Geschäftsreglement der regionalen Schlichtungsbehörde Emmental-Oberaargau (164.212)
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Geschäftsreglement der regionalen Schlichtungsbehörde Emmental-Oberaargau

1 164.212 Geschäftsreglement der regionalen Schlichtungsbehörde Emmental- Oberaargau (GeschR SB EO) vom 09.11.2010 (Stand 01.01.2024) Die regionale Schlichtungsbehörde Emmental-Oberaargau, in Ausführung von Artikel 12 i. V. m. Artikel 15 des Gesetzes vom 11. Juni
2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG) 1 ) , beschliesst:
1 Stellung und Organisation

Art. 1

Stellung
1 Unter Vorbehalt der Aufgaben und Befugnisse der Justizverwaltungsleitung, des Obergerichts und des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau ist die re gionale Schlichtungsbehörde Emmental-Oberaargau in Verwaltung und Orga nisation selbstständig. *
2 Wo nötig, spricht sich die Geschäftsleiterin oder der Geschäftsleiter mit den Leitungsorganen der übrigen in der Region Emmental-Oberaargau ansässigen Zivil- und Strafgerichtsbehörden und dem Obergericht ab.

Art. 2

Grundsätze der Selbstverwaltung
1 Die Leitungsorgane beachten sinngemäss die allgemeinen Grundsätze der Steuerung von Finanzen und Leistungen gemäss Artikel 3 des Finanzhaus haltsgesetzes vom 15. Juni 2022 (FHG) 2 ) . *
2 Die Schlichtungsbehörde bekennt sich gegen innen und aussen zum Grund satz der Transparenz und zum Recht auf Information, unter Beachtung des Amtsgeheimnisses und des Datenschutzes.
1) BSG 161.1
2) BSG 620.0 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
11-84
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2 Organe der regionalen Schlichtungsbehörde Emmental- Oberaargau

Art. 3

Organe
1 Die Organe der Schlichtungsbehörde sind: a die Vorsitzendenkonferenz, b die Geschäftsleiterin oder der Geschäftsleiter, c die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der Geschäftsleiterin oder des Geschäftsleiters, d die leitende Gerichtsschreiberin oder der leitende Gerichtsschreiber.
2.1 Vorsitzendenkonferenz

Art. 4

Zusammensetzung und Stimmrecht
1 Alle der Schlichtungsbehörde durch das Obergericht zugeteilten ordentlich gewählten Vorsitzenden bilden die Vorsitzendenkonferenz.
2 Jede und jeder Vorsitzende verfügt unabhängig vom Beschäftigungsgrad über eine Stimme.
3 Die ausserordentlich eingesetzten Vorsitzenden können mit beratender Stim me an der Vorsitzendenkonferenz teilnehmen. Ab einer Einsatzdauer von sechs Monaten sind sie wie die ordentlich gewählten Vorsitzenden stimmbe rechtigt.
4 Die Geschäftsleiterin oder der Geschäftsleiter übernimmt den Vorsitz der Vor sitzendenkonferenz. *

Art. 5

Aufgaben
1 Die Vorsitzendenkonferenz beantragt dem Obergericht die Wahl einer oder eines Vorsitzenden als Geschäftsleiterin oder Geschäftsleiter für eine Dauer von drei Jahren (Art. 86 Abs. 2 GSOG).
2 Sie wählt a die Stellvertreterin oder den Stellvertreter der Geschäftsleiterin oder des Geschäftsleiters, b die leitende Gerichtsschreiberin oder den leitenden Gerichtsschreiber.
3 Sie ist für die Anstellung und die Festlegung des Beschäftigungsgrads des übrigen Personals zuständig.
4 Sie legt den Umfang, die Art und die Organisation der Rechtsberatung fest.
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5 Sie legt die Entlastung von den ordentlichen Aufgaben für die Geschäftsleite rin oder den Geschäftsleiter und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stell vertreter fest.
6 Sie legt die Entlastung von den ordentlichen Aufgaben für die leitende Ge richtsschreiberin oder den leitenden Gerichtsschreiber fest.
7 Sie ist für die Erarbeitung der Ressourcenvereinbarung mit dem Obergericht zuständig.
8 Sie ist unter Vorbehalt der Genehmigung des Obergerichts zuständig für den Erlass und die Änderung dieses Geschäftsreglements.

Art. 6

Einberufung, Traktandierung
1 Die Vorsitzendenkonferenz wird von der Geschäftsleiterin oder dem Ge schäftsleiter einberufen, a sobald ein Geschäft zur Beurteilung ansteht, b wenn zwei Vorsitzende dies verlangen, wobei dieser Antrag der Ge schäftsleiterin oder dem Geschäftsleiter zusammen mit den zu traktandie renden Geschäften einzureichen ist, c mindestens aber einmal pro Jahr.
2 Die Teilnahmeberechtigten werden schriftlich (auch per E-Mail) zu den Sit zungen einberufen.
3 Die leitende Gerichtsschreiberin oder der leitende Gerichtsschreiber nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.
4 Die Einberufung hat in der Regel zehn Tage vor dem Sitzungstag zu erfolgen, unter Beilegung der Traktanden und allfälliger Unterlagen.

Art. 7

Beschlussfassung
1 Die Vorsitzendenkonferenz beschliesst mit der relativen Mehrheit der abgege benen Stimmen. Damit ein Beschluss gültig zustande kommt, muss mehr als die Hälfte aller Mitglieder an der Sitzung teilnehmen.
2 Bei Stimmengleichheit entscheidet a bei Beschlüssen: der Stichentscheid der Geschäftsleiterin oder des Ge schäftsleiters; b bei Wahlen: das Los.
3 Zirkulationsbeschlüsse sind zulässig. Die Stimmabgabe erfolgt in diesem Fall schriftlich (auch per E-Mail) durch entsprechende Erklärung an die Geschäfts leiterin oder den Geschäftsleiter.
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2.2 Die Geschäftsleiterin oder der Geschäftsleiter

Art. 8

Aufgaben
1 Die Geschäftsleiterin oder der Geschäftsleiter sorgt für den ordnungsgemäs sen Geschäftsgang der Schlichtungsbehörde. Sie oder er ist verantwortlich für die Verwaltung der Schlichtungsbehörde und zuständig für alle Angelegenhei ten, die nicht einem anderen Organ zugewiesen sind, insbesondere für a die Vertretung der Schlichtungsbehörde gegenüber dem Obergericht und gegen aussen, b die Erarbeitung und den Abschluss der Vereinbarung mit dem Regional gericht Emmental-Oberaargau, c * die Vertretung der Schlichtungsbehörde im Regionalgericht Emmental- Oberaargau und die Wahrung deren Interessen in der Erweiterten Ge schäftsleitung des Obergerichts, d die Bewirtschaftung der der Schlichtungsbehörde zur Verfügung stehen den Ressourcen, e das Personalwesen der Schlichtungsbehörde, soweit nicht die Vorsitzen denkonferenz zuständig ist, f das Sicherstellen einer hohen fachlichen und sozialen Kompetenz der Mit arbeiterinnen und Mitarbeiter, g * das Führen der Standortgespräche mit der Stellvertreterin oder dem Stell vertreter, mit den Vorsitzenden, den Gerichtsschreiberinnen und Gerichts schreibern und den Gerichtssekretärinnen und Gerichtssekretären, h die Aufsicht über den Sekretariatsbetrieb, i die Aufsicht über das Rechnungswesen, k die Regelung über den Belastungsausgleich unter den Vorsitzenden, l * ... m * den Einsatz von vom Obergericht bezeichneten Aushilfen aus anderen Behörden, n die Einberufung und die Leitung der Sitzungen der Vorsitzendenkonfe renz, o den Vollzug der Beschlüsse der Vorsitzendenkonferenz, p die Pflege des Kontakts mit den Fachrichterinnen und Fachrichtern und deren Information, q die Festlegung der Grundsätze betreffend Registratur, Dossierführung und Archivierung, r die Gewährleistung einer den Bedürfnissen angepassten Weiterbildung, s die Ausarbeitung und Verabschiedung des Sicherheitskonzepts und der Hausordnung,
5 164.212 t die Umsetzung der Datenschutzgesetzgebung, soweit diese anwendbar ist, u die Sicherung der elektronischen Daten, insbesondere durch den Erlass von Zugangsbeschränkungen und Weisungen.
2 Sie oder er kann die Erledigung von Geschäften und Aufgaben der leitenden Gerichtsschreiberin, dem leitenden Gerichtsschreiber oder einzelnen Vorsit zenden übertragen.

Art. 9

Stellvertreterin oder Stellvertreter
1 Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter unterstützt die Geschäftsleiterin oder den Geschäftsleiter bei der Aufgabenerfüllung und vertritt sie oder ihn im Verhinderungsfall.
2.3 Leitende Gerichtsschreiberin oder leitender Gerichtsschreiber

Art. 10

1 Die leitende Gerichtsschreiberin oder der leitende Gerichtsschreiber unter stützt die Geschäftsleiterin oder den Geschäftsleiter und führt an den Sitzun gen der Vorsitzendenkonferenz das Protokoll.
2 Sie oder er koordiniert und delegiert die Zusatzaufgaben der Gerichtsschrei berinnen und Gerichtsschreiber sowie der Gerichtssekretärinnen und Gerichts sekretäre.
3 Die weiteren Aufgaben werden auf Vorschlag der Geschäftsleiterin oder des Geschäftsleiters durch die Vorsitzendenkonferenz definiert.
2.4 Sekretariatsleitung

Art. 11

1 Das Sekretariat verfügt über eine Leiterin oder einen Leiter.
2 Sie oder er ist zuständig für a die Lernendenbetreuung, b weitere ihr oder ihm übertragene besondere Aufgaben.
2.5 Zeichnungsberechtigung und Finanzkompetenzen

Art. 12

Zeichnungsberechtigung
1 Bei Geschäften, die in die Zuständigkeit der Schlichtungsbehörde fallen, un terzeichnet die Geschäftsleiterin oder der Geschäftsleiter.
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2 Im Übrigen richtet sich die Zeichnungsberechtigung nach den zugewiesenen Aufgaben. Eine Delegation ist möglich.
3 Vorbehalten bleiben andere anwendbare Bestimmungen.

Art. 13

Finanzkompetenzen für Verwaltungsaufgaben *
1 Die Geschäftsleiterin oder der Geschäftsleiter bewilligt Ausgaben für Verwal tungsaufgaben bis zu einer Höhe von 30'000 Franken in eigener Kompetenz. Eine Delegation an die Stellvertreterin oder den Stellvertreter der Geschäftslei terin oder des Geschäftsleiters oder an die Ressourcenverantwortliche oder den Ressourcenverantwortlichen des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau ist möglich. *
2 Ausgaben über 30'000 Franken bedürfen einer Ausgabenbewilligung durch die Geschäftsleitung des Obergerichts. *

Art. 13a

* Finanzkompetenzen für Verfahren in Zivilsachen
1 Für die Ausgaben in Zusammenhang mit Verfahren in Zivilsachen gilt die fi nanzielle Belegfreigabe unabhängig von der Höhe als Ausgabenbewilligung (Art. 31 Abs. 1 Bst. e der Finanzhaushaltsverordnung vom 16.11.2022 [FHaV] 3 ) ).
2 Die Verfahrensleitung ist für die materielle Prüfung der Ausgaben zuständig. Obliegt ihr bei einer Ausgabe die finanzielle Belegfreigabe, übernimmt die im betroffenen Verfahren zuständige Gerichtsschreiberin oder Gerichtssekretärin bzw. der zuständige Gerichtsschreiber oder Gerichtssekretär die materielle Prüfung. Eine Delegation an die Stellvertreterin oder den Stellvertreter der zu ständigen Gerichtsschreiberin oder Gerichtssekretärin bzw. des zuständigen Gerichtsschreibers oder Gerichtssekretärs ist möglich.
3 Die finanzielle Belegfreigabe erfolgt a bei Ausgaben bis zu einer Höhe von 30'000 Franken durch die Geschäfts leiterin oder den Geschäftsleiter oder durch deren oder dessen Stellver treterin oder Stellvertreter, b bei Ausgaben über 30'000 Franken durch die Geschäftsleiterin oder den Geschäftsleiter.
3) BSG 621.1
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2.6 Protokollierung und Information

Art. 14

Grundsatz
1 Die Geschäftsleiterin oder der Geschäftsleiter informiert das Personal in ge eigneter Form über ihre oder seine Tätigkeit.

Art. 15

Protokoll
1 Über die Anträge und Beschlüsse der Vorsitzendenkonferenz ist ein Protokoll zu verfassen, das in geraffter Form gleichzeitig auch Aufschluss über die Bera tungen gibt.
2 Das Protokoll ist den Vorsitzenden innert fünf Tagen seit der Sitzung schrift lich (per E-Mail) zuzustellen.
3 Allfällige Ergänzungen und Berichtigungen sind innert fünf Tagen schriftlich geltend zu machen.
4 Dem übrigen Personal sind die Beschlüsse durch Protokollauszüge oder in anderer geeigneter Form durch die Geschäftsleiterin oder den Geschäftsleiter mitzuteilen.

Art. 16

Einsicht in Akten
1 Die Vorsitzenden haben Zugang zu allen Akten der Vorsitzendenkonferenz.
2 Sie haben Akteneinsicht in die Akten der Geschäftsleiterin oder des Ge schäftsleiters, soweit sie persönlich betroffen sind oder wenn sie diese zur Aus übung ihrer Aufgaben benötigen.
3 Verschiedene Bestimmungen

Art. 17

Tätigkeiten bei der Schlichtungsbehörde
1 Bei der Schlichtungsbehörde sind tätig: a die ordentlich gewählten Vorsitzenden, b die vom Obergericht eingesetzten ausserordentlichen Vorsitzenden, c die Gerichtsschreiberinnen und die Gerichtsschreiber, d die paritätischen Vertreterinnen und Vertreter für die arbeitsrechtlichen und mietrechtlichen Streitigkeiten (Fachrichterinnen und Fachrichter), e die Gerichtssekretärinnen und Gerichtssekretäre, f die Rechtspraktikantinnen und Rechtspraktikanten und die Lernenden.
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Art. 18

Aufgaben der Vorsitzenden
1 Die Vorsitzenden sorgen für eine qualitativ hochwertige und effiziente Rechts beratung und Schlichtung.
2 Sie erfüllen weitere, ihnen in der Gesetzgebung übertragene Aufgaben.

Art. 19

Beschäftigungsgrad
1 Der Beschäftigungsgrad der Vorsitzenden wird bei der Wahl durch den Grossen Rat festgesetzt. Über Änderungen des Beschäftigungsgrads während der Amtsdauer entscheidet die Geschäftsleitung des Obergerichts. Es besteht kein Anspruch auf Änderung des Beschäftigungsgrads.

Art. 20

Nebenbeschäftigungen und öffentliche Ämter
1 Gesuche von Vorsitzenden um Bewilligung von Nebenbeschäftigungen oder öffentlichen Ämtern sind mit allen nötigen Angaben bei der Geschäftsleiterin oder beim Geschäftsleiter einzureichen. Diese oder dieser übermittelt sie zu sammen mit ihren oder seinen Bemerkungen und einem allfälligen Antrag an die Geschäftsleitung des Obergerichts.

Art. 21

Sicherheit
1 Die Geschäftsleiterin oder der Geschäftsleiter ist befugt, Anordnungen zum Schutz von Personen und Sachwerten zu erlassen, insbesondere generelle Eingangskontrollen zum Gebäude und zu den Gerichtssälen anzuordnen, Per sonen- und Gepäckkontrollen zu veranlassen sowie Personen aus dem Ge bäude zu weisen.
2 Im Einzelfall können Sicherheitsmassnahmen auch durch die jeweilige Ver fahrensleitung angeordnet werden, soweit möglich in Absprache mit der Ge schäftsleiterin oder dem Geschäftsleiter.

Art. 22

Amtsgeheimnis
1 Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind bezüglich Tatsachen, von denen sie in der Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit an der Schlichtungsbehörde Kennt nis erhalten, zur Verschwiegenheit verpflichtet.
2 Das Amtsgeheimnis gilt auch für Sachverständige, Dolmetscherinnen und Dolmetscher sowie weitere Mitwirkende. Diese sind durch die Verfahrenslei tung auf die Schweigepflicht und die strafrechtlichen Folgen bei deren Verlet zung aufmerksam zu machen.
3 Über die Entbindung vom Amtsgeheimnis entscheidet die Geschäftsleitung des Obergerichts.
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Art. 23

Kleidung
1 Zu den Sitzungen der Schlichtungsbehörde erscheinen die Vorsitzenden, die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber, die Gerichtssekretärinnen und Gerichtssekretäre, die Fachrichterinnen und Fachrichter sowie die Vertreterin nen und Vertreter der Parteien in schicklicher Kleidung.

Art. 24

Konfliktregelung
1 Konflikte zwischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern werden nach Möglichkeit intern beigelegt.
2 Die Beteiligten sind gehalten, zunächst das Gespräch unter sich und mit der von der Geschäftsleiterin oder dem Geschäftsleiter ernannten Ansprechperson zu suchen.
3 Kann keine Einigung erzielt werden, wird die Angelegenheit der Geschäftslei terin oder dem Geschäftsleiter unterbreitet. Diese oder dieser trifft geeignete Massnahmen. Sie oder er kann das Obergericht einbeziehen.
4 Handelt es sich um eine Angelegenheit, die im Rahmen der Aufsicht von Be deutung sein kann, so informiert die Geschäftsleiterin oder der Geschäftsleiter das Obergericht.
4 Schlussbestimmungen

Art. 25

1 Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
2 Es wird in die Bernische Amtliche Gesetzessammlung aufgenommen. Burgdorf, 9. November 2010 Im Namen der regionalen Schlichtungsbe hörde Emmental-Oberaargau Der Geschäftsleiter: Ferrari Von der Geschäftsleitung des Obergerichts genehmigt am 18. November
2010.
164.212 10 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
09.11.2010 01.01.2011 Erlass Erstfassung 11-84
06.11.2023 01.01.2024

Art. 1 Abs. 1

geändert 23-102
06.11.2023 01.01.2024

Art. 2 Abs. 1

geändert 23-102
06.11.2023 01.01.2024

Art. 4 Abs. 4

geändert 23-102
06.11.2023 01.01.2024

Art. 8 Abs. 1, c

geändert 23-102
06.11.2023 01.01.2024

Art. 8 Abs. 1, g

geändert 23-102
06.11.2023 01.01.2024

Art. 8 Abs. 1, l

aufgehoben 23-102
06.11.2023 01.01.2024

Art. 8 Abs. 1, m

geändert 23-102
06.11.2023 01.01.2024

Art. 13

Titel geändert 23-102
06.11.2023 01.01.2024

Art. 13 Abs. 1

geändert 23-102
06.11.2023 01.01.2024

Art. 13 Abs. 2

eingefügt 23-102
06.11.2023 01.01.2024

Art. 13a

eingefügt 23-102
11 164.212 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 09.11.2010 01.01.2011 Erstfassung 11-84

Art. 1 Abs. 1

06.11.2023 01.01.2024 geändert 23-102

Art. 2 Abs. 1

06.11.2023 01.01.2024 geändert 23-102

Art. 4 Abs. 4

06.11.2023 01.01.2024 geändert 23-102

Art. 8 Abs. 1, c

06.11.2023 01.01.2024 geändert 23-102

Art. 8 Abs. 1, g

06.11.2023 01.01.2024 geändert 23-102

Art. 8 Abs. 1, l

06.11.2023 01.01.2024 aufgehoben 23-102

Art. 8 Abs. 1, m

06.11.2023 01.01.2024 geändert 23-102

Art. 13

06.11.2023 01.01.2024 Titel geändert 23-102

Art. 13 Abs. 1

06.11.2023 01.01.2024 geändert 23-102

Art. 13 Abs. 2

06.11.2023 01.01.2024 eingefügt 23-102

Art. 13a

06.11.2023 01.01.2024 eingefügt 23-102
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