Verordnung über die obligatorische Abgasverlustkontrolle von Feuerungsanlagen (786.2)
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Verordnung über die obligatorische Abgasverlustkontrolle von Feuerungsanlagen

1 GS 14.177, SGS 100
2 GS 27.416, SGS 490
31 - 1.1.1986 Vom 11. November 1985 GS 29.119 Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 18 Ziffer 4 der Staats- verfassung
1 und § 9 des Energiegesetzes vom 15. Oktober 1979
2 , beschliesst:

§ 1 Geltungsbereich

Diese Vorschriften gelten für Feuerungsanlagen mit Zerstäuber- und Gasgeblä- sebrennern, soweit sie mit Heizöl "extra leicht" oder mit Brenngas betrieben werden.

§ 2 Kontrolle der Abgasverluste

1 Die Feuerungsanlagen sind mindestens alle 2 Jahre auf Abgasverluste zu kon- trollieren.
2 Die Bau- und Landwirtschaftsdirektion legt in Verbindung mit der Volkswirt- schafts- und Sanitätsdirektion die höchstzulässigen Abgasverluste, die Anfor- derungen an die Messinstrumente und an die Ausbildung der Feuerungskontrol- leure fest und erlässt Bestimmungen über die zu verwendenden Prüf-, Mess- und Berechnungsverfahren.

§ 3 Durchführung der Kontrollen, Erlass der Verfügungen

1 Die Gemeinden führen die Abgasverlustkontrolle zusammen mit der lufthygie- nischen Ölfeuerungskontrolle durch. Sie sind für die Ausbildung der Feuerungs- kontrolleure besorgt.
2 Sie verfügen bei den Eigentümern die Einregulierung oder Instandstellung von Anlagen, welche den Vorschriften nicht genügen, und setzen hiefür angemessene Fristen. Wird eine Anlage nicht instandgestellt, so kann die Stillegung verfügt werden.
3 Sie passen ihre Ölfeuerungsreglemente bis 1. Juli 1986 den Bestimmungen dieser Verordnung an.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1986 in Kraft.
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