Vorläufige Verordnung über das Stimmregister für Auslandschweizerinnen und -schweizer (131.15)
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Vorläufige Verordnung über das Stimmregister für Auslandschweizerinnen und -schweizer

Vorläufige Verordnung über das Stimmregister für Auslandschweizerinnen und -schweizer vom 21. Juni 2016 (Stand 1. Dezember 2016) Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden gestützt auf Art. 20 des Bundesgesetzes vom 26. September 2014 über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland 1 ) sowie Art. 87 Abs. 4 der Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. vom 30. April 1995 2 ) , verordnet:

Art. 1 Gegenstand und Zweck

1 Diese Verordnung regelt die Organisation und den Inhalt des Stimmregis - ters für Auslandschweizerinnen und -schweizer.
2 Sie bezweckt, das Stimmregister für Auslandschweizerinnen und -schwei - zer kantonsweit zu harmonisieren und die elektronische Führung sicherzu - stellen.

Art. 2 Stimmregister

1 Jede Gemeinde führt elektronisch ein separates Stimmregister für Ausland - schweizerinnen und -schweizer.

Art. 3 Inhalt

1 In das Stimmregister einzutragen sind die in der Gemeinde stimmberech - tigten Auslandschweizerinnen und -schweizer.
1) Auslandschweizergesetz (ASG; SR 195.1 )
2) bGS 111.1 ) * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses

Art. 4 Eintragung

1 Die Voraussetzungen für Eintragungen und Streichungen richten sich nach den Bestimmungen der Bundesgesetzgebung über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland.
2 Im Stimmregister sind für alle Stimmberechtigten einzutragen: a) der Name und die Vornamen; b) das Geburtsdatum und der Geburtsort; c) das Geschlecht; d) die Wohnadresse; e) sämtliche Heimatgemeinden und Heimatkantone; f) Amtssprache für die Abstimmungsunterlagen; g) Datum des Beginns des Stimmrechts; h) bei Streichungen das Datum und den Grund der Streichung.

Art. 5 Öffentlichkeit

1 Das Stimmregister steht den Stimmberechtigten zur Einsicht offen. Die Ein - sicht beschränkt sich auf die Angaben gemäss Art. 4 Abs. 2 lit. a und lit. d.

Art. 6 Aufhebung geltenden Rechts

1 Die Vorläufige Verordnung vom 19. Mai 2009 über die Stimmregister für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer wird aufgehoben.
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