Verordnung über den Preis für anwendungsorientierte Forschung (369.13)
CH - BL

Verordnung über den Preis für anwendungsorientierte Forschung

als Anerkennung für ihre wissenschaftliche
1
2 die Aufwendungen für die Preisübergabe werden dem Lotteriefonds des Kantons
1
2 Die Direktionen der vom Kanton mitgetragenen Fachhochschulen schlagen
3
4 Fachkommission konstituiert sich selbst. Sie erarbeitet gestützt auf diese Verordnung die Richtlinien geeignete Ausschreibung und unterbreitet dem Regierungsrat Vorschläge für
5
6
7
1
2
1
1 1 über den Preis für angewandte Forschung wird aufgehoben.
2
Markierungen
Leseansicht