Übergangsverordnung zum revidierten Bundesgesetz über das Schweizer Bürgerrecht (121.32)
CH - ZG

Übergangsverordnung zum revidierten Bundesgesetz über das Schweizer Bürgerrecht

Übergangsverordnung zum revidierten Bundesgesetz über das Schweizer Bürgerrecht (ÜVBüG) Vom 7. November 2017 (Stand 1. Januar 2018) Der Regierungsrat des Kantons Zug, in Vollziehung des Bundesgesetzes über das Schweizer Bürgerrecht vom 20. Juni 2014 (Bürgerrechtsgesetz, BüG 1 ) ) sowie gestützt auf § 47 Abs. 1 Bst. d der Kantonsverfassung vom 31. Januar 1894 2 ) , beschliesst:

§ 1 Zweck

1 Bis zur Anpassung des kantonalen Gesetzes betreffend Erwerb und Ver - lust des Gemeinde- und des Kantonsbürgerrechts vom 3. September 1992 (Bürgerrechtsgesetz 3 ) ) und der Verordnung zum kantonalen Bürgerrechtsge - setz vom 25. November 1992 (kant. BüV 4 ) ) an das revidierte Bundesgesetz über das Schweizer Bürgerrecht vom 20. Juni 2014 (Bürgerrechtsgesetz, BüG 5 ) ) und die Verordnung über das Schweizer Bürgerrecht vom 17. Juni 2016 (Bürgerrechtsverordnung, BüV 6 ) ) dient diese Übergangsverordnung der Einführung eines bundesrechtskonformen Einbürgerungsverfahrens im Kanton Zug.

§ 2 Einleitung des Einbürgerungsverfahrens

1 Das Verfahren um Erteilung des Gemeinde- und des Kantonsbürgerrechts sowie des Schweizer Bürgerrechts wird mit der Einreichung eines Gesuchs - formulars bei der Direktion des Innern eingeleitet. 1) SR 141.0 2) BGS 111.1 3) BGS 121.3 4) BGS 121.31 5) SR 141.0 6) SR 141.01
2 Die Direktion des Innern klärt die kantonalen und eidgenössischen Einbür - gerungsvoraussetzungen ab. Sie prüft die Sprachkenntnisse.
3 Stellt die Direktion des Innern keine Hindernisse für eine Einbürgerung fest, leitet sie das Gesuch an den zuständigen Bürgerrat weiter.
4 Erachtet die Direktion des Innern mindestens eine Voraussetzung als nicht erfüllt, so teilt sie dies den Gesuchstellenden in einem anfechtbaren Ent - scheid mit.

§ 3 Zusicherung des Gemeindebürgerrechts

1 Der Bürgerrat prüft die Voraussetzungen für die Erteilung des Gemeinde - bürgerrechts. Sind die Voraussetzungen erfüllt, teilt der Bürgerrat der Di - rektion des Innern seine Zusicherung zur Erteilung des Gemeindebürger - rechts mit.
2 Erachtet der Bürgerrat mindestens eine Voraussetzung als nicht erfüllt, teilt er dies den Gesuchstellenden in einem anfechtbaren Entscheid mit.

§ 4 Zusicherung des Kantonsbürgerrechts

1 Nach Vorliegen der Zusicherung des Gemeindebürgerrechts führt die Di - rektion des Innern ein allfälliges staatsbürgerliches Gespräch durch und prüft, ob die Einbürgerungsvoraussetzungen nach wie vor erfüllt sind.
2 Sind die Voraussetzungen erfüllt, stellt die Direktion des Innern die Zusi - cherung für das Kantonsbürgerrecht aus. Zusammen mit der Zusicherung des Gemeindebürgerrechts leitet sie diese an die zuständige Bundesbehörde zur Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung weiter. Andernfalls erlässt sie einen anfechtbaren Entscheid.

§ 5 Wegzug

1 Bei einem Wegzug in eine andere Gemeinde oder einen anderen Kanton bleiben die Direktion des Innern und die entsprechende Bürgergemeinde für das Einbürgerungsverfahren zuständig, sofern dem Bund die Zusiche - rungen gemäss § 4 Abs. 2 bereits mitgeteilt wurden.

§ 6 Erteilung des Gemeindebürgerrechts

1 Liegt die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung vor, stellt die Direkti - on des Innern den Gesuchstellenden ein Formular zu, worin diese innert Frist Auskunft über die Aktualität ihrer Angaben sowie über allfällig verän - derte Verhältnisse erteilen. Bei Veränderungen sind entsprechende Belege einzureichen.
2 Nachdem der Bürgerrat von der Direktion des Innern das Formular und allfällige erforderliche Belege zu veränderten Verhältnissen erhalten hat, entscheidet er innert sechzig Tagen über die Erteilung des Gemeindebürger - rechts.
3 In begründeten Einzelfällen kann der Bürgerrat bei der Direktion des In - nern eine einmalige Fristerstreckung von dreissig Tagen beantragen.

§ 7 Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung

1 Kann das Kantonsbürgerrecht nicht innerhalb von sechs Monaten nach Er - teilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes zugesprochen werden, überprüft die Direktion des Innern die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung, soweit dies erforderlich ist. Der Bürgerrat erhält Gelegenheit zur Stellungnahme.

§ 8 Erteilung des Kantonsbürgerrechts

1 Nach Erteilung des Gemeindebürgerrechts nimmt die Direktion des Innern eine abschliessende Überprüfung der Einbürgerungsvoraussetzungen vor.
2 Sind die Einbürgerungsvoraussetzungen weiterhin erfüllt, erteilt der Re - gierungsrat das Kantonsbürgerrecht.

§ 9 Aufsicht

1 Die Aufsicht über die Bürgergemeinden gemäss dem Gesetz über die Or - ganisation und Verwaltung der Gemeinden vom 4. September 1980 (Gemeindegesetz 7 ) ) steht im Hinblick auf die gemeindlichen Einbürgerungs - verfahren der Direktion des Innern zu.

§ 10 Übergangsbestimmung

1 Vor dem Inkrafttreten dieser Übergangsverordnung eingereichte Gesuche werden bis zum Entscheid über das Gesuch nach den Bestimmungen des bisherigen Rechts behandelt. 7) BGS 171.1
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 07.11.2017 01.01.2018 Erlass Erstfassung GS 2017/049
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 07.11.2017 01.01.2018 Erstfassung GS 2017/049
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