Reglement der pädagogischen Ausbildung für das Lehramt in Wirtschaftsfächern (439.440)
CH - BS

Reglement der pädagogischen Ausbildung für das Lehramt in Wirtschaftsfächern

Reglement der pädagogischen Ausbildung für das Lehramt in Wirtschaftsfächern Vom 12. August 2002 Vom Regierungsrat genehmigt am 24. September 2002 Der Erziehungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf § 28 des Lehrerbildungsgesetzes vom 16. März 1922
1) , beschliesst: i. allgemeine bestimmungen Zweck

§1. Durch die pädagogische Ausbildung wird die Fähigkeit zur Aus-

übung des Lehramtes in Wirtschaftsfächern, insbesondere für den Un- terricht an Wirtschaftsgymnasien, an Handelsmittelschulen und an kaufmännischen Berufsschulen, erworben.

§2. Die pädagogische Ausbildung besteht aus einem zweisemestri-

gen Kurs am Pädagogischen Institut (PI) und schliesst mit den pädago- gischen Prüfungen ab.
2 Der Lehrplan der pädagogischen Ausbildung wird durch das PI fest- gelegt. Aufnahme in die pädagogische Ausbildung

§3. In die pädagogische Ausbildung wird aufgenommen, wer:

a) über ein Lizentiat in Wirtschaftswissenschaften der Universität Basel oder über einen gleichwertigen Abschluss verfügt; b) den Nachweis von Studienleistungen im Rahmen des Lizentiates oder nachträglicher Studien erbringt in den Fächern: – Rechtswissenschaften (18 Kreditpunkte), – Betriebswirtschaftliches Rechnungswesen (6 Kreditpunkte) sowie – einführende Lehrveranstaltungen in Psychologie sowie Pädago- gik und allgemeine Didaktik, die vom PI anerkannt werden; c) ein Wirtschaftspraktikum im Anrechnungswert von 5 Monaten Vollarbeitszeit absolviert hat, welches von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Prüfungsausschusses anerkannt wurde, und d) ein 1–2 wöchiges Unterrichtspraktikum gemäss den Ausführungs- bestimmungen des Prüfungsausschusses zu diesem Reglement ab-
ii. prüfungen Zulassung

§4. Zu den Prüfungen wird zugelassen, wer:

– aufgrund seiner Eignung und der erbrachten Leistungen während der pädagogischen Ausbildung von den Lehrkräften des PI für die Prüfung vorgeschlagen wird und – die obligatorischen Veranstaltungen der pädagogischen Ausbildung zu mindestens 80% besucht hat.
2 Ist eine Einigung über den Vorschlag zur Prüfungszulassung nicht möglich, entscheidet der Prüfungsausschuss nach Anhörung der Semi- narkommission. Prüfungsausschuss

§5. Die pädagogischen Prüfungen unterstehen der Leitung des Prü-

fungsausschusses. Der Ausschuss besteht aus einem Präsidium und Vizepräsidium sowie mindestens fünf Mitgliedern. Der Ausschuss wird vom Erziehungsrat für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. Der Prüfungsausschuss bezeichnet sein Sekretariat.
2 Der Prüfungsausschuss entscheidet über alle die Zulassung zur päd- agogischen Ausbildung und die Prüfung betreffenden Fragen, insbe- sondere über die Gleichwertigkeit und Anerkennung von Fachab- schlüssen auswärtiger Universitäten, ergänzende Studienleistungen, Erleichterungen in einzelnen Fächern und die Dispensation von einzel- nen Fächern.
3 Das Präsidium des Prüfungsausschusses validiert die Gesamtnote des Diploms für das Lehramt in Wirtschaftsfächern und teilt sie den Kandidatinnen und Kandidaten mit.
4 Der Prüfungsausschuss erlässt die Ausführungsbestimmungen. Examinatorinnen und Examinatoren

§6. Examinatorinnen und Examinatoren sind die Lehrkräfte des PI

sowie die Mentorinnen und Mentoren der unterrichtspraktischen Aus- bildung. Sie werden von der Schulleitung des PI bestimmt. Expertinnen und Experten

§7. Expertinnen und Experten sind die vom Prüfungsausschuss be-

zeichneten Personen.
2 Die Expertinnen und Experten nehmen Einblick in die Aufgaben-
Prüfungsvorbereitung und Notensetzung

§8. Die Examinatorinnen und Examinatoren bereinigen zusammen

mit den Expertinnen und Experten die Aufgabenstellungen für die schriftlichen und unterrichtspraktischen Prüfungen sowie die Prü- fungsberichte mit den Noten der schriftlichen, mündlichen und unter- richtspraktischen Prüfungen.
2 Ist eine Einigung nicht möglich, entscheidet der Prüfungsausschuss.
3 Nach der Mitteilung der Prüfungsnoten an die Kandidatinnen und Kandidaten, können diese beim Sekretariat des Prüfungsausschusses Einsicht in die Prüfungsberichte nehmen. Theoretische Prüfung

§9. Die theoretische Prüfung besteht aus je einer Prüfung in Pädago-

gik einschliesslich Psychologie und in Fachdidaktik/Fachmethodik.
2 Das PI entscheidet zu Beginn des Wintersemesters, in welchem der beiden Fächer eine schriftliche Prüfung zu absolvieren ist. Im jeweils anderen Fach findet eine mündliche Prüfung statt.
3 Im Falle einer schriftlichen Prüfung sind den Kandidatinnen und Kandidaten mindestens 2 Themen zur Auswahl vorzulegen. Prüfungsdauer

§ 10. Die schriftlichen Prüfungen dauern 4 Stunden, die mündlichen

mindestens 20 Minuten.
2 Die schriftlichen Prüfungen werden unter ständiger Beaufsichtigung geschrieben. Unterrichtspraktische Prüfung

§ 11. Die unterrichtspraktische Prüfung besteht im Erteilen von zwei

Lektionen von der an der jeweiligen Schule üblichen Dauer.
2 Das Thema der unterrichtspraktischen Prüfung wird den Kandidatin- nen und Kandidaten sowie dem Prüfungsausschuss eine Woche vor der Prüfungslektion von den Examinatorinnen und Examinatoren schrift- lich mitgeteilt.
3 Die Lehrkräfte des PI und die Mitglieder des Prüfungsausschusses können der unterrichtspraktischen Prüfung beiwohnen. Unterrichtspraktische Erfahrungsnote
Notengebung

§ 13. Die Prüfungsnoten und die unterrichtspraktische Erfahrungs-

note werden durch ganze und halbe Noten von 6 bis 1 ausgedrückt, wobei 6 die beste, 1 die geringste Leistung bezeichnet. Es können auch halbe Noten erteilt werden. Noten unter 4 stehen für ungenügende Leistungen. Diplomnoten

§ 14. Für den theoretischen und unterrichtspraktischen Teil der päd-

agogischen Prüfungen wird je eine Diplomnote erteilt.
2 Die Diplomnote des theoretischen Teils ist das auf halbe Noten ge- rundete arithmetische Mittel der Noten der schriftlichen und mündli- chen Prüfung.
3 Die Diplomnote des unterrichtspraktischen Teils ist das auf halbe Noten gerundete arithmetische Mittel der unterrichtspraktischen Er- fahrungsnote und das auf halbe Noten gerundete arithmetische Mittel der unterrichtspraktischen Prüfung. Bestehensnorm

§ 15. Das Diplom für das Lehramt in Wirtschaftsfächern ist bestan-

den, wenn die Diplomnote des theoretischen und des unterrichtsprakti- schen Teils je mindestens 4 beträgt. Unerlaubte Hilfsmittel und andere Unredlichkeiten

§ 16. Bei den Prüfungen können die Benützung unerlaubter Hilfsmit-

tel, die versuchte Benützung unerlaubter Hilfsmittel sowie jede andere Unredlichkeit zur Verweigerung des Diplomausweises führen.
2 Über die Verweigerung des Diploms entscheidet der Prüfungsaus- schuss.
3 Kandidatinnen und Kandidaten, denen aus in Abs. 1 genannten Gründen das Diplom verweigert wird, können frühestens nach dem er- neuten Besuch des letzten Jahreskurses zu den Prüfungen des nächsten Termins zugelassen werden.
4 In besonders schweren Fällen kann die Vorsteherin oder der Vorste- her des Erziehungsdepartementes den Ausschluss für immer verfügen.
Fernbleiben und Rücktritt von den Prüfungen

§ 17. Kandidatinnen oder Kandidaten, welche von den Prüfungen

fernbleiben oder zurücktreten, benachrichtigen umgehend den Prü- fungsausschuss.
2 Können Kandidatinnen oder Kandidaten aus gesundheitlichen Gründen an einer Prüfung nicht teilnehmen oder treten Kandidatinnen oder Kandidaten während einer Prüfung aus gesundheitlichen Grün- den von dieser zurück, ist ein ärztliches Zeugnis beizubringen.
3 Die Prüfungen gelten als nicht bestanden, wenn Kandidatinnen oder Kandidaten ohne ausreichende Begründung einer Prüfung fernbleiben oder von einer begonnenen Prüfung zurücktreten.
4 Eine erbrachte Prüfungsleistung kann nicht nachträglich aus gesund- heitlichen Gründen für ungültig erklärt werden. Wiederholung der Prüfungen

§ 18. Kandidatinnen und Kandidaten, denen gestützt auf dieses Re-

glement das Diplom verweigert wird, können sich frühestens zum näch- sten ordentlichen Prüfungstermin zu einer Wiederholung melden. Die Wiederholung beschränkt sich auf diejenigen Prüfungen, in denen die Note 5,0 nicht erreicht worden ist.
2 Kandidatinnen und Kandidaten, welche bei der unterrichtsprakti- schen Prüfung eine ungenügende Note erreicht haben, müssen vor der Zulassung zu einer Wiederholung der Prüfung den Nachweis erbrin- gen, dass sie in der Zwischenzeit eine weitere methodische Ausbildung gemäss den Vorgaben des PI absolviert haben.
3 Kandidatinnen und Kandidaten, die gemäss diesem Reglement erst beim zweiten Versuch zu den pädagogischen Prüfungen zugelassen wurden, können die pädagogischen Prüfungen bei einem allfälligen Misserfolg nicht wiederholen.
4 und mit Zustimmung des Prüfungsausschusses möglich. Inhalt des Diploms für das Lehramt in Wirtschaftsfächern

§ 19. Das Diplom ist der erforderliche Fähigkeitsausweis für eine

Anstellung als Lehrkraft für Wirtschaftsfächer.
2 Das Diplom ist von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Prü- fungsausschusses zu unterschreiben. Das Diplom enthält die Note des wirtschaftswissenschaftlichen Lizentiates, die Noten allfälliger Zusatz- prüfungen und die Noten der pädagogischen Prüfungen sowie eine Ge-
Prüfungsgebühren

§ 20. Es werden Prüfungsgebühren erhoben, deren Höhe in einem

gesonderten Erlass vom Regierungsrat festgelegt werden.
2 Die Prüfungsgebühren sind zu Beginn der Prüfungen beim PI einzu- zahlen. iii. rekursverfahren

§ 21. Gegen die Verfügungen des Prüfungsausschusses kann nach

den allgemeinen Bestimmungen an den Erziehungsrat rekurriert wer- den; dieser entscheidet endgültig. iv. schlussbestimmungen

§ 22. Durch dieses Reglement wird das Reglement für die Prüfung

von Kandidatinnen und Kandidaten des Lehramtes in Wirtschafts- fächern vom 12. November 1990 aufgehoben.
2 Dieses Reglement ist zu publizieren; es wird sofort wirksam.
2)
Markierungen
Leseansicht