Volksbeschluss über das Kloster Mariastein (423.772)
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Volksbeschluss über das Kloster Mariastein

Volksbeschluss über das Kloster Mariastein Vom 7. Juni 1970 (Stand 1. Januar 1971) Der Kantonsrat von Solothurn gestützt auf Artikel 17 Absatz 1 Ziffer 1 und Artikel 31 Ziffer 1 der Kan - tonsverfassung nach Kenntnisnahme von Bericht und Antrag des Regie - rungsrates vom 6. Februar 1970 beschliesst:

§ 1

1 Dem Kloster Mariastein wird die korporative Selbständigkeit wieder ver - liehen.

§ 2

1 Der Staat Solothurn überträgt dem Kloster Mariastein zu Eigentum:
1 ) a) die Klostergebäude Mariastein samt Umschwung (GB Metzerlen Nr. 1246) mit den Auflagen:

1. die bestehenden Mietverträge zu übernehmen;

2. die der Bezirksschule Mariastein dienenden Liegenschaftsteile

während längstens 10 Jahren dieser Schule unentgeltlich zur Verfügung zu halten; während dieser Zeit trägt der Staat alle Aufwendungen für die betreffenden Liegenschaftsteile; b) die St.-Anna-Kapelle (GB Metzerlen Nr. 1237); c) die Kirchengeräte; d) das Archiv mit der Auflage, es in angemessener Weise aufzubewah - ren und der wissenschaftlichen Forschung am Standort und durch Ausleihe in das Staatsarchiv zur Verfügung zu halten.
2 Die Kosten der Eigentumsübertragung gehen zulasten des Staates.

§ 3

1 An die Stelle der bisherigen dauernden Verpflichtungen des Staates für die Klosterliegenschaften und für die Wallfahrt in Mariastein treten die nachgenannten, auf 10 Jahre befristeten jährlichen Leistungen an das Klos - ter Mariastein: a) 120’000 Franken für Unterhalt oder bauliche Instandstellungen der Gebäude, veränderlich nach dem Zürcher Baukostenindex für Hoch - bauten; b) 7500 Franken für die Kustorei und den Sakristan; c) die bisher für 4 Wallfahrtspriester ausgerichteten Besoldungen, die nach der für das Staatspersonal gültigen Regelung allfälligen Real - lohnveränderungen und dem Index der Lebenshaltungskosten ange - passt werden.
1) Die Aufzählungen wurden gemäss RRB 2010/980 vom 1. Juni 2010 angepasst. GS 85, 151
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2 Nach 10 Jahren hören diese Leistungen vollständig auf, und alle damit zu - sammenhängenden Verpflichtungen des Staates gegenüber dem Kloster Mariastein sind dadurch abgegolten.
3 Der Regierungsrat kann diese Leistungen im Einvernehmen mit dem Klos - ter einzeln oder gesamthaft durch Kapitalzahlungen ablösen. In diesem Falle ist die Leistung nur bis zum Zeitpunkt der Auszahlung an den Index gebunden.

§ 4

1 An die Kosten, welche das Kloster während den nächsten 15 Jahren für die Restaurierung der unter Denkmalschutz stehenden Klostergebäude aufwendet, leistet der Staat, zusätzlich zur ordentlichen staatlichen Denk - mal schutzsubvention, einen Beitrag von 20% der subventionsberechtigten Kosten.

§ 5

1 Dem Bezirksschulfonds Mariastein sind aus Mitteln des Allgemeinen Schulfonds als Beitrag an die Kosten eines neuen Bezirksschulgebäudes im Zeitpunkt der Errichtung 500’000 Franken herauszugeben.

§ 6

1 Es werden aufgehoben: a) alle diesem Beschluss widersprechenden Teile des Dekretes vom

10. Oktober 1874, insbesondere dessen Artikel 2–9. Die auf Grund

dieser aufgehobenen Teile des Dekretes vollzogenen Rechtsgeschäf - te bleiben in Kraft. b) die Regierungsratsbeschlüsse vom 25. Oktober 1874 und 10. Jänner
1882 über die Ausführung des erwähnten Dekretes.

§ 7

1 Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch das Volk auf den vom Regie - rungsrat festzusetzenden Zeitpunkt in Kraft.
2 Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Inkrafttreten: § 5 am 1. Januar 1971, §§ 1-4, 6 und 7 am 1. Juli 1971.
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