Verordnung über die Anerkennung kantonaler Fachhochschuldiplome im Gesundheitswesen (687.80)
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Verordnung über die Anerkennung kantonaler Fachhochschuldiplome im Gesundheitswesen

1 GS 32.531, SGS 649.7
67 - 1.9.2001 Vom 17. Mai 2001 GS 34.0129 Gestützt auf Art. 2, 4, 5 und 6 der Interkantonalen Vereinbarung über die An- erkennung von Ausbildungsabschlüssen vom 18. Februar 1993
1 und das SDK - Statut vom 13. Mai 1982 beschliesst die Schweizerische Sanitätsdirektoren- konferenz (kurz: SDK):
1. Kapitel: Grundsatz

Art. 1 Kantonale oder kantonal anerkannte Fachhochschuldiplome werden von der SDK

anerkannt, wenn sie die in dieser Verordnung festgelegten Anerkennungsvoraus- setzungen erfüllen.
2. Kapitel: Anerkennungsvoraussetzungen

Art. 2 Konformität mit dem Profil

Der Studiengang entspricht dem von der SDK erlassenen Profil des Fachhoch- schulbereichs Gesundheit.

Art. 3 Ausbildungsziele

1 Die Studiengänge vermitteln eine praxis- und berufsfeldorientierte Ausbildung auf wissenschaftlicher Grundlage.
2 Die Diplomierten sind insbesondere fähig
a. ihre berufliche Tätigkeit nach den neuesten Erkenntnissen der Wissenschaft, Technik und Wirtschaft selbständig oder innerhalb einer Gruppe auszuüben;
b. Methoden zur Problemlösung zu entwickeln und anzuwenden;
c. Leitungs- und Supervisionsaufgaben und soziale Verantwortung wahrzuneh- men sowie sich erfolgreich zu verständigen;
g. Verantwortung für die Erhaltung der Umwelt und der Lebensgrundlagen des Menschen zu übernehmen.

Art. 4 Prüfungsverfahren

1 Das Diplom wird aufgrund der Bewertung folgender Elemente erteilt:
a. Leistungen während der Ausbildung
b. Diplomarbeit
c. Diplomprüfung
2 Die Diplomarbeit bezieht sich auf ein Thema des gewählten Studienganges und stützt sich auf Ergebnisse einer wissenschaftlichen Tätigkeit. Sie ist in einer im Voraus festgelegten Zeit anzufertigen.
3 Im Rahmen der Diplomprüfung werden die theoretischen Kenntnisse und die berufsbezogenen Fähigkeiten geprüft.
4 Die Diplomprüfung wird von den Dozentinnen und Dozenten der Fachhoch- schule und externen Expertinnen und Experten abgenommen.
5 Das Prüfungsverfahren wird in einem Diplomreglement geregelt, das vom Kanton oder von mehreren Kantonen erlassen oder genehmigt ist. Dieses regelt insbesondere die Modalitäten für die Erteilung des Diploms und bezeichnet die Rechtsmittel.

Art. 5 Diplomurkunde

1 Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Diplom der Fachhochschule. Die Diplomurkunde enthält:
a. die Bezeichnung der Fachhochschule und des Kantons bzw. der Kantone, die das Diplom ausstellen oder anerkennen,
b. die Personalien der oder des Diplomierten,
c. die Bezeichnung des absolvierten Studienganges und gegebenenfalls des Studienschwerpunktes sowie des Berufstitels
d. die Unterschrift der zuständige Stelle
e. den Ort und das Datum.
2 Das anerkannte Diplom trägt zusätzlich den Vermerk " Das Diplom ist schweize- risch anerkannt".

Art. 6 Titel

1 Der Inhaber / die Inhaberin eines anerkannten Diploms ist berechtigt, je nach absolvi ertem Studiengang den entsprechenden geschützten Berufstitel zu tragen.
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4 Der Vorstand der SDK legt auf Antrag der Anerkennungskommission die Titel fest.
5 Der Vorstand der SDK legt die Titel für die versuchsweise bewilligten Studien- gänge fest.
6 Die Titel sind im Anhang zu dieser Verordnung aufgelistet. Das Zentralsekretari- at passt den Anhang jeweils dem neuesten Stand an.
3. Kapitel: Anerkennungsverfahren inländischer Studiengänge

Art. 7 Anerkennungskommission

1 Die Begutachtung der Gesuche um Anerkennung und die periodische Über- prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen obliegt einer von den Kantonen (EDK, SDK) und dem Bund (BBT) eingesetzten gemeinsamen FH - Anerken- nungskommission, die aus höchstens neun Mitgliedern besteht.
2 Die SDK ist in der Anerkennungskommission mit zwei vom Vorstand der SDK ernannten Delegierten vertreten. Die Ernennung erfolgt unter Berücksichtigung der Sprachregionen und der bildungspolitischen Vielfalt der Schweiz.
3 Das Sekretariat der EDK amtet als Geschäftsstelle der Anerkennungskommissi- on.

Art. 8 Anerkennungsgesuch

1 Das Anerkennungsgesuch wird vom jeweiligen Träger der Fachhochschule an die SDK gerichtet und von dieser an die Geschäftsstelle (Art. 7 Abs. 3) der Anerkennungskommission weitergeleitet. Dem Gesuch sind alle für die Beur- teilung erforderlichen Unterlagen beizufügen.
2 Die gemeinsame Anerkennungskommission (Art. 7 Abs. 1) prüft das Gesuch. Sie kann zu diesem Zweck die Fachhochschule besuchen. Sie stellt der SDK den Antrag.

Art. 9 Entscheid

1 Der Entscheid über die Anerkennung, die Ablehnung oder über eine allfällige Aberkennung obliegt dem Vorstand der SDK.
2 Ablehnende oder aberkennende Entscheide sind zu begründen. Ausserdem ist darzulegen, welche Massnahmen zu einer späteren Anerkennung führen können.
3 Erfüllt ein Studiengang die Anerkennungsvoraussetzungen dieser Verordnung nicht mehr, setzt der Vorstand der SDK dem Träger der Fachhochschule eine
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2 GS 32.531, SGS 649.7

Art. 10 Verzeichnis

Die von der SDK anerkannten Fachhochschuldiplome sind in einem von der EDK geführten Verzeichnis dokumentiert. (Art. 9 Interkantonale Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen vom 18. Februar 1993 1 ).
4. Kapitel: Anerkennung von ausländischen Fachhochschuldiplomen
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1 Die SDK anerkennt ausländische Fachhochschuldiplome nach den Grundsätzen dieser Verordnung und unter Berücksichtigung von internationalem Recht.
2 Sie kann hierzu Anpassungslehrgänge, Eignungsprüfungen oder zusätzliche Berufserfahrung vorschreiben.
3 Für das Verfahren gilt das 3. Kapitel dieser Verordnung entsprechend.
4 Der Vorstand der SDK kann den Vollzug dieser Aufgabe ganz oder teilweise auch dem Schweizerischen Roten Kreuz (SRK) oder anderen Dritten übertragen.
5. Kapitel: Rechtsmittel

Art. 12 Die Entscheide der SDK und Beschwerdeentscheide Dritter sind mit den Rechts-

mitteln der staatsrechtlichen Klage bzw. der staatsrechtlichen Beschwerde an das Bundesgericht anfechtbar (Art. 10 Interkantonale Vereinbarung über die An- erkennung von Ausbildungsabschlüssen v. 18.Februar 1993
2 ).
6. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 13 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2001 in Kraft.
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