyerzersee bei Broc hat folgende Grenzen: das Greyerzer - see-Ufer von Bois-des-Crêts (dieser Wald ausgeschlossen) bis zur Brücke der Strasse Morlon–Broc über die Saane; diese Strasse bis zur Kreuzung der Strasse Broc–Broc-Fabrique, dann die Strasse bis zum Elektrizitätswerk; von da der untere Waldrand, dann der Fuss der Böschung bis zum See; dann das Seeufer bis zur Einmündung des Bachs unterhalb Botterens; von da in gera - der Linie durch den See bis zum Bois-des-Crêts.
2 Auf der gesamten Fläche des Reservats sind nur Regulierungsabschüsse von Hochsitzen aus erlaubt, in Anwendung der entsprechenden eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen. Art. A1-8
1 Das Reservat Pérolles-See hat folgende Grenzen: von Creux-du-Loup bis zur Staumauer. Das Reservat befindet sich vollständig innerhalb des kantona - len Wildschutzgebietes Freiburg.
2 Auf der gesamten Fläche des Reservats sind nur Regulierungsabschüsse von Hochsitzen aus erlaubt, in Anwendung der entsprechenden eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen. Art. A1-9
1 Das Reservat Grandson–Champ-Pittet berührt das Freiburger Gebiet nicht und betrifft nur die Inhaber des Jagdpatentes F. Art. A1-10
1 Das Reservat Salavaux berührt das Freiburger Gebiet nicht und betrifft nur die Inhaber des Jagdpatentes G. A1-3 Kantonale Wildschutzgebiete im Gebirge Art. A1-11
1 Das Wildschutzgebiet Raveires hat folgende Grenzen: von der Brücke des Steinbruchs Brésil der Kamm der Vanils-des-Raveires bis zum Maischüpfen - spitz; von da der Kamm und der Schoresberg-Zug bis zur Kantonsstrasse Jaun–Charmey–Türleni; dann diese Strasse bis zur Brücke des Steinbruchs Brésil.
2 In diesem Reservat sind die Hirsch- und die Gamsjagd gemäss der Jagdver - ordnung und der jährlichen Verordnung über die Planung der Jagd erlaubt. Art. A1-12
1 Das Wildschutzgebiet Dents-Vertes hat folgende Grenzen: von der Weg - kreuzung des Gros-Mont bei Pra-Jean eine gerade Linie bis zum Bauernhaus Gros-Fornis, dann der Weg über Planfretz nach Orseire-Dessous und Féré - detse-Hütte; von dieser Alphütte in gerader Linie bis zum Fussweg nach Ar - pille, der Zug bis auf den Grat (Pkt. 1957); dann der Grat bis zum Fussweg (Pkt. 1847); der Fussweg über Balachaux, Gros-Morvaux, La Gitetta; dann der Weg nach Tissinèva-Derrey bis zum Bach, dann eine gerade Linie bis zum Grat der Morvaux (Pkt. 1713); dann der Grat der Dents-Vertes bis zur Brücke des Kieswerkes in Sous-les-Vanils; dann die Kantonsstrasse bis zur Wegkreuzung des Gros-Mont bei Pra-Jean.
2 In diesem Reservat ist die Gamsjagd gemäss der Jagdverordnung und der jährlichen Verordnung über die Planung der Jagd erlaubt.
Art. A1-13
1 Das Wildschutzgebiet Weisse Fluh–Hohberg hat folgende Grenzen: der Gantrischweg von der Abzweigung Schönenboden-Gantrisch (Spitz) bis zu den Alphütten Känel (Pkt. 1509) und Steinig Gantrisch; von dieser Alphütte in gerader Linie bis zum Widergalmgipfel; dann die Kämme bis zum Punkt
2096; von da der Ziebegg- und Schönenbodenegg-Grat bis Parkplatz Schö - nenboden (Pkt. 1322); dann der Weg bis zur Alphütte Steiners Hohberg und die Strasse über Unter Hohberg bis zur Ättenbergstrasse; diese Strasse und der Fussweg über die Alphütte Chli Ättenberg und die Forsthütte Oberer St. Ursenvorsatz bis zur Muscherenstrasse (Punkt 1133); von da diese Strasse bis zur Abzweigung Schönenboden-Gantrisch.
2 In diesem Reservat ist die Gamsjagd gemäss der Jagdverordnung und der jährlichen Verordnung über die Planung der Jagd erlaubt. Art. A1-14
1 Das Wildschutzgebiet Breccaschlund hat folgende Grenzen: vom Eingang von Wälschi Rippa (Pkt. 1210) in gerader Linie zum Punkt 1489; von da die Kämme der Recardets, Patraflon (Pkt. 1916), Balachauxspitz, Schopfenspitz (Pkt. 2104), Combiflue, Chörblispitz, Fochsenflue, Spitzflue (Pkt. 1954); von da über den Kamm bis zum Bärenloch; dann der Wanderweg über Rippetli, Stierenberg, Unterer Stierenberg und Wälschi Rippa bis zum Eingang von Wälschi Rippa (Pkt. 1210).
2 In diesem Reservat ist die Gamsjagd gemäss der Jagdverordnung und der jährlichen Verordnung über die Planung der Jagd erlaubt. Art. A1-15
1 Das Wildschutzgebiet Dent-du-Chamois hat folgende Grenzen: von der Brücke von Mausault über den Grat des Dent-de-Broc und seinen Gipfel (Pkt. 1829) bis zum Punkt 1096 beim Fussweg nach Beauregard; der Fuss - weg zur Rotséhütte, der Weg bis zur Brücke über den Maumochybach; die - sem Bach entlang bis zum Ende der Alpstrasse nach Estavannens; von da der Fussweg zum Forclapass (Pkt. 1565) bis zur Alphütte Les Plans; dann der Draillardabach bis zum Rio du Motélon und diesem Bach entlang bis zur Brücke von Mausault.
2 In diesem Reservat sind die Hirsch- und die Gamsjagd gemäss der Jagdver - ordnung und der jährlichen Verordnung über die Planung der Jagd erlaubt.
A1-4 Kantonale Wildschutzgebiete im Flachland Art. A1-16
1 Das Wildschutzgebiet Freiburg hat folgende Grenzen: von Bürglen die Strasse nach La Schürra, Marly, Le Port; von da der Weg bis Chésalles; dann die Strasse über Hauterive und Grangeneuve bis zur Kantonsstrasse; diese Strasse bis zur Kreuzung der Strasse nach Moulin-Neuf; diese Strasse über Moulin-Neuf und Matran bis Avry-sur-Matran; die Kantonsstrasse bis Le Bugnon und die Strasse über Corminbœuf bis Belfaux; die Strasse über For - mangueires; dann die Route des Maçons bis zur Route des Chenevières; diese Strasse bis zum Kreisel der Portes-de-Fribourg; die Kantonsstrasse bis zur Brücke über die Autobahn; diese Autobahn bis zum Schiffenensee; dann das Südufer dieses Sees bis zur Eisenbahnbrücke Grandfey; diese Brücke bis zum Nordufer des Sees; dieses Ufer bis zur Einmündung des Grabenholzbaches und dieser Bach bis zum Weiler Chastels; von da die Kantonsstrasse und dann der Weg über Vorder Bruch nach Uebewil bis zur Kantonsstrasse; diese Strasse über Bierhus, Tafers, Ameismühle, Tasberg und Römerswil bis Bür - glen.
2 In diesem Wildschutzgebiet dürfen die Inhaber des Patentes E den Kormo - ran an den Ufern der Saane oberhalb der Einmündung der Aergera sowie an den Ufern der Glane oberhalb ihrer Einmündung in die Saane jagen. Art. A1-17
1 Das Wildschutzgebiet der Kleinen Saane hat folgende Grenzen: vom Stauwehr von Rossens die Strasse über Rossens (Pkt. 708), Illens, Corpataux, die Tuffièrebrücke, Arconciel, Sur-le-Moulin und Treyvaux bis zum Stau - wehr von Rossens. Art. A1-18
1 Das Wildschutzgebiet Halta hat folgende Grenzen: die Strasse Le Mouret– Ferpicloz bis zur Kreuzung von Senèdes; der Weg über Genevret, Vers-la- Grange, Betschland, Les Planchettes, Essert (Pkt. 818) und Fin-d'Avau bis zur Kantonsstrasse; dieser Strasse entlang bis Le Mouret. Art. A1-19
1 Das Wildschutzgebiet Seedorf hat folgende Grenzen: von Noréaz die Strasse über Seedorf bis zur Brücke über die Sonnaz; dieser Bach bis zur Brücke des Weges Seedorf–Maison-Rouge; dieser Weg bis Maison-Rouge; von da die Kantonsstrasse bis zum Gasthaus in Prez-vers-Noréaz; dann der Weg über La Varna und La Goillette bis Noréaz.
Art. A1-20
1 Das Wildschutzgebiet von Schwandholz hat folgende Grenzen: die Kan - tonsstrasse vom Dorf St. Ursen über Engertswil bis zur Kreuzung der Strasse von Obertasberg, diese Strasse über Obertasberg; dann der Weg bis Hermis - berg; dann die Strasse über Röschiwil bis zur Kantonsstrasse bei Etiwil; von da diese Strasse bis St. Ursen. Art. A1-21
1 Das Wildschutzgebiet Rotmoos–Entenmoos hat folgende Grenzen: von Herenschür die Strasse nach Grau Stein, dann der Weg bis Chäppeli und die Strasse über Entenmoos, Saga, Rotkrüz; dann der Weg und der Fussweg um das Rotmoos herum bis Herenschür. Art. A1-22
1 Das Wildschutzgebiet Fragnièremoos hat folgende Grenzen: von Ried die Kantonsstrasse bis zur Abzweigung der Strasse nach Bäriswil; dieser Strasse entlang bis Gassacher; von da in gerader Linie zur Hohi Zelg, dann der Weg nach Ried. Art. A1-23
1 Das Wildschutzgebiet Düdinger Moos hat folgende Grenzen: die Strasse vom Weiler Ottisberg über Waldegg, die Brücke über die Autobahn, dann der Weg dem Chiemiwald entlang bis zur Strasse Räsch–Düdingen; diese Strasse bis zur Brücke über die Eisenbahnlinie, dann die Strasse über Untere Zelg und die Brücke über die Autobahn bis Ottisberg. Art. A1-24
1 Das Wildschutzgebiet Frachy hat folgende Grenzen: von der Brücke der Savoleyre (Strasse Cerniat–La Valsainte), der Botteys-Bach bis zur Alphütte Les Botteys; dann die Forststrasse bis zum Beginn des Wegs der Bergmanda, dieser Weg bis zum Riau de la Tioleyre; dann dieser Bach bis zur Brücke oberhalb des Kartäuserklosters La Valsainte; die Strasse La Valsainte–Cerni - at bis zur Brücke der Savoleyre. Art. A1-25
1 Das Wildschutzgebiet Bouleyres hat folgende Grenzen: von Bulle die Rue de Gruyères und die Rue de l'Ancien-Comté; dann die Kantonsstrasse bis zur Brücke über die Saane in Broc (La Salette); von da die Saane entlang bis zur Brücke bei Morlon; dann über die Gemeindestrasse bis Morlon; von da die Strasse Morlon–Bulle entlang bis zur Rue de la Condémine.
Art. A1-26
1 Das Wildschutzgebiet Kleinbösingen (Auried) hat folgende Grenzen: Kantonsgrenze von der Saane über Bruggeren bis zur Strasse Kriechenwil– Kleingurmels; dann die Strasse entlang durch das Dorf Kleinbösingen und bis zur Saane; den Fluss entlang bis zur Kantonsgrenze. Art. A1-27
1 Das Wildschutzgebiet Greng–Muntelier hat folgende Grenzen: das Mur - tenseeufer von der Kantonsgrenze in Greng bis zum ersten Kanal im Chab - laiswald (Seite Löwenberg), dieser Kanal bis zur Eisenbahnlinie und diese über Murten und Meyriez bis zur Kantonsgrenze bei Greng. Art. A1-28
1 Das Wildschutzgebiet Pré-du-Bœuf–Krümmi hat folgende Grenzen: von der Eisenbahnlinie Kerzers–Ins, ein ca. 2300 m langer Abschnitt des Grossen Kanals (dieser Kanal und seine beiden Ufer sind im Wildschutzgebiet inbe - griffen); dann der Weg senkrecht bis zur Kantonsgrenze an der südöstlichen Ecke des Berner Staatswaldes; von da die Kantonsstrasse bis zur Eisenbahnli - nie Kerzers–Ins und diese bis zur Brücke über den Grossen Kanal. Art. A1-29
1 Das Wildschutzgebiet Perretengraben (Brand) hat folgende Grenzen: Dieses Schutzgebiet wird durch Tafeln gekennzeichnet; dazu gehören die ca.
800 m lange Strecke der Eisenbahnlinie Murten–Kerzers, welche die südöst - liche Grenze des Schutzgebietes bildet, und ebenso der Windschutzstreifen, der das Schutzgebiet gegen Südwesten abgrenzt. Art. A1-30
1 Das Wildschutzgebiet l'Ochère hat folgende Grenzen: von der Bahnunter - führung der Strasse Villaraboud–Vuisternens-devant-Romont diese Strasse bis zur Kantonsstrasse Vuisternens-devant-Romont–Mézières; dann diese Strasse bis zur Kreuzung (Pkt. 764) der Strasse Mézières–Villaraboud; dann diese Strasse bis zum Bahnübergang der Eisenbahnlinie Bulle–Romont; dann diese Eisenbahnlinie bis zur Bahnunterführung der Strasse Villaraboud–Vuis - ternens-devant-Romont.
Art. A1-31
1 Das Wildschutzgebiet Bellechasse hat folgende Grenzen: von der Spitze des Grand-Canal in Richtung Sugiez bis zur südlichen Ecke der Pré-au-Bœuf; von der Ecke der Pré-au-Bœuf in Richtung Kerzers; von der ersten Kreuzung in Richtung Sugiez bis zum Eingang der Strafanstalt; in Richtung Ins bis zur Spitze des Grand-Canal. Art. A1-32
1 Das Wildschutzgebiet Biberakanal hat folgende Grenzen: von der südli - chen Ecke der Pré-au-Bœuf bis zur Hecke, danach der Hecke und dem Wald - rand der Murten-Erle entlang bis zum Biberakanal, entlang dem Biberakanal in Richtung Ins bis zum Zaun der Strafanstalt und dann in nord-östlicher Richtung diesem Zaun entlang bis zur südlichen Ecke der Pré-au-Bœuf.
2 In diesem Wildschutzgebiet ist die Jagd ab dem Montag des eidgenössi - schen Buss- und Bettages offen. Art. A1-33
1 Das Wildschutzgebiet Cheyres hat folgende Grenzen: der Rand des Schilf - bestandes (Seeseite) vom Camping-Caravaning Cheyres bis zur Einmündung des Coppetbaches in der Nähe der ersten Ferienhäuser in Font; diesen Bach entlang bis zur Kreuzung der geteerten Strasse und des Radfahrweges (Pkt.
432); von da den Radfahrweg entlang bis zur SBB-Unterführung; dann die Bahnlinie entlang bis zum Bahnübergang bei Vers-le-Moulin; von da an bis zu den ersten Ferienhäusern bei Cheyres; dann senkrecht entlang einer gera - den Linie bis zum Schilfbestand vor diesen Häusern; dann den Rand des Schilfbestandes (Landseite) entlang bis zum Seeufer vor dem Camping-Cara - vaning.
2 In diesem Reservat ist die Jagd auf Wildschweine gemäss der Jagdverord - nung und der jährlichen Verordnung über die Planung der Jagd erlaubt. Art. A1-34
1 Das Wildschutzgebiet Grèves de La Corbière hat folgende Grenzen:
a) Grenzen des westlichen Teils: das Seeufer und der Rand des Schilfbe - standes (Seeseite) vom Sicel-Kanal über den Strand von Estavayer-le- Lac bis zum Kanal in Saut-de-la-Pucelle; von da in gerader Linie bis zum Weg und dieser bis zur Strasse bei der Grande-Gouille; dann diese Strasse bis zum Sicel-Kanal.
b) Grenzen des Mittelteils: das Seeufer und der Rand des Schilfbestandes (Seeseite) von der östlichen Grenze der Gruppe von Häusern in Saut- de-la-Pucelle bis zum Weg unterhalb Autavaux; dieser Weg bis zur Kreuzung (Pkt. 432) und zu den Häusern in Saut-de-la-Pucelle; von da der Waldrand bis zum Seeufer.
c) Grenzen des östlichen Teils: die Bojen, die den Schiessplatz Forel be - grenzen bis zur Mole dieses Schiessplatzes; von da der Rand des Schilf - bestandes bis zur Kantonsgrenze; diese Grenze bis zum Weg nach Che - vroux; dieser Weg bis zu den Gebäuden des Schiessplatzes; dann das Seeufer bis zur westlichen Grenze des Schiessplatzes.
2 In diesem Reservat ist die Jagd auf Wildschweine gemäss der Jagdverord - nung und der jährlichen Verordnung über die Planung der Jagd erlaubt. Art. A1-35
1 Das Wildschutzgebiet La Mosse-d'en-Bas hat folgende Grenzen: von der Kreuzung der Kantonsstrasse in Le Crêt die Strasse über Bremudens und Sur- le-Gendre bis Montborget und zur Kantonsstrasse; diese Strasse bis zur Kreu - zung in Le Crêt. A1-5 Vogelschutzgebiete Art. A1-36
1 Das Vogelschutzgebiet Chablais–Praz–Guévaux hat folgende Grenzen: das Murtenseeufer vom Beginn des Broyekanals in Sugiez bis zur Kantons - grenze in Guévaux; von da die Kantonsstrasse über Praz und Sugiez entlang bis zum Kreisverkehr der Kantonsstrasse Ins–Murten; von da bis zur Eisen - bahnlinie Kerzers–Murten; dieser entlang bis zur Abzweigung der Eisen - bahnlinie Murten–Sugiez; von da entlang der Eisenbahnlinie Richtung Sugiez bis zum ersten Punkt 432, den Wanderweg bis Vor Moos, dem Waldrand ent - lang bis zum letzten Kanal vor Sugiez, diesen Kanal entlang durch den Wald bis zum Broyekanal.
2 In diesem Vogelschutzgebiet ist die Jagd auf jegliches Federwild verboten.
A1-6 Teilschutzgebiete Art. A1-37
1 Das Teilschutzgebiet Cousimbert hat folgende Grenzen: von der Kreu - zung der Craustrasse (Sur Martou, Pkt. 1118) die Forststrasse der Abteilung 9 bis zu ihrem Ende; von da eine gerade Linie bis zur Lienne (Pkt. 1077); vom Bauernhof Lienne eine gerade Linie bis zum Gipfelkreuz des Cousimbert; von da der Grat bis zur Alphütte Brünisholzena, dann eine gerade Linie bis zur Alphütte Rigeli; von da der Weg über die Wusta, dann die Strasse bis zum Crau (Pkt. 1322); von da die asphaltierte Strasse bis Sur Martou (Pkt.
1118).
2 In diesem Teilschutzgebiet ist die Jagd vom 1. November bis 31. August, mit Ausnahme der Jagd auf Wildschweine, verboten. Ab dem 1. November dürfen für die Jagd auf Wildschweine Fährtenhunde an der Leine eingesetzt werden. Schweisshunde für die Nachsuche von angeschossenem Wild sind erlaubt. Hundeproben sind verboten. Art. A1-38
1 Das Teilschutzgebiet Bounavaux hat folgende Grenzen: von der Tafel des Naturschutzgebietes oberhalb der Alphütte Coudré der Fussweg bis zum Zaun der Weide Bounavaux; dann eine gerade Linie bis zum Felsen oberhalb des Wasserfalls; von da die Kämme über den Curtilletgipfel (Pkt. 2013,6) und den Petsernetsepass bis zum Gipfel des Vanil-de-l'Ecri, dann die Kantonsgrenze bis zum Gipfel des Vanil-Noir; von da die Kantonsgrenze bis zur Tête-de-l'Herbette (Pkt. 2261); dann eine gerade Linie bis zum Bounava - lettepass; von da der Kamm bis zum Tsermongipfel; dann eine gerade Linie bis zum Punkt 1822; von diesem Punkt der Kamm bis zur Tafel des Natur - schutzgebietes oberhalb der Alphütte Coudré.
2 In diesem Teilschutzgebiet ist die Murmeltierjagd verboten.
Art. A1-39
1 Das Teilschutzgebiet Vallée de la Trême hat folgende Grenzen: vom Cha - let Les Alpettes den Fussweg über das Kreuz von Les Alpettes zum Chalet bei Queue-des-Alpettes und zum Forsthaus Poil-de-Chien, in einer geraden Linie zu den Chalets bei Pâquier-d'Amont und Pâquier-d'Avau; dann die Forststrasse bis Inson; den Bach bei Inson und die Trême entlang bis zum Zusammenfluss mit dem Bach Crève-Cœur (Pkt. 950); diesem Bach folgend bis zur Waldstrasse auf der rechten Seite der Trême; der Strasse folgend bis zum Chalet de la Chia; dann den Fussweg über die Krete entlang bis zum Chalet Chalamala und über Les Maulatreys; von da den Weg und die Forst - strasse entlang bis Gros-Plané und zum Chalet Le Villard; den Bach Mormo - tey entlang bis zur Furt bei La Raisse; dann die Strasse bis Rathvel entlang bis zum Skilift von Niremont und weiter den Skilift entlang bis zur Bergstati - on; dann den Weg über das Niremont-Gipfelkreuz bis zum Chalet Les Prévondes; von da über die Forststrasse zurück zum Chalet des Alpettes.
2 In diesem Teilschutzgebiet ist die Jagd auf Federwild verboten. Vom 1. De - zember bis 31. August ist die Jagd verboten. Hundeproben sind verboten. Art. A1-40
1 Das Teilschutzgebiet Höllbach hat folgende Grenzen: vom Parbock die Strasse über die gedeckte Höllbachbrücke bis zur Kreuzung; dann die Höll - bachstrasse über Hölli und Luggeli und der Weg Richtung Fuchses Schwy - berg; dann der Waldrand und der Fussweg über La Patta (Pkt. 1616) bis zur Alphütte Auta Chia; von da der Weg bis zur Forststrasse und diese bis Gaus - smattli (Pkt. 1347); von da den Weg entlang bis zum Waldrand und dann den Waldrand und die Strasse entlang bis Parbock.
2 In diesem Teilschutzgebiet ist nur die Jagd auf Wildschweine erlaubt. Nur Schweisshunde für die Nachsuche von angeschossenem Wild und Fährten - hunde an der Leine sind erlaubt. Hundeproben sind verboten. Art. A1-41
1 Das Teilschutzgebiet Canada hat folgende Grenzen: Grenzen: von der öst - lichen Grenze der touristischen Zone von Gletterens, den Weg entlang bis zu den ersten Häusern von Portalban; von da den Waldrand entlang und eine ge - rade Linie bis oberhalb der Felswand; dann den Waldrand entlang in gerader Linie den Bach Champ-du-Mez querend bis oberhalb der touristischen Zone von Gletterens und die östliche Grenze dieser Zone.
2 In diesem Teilschutzgebiet ist ausschliesslich die Jagd auf Wildschweine gemäss der Jagdverordnung und der jährlichen Verordnung über die Planung der Jagd erlaubt. Der Einsatz von Jagdhunden ist verboten; ausgenommen sind Schweisshunde für die Nachsuche von angeschossenem Wild. Hunde - proben sind verboten. Art. A1-42
1 Das Teilschutzgebiet Châbles–Estavayer-le-Lac hat folgende Grenzen: die Kantonsstrasse Cheyres–Estavayer-le-Lac von Le Moulin (Cheyres) bis zum Fussweg zur Kirche Font; dieser Fussweg, dann der Waldrand bis zur Eisenbahnlinie und diese bis oberhalb der ARA; von da der Waldrand bis zum Ruz-des-Vua und zur geteerten Strasse; diese Strasse bis zu den letzten Ferienhäusern westlich des Strandes in Estavayer-le-Lac; von da das Seeufer entlang bis zum Coppetbach bei Font; von da den Radfahrweg entlang bis zur SBB-Unterführung; dann die Bahnlinie (macht die Grenze) entlang bis zum Bahnübergang bei Vers-le-Moulin (Cheyres); dann die Strasse bis zur Kan - tonsstrasse.
2 In diesem Teilschutzgebiet ist ausschliesslich die Jagd auf Wildschweine gemäss der Jagdverordnung und der jährlichen Verordnung über die Planung der Jagd erlaubt. Der Einsatz von Jagdhunden ist verboten; ausgenommen sind Schweisshunde für die Nachsuche von angeschossenem Wild. Ausser - halb der Jagdzeiten dürfen sich Fährtenhunde nicht im Teilschutzgebiet auf - halten. Hundeproben sind verboten. Art. A1-43
1 Das Teilschutzgebiet Grèves de La Corbière hat folgende Grenzen: der Weg von den Häusern in Saut-de-la-Pucelle bis zur Kreuzung des Weges zum Seeufer (Pkt. 432); dieser Weg und dann das Seeufer bis zu den Gebäu - den des Schiessplatzes; von da der Weg bis zur Kantonsgrenze; diese Grenze bis zum südöstlichen Waldrand; dieser Waldrand bis zum Autavaux-Bach, geradeaus den Forel-Bach querend dann der Weg bis La Motta; dann den Waldrand entlang bis zu den Häusern von Saut-de-la-Pucelle.
2 In diesem Teilschutzgebiet ist ausschliesslich die Jagd auf Wildschweine gemäss der Jagdverordnung und der jährlichen Verordnung über die Planung der Jagd erlaubt. Der Einsatz von Jagdhunden ist verboten; ausgenommen sind Schweisshunde für die Nachsuche von angeschossenem Wild. Ausser - halb dieser Zeiten dürfen sich Fährtenhunde nicht im Teilschutzgebiet aufhal - ten. Hundeproben sind verboten.
Art. A1-44
1 Das Teilschutzgebiet Grèves de La Motte hat folgende Grenzen: das Seeufer und der Rand des Schilfbestandes (Seeseite) östlich der Hafenanlage in Delley bis zur Kantonsgrenze; diese Grenze auf einer Länge von ca. 400 m bis zum Weg; dieser Weg und dann die Strasse bis La Râpé; dann der Wald - rand bis zum Contentenette-Bach; dieser Bach bis zum See; dann das Seeu - fer; dann die Grenze der Hafenanlage bis zum Seeufer.
2 In diesem Teilschutzgebiet ist ausschliesslich die Jagd auf Wildschweine gemäss der Jagdverordnung und der jährlichen Verordnung über die Planung der Jagd erlaubt. Der Einsatz von Jagdhunden ist verboten; ausgenommen sind Schweisshunde für die Nachsuche von angeschossenem Wild. Ausser - halb der Jagdzeiten dürfen sich Fährtenhunde nicht im Teilschutzgebiet auf - halten. Hundeproben sind verboten. ANHÄNGE IN DER FORM SEPARATER DOKUMENTE Anhang 1: ...
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
21.06.2016 Erlass Grunderlass 01.07.2016 2016_088
19.06.2017 Art. 4 geändert 01.07.2017 2017_052
19.06.2017 Art. 9 geändert 01.07.2017 2017_052
19.06.2017 Art. 12 geändert 01.07.2017 2017_052
19.06.2017 Art. 27 geändert 01.07.2017 2017_052
19.06.2017 Art. 28 geändert 01.07.2017 2017_052
02.04.2019 Art. 2 geändert 01.04.2019 2019_023
14.05.2019 Art. 27 geändert 01.06.2019 2019_032
14.05.2019 Art. 29 geändert 01.06.2019 2019_032
14.05.2019 Art. 30 - 35 aufgehoben 01.06.2019 2019_032
14.05.2019 Anhang 1 eingefügt 01.06.2019 2019_032
26.05.2021 Art. 8 Abs. 3 eingefügt 01.07.2021 2021_060
26.05.2021 Art. 19 Abs. 2 geändert 01.07.2021 2021_060
26.05.2021 Art. 28 Abs. 1 geändert 01.07.2021 2021_060
26.05.2021 Abschnitt A1 eingefügt 01.07.2021 2021_060
26.05.2021 Abschnitt A1-1 eingefügt 01.07.2021 2021_060
26.05.2021 Art. A1-1 eingefügt 01.07.2021 2021_060
26.05.2021 Art. A1-2 eingefügt 01.07.2021 2021_060
26.05.2021 Abschnitt A1-2 eingefügt 01.07.2021 2021_060
26.05.2021 Art. A1-3 eingefügt 01.07.2021 2021_060
26.05.2021 Art. A1-4 eingefügt 01.07.2021 2021_060
26.05.2021 Art. A1-5 eingefügt 01.07.2021 2021_060
26.05.2021 Art. A1-6 eingefügt 01.07.2021 2021_060
26.05.2021 Art. A1-7 eingefügt 01.07.2021 2021_060
26.05.2021 Art. A1-8 eingefügt 01.07.2021 2021_060
26.05.2021 Art. A1-9 eingefügt 01.07.2021 2021_060
26.05.2021 Art. A1-10 eingefügt 01.07.2021 2021_060
26.05.2021 Abschnitt A1-3 eingefügt 01.07.2021 2021_060
26.05.2021 Art. A1-11 eingefügt 01.07.2021 2021_060
26.05.2021 Art. A1-12 eingefügt 01.07.2021 2021_060
26.05.2021 Art. A1-13 eingefügt 01.07.2021 2021_060
26.05.2021 Art. A1-14 eingefügt 01.07.2021 2021_060
26.05.2021 Art. A1-15 eingefügt 01.07.2021 2021_060
26.05.2021 Abschnitt A1-4 eingefügt 01.07.2021 2021_060
26.05.2021 Art. A1-16 eingefügt 01.07.2021 2021_060
26.05.2021 Art. A1-17 eingefügt 01.07.2021 2021_060
26.05.2021 Art. A1-18 eingefügt 01.07.2021 2021_060
26.05.2021 Art. A1-19 eingefügt 01.07.2021 2021_060
26.05.2021 Art. A1-20 eingefügt 01.07.2021 2021_060
26.05.2021 Art. A1-21 eingefügt 01.07.2021 2021_060
26.05.2021 Art. A1-22 eingefügt 01.07.2021 2021_060
26.05.2021 Art. A1-23 eingefügt 01.07.2021 2021_060
26.05.2021 Art. A1-24 eingefügt 01.07.2021 2021_060
26.05.2021 Art. A1-25 eingefügt 01.07.2021 2021_060
26.05.2021 Art. A1-26 eingefügt 01.07.2021 2021_060
26.05.2021 Art. A1-27 eingefügt 01.07.2021 2021_060
26.05.2021 Art. A1-28 eingefügt 01.07.2021 2021_060
26.05.2021 Art. A1-29 eingefügt 01.07.2021 2021_060
26.05.2021 Art. A1-30 eingefügt 01.07.2021 2021_060
26.05.2021 Art. A1-31 eingefügt 01.07.2021 2021_060
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
26.05.2021 Art. A1-32 eingefügt 01.07.2021 2021_060
26.05.2021 Art. A1-33 eingefügt 01.07.2021 2021_060
26.05.2021 Art. A1-34 eingefügt 01.07.2021 2021_060
26.05.2021 Art. A1-35 eingefügt 01.07.2021 2021_060
26.05.2021 Abschnitt A1-5 eingefügt 01.07.2021 2021_060
26.05.2021 Art. A1-36 eingefügt 01.07.2021 2021_060
26.05.2021 Abschnitt A1-6 eingefügt 01.07.2021 2021_060
26.05.2021 Art. A1-37 eingefügt 01.07.2021 2021_060
26.05.2021 Art. A1-38 eingefügt 01.07.2021 2021_060
26.05.2021 Art. A1-39 eingefügt 01.07.2021 2021_060
26.05.2021 Art. A1-40 eingefügt 01.07.2021 2021_060
26.05.2021 Art. A1-41 eingefügt 01.07.2021 2021_060
26.05.2021 Art. A1-42 eingefügt 01.07.2021 2021_060
26.05.2021 Art. A1-43 eingefügt 01.07.2021 2021_060
26.05.2021 Art. A1-44 eingefügt 01.07.2021 2021_060
26.05.2021 Anhang 1 aufgehoben 01.07.2021 2021_060
28.06.2022 Art. 16 Abs. 3 geändert 08.07.2022 2022_079
28.06.2022 Art. A1-1 Abs. 2 eingefügt 08.07.2022 2022_079
28.06.2022 Art. A1-2 Abs. 2 eingefügt 08.07.2022 2022_079
28.06.2022 Art. A1-3 Abs. 2 aufgehoben 08.07.2022 2022_079
28.06.2022 Art. A1-3 Abs. 3 eingefügt 08.07.2022 2022_079
28.06.2022 Art. A1-4 Abs. 2 aufgehoben 08.07.2022 2022_079
28.06.2022 Art. A1-4 Abs. 3 eingefügt 08.07.2022 2022_079
28.06.2022 Art. A1-5 Abs. 2 aufgehoben 08.07.2022 2022_079
28.06.2022 Art. A1-5 Abs. 3 eingefügt 08.07.2022 2022_079
28.06.2022 Art. A1-6 Abs. 2 aufgehoben 08.07.2022 2022_079
28.06.2022 Art. A1-6 Abs. 3 eingefügt 08.07.2022 2022_079
28.06.2022 Art. A1-7 Abs. 2 eingefügt 08.07.2022 2022_079
28.06.2022 Art. A1-8 Abs. 2 eingefügt 08.07.2022 2022_079 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 21.06.2016 01.07.2016 2016_088

Art. 2 geändert 02.04.2019 01.04.2019 2019_023

Art. 4 geändert 19.06.2017 01.07.2017 2017_052

Art. 8 Abs. 3 eingefügt 26.05.2021 01.07.2021 2021_060

Art. 9 geändert 19.06.2017 01.07.2017 2017_052

Art. 12 geändert 19.06.2017 01.07.2017 2017_052

Art. 16 Abs. 3 geändert 28.06.2022 08.07.2022 2022_079

Art. 19 Abs. 2 geändert 26.05.2021 01.07.2021 2021_060

Art. 27 geändert 19.06.2017 01.07.2017 2017_052

Art. 27 geändert 14.05.2019 01.06.2019 2019_032

Art. 28 Abs. 1 geändert 26.05.2021 01.07.2021 2021_060

Art. 29 geändert 14.05.2019 01.06.2019 2019_032

Art. 30 - 35 aufgehoben 14.05.2019 01.06.2019 2019_032

Abschnitt A1 eingefügt 26.05.2021 01.07.2021 2021_060 Abschnitt A1-1 eingefügt 26.05.2021 01.07.2021 2021_060
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Art. A1-1 eingefügt 26.05.2021 01.07.2021 2021_060 Art. A1-1 Abs. 2 eingefügt 28.06.2022 08.07.2022 2022_079 Art. A1-2 eingefügt 26.05.2021 01.07.2021 2021_060 Art. A1-2 Abs. 2 eingefügt 28.06.2022 08.07.2022 2022_079 Abschnitt A1-2 eingefügt 26.05.2021 01.07.2021 2021_060 Art. A1-3 eingefügt 26.05.2021 01.07.2021 2021_060 Art. A1-3 Abs. 2 aufgehoben 28.06.2022 08.07.2022 2022_079 Art. A1-3 Abs. 3 eingefügt 28.06.2022 08.07.2022 2022_079 Art. A1-4 eingefügt 26.05.2021 01.07.2021 2021_060 Art. A1-4 Abs. 2 aufgehoben 28.06.2022 08.07.2022 2022_079 Art. A1-4 Abs. 3 eingefügt 28.06.2022 08.07.2022 2022_079 Art. A1-5 eingefügt 26.05.2021 01.07.2021 2021_060 Art. A1-5 Abs. 2 aufgehoben 28.06.2022 08.07.2022 2022_079 Art. A1-5 Abs. 3 eingefügt 28.06.2022 08.07.2022 2022_079 Art. A1-6 eingefügt 26.05.2021 01.07.2021 2021_060 Art. A1-6 Abs. 2 aufgehoben 28.06.2022 08.07.2022 2022_079 Art. A1-6 Abs. 3 eingefügt 28.06.2022 08.07.2022 2022_079 Art. A1-7 eingefügt 26.05.2021 01.07.2021 2021_060 Art. A1-7 Abs. 2 eingefügt 28.06.2022 08.07.2022 2022_079 Art. A1-8 eingefügt 26.05.2021 01.07.2021 2021_060 Art. A1-8 Abs. 2 eingefügt 28.06.2022 08.07.2022 2022_079 Art. A1-9 eingefügt 26.05.2021 01.07.2021 2021_060 Art. A1-10 eingefügt 26.05.2021 01.07.2021 2021_060 Abschnitt A1-3 eingefügt 26.05.2021 01.07.2021 2021_060 Art. A1-11 eingefügt 26.05.2021 01.07.2021 2021_060 Art. A1-12 eingefügt 26.05.2021 01.07.2021 2021_060 Art. A1-13 eingefügt 26.05.2021 01.07.2021 2021_060 Art. A1-14 eingefügt 26.05.2021 01.07.2021 2021_060 Art. A1-15 eingefügt 26.05.2021 01.07.2021 2021_060 Abschnitt A1-4 eingefügt 26.05.2021 01.07.2021 2021_060 Art. A1-16 eingefügt 26.05.2021 01.07.2021 2021_060 Art. A1-17 eingefügt 26.05.2021 01.07.2021 2021_060 Art. A1-18 eingefügt 26.05.2021 01.07.2021 2021_060 Art. A1-19 eingefügt 26.05.2021 01.07.2021 2021_060 Art. A1-20 eingefügt 26.05.2021 01.07.2021 2021_060 Art. A1-21 eingefügt 26.05.2021 01.07.2021 2021_060 Art. A1-22 eingefügt 26.05.2021 01.07.2021 2021_060 Art. A1-23 eingefügt 26.05.2021 01.07.2021 2021_060 Art. A1-24 eingefügt 26.05.2021 01.07.2021 2021_060 Art. A1-25 eingefügt 26.05.2021 01.07.2021 2021_060 Art. A1-26 eingefügt 26.05.2021 01.07.2021 2021_060 Art. A1-27 eingefügt 26.05.2021 01.07.2021 2021_060 Art. A1-28 eingefügt 26.05.2021 01.07.2021 2021_060 Art. A1-29 eingefügt 26.05.2021 01.07.2021 2021_060 Art. A1-30 eingefügt 26.05.2021 01.07.2021 2021_060 Art. A1-31 eingefügt 26.05.2021 01.07.2021 2021_060 Art. A1-32 eingefügt 26.05.2021 01.07.2021 2021_060 Art. A1-33 eingefügt 26.05.2021 01.07.2021 2021_060 Art. A1-34 eingefügt 26.05.2021 01.07.2021 2021_060 Art. A1-35 eingefügt 26.05.2021 01.07.2021 2021_060 Abschnitt A1-5 eingefügt 26.05.2021 01.07.2021 2021_060 Art. A1-36 eingefügt 26.05.2021 01.07.2021 2021_060
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Abschnitt A1-6 eingefügt 26.05.2021 01.07.2021 2021_060 Art. A1-37 eingefügt 26.05.2021 01.07.2021 2021_060 Art. A1-38 eingefügt 26.05.2021 01.07.2021 2021_060 Art. A1-39 eingefügt 26.05.2021 01.07.2021 2021_060 Art. A1-40 eingefügt 26.05.2021 01.07.2021 2021_060 Art. A1-41 eingefügt 26.05.2021 01.07.2021 2021_060 Art. A1-42 eingefügt 26.05.2021 01.07.2021 2021_060 Art. A1-43 eingefügt 26.05.2021 01.07.2021 2021_060 Art. A1-44 eingefügt 26.05.2021 01.07.2021 2021_060 Anhang 1 eingefügt 14.05.2019 01.06.2019 2019_032 Anhang 1 aufgehoben 26.05.2021 01.07.2021 2021_060
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