Vertrag zwischen den Kantonen Aargau, Glarus, Zürich, St. Gallen, Thurgau, Schaffhau... (731.120)
CH - SH

Vertrag zwischen den Kantonen Aargau, Glarus, Zürich, St. Gallen, Thurgau, Schaffhausen, Schwyz, Appenzell A.-Rh. und Zug betreffend Gründung der Gesellschaft der Nordostschweizerischen Kraftwerke AG

1) der Firma Nordostschweizerische Fr.
22 400 000
1 400 000
29 400 000
9 800 000
6 300 000
700 000
10 000 000
4 Jeder beteiligte Kanton soll im Verwaltungsrat durch mindestens ein Mitglied vertreten sein, das in verbindlicher Weise von der betreffenden Kantonsregierung in Vorschlag gebracht wird.
5 Im übrigen erfolgt die Verteilung der Verwaltungsratsmitglieder auf die Kantone nach Massgabe ihres Aktienbesitzes.

§ 3 Die beteiligten Kantone dürfen ihre Aktien nicht an Dritte veräussern;

ausgenommen:
1. die Übertragung des gesamten oder eines Teiles des Aktienbesitzes an ein eigenes staatliches Elektrizitätswerk;
2. Abgabe der Pflichtaktien an die Vertreter im Verwaltungsrat.
§ 4
1 Die Nordostschweizerischen Kraftwerke sind verpflichtet, in den betei- ligten Kantonen die elektrische Energie unter gleichen Verhältnissen zu den gleichen Bedingungen abzugeben, vorbehältlich der bestehenden Ver- träge und Konzessionen.
2 Die beteiligten Kantone verpflichten sich, die gesamte elektrische Ener- gie für ihre staatlichen Kraftversorgungen von den Nordostschwei- zerischen Kraftwerken zu beziehen, solange diese in der Lage sind, zu an- nehmbaren Bedingungen Kraft zu liefern. Dabei hat es die Meinung, dass die Bedingungen, zu denen die beteiligten Kantone von den Kraftwerken Strom beziehen, unter keinen Umständen ungünstiger sein dürfen als die- jenigen, zu welchen sie bei Abschluss dieses Vertrages ihren Energiebe- darf decken.
3 Vorbehalten bleiben die bestehenden Kraftbezugsverträge, Bezüge aus eigenen Anlagen und die in bestehenden und künftigen Konzessionen re- servierten Vorzugskraftquoten, ebenso der Ausbau der bestehenden An- lagen.
§ 5
1 Die Kantone sind im übrigen in der Erteilung von Konzessionen an Drit- te unbeschränkt. Bei Projekten von Anlagen mit 10 000 Pferdekräften und mehr haben sie jedoch unter Vorbehalt der kantonalen Gesetzgebung den Nordostschweizerischen Kraftwerken zu den gleichen Bedingungen ein Vorzugsrecht vor privaten Konzessionsbewerbern einzuräumen.
2 Das Vorzugsrecht ist innert längstens 4 Monaten nach Abschluss der Verhandlungen mit den Konzessionsbewerbern geltend zu machen.
3 Mit der Geltendmachung des Vorzugsrechtes haben die Nordostschwei- zerischen Kraftwerke die Verpflichtung zu übernehmen, die Konzes- sionsbewerber für ihre Auslagen und Arbeiten schadlos zu halten.
§ 11
1 Vorstehender Vertrag wird von den Vertretern der Kantone unter Vorbe- halt der Genehmigung durch die zuständigen kantonalen Instanzen unter- zeichnet, welche bis spätestens den 15. Juli 1914 erfolgen muss.
2 Sollte der vorstehende Vertrag von einem oder mehreren Kantonen nicht genehmigt werden, so verpflichten sich die übrigen Kantone, die auf die ablehnenden Kantone entfallenden Aktienteile nach Massgabe des § 2 zu übernehmen; dies aber nur bis und so lange, als es sich um weniger als die Übernahme von 30 Prozent der sämtlichen Aktien handelt. Im andern Fall gilt der Vertrag als nicht zustande gekommen. Fussnoten:
1) Der Beitritt von Schwyz erfolgte nicht.
Markierungen
Leseansicht