KAGBAuslAnzV
DE - Deutsches Bundesrecht

Verordnung über die Anzeigen und die Vorlage von Unterlagen nach § 36 des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB-Auslagerungsanzeigenverordnung - KAGBAuslAnzV)

KAGBAuslAnzV
Ausfertigungsdatum: 23.11.2022
Vollzitat:
"KAGB-Auslagerungsanzeigenverordnung vom 23. November 2022 (BGBl. I S. 2091)"
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 29.11.2022 +++)

Eingangsformel

Auf Grund des § 36 Absatz 11 Satz 1 und 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs vom 4. Juli 2013 (BGBl.  I S. 1981) in Verbindung mit § 1 Nummer 3a der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 13. Dezember 2002 (BGBl. I 2003 S. 3), von denen § 36 Absatz 11 durch Artikel 8 Nummer 3 Buchstabe e des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1534) eingefügt und § 1 Nummer 3a zuletzt durch Artikel 1 Nummer 1 der Verordnung vom 22. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5255) geändert worden ist, verordnet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht:

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für Anzeigen nach § 36 Absatz 2 und Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 des Kapitalanlagegesetzbuchs.

§ 2 Einreichungsverfahren

(1) Die Auslagerungsanzeigen nach § 36 Absatz 2 und Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 des Kapitalanlagegesetzbuchs und die einzureichenden Unterlagen und Informationen sind der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) elektronisch über das Verfahren gemäß Absatz 2 einzureichen.
(2) Die Bundesanstalt eröffnet für die Anzeigen nach Absatz 1 auf ihrer Internetseite elektronische Einreichungswege über Portale.
(3) Vor der erstmaligen Verwendung des elektronischen Kommunikationsverfahrens ist eine Anmeldung auf der Internetseite der Bundesanstalt erforderlich. Die Bundesanstalt teilt unverzüglich nach Eingang der Anmeldung die zur Verwendung des elektronischen Kommunikationsverfahrens erforderliche Zugangskennung mit.
(4) Jede Änderung in Bezug auf Informationen, die der Anmeldung nach Absatz 3 zu Grunde lagen, ist der Bundesanstalt unverzüglich mitzuteilen. Eine Änderungsanzeige wird der Bundesanstalt gegenüber erst wirksam, wenn sie ihr zugeht.

§ 3 Datenformate

Die Bundesanstalt veröffentlicht auf ihrer Internetseite die für eine elektronische Dateneinreichung jeweils zu verwendenden Datenformate.

§ 4 Unternehmenskennung

(1) Bei der Übermittlung von Unterlagen haben sich die Kapitalverwaltungsgesellschaften gegenüber der Bundesanstalt durch eine Kennziffer zu identifizieren.
(2) Die Kapitalverwaltungsgesellschaften haben die erforderlichen Vorkehrungen dafür zu treffen, dass sie eine Kennziffer gemäß Absatz 1 erhalten und eine ihnen einmal zugeteilte Kennziffer auf Dauer von ihnen verwendet werden darf.

§ 5 Zurückweisung von Daten

(1) Die Bundesanstalt weist Datensätze zurück, die
1. nicht die nach § 3 vorgeschriebenen Formate aufweisen oder
2. keine oder eine fehlerhafte Unternehmenskennung nach § 4 beinhalten.
Die Zurückweisung ist der Kapitalverwaltungsgesellschaft unverzüglich in elektronischer Form mitzuteilen.
(2) Zurückgewiesene Datensätze gelten als nicht eingegangen. Die Mitteilung einer Zurückweisung nach Absatz 1 ist über das Kommunikationsverfahren nach § 2 Absatz 2 abrufbar.

§ 6 Anzeigen nach § 36 Absatz 2 und Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 des Kapitalanlagegesetzbuchs (Auslagerung und Unterauslagerung)

(1) Anzeigen nach § 36 Absatz 2, Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 oder Absatz 6 Satz 2 des Kapitalanlagegesetzbuchs über die Absicht einer Auslagerung oder Unterauslagerung müssen folgende Informationen enthalten:
1. eine von der Kapitalverwaltungsgesellschaft vergebene Referenznummer für jede Auslagerungs- und Unterauslagerungsvereinbarung,
2. Angaben zum Beginn und, sofern vereinbart, zum Ende der Vertragslaufzeit sowie gegebenenfalls zum Zeitpunkt der nächsten Vertragsverlängerung und zu den Kündigungsfristen,
3. die Bezeichnung der auszulagernden Aufgaben einschließlich einer Bezeichnung der Daten, die im Rahmen der Auslagerung oder Unterauslagerung übermittelt werden oder wurden, sowie die Angabe, ob personenbezogene Daten übermittelt werden und ob die Verarbeitung personenbezogener Daten an ein Auslagerungsunternehmen ausgelagert wird oder worden ist,
4. die Kategorie, die die Art der Aufgabe entsprechend der Bezeichnung der ausgelagerten Aufgabe widerspiegelt und die die Ermittlung verschiedener Arten von Vereinbarungen ermöglicht,
5. die Angabe, ob in Teilen oder im Ganzen ausgelagert wird oder worden ist,
6. die Firma, die Handelsregisternummer sowie gegebenenfalls die Rechtsträgerkennung, die im Handelsregister eingetragene Adresse und sonstige relevante Kontaktangaben des Auslagerungsunternehmens und die Firma des Mutterunternehmens,
7. den Staat, in dem die Aufgabe durchgeführt werden soll oder wird, einschließlich des Standortes, an dem die Daten gespeichert werden sollen oder werden,
8. bei der Auslagerung oder Unterauslagerung zu einem Cloud-Anbieter das Cloud-Dienstmodell, das Cloud-Bereitstellungsmodell und die Art der betreffenden Daten sowie die Standorte, an denen diese Daten gespeichert werden sollen oder werden,
9. das Datum der letzten Risikoanalyse der Auslagerung oder Unterauslagerung und eine Zusammenfassung der Ergebnisse dieser Risikoanalyse,
10. die Benennung der Personen und ihrer Funktion oder des Entscheidungsgremiums der Kapitalverwaltungsgesellschaft, die oder das die Auslagerungs- oder Unterauslagerungsvereinbarung genehmigt haben oder hat, sowie gegebenenfalls das Datum der Genehmigung,
11. das auf die Auslagerungs- oder Unterauslagerungsvereinbarung anwendbare Recht,
12. gegebenenfalls das Datum der letzten und der nächsten geplanten Prüfung durch die Kapitalverwaltungsgesellschaft beim Auslagerungs- oder Unterauslagerungsunternehmen,
13. gegebenenfalls die Firmen und die Handelsregisternummern oder andere eindeutige Identifikationsnummern von durch das Auslagerungsunternehmen beauftragten Unterauslagerungsunternehmen, an die Aufgaben weiter übertragen werden sollen oder wurden, jeweils einschließlich
a) des Staates, in dem diese Unterauslagerungsunternehmen registriert sind,
b) des Standorts, an dem die Aufgabe durchgeführt werden soll oder wird, und
c) gegebenenfalls des Standorts, an dem die Daten gespeichert werden sollen oder werden,
14. sofern eine Auslagerung gemäß § 36 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs erfolgt, die zuständige ausländische Aufsichtsbehörde sowie die Zulassungs- oder Registrierungsnummer des Auslagerungs- oder Unterauslagerungsunternehmens oder ein in sonstiger Weise geeigneter Nachweis der Zulassung oder Registrierung.
Die Anzeige nach Satz 1 hat unverzüglich zu erfolgen.
(2) In einer Anzeige nach § 36 Absatz 2, Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 oder Satz 2 des Kapitalanlagegesetzbuchs ist die Beachtung der Vorgaben des § 36 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3, 6 bis 8 und 10 des Kapitalanlagegesetzbuchs zu bestätigen und zu erläutern.
(3) Anzeigen nach § 36 Absatz 2 Satz 2 des Kapitalanlagegesetzbuchs über wesentliche Änderungen einer bestehenden Auslagerung, die einen wesentlichen Einfluss auf die Geschäftstätigkeit der Kapitalverwaltungsgesellschaft haben können, sind unverzüglich und insbesondere einzureichen bei
1. Vertragsänderungen von wesentlicher Bedeutung,
2. Vereinbarungen zusätzlicher wesentlicher vertraglicher Regelungen, insbesondere die Vereinbarung von zusätzlichen Leistungen,
3. wesentlichen Abweichungen, die sich aufgrund einer neuen oder geänderten Risikoanalyse bezüglich der Auslagerung ergeben,
4. nachträglicher Verlagerung der Durchführung von Aufgaben in Drittstaaten durch das Auslagerungsunternehmen oder seine beauftragten Unterauslagerungsunternehmen,
5. Kündigung oder sonstiger Beendigung des Auslagerungsvertrages,
6. Kenntnis der Kapitalverwaltungsgesellschaft von der Übernahme der Kontrolle über das Auslagerungsunternehmen durch ein anderes Unternehmen.
Zeigt die Kapitalverwaltungsgesellschaft die wesentliche Änderung einer Auslagerung an, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits bestand, sind zudem die Daten nach Absatz 1 anzuzeigen.
(4) Anzeigen nach § 36 Absatz 2 Satz 2 des Kapitalanlagegesetzbuchs sind als Änderungsanzeigen zu kennzeichnen.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Markierungen
Leseansicht