Verordnung des Erziehungsrates betreffend die Aufsichtskommission der Pädagogischen ... (413.304)
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Verordnung des Erziehungsrates betreffend die Aufsichtskommission der Pädagogischen Hochschule

chschule besteht eine Aufsichtskommis- aus mindestens drei weiteren Mitglie- ngsrates durch den Regie- hen Hochschule Schaffhausen. Organisation Sekretariat Protokoll

§ 3 Zur Behandlung besonderer Geschäfte kann die Aufsichtskommis-

sion Abteilungsleiter bzw. -leiteri nnen und Fachexperten bzw. - expertinnen zuziehen sowie Kommissionen bilden.
§ 4
1 Die Aufsichtskommission versammelt sich auf schriftliche Einla- dung des Präsidenten bzw. der Präsidentin, so oft es die Geschäfte erfordern, oder auf schriftliches Beg ehren von mindestens drei Mit- gliedern.
2 Sie ist beschlussfähig, wenn die M ehrheit der Mitglieder anwe- send ist.
3 Jedes anwesende Kommissionsmitglied ist zur Stimmabgabe verpflichtet, wenn es nicht in den Ausstand zu treten hat. Der Aus- stand richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen. Die Beachtung des Ausstan- des ist im Protokoll zu erwähnen.
4 Dringliche Geschäfte können auf dem Zirkularweg oder durch nachträglich zu genehmigende präsidiale Verfügung erledigt wer- den.

§ 5 Die in der Aufsichtskommission Mitwirkenden (§ 1-3) unterstehen

der behördlichen Schweigepflicht.
§ 6
1 Die Aufsichtskommission übt die unmittelbare Aufsicht über die Führung der Pädagogischen Hochschule, die Lehrtätigkeit sowie weitere Tätigkeiten der Hochschule sowie das Didaktische Zentrum aus.
2 Sie wacht über den Vollzug der die Pädagogische Hochschule betreffenden Erlasse.
3 Sie erlässt die in ihr e Befugnis fallenden Vorschriften.
4 Sie ist gegenüber den Dozierenden und den Studierenden im Rahmen der Bestimmungen über die Befugnisse der Schulbehör- den weisungsberechtigt.

§ 7 Die Aufsichtskommission unterbreitet dem Erziehungsrat zuhanden

des Regierungsrates insbesondere Vorschläge: Fachexperten Kommissionen Sitzungen A mtsgeheimnis Hauptaufgaben Vorschlagsrecht
nem Mitglied der Schulleitung, des und Verordnungen, die der Dozierenden, We iterbildungskurse Eigene Obliegenheiten Antragsrecht Teilurlaub
§ 12
1 Die Kommissionsmitglieder mit Ausnahme des Vertreters bzw. der Vertreterin der Dozierenden sind verpflichtet, Lehrveranstaltun- gen des ihnen zugeteilten Fachbereichs zu besuchen sowie an den Prüfungen teilzunehmen.
2 Alle Kommissionsmitglieder sind jederzeit berechtigt, weitere Lehrveranstaltungen zu besuchen, der Vertreter bzw. die Vertrete- rin der Dozierenden jedoch nur mit Bewilligung des Rektors bzw. der Rektorin.
3 Über erfolgte Besuche ist jährlich Bericht zu erstatten.
4 Alle Kommissionsmitglieder haben das Recht, an den Konferen- zen der Pädagogischen Hochschule mit beratender Stimme teilzu- nehmen.
§ 13
1 Die Aufsichtskommission entscheidet alle Rekurse und Be- schwerden in Schulangelegenheiten. Vorbehalten bleiben die Be- stimmungen der Prüfungsordnungen.
2 Fälle, die die Aufsichtskommission in erster Instanz behandelt, können in zweiter Instanz an den Erziehungsrat gebracht werden.
§ 14
1 Diese Verordnung tritt am 1. August 2003 in Kraft.
2 Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen
1) und in die kantonale Ge- setzessammlung aufzunehmen. Fussnoten:
1) Amtsblatt 2003, S. 535. Inspektions- pflicht und -recht Rekurse Inkrafttreten
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