Verordnung über die Lohneinreihung der Lehrpersonen der Mittel- und Berufsfachschule... (154.236)
CH - ZG

Verordnung über die Lohneinreihung der Lehrpersonen der Mittel- und Berufsfachschulen sowie der Brückenangebote

Verordnung über die Lohneinreihung der Lehrpersonen der Mittel- und Berufsfachschulen sowie der Brückenangebote Vom 1. Dezember 2015 (Stand 1. Januar 2024) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 1 Abs. 3, § 44bis und § 48 des Personalgesetzes 1 ) , * beschliesst:

§ 1 Lohneinreihung

1 Nach Massgabe ihres Abschlusses werden die Lehrpersonen im ersten Dienstjahr wie folgt eingereiht:
a) Lehrpersonen mit einem Abschluss der höheren Berufsbildung (Terti - är B) oder gleichwertigem Abschluss: Lohnklasse 17;
b) Lehrpersonen mit einem Abschluss für den Unterricht an der Volks - schule: Lohnklasse 18;
c) Lehrpersonen mit einem fachlichen Bachelor- oder gleichwertigem Abschluss (Tertiär A): Lohnklasse 18;
d) Lehrpersonen mit einem fachlichen Master- oder gleichwertigem Ab - schluss (Tertiär A): Lohnklasse 19.
2 Unabhängig von Absatz 1 werden eingereiht:
a) Lehrpersonen an den Brückenangeboten im ersten Dienstjahr in die Lohnklasse 17;
b) Lehrpersonen für Hauswirtschaft an den Mittelschulen eine Lohnklas - se höher als die Hauswirtschaftslehrpersonen an den gemeindlichen Schulen.
3 Die Vorsteherinnen und Vorsteher der kantonalen Schulen werden ein bis drei Klassen höher eingereiht als die Lehrerinnen und Lehrer der betreffen - den Anstalten. * 1) BGS 154.21
4 Jede Lohnklasse besteht aus zehn Lohnstufen. Die erste Stufe entspricht dem Minimum der Lohnklasse. Die weiteren Stufen erhöhen sich jeweils um den neunten Teil der Differenz zwischen dem Klassenmaximum und dem Klassenminimum. Die zehnte Stufe entspricht dem Maximum der Lohnklasse. *

§ 2 Beförderung

1 Bei guter Leistung, Fähigkeit und Eignung werden die Lehrpersonen und Vorsteherinnen und Vorsteher der kantonalen Schulen wie folgt in den Lohnklassen befördert: *
a) um eine Lohnklasse ab 1. Januar des Kalenderjahres, in dem das 4. Dienstjahr erfüllt ist;
b) um eine weitere Lohnklasse ab 1. Januar des Kalenderjahres, in dem das 43. Altersjahr erfüllt ist und 10 Dienstjahre erreicht sind.
2 Bei guter Leistung, Fähigkeit und Eignung erfolgt der Anstieg innerhalb der Lohnklasse in einjährigen Stufen jeweils auf Beginn eines Kalenderjah - res, erstmals nach einem Dienstjahr.
3 Steht ein Lohnanstieg im Sinn von Absatz 1 an, wird die Zahl der ange - rechneten Stufen jeweils um eine reduziert.

§ 3 Lehrpersonen mit fehlendem Abschluss

1 Lehrpersonen werden eine Lohnklasse tiefer eingereiht, wenn sie:
a) nicht über den vorgeschriebenen pädagogisch-didaktischen Abschluss oder ein gleichwertiges Lehrdiplom verfügen;
b) nicht über den vorgeschriebenen fachlichen Abschluss verfügen.

§ 4 Besitzstand

1 Lehrpersonen mit unbefristetem Anstellungsverhältnis bleiben so lange in der bisherigen Lohnklasse und -stufe, bis die Lohneinreihung gemäss dieser Verordnung einen höheren Lohn ergibt.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 01.12.2015 01.08.2016 Erlass Erstfassung GS 2015/062 22.11.2022 01.01.2024 Ingress geändert GS 2023/085 22.11.2022 01.01.2024 § 1 Abs. 3 eingefügt GS 2023/085 22.11.2022 01.01.2024 § 1 Abs. 4 eingefügt GS 2023/085 22.11.2022 01.01.2024 § 2 Abs. 1 geändert GS 2023/085
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 01.12.2015 01.08.2016 Erstfassung GS 2015/062 Ingress 22.11.2022 01.01.2024 geändert GS 2023/085

§ 1 Abs. 3 22.11.2022

01.01.2024 eingefügt GS 2023/085

§ 1 Abs. 4 22.11.2022

01.01.2024 eingefügt GS 2023/085

§ 2 Abs. 1 22.11.2022

01.01.2024 geändert GS 2023/085
Markierungen
Leseansicht