Verordnung über die Entschädigung für amtsärztliche Tätigkeit (811.002)
CH - SH

Verordnung über die Entschädigung für amtsärztliche Tätigkeit

1) Fr.
60'000.--
6'000.-- Schaffhausen 12'000.-- zirke Hegau und Klettgau 9'000.-- tes des Medizinalbezirks Schaffhausen 8'000.-- der Medizinalbezirke Hegau und Klettgau 7'000.--
§ 3
5)
1 Die folgenden amtsärztlichen Leistungen werden nach Aufwand entschädigt: a) Untersuchungen, Begutachtungen und Legalinspektionen auf Anordnung einer kantonalen oder kommunalen Behörde; b) Legaluntersuchungen und Anordnungen des fürsorgerischen Freiheitsentzugs bei Gefahr in Verzug
4) ; c) behördlich angeordnete ärztliche Überwachungen, Absonde- rungen und Untersuchungen von Personen, die eine übertrag- bare Krankheit weiterverbreiten können; d) behördlich angeordnete Impfungen; e) Ausstellung von Zeugnissen und Bescheinigungen sowie Ab- fassen von Berichten und Gutachten.
2 Bei Leistungen, welche durch obligatorische bundesrechtliche So- zialversicherungen zu finanzieren sind, stellt der Arzt oder die Ärz- tin Rechnung an die zuständige Versicherung bzw. den Patienten oder die Patientin. Ist die Forderung nach zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht einbringbar, erfolgt die Vergütung subsidiär durch das Gesundheitsamt.
3 Gutachten werden der auftraggebenden Stelle in Rechnung ge- stellt.
4 Die übrigen Leistungen werden durch das Gesundheitsamt vergü- tet. Die auftraggebende Stelle informiert das Gesundheitsamt un- verzüglich über die erteilten Aufträge.
5 Soweit keine abweichenden Vereinbarungen bestehen, werden die Leistungen nach dem Tarif TARMED in Rechnung gestellt, un- ter Anwendung des für die praktizierende Ärzteschaft in der obliga- torischen Krankenversicherung massgeblichen Taxpunktwertes.

§ 4 Bei auswärtiger dienstlicher Tätigkeit werden die Auslagen für

Fahrt, Verpflegung und Unterkunft gemäss der Verordnung über die Spesenvergütung an das Staatspersonal
1) ersetzt.
§ 5
1 Die Entschädigungen gemäss § 1 basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise von Ende November 1991.
2 Die Anpassung der Entschädigungen gemäss § 1 an die Teue- rung erfolgt in Übereinstimmung mit § 8 des Besoldungsdekretes vom 25. Januar 1971
2)
.
3) und in die kantonale Gesetzessamm-
210). August 2004 (Amtsblatt 2004, S. 1062).
Markierungen
Leseansicht