Grossratsbeschluss betreffend Abbitte der von der Gesamtheit der Stimmberechtigten gewählten Behördenmitglieder von ihren Stellen
Abbitte der vom Volk gewählten Behördenmitglieder: GRB Grossratsbeschluss betreffend Abbitte der von der Gesamtheit der Stimmberechtigten gewählten Behördenmitglieder von ihren Stellen * Vom 27. Februar 1896 (Stand 13. Juli 2006) Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, in Erwägung, dass die Abbitte der von der Gesamtheit der Stimmberechtigten gewählten Behörden - mitglieder von ihren Stellen der Regelung bedarf, * beschliesst, was folgt:
§ 1
1 Abbitten von Mitgliedern der von der Gesamtheit der Stimmberechtigten gewählten Behörden, wel - che während der Amtsdauer erfolgen, sind dem Grossen Rate einzureichen und von ihm zu erledigen.
2 Diese Vorschrift gilt auch für die Mitglieder der gewerblichen Schiedsgerichte. *
§ 2
1 Die Mitglieder des Regierungsrates und die Präsidenten der Gerichte können während ihrer Amts - dauer ihre Entlassung verlangen, sofern sie ihr Begehren spätestens sechs Monate vor dem Zeitpunkt einreichen, auf welchen sie entlassen zu werden wünschen. *
2 Der Grosse Rat ist jedoch ermächtigt, ihnen auf ihr Ansuchen die Entlassung auch auf einen kürzeren Termin oder auf sofort zu gewähren.
§ 3
1 Die gesetzliche Amtsdauer der Mitglieder des Regierungsrates endet erst auf den Zeitpunkt der Vali - dierung der Neuwahlen durch den Grossen Rat.
1
Abbitte der vom Volk gewählten Behördenmitglieder: GRB Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
27.02.1896 27.02.1896 Erlass Erstfassung KB 29.02.1896
17.11.1999 01.07.2000 Erlasstitel geändert -
17.11.1999 01.07.2000 Ingress geändert -
17.11.1999 01.07.2000 § 2 Abs. 1 geändert -
15.11.2006 13.07.2006 § 1 Abs. 2 geändert -
2
Abbitte der vom Volk gewählten Behördenmitglieder: GRB Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 27.02.1896 27.02.1896 Erstfassung KB 29.02.1896 Erlasstitel 17.11.1999 01.07.2000 geändert - Ingress 17.11.1999 01.07.2000 geändert -
§ 1 Abs. 2 15.11.2006 13.07.2006 geändert -
§ 2 Abs. 1 17.11.1999 01.07.2000 geändert -
3
Feedback