Standeskommissionsbeschluss über den Fähigkeitsausweis zur Ausübung der Fischerei (923.012)
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Standeskommissionsbeschluss über den Fähigkeitsausweis zur Ausübung der Fischerei

Kanton Appenzell Innerrhoden Standeskommissionsbeschluss über den Fähigkeitsausweis zur Ausübung der Fischerei vom 21. November 2006 (Stand 1. Januar 2020) Die Standeskommission des Kantons Appenzell I.Rh., gestützt auf Art. 2 Abs. 1 lit. e der Fischereiverordnung vom 28. Oktober
1996 (FischV), beschliesst:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Grundsatz

1 Der Fähigkeitsausweis zur Ausübung der Fischerei berechtigt zum Erwerb eines Fischereipatents gemäss den Bestimmungen der Fischereiverord - nung.
2 Voraussetzungen für den Erwerb des Fähigkeitsausweises sind die Teil - nahme an der kantonalen Ausbildung und deren erfolgreiche Absolvierung.

Art. 2 Allgemeine Verfahrensvorschriften

1 Soweit dieser Beschluss oder übergeordnetes Recht keine besonderen Vorschriften enthalten, findet das Verwaltungsverfahrensgesetz des Kantons Appenzell I.Rh. (VerwVG) vom 30. April 2000 sinngemäss Anwendung.

II. Fischereiprüfungskommission

Art. 3 Mitglieder

1 Die Fischereiprüfungskommission besteht aus drei Mitgliedern. Der Fische - reiverwalter 1 ) gehört ihr von Amtes wegen an. Er führt den Vorsitz.

Art. 4 Zuständigkeit

1 Die Fischereiprüfungskommission ist für die kantonale Ausbildung zustän - dig. Ihr obliegt insbesondere: a) die Festlegung und Organisation des Ausbildungsprogramms; b) die Vorbereitung und Durchführung der Prüfung; c) die Anordnung von Nachprüfungen; d) die Ausstellung des Fähigkeitsausweises.
2 Die Fischereiprüfungskommission kann öffentlich-rechtliche Körperschaf - ten oder fachlich ausgewiesene Private mit der Durchführung des Ausbil - dungsprogramms beauftragen.

III. Ausbildung

Art. 5 Ausbildungsprogramm

1 Das Ausbildungsprogramm soll die Teilnehmenden zu einer gesetzeskon - formen und tierschutzgerechten Ausübung der Fischerei befähigen.
2 Es besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil und dauert mindestens zwei Halbtage.

Art. 6 Anmeldung

1 Die Teilnehmenden des Ausbildungsprogramms müssen zum Zeitpunkt der Anmeldung das 11. Lebensjahr vollendet haben.
2 Die Anmeldefrist wird im amtlichen Publikationsorgan veröffentlicht.
1) Die Verwendung der männlichen Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Ge - schlechter.

IV. Prüfung

Art. 7 Zulassung und Termin

1 Die Ausbildung wird mit einer mündlichen Prüfung abgeschlossen. Zur Prü - fung wird zugelassen, wer das Ausbildungsprogramm erfolgreich absolviert hat.
2 Neben dem ordentlichen Prüfungstermin setzt die Fischereiprüfungskom - mission einen Termin für eine Nachprüfung. Die Nachprüfung soll nach Mög - lichkeit innert vier Wochen nach der ordentlichen Prüfung stattfinden.
3 Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die Fischereiprüfungskommis - sion.

Art. 8 Fähigkeitsausweis

1 Wer die Prüfung erfolgreich absolviert hat, erhält den Fähigkeitsausweis.
2 Wer die Prüfung nicht besteht, kann diese beliebig oft wiederholen.
3 Wegen ungebührlichen Verhaltens kann die Fischereiprüfungskommission die Ausstellung des Fähigkeitsausweises verweigern oder nachträglich den Fähigkeitsausweis aberkennen.

V. ... *

Art. 9 * ...

Art. 10 Inkrafttreten

1 Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch die Standeskommission am

1. Januar 2007 in Kraft.

Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati - on

21.11.2006 01.01.2007 Erlass Erstfassung -

17.09.2019 01.01.2020 Titel V. aufgehoben 2019-25

17.09.2019 01.01.2020 Art. 9 aufgehoben 2019-25

Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati - on Erlass 21.11.2006 01.01.2007 Erstfassung - Titel V. 17.09.2019 01.01.2020 aufgehoben 2019-25 Art. 9 17.09.2019 01.01.2020 aufgehoben 2019-25
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