Pflichtenheft des Ratssekretärs (121.219)
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Pflichtenheft des Ratssekretärs

Pflichtenheft des Ratssekretärs Vom 27. Juni 1990 (Stand 11. Oktober 1990) Der Kantonsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 55 des Kantonsratsgesetzes vom 24. September 1989
1 ) nach Kenntnisnahme von Bericht und Antrag seiner vorberatenden Kommission beschliesst:

§ 1 Grundsätze

1 Der Ratssekretär erfüllt die im Kantonsratsgesetz, im Geschäftsreglement des Kantonsrates und in diesem Pflichtenheft umschriebenen Aufgaben.
2 Er leitet: a) das Sekretariat des Kantonsrates, der Ratsleitung
2 ) und der Kommis - sionen; b) den Rechtsberatungs-, den Dokumentations- und den Protokoll - dienst des Kantonsrates.
3 Der Ratssekretär arbeitet in fachlicher Hinsicht selbständig. Aufträge und Weisungen über die Art der Aufgabenerledigung erteilen ihm der Kan - tonsrat und seine Organe.
4 Soweit der Ratssekretär für die Erfüllung seiner Aufgaben Personal der Staatskanzlei beansprucht, ist er ihm gegenüber weisungsberechtigt.

§ 2 Unterstützung des Präsidenten

1 Der Ratssekretär führt nach Absprache mit dem Ratspräsidenten eine Ge - schäfts- und Pendenzenkontrolle.
2 Er unterstützt und berät den Präsidenten in all seinen Funktionen, na - mentlich bei der Vorbereitung und Durchführung der Ratsverhandlungen.

§ 3 Unterstützung der Ratsleitung

1 Der Ratssekretär ist für die Vorbereitung der Geschäfte und den Vollzug der Beschlüsse der Ratsleitung verantwortlich. Er berät die Ratsleitung.

§ 4 Unterstützung der Ratsmitglieder, Fraktionen und parlamentari -

schen Gruppen
1 Der Ratssekretär unterstützt die Ratsmitglieder, die Fraktionen und die parlamentarischen Gruppen in ihrer Tätigkeit.
2 Er erteilt ihnen Auskünfte, namentlich zur Vorbereitung parlamentari - scher Vorstösse.
1) BGS 121.1 .
2) Bezeichnung im ganzen Erlass gemäss Beschluss vom 19. Juni 2002 Parlamentsre - form. GS 91, 667
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§ 5 Unterstützung der Geschäftsprüfungskommission

1 Der Ratssekretär unterstützt und berät die Geschäftsprüfungskommission in der Wahrnehmung der parlamentarischen Oberaufsicht.
2 Im Auftrag der Geschäftsprüfungskommission hat der Ratssekretär insbe - sondere: a) besondere Abklärungen zu treffen; b) Expertenhearings und Besichtigungen zu organisieren; c) Inspektionspläne zu entwerfen und Inspektionen vorzubereiten; d) Berichte an den Kantonsrat und andere Instanzen zu verfassen; e) eine Pendenzenliste zu führen.

§ 6 Unterstützung anderer Kommissionen

1 Der Ratssekretär unterstützt die Kommissionen in ihrer Tätigkeit.
2 Er sorgt insbesondere für die Koordination zwischen den Kommissionen.

§ 7 Allgemeine Stabsaufgaben

1 Der Ratssekretär ist verantwortlich für die Erfüllung aller übrigen Stabs - aufgaben des Kantonsrates, namentlich für die Ausfertigung und Zustel - lung der Akten und für das Rechnungswesen. Er führt und unterzeichnet die daraus erwachsende Korrespondenz.
2 Er sorgt für die Ablage und Archivierung der Akten des Kantonsrates und seiner Organe.

§ 8 Prioritäre Aufgaben

1 Kann der Ratssekretär nicht alle Aufgaben in der vorgesehenen Frist erle - digen, haben Arbeiten für den Präsidenten, die Ratsleitung und die Ge - schäftsprüfungskommission den Vorrang.

§ 9 Aufträge des Staatsschreibers

1 Sofern es die Arbeitsbelastung zulässt, kann der Staatsschreiber dem Rats - sekretär zeitlich befristete Aufgaben der Staatskanzlei übertragen. Solche Aufträge bedürfen der Zustimmung des Ratspräsidenten.

§ 10 Inkrafttreten und Geltungsdauer

1 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Referendum. Er tritt nach dem unbenützten Ablauf der Referendumsfrist oder nach Annahme durch das Volk mit der Publikation im Amtsblatt in Kraft. Inkrafttreten am 11. Oktober 1990 (Datum der Publikation im Amtsblatt).
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