Vereinbarung zwischen dem Regierungsrat des Kantons Schaffhausen und dem Gemeinderat... (354.212)
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Vereinbarung zwischen dem Regierungsrat des Kantons Schaffhausen und dem Gemeinderat von Neuhausen am Rheinfall über die Zusammenarbeit zwischen der Schaffhauser Polizei und der Verwaltungspolizei Neuhausen am Rheinfall

die Verwaltungspolizei Neuhausen am Zwec k Grundsätze
Neuhausen a. Rhf. II. Bezug und Übertragung von Leistungen
Art. 3
1 Die Übertragung oder der Bezug von Leistungen wird, namentlich wenn es um umfangreiche oder häufige Leistungen geht, grundsätzlich in An- hängen zu dieser Vereinbarung geregelt.
2 Diese Bereichsregelungen sind Bestandteil der Vereinbarung, unterste- hen jedoch besonderen Bestimmungen in Bezug auf Erlass, Änderung und Kündigung.
3 Bereichsregelungen enthalten mindestens Vorschriften über: a) Art und Umfang der Leistungen; b) die Finanzierung; c) die Auflösung.

Art. 4 Für den Bezug von Leistungen, die nicht in Anhängen geregelt werden,

gilt Folgendes: a) Die Leistungen können einzelfallweise nach Absprache bezogen wer- den durch die Kommandomitglieder der Schaffhauser Polizei und die Leitung der Verwaltungspolizei Neuhausen am Rheinfall; b) Anfragen sind zu richten bei der Schaffhauser Polizei an die Kom- mandomitglieder, bei der Verwaltungspolizei Neuhausen am Rheinfall an die Leitung; c) Die Leistungen werden abgegolten durch einen Stundenansatz von Fr.
70.-- und Entschädigung der Auslagen. Der Stundenansatz kann durch die zuständigen Stellen gemäss Art. 5 angepasst werden.

Art. 5 Der Abschluss und die Änderung von Bereichsregelungen sowie die An-

passung der Ansätze gemäss Art. 4 lit. c stehen dem zuständigen Depar- tement und dem zuständigen Referat zu.
Art. 6
1 Bezogene oder übertragene Leistungen werden jeweils Ende des Jahres verrechnet und nach Möglichkeit durch Gegenleistungen abgegolten.
2 Die Jahres-Schlussabrechnungen erfolgen jeweils bis 10. Januar.
3 Die Vertragspartner liefern sich gegenseitig alle notwendigen Angaben. Vereinbarungen über besondere Leistungsbereiche Nicht geregelte Leistungen Zuständigkeiten Grundsatz der gegenseitigen Verrechnung
1) und in die kantonale Gesetzes- Amtsblatt 2001, S. 89. Rechtsschutz Vertragsdauer, Änderung und Auflösung Inkrafttreten und Aufhebung bishe- rigen Rechtes
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