Verordnung des Erziehungsrates über Zeugnisse und Beförderung der Schülerinnen und S... (411.102)
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Verordnung des Erziehungsrates über Zeugnisse und Beförderung der Schülerinnen und Schüler an der Primar- und Sekundarstufe I

1
15)
14) Geltungsbereich
1/2019 Primarschul- eintritt
2 Schaffhauser Rechtsbuch 1997
2 bis Der vorzeitige Schuleintritt erfolgt in jedem Fall provisorisch. Nach einer Frist von 12 Wochen erfolgt eine Standortbestimmung auf- grund einer prognostischen Gesamtbeurteilung.
15) Erfüllt das Kind danach die Bedingungen nicht oder erweist es sich als sozial oder in anderer Beziehung noch nicht schulreif, wird es in den Kindergarten versetzt. 15)
2ter Die Gesamtbeurteilung setzt sich aus der Sach-, Selbst- und So- zialkompetenz zusammen. Zuständig für die Gesamtbeurteilung sind die Klassenlehrperson und die das Kind unterrichtenden Lehr- personen.
16)
3 Die Schulbehörde bzw. Schulleitung kann, auf begründetes Ge- such der Erziehungsberechtigten, den Eintritt in die Primarschule um ein Jahr aufschieben. Nach Eintritt in die Primarschule ist, auf be- gründeten Antrag der Lehrperson oder der Erziehungsberechtigten, bis zum Ende des ersten Schulquartals ein Aufschub möglich. 14) II. Beurteilungen und Zeugnisse
§ 3
3)
1 Das Zeugnis informiert die Erziehungsberechtigten sowie die Lehr- personen der weiterführenden Klassen und Schulen.
2 Das Zeugnis gibt Auskunft über die Sachkompetenz mit Differen- zierung sowie die Selbst- und Sozialkompetenz der Schülerinnen und Schüler. 18)
3
...
10)
4 Die Erziehungsberechtigten bestätigen durch ihre Unterschrift die Kenntnisnahme.

§ 4 3)

Das Zeugnis besteht aus den vom Erziehungsrat bestimmten For- mularen: a) Beurteilungsbogen Sachkompetenz mit Differenzierung; 18) b) Beobachtungsbogen Selbst- und Sozialkompetenz.
§ 5
1 In der 1. und 2. Primarklasse erfolgt die Beurteilung der Sachkom- petenz ohne Noten.
2 Ab der 3. Primarklasse erfolgt die Beurteilung der Sachkompetenz mit ganzen und halben Noten von 6 bis 1. Dabei gilt die Note 6 als höchste Beurteilung. Die Note 4 bedeutet, dass die Leistungen des Kindes genügend sind. 9) Zweck und Inhalt des Zeugnisses Zeugnis- formulare Beurteilung der Sachkompetenz
3
15)
15) Der Schü- Beurteilungs- gespräch Beobachtungs- bogen Umgang mit dem Zeugnis Wohnorts- wechsel Archivierung
1/2019
4 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 III. Promotion A. Primarschule
§ 11
1 Der Klassenlehrer bzw. die Klassenlehrerin stellt aufgrund der Ge- samtbeurteilung fest, ob ein Schüler bzw. eine Schülerin die Voraus- setzungen für den Übertritt in die höhere Klasse erfüllt hat.
15)
2 Ist die Beförderung eines Schülers oder einer Schülerin in Frage gestellt, so hat der Klassenlehrer bzw. die Klassenlehrerin die Erzie- hungsberechtigten spätestens zwei Monate vor der Zeugnisabgabe schriftlich zu benachrichtigen und zu einem Gespräch einzuladen.
3 Massgebend für die Beförderung ist die Gesamtbeurteilung.
16)

§ 12 17)

§ 13 17)

§ 14
1 Schüler und Schülerinnen der 1. bis 6. Primarklasse, die am Ende des Schuljahres die Anforderungen in der Gesamtbeurteilung errei- chen, werden definitiv befördert.
15)
2 Wer die Anforderungen in der Gesamtbeurteilung nicht erreicht, wird nicht befördert.
15) Eine Repetition kann auf Wunsch der Erzie- hungsberechtigten auch in einer entsprechenden Sonderklasse (Kleinklasse) erfolgen.
3 Ein Merkblatt betreffend das Beurteilungswesen regelt die konkrete Umsetzung.
16)

§ 15 17)

§ 16
1 Das Überspringen einer Klasse kann in Ausnahmefällen bewilligt werden. Entsprechende Gesuche sind von den Erziehungsberech- tigten mit den erforderlichen Berichten bei der Schulbehörde bzw. Schulleitung einzureichen.
15)
2 Die Schulbehörde bzw. Schulleitung entscheidet aufgrund des Ge- suches der Erziehungsberechtigten sowie gestützt auf einen Bericht des Klassenlehrers bzw. der Klassenlehrerin, eines Arztes oder ei- ner Ärztin und eines Psychologen oder einer Psychologin. 14) Beförderung
15) Beförderung und Repetition in der 1. bis
6. Primar- klasse
15) Überspringen einer Klasse
5
13)
15) Erfüllt der Schüler bzw. die
15)
15) Spätere
15)
15)
16)
1/2019 Freiwillige Repetition Repetition einer Klasse Promotion 15)
6 Schaffhauser Rechtsbuch 1997
§ 21
15)
1 Schüler oder Schülerinnen, die über längere Zeit keine genügende Gesamtbeurteilung erreichen, repetieren die Klasse oder werden in das tiefere Anforderungsniveau zurückgestuft. Dies erfolgt in der zweiteiligen Sekundarstufe jeweils auf Ende des Semesters oder des Schuljahres.
2 Über längere Zeit bedeutet in der Regel mindestens ein Semester.

§ 22 17)

§ 23 17)

§ 24 Die freiwillige Repetition einer Klasse ist nur in besonderen Fällen

möglich. Die Schulbehörde bzw. Schulleitung entscheidet über ein entsprechendes Gesuch der Erziehungsberechtigten aufgrund einer Empfehlung des Klassenlehrers bzw. der Klassenlehrerin (§ 15 Schuldekret). 14)
2. Umstufungsverfahren und Repetitionen 16)
§ 24a
16)
1 Umstufungen können auf Semester- oder Schuljahresende erfol- gen. Das Antragsrecht für eine Umstufung liegt bei den Erziehungs- berechtigten gemeinsam mit den Schülerinnen und Schülern oder bei den unterrichtenden Lehrpersonen.
2 Beantragte Umstufungen werden grundsätzlich an der Umstu- fungskonferenz behandelt.
3 An der Umstufungskonferenz nehmen insbesondere folgende Per- sonen teil: Alle Lehrpersonen, die Schülerinnen und Schüler, die von einer Umstufung betroffen sind, betreuen, sowie ein Mitglied der Kreisschulbehörde bzw. Schulleitung.

§ 24b 16)

Allfällige Umstufungen müssen den Erziehungsberechtigten und den Schülerinnen und Schülern nach vorgängiger Anhörung spätes- tens sechs Schulwochen vor der Umstufungskonferenz durch die Klassenlehrerin bzw. den Klassenlehrer mitgeteilt werden. Gefährdete Promotion
15) Freiwillige Repetition Termine Umstufung von der Sekundar- schule in die Realschule
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15)
15)
15) Umstufung von der Realschule in die Sekundar- schule Repetitionen Grundsatz
1/2019 Entscheidungs- grundlagen
8 Schaffhauser Rechtsbuch 1997
§ 27
1 Der Erziehungsrat wählt eine Übertrittskommission.
2 Die Übertrittskommission hat im Wesentlichen folgende Aufgaben: a) sie leitet und überwacht das Übertrittsverfahren; b) sie überprüft Zuteilungsentscheide der Kreisschulbehörde bzw. Schulleitung auf Rekurs der Erziehungsberechtigten hin. 14) Als Grundlage dienen dabei die Vorakten und eigene Abklärungen. Die Abklärungen können in Form von Eignungstests stattfin- den.
3 Die Kommission setzt sich zusammen aus je einem Vertreter oder einer Vertreterin folgender Institutionen bzw. Gruppen: a) Inspektorat der Sekundarstufe I; 15) b) Inspektorat der Primarschule; c) Primarschule; d) Realschule; e) Sekundarschule; f) Berufsschulen; g) Erziehungsberechtigte.
4 Der Vorsitz wird von einem Mitglied des Inspektorates wahrgenom- men.
12)
§ 28
1 Ergebnisse von Zuweisungsverfahren aus öffentlichen Schulen an- derer Kantone werden für alle Klassen der Sekundarstufe I aner- kannt.
15)
2 Zuweisungsempfehlungen für die Sekundarschule betreffend Schüler oder Schülerinnen aus Privatschulen oder aus dem Ausland werden durch die Übertrittskommission geprüft. Nach 12 Wochen er- folgt eine Standortbestimmung aufgrund einer prognostischen Ge- samtbeurteilung
15)
.
3 Bei der Gesamtbeurteilung von Schülern oder Schülerinnen, die im Verlaufe der 5. und 6. Primarklasse einen Klassen- oder Schulwech- sel vollzogen haben, sind beim Zuweisungsentscheid nach Möglich- keit die ehemaligen Klassenlehrer bzw. -lehrerinnen anzuhören.
15) Übertrittskom- mission Spezialfälle
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15) Dabei nimmt je
15) Orientierung der Erziehungs- berechtigten und der Schüler Meldung an die Kreisschulbe- hörden Übertrittsge- spräch
1/2019 Einigungsge- spräch
10 Schaffhauser Rechtsbuch 1997

§ 33 Führt auch das Einigungsgespräch nicht zu einer Einigung mit den

Erziehungsberechtigten, fällt die Kreisschulbehörde bzw. Schullei- tung einen rekursfähigen Zuweisungsentscheid. Zu diesem Zweck sind der Kreisschulbehörde bzw. Schulleitung folgende Unterlagen zuzustellen: 14) a) Zeugniskopien der 5. und 6. Primarklasse; b) ... 17) c) einige relevante Schülerarbeiten; d) kurze schriftliche Begründung des Klassenlehrers bzw. der Klas- senlehrerin, weshalb keine Einigung erzielt werden konnte; e) allfällige schriftliche Eingaben der Erziehungsberechtigten.

§ 34 6)

1 Alle Zuweisungsentscheide müssen nach Abschluss der Übertritts- und Einigungsgespräche bis spätestens 20. April vorliegen.
2 Die Schulleiter und -leiterinnen bzw. Vorsteher und Vorsteherinnen melden dem Erziehungsdepartement bis 20. April die zahlenmäs- sige Verteilung der Schüler und Schülerinnen auf die Schularten der Sekundarstufe I und informieren die Übertrittskommission über all- fällig noch strittige Entscheide.
15)
§ 35
1 In der Woche vor oder nach den Herbstferien treffen sich die Lehr- personen der 1. Real- bzw. Sekundarklassen und die im vorange- gangenen Schuljahr unterrichtenden Klassenlehrer und -lehrerinnen zu einer Rückmeldesitzung.
15)
2 Ziel des Treffens ist das gemeinsame Reflektieren der jüngsten Zu- weisungsentscheide. Dadurch soll eine Steigerung der Objektivität bei künftigen Zuweisungsverfahren erzielt werden. C. Eintritt in die Realschule
§ 36
1 Die Zuweisung in die Realschule erfolgt definitiv. Vorbehalten ist eine Umstufung gemäss § 24c
16)
.
2 Erreicht ein Schüler oder eine Schülerin in der Realschule nach dem ersten Semester keine genügende Gesamtbeurteilung, so kann er bzw. sie der Abteilung Schulische Abklärung und Beratung zur Abklärung zugewiesen werden.
15) Es sind in jedem Fall geeignete Massnahmen zu ergreifen.
3 Eine Rückweisung in die Primarschule ist nicht möglich. Zuweisungs- entscheid bei Nichteinigung Meldung der Zuweisungs- entscheide Rückmeldege- spräche Zuweisung
15)
11
15)
7)
14)
15)
15)
15) Zuweisung
15)
1/2019 Instanzen, Fristen, Verfahren
12 Schaffhauser Rechtsbuch 1997
§ 39
15) Sämtliche Entscheide über die Nichtbeförderung, Repetitionen bzw. Umstufungen, sowie strittige Zuweisungsentscheide in die Sekun- darstufe I sind den Erziehungsberechtigten mit einer Begründung und mit einer Rechtsmittelbelehrung zuzustellen. VII. Übergangs- und Schlussbestimmungen 7)
§ 40
1 Diese Verordnung tritt am 1. August 2003 in Kraft.
2 Sie ersetzt die entsprechende Verordnung des Erziehungsrates über Zeugnisse, Prüfung und Beförderung der Schüler an den Pri- mar- und den Orientierungsschulen vom 28. Januar 1982.
3 Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen
1) und in die kantonale Ge- setzessammlung aufzunehmen.

§ 41 Für Schülerinnen und Schüler, welche im Sommer des Jahres 2003

eine 2. oder höhere Klasse der Orientierungsschule beginnen, gilt weiterhin die Verordnung des Erziehungsrates über Zeugnisse, Prü- fung und Beförderung der Schüler an den Primar- und den Orientie- rungsschulen vom 28. Januar 1982 bis zu deren Abschluss der Ori- entierungsschule. Fussnoten:
1) Amtsblatt 2003, S. 745.
3) Fassung gemäss ERB vom 8. September 2004, in Kraft getreten am
1. Oktober 2004 (Amtsblatt 2004, S. 1387).
6) Fassung gemäss ERB vom 7. März 2007, in Kraft getreten am 8. März
2007 (Amtsblatt 2007, S. 397).
7) Fassung gemäss ERB vom 23. Januar 2008, in Kraft getreten am 1. Februar 2008 (Amtsblatt 2008, S. 159).
9) Fassung gemäss ERB vom 26. Juli 2007, in Kraft getreten am 1. Au- gust 2008 (Amtsblatt 2007, S. 1181).
10) Aufgehoben durch ERB vom 26. Juli 2007, in Kraft getreten am 1. Au- gust 2008 (Amtsblatt 2007, S. 1181).
12) Eingefügt durch ERB vom 11. Juni 2008, in Kraft getreten am 1. Au- gust 2008 (Amtsblatt 2008, S. 880). Eröffnung und Rechtsmittel- belehrung In-Kraft-Treten Übergangs- bestimmung
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