Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlich-... (281.220)
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Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Ansprüche

1) über Schuldbetreibung und Konkurs einem gerichtlichen Urteil
a) der Betriebene muss Gelegenheit gehabt haben, sich zur Sache zu äus- sern, eine Einsprache bei der verfügenden Behörde zu erheben oder von einem andern, die Überprüfung des Sachverhalts gewährleisten- den Rechtsmittel Gebrauch zu machen; b) der Betriebene muss auf das gegen den Entscheid oder die Verfügung zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist aufmerksam gemacht worden sein.

Art. 4 Nachweis der Vollstreckbarkeit

Dem Rechtseröffnungsrichter sind vorzulegen: a) eine vollständige Ausfertigung der Verfügung oder des Entscheides bzw. ein Auszug aus dem Steuerregister; b) eine Rechtskraftbescheinigung der Instanz, bei der das zulässige Rechtsmittel einzulegen war, bzw. eine Bescheinigung der Steuerbe- hörde, dass die Steuerveranlagung rechtskräftig geworden ist; c) eine Bescheinigung der entscheidenden Behörde, dass die Anforde- rungen an das Verfahren nach Artikel 3 erfüllt sind; d) die gesetzlichen Vorschriften, aus denen sich die Gleichstellung der Verfügung oder des Entscheides mit vollstreckbaren gerichtlichen Ur- teilen nach Artikel 80 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 11. April
1889 über Schuldbetreibung und Konkurs ergibt.

Art. 5 Prüfung von Amtes wegen

Der Rechtsöffnungsrichter prüft von Amtes wegen, ob die Voraussetzun- gen der Vollstreckbarkeit nach den Artikeln 2 und 3 gegeben sind.

Art. 6 Einreden des Betriebenen

Dem Betriebenen stehen die folgenden Einreden zu: a) der urkundliche Beweis, dass die Schuld seit Erlass des Urteils getilgt oder gestundet wurde; b) dass die Schuld verjährt ist; c) dass die kantonale Behörde, welche den Entscheid erlassen hat, nicht zuständig war, dass der Betriebene nicht gehörig vorgeladen wurde oder nicht gesetzlich vertreten war; d) dass ihm der Entscheid nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Wei- se eröffnet wurde.

Art. 7 Beitritt und Rücktritt

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