Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel betreffend die Abgabe von T... (772.800)
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Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel betreffend die Abgabe von Trinkwasser

Energie- und Wasserversorgung Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel betreffend die Abgabe von Trinkwasser Vom 17. April 2023 (Stand 1. April 2024) Der Verwaltungsrat der IWB Industrielle Werke Basel, gestützt auf § 10 Abs. 2 lit. h und § 23 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Industriellen Werke Basel (IWB-Gesetz) vom 11. Februar 2009, beschliesst:

1. Gegenstand

§ 1

1 Diese Ausführungsbestimmungen gelten für die Versorgung mit Trinkwasser durch IWB Industrielle Werke Basel (IWB).

2. Allgemeine Bestimmungen

§ 2 Begriffe

1 Kundin und Kunde: jede natürliche oder juristische Person, deren Grundstück mit Trinkwasser von IWB erschlossen ist bzw. erschlossen werden soll oder durch IWB mittels eigener Abrechnung mit Trinkwasser versorgt wird bzw. versorgt werden soll. Gemeinden, welche das von IWB gelieferte Trinkwasser selbst verteilen, gelten gegenüber IWB als Kunden.
2 Grundstück: Jede Parzelle oder Baurechtsparzelle.

§ 3 Löschwasser

1 In Brandfällen stehen die Anlagen der Trinkwasserversorgung sowie das Medium Trinkwasser der Feuerwehr zum Löschen zur Verfügung.

§ 4 Schutz der Anlagen

1 Die Kundin oder der Kunde hat die nötigen Massnahmen zu treffen, damit die auf ihrem oder seinem Grundstück liegenden Teile der Anschlussleitung sowie die Messeinrichtungen vor Beschädigungen geschützt werden. Insbesondere dürfen über den erdverlegten Leitungen weder Bauten errichtet, Bäu - me gepflanzt noch Grabungen vorgenommen werden. Für Bauten ist jederzeit ein Abstand von min - destens 1 m und für Bäume jederzeit ein Abstand von mindestens 2.50 m zum Graben- und Baugru - benrand, der für die Erstellung, Erneuerung oder Instandsetzung der Leitungen benötigt wird, einzu - halten.
2 Die Kundin oder der Kunde hat vor jeder Bautätigkeit, die Auswirkungen auf die Leitungen der Trinkwasserversorgung haben könnte, eine Planerhebung der IWB Werkleitungen einzuholen.
3 Die Kundin oder der Kunde ist für eine sichere Erdung verantwortlich und hat die dafür notwendigen Massnahmen unter Beizug von Fachpersonal zu treffen. Trinkwasserleitungen dürfen nicht für die Er - dung von elektrischen Anlagen benutzt werden. Anschlussleitungen aus elektrisch leitfähigem Materi - al sind von der öffentlichen Leitung elektrisch zu trennen.
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§ 5 Verhalten bei Störungen

1 Störungen und ausserordentliche Vorkommnisse an Anlagen und Installationen der Trinkwasserver - sorgung sind von der Kundin oder dem Kunden unverzüglich der Netzleitstelle von IWB zu melden.

§ 6 Ersatzvornahme

1 IWB ordnet die Beseitigung rechtswidriger Zustände an. Leistet die oder der Pflichtige dieser Anord - nung nicht Folge, so lässt IWB die Arbeiten ausführen. Bei Gefahr handelt IWB ohne Verzug. Die Kosten trägt die oder der Pflichtige.
2 Mangelhafte Einrichtungen, die Personen oder Sachen gefährden, können durch IWB oder deren Be - auftragte ohne vorherige Mahnung vom Versorgungsnetz abgetrennt oder plombiert werden.

§ 7 Inanspruchnahme von Privatareal

1 Muss für Anlagen der Trinkwasserversorgung (Leitungen, Hydranten, Schieber und dergleichen) Pri - vatareal in Anspruch genommen werden, so können die dazu erforderlichen Rechte durch Vertrag oder Enteignung (§ 32 IWB-Gesetz) erworben werden. Soweit die Anlagen dem belasteten Grundstück die - nen, sind diese entschädigungslos zu dulden.
2 Allfällige Durchleitungsrechte für Anschlussleitungen sind von der Kundin oder dem Kunden zu be - schaffen (vgl. auch § 21 Abs. 1).

§ 8 Allgemeines Zutritts- und Zugangsrecht

1 IWB oder deren Beauftragte ist der Zutritt zu den Anlagen der Trinkwasserversorgung während den ordentlichen Arbeitszeiten, bei besonderen Ereignissen wie z.B. Störungen jederzeit, zu ermöglichen.
2 Der Zugang zu dem Übergabepunkt, der Hauptabsperrarmatur und den Mess- und Kontrolleinrich - tungen ist stets frei und zugänglich zu halten. Kosten für Freilegungen oder das Zugänglichmachen sind von der Kundin oder dem Kunden des betroffenen Gebäudes zu tragen.

§ 9 Auskünfte

1 IWB erteilt auf Wunsch unentgeltlich Auskunft über Fragen im Zusammenhang mit der Trinkwasser - versorgung und den Wassertarifen.

§ 10 Reklamationen

1 Reklamationen sind schriftlich an IWB zu richten.

3. Versorgungsnetz

§ 11 Umschreibung

1 Das Versorgungsnetz steht im Eigentum von IWB und umfasst die Versorgungsleitungen, ein - schliesslich Armaturen und Hydranten.
2 Als Versorgungsleitungen gelten in der Regel die Leitungen, die nach ihrer Dimension und Bauart für die Speisung von Anschlussleitungen und Hydranten bestimmt sind.
3 Die Versorgungsleitungen werden in der Regel auf Allmend verlegt.
4 Im Zweifel sowie in besonderen Einzelfällen wird die Grenze zwischen Versorgungsnetz und An - schlussleitung durch IWB bestimmt.

§ 12 Arbeiten am Versorgungsnetz

1 Arbeiten am Versorgungsnetz werden ausschliesslich durch IWB oder deren Beauftragte ausgeführt.
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§ 13 Änderung des Versorgungsnetzes

1 IWB kann unter Berücksichtigung der übergeordneten gesetzlichen Grundlagen das Versorgungsnetz unter den Voraussetzungen erweitern oder ändern, dass: a) keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen; b) genügend Trinkwasser vorhanden ist und c) es sich wirtschaftlich rechtfertigen lässt oder wenn eine Interessentin oder ein Interessent für die Kosten aufkommt, die voraussichtlich durch Gebühren und Tarife nicht gedeckt werden können.

§ 14 Beachtung von Sperrfristen

1 Bei Neuanschlüssen oder Arbeiten an Anschlussleitungen, die Änderungen des Versorgungsnetzes in Strassen und Trottoirs bedingen, hat IWB allfällige gesetzlich vorgeschriebene Aufgrabungssperren zu beachten.

§ 15 Kosten

1 Die Kosten für die Erstellung, Unterhalt, Erweiterung, Erneuerung oder Änderung des Versorgungs - netzes gehen zu Lasten von IWB und werden über die Gebühren und Tarife finanziert.
2 Erfolgt der Ausbau des Versorgungsnetzes im Interesse einer einzelnen Kundin oder eines einzelnen Kunden, so hat sie oder er für die Kosten aufzukommen.
3 Die Kosten für die Anpassung oder Verlegung von Versorgungsleitungen oder Anlagen des Versor - gungsnetzes hat die Verursacherin oder der Verursacher sowohl im öffentlichen als auch im privaten Grund zu tragen.
4 Handelt es sich bei der Verursacherin oder dem Verursacher um eine öffentlich-rechtliche Körper - schaft oder eine öffentlich-rechtliche Anstalt, so sind allfällige abweichende gesetzliche Vorschriften zu beachten.
5 Die Kosten werden nach Abschluss der Arbeiten in Rechnung gestellt. IWB kann vorgängig Akonto - zahlungen verlangen.

§ 16 Unterhalt

1 Das Versorgungsnetz wird, vorbehältlich abweichender vertraglicher Regelungen, durch IWB unter - halten.

4. Anschlussleitungen

§ 17 Umschreibung

1 Als Anschlussleitung wird die für die Versorgung eines einzelnen Grundstücks bestimmte Leitung vom Versorgungsnetz bis und mit Hauseinführung bezeichnet. Die Hauseinführung ist der Ort des Ge - bäudeeintritts an der Gebäudeinnenseite und wird als Übergabepunkt bezeichnet. Die Anschlusslei - tung steht bis zum Übergabepunkt im Eigentum von IWB.
2 In der Regel wird unmittelbar nach dem Übergabepunkt die Hauptabsperrarmatur montiert. Die Hauptabsperrarmatur steht im Eigentum von IWB. Eine Hauptabsperrarmatur kann von IWB zu ihren Lasten jederzeit nachträglich eingebaut werden. Der Übergabepunkt gemäss Abs. 1 ändert sich damit
3 IWB ist berechtigt, aufgrund von netztopologischen, technischen oder hygienischen Gründen den Standort des Übergabepunktes neu festzulegen, den Wasserdruck zu ändern und/oder überdimensio - nierte Anschlussleitungen dem tatsächlichen Leistungsbedarf anzupassen. Kommt es zu einer solchen Änderung, informiert IWB die betroffene Kundin oder den betroffenen Kunden. Die Kundin oder der Kunde hat die Hausinstallationen (§§ 28 ff.) an die neuen Verhältnisse anzupassen und die damit ver - bundenen Kosten zu tragen.
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4 IWB ist berechtigt, sofern technisch oder wirtschaftlich erforderlich, bestehende Anschlussleitungen zu erneuern, entweder selbst oder durch beauftragte Dritte. Massgeblich sind die Vorgaben von IWB.

§ 18 Arbeiten an Anschlussleitungen

1 Sämtliche Arbeiten an Anschlussleitungen, inklusive der Hauptabsperrarmatur, dürfen nur von IWB oder deren Beauftragte durchgeführt werden. Dies gilt auch für die Erstellung und Änderung von An - schlussleitungen.
2 Die Erstellung oder Änderung von Anschlussleitungen ist IWB schriftlich unter Verwendung des ent - sprechenden Formulars in Auftrag zu geben.
3 Von IWB angeordnete Massnahmen einschliesslich der damit verbundenen Arbeiten, wie z.B. die Demontage und Montage von Verkleidungen jeglicher Art oder das Versetzen von Pflanzen und Sträuchern, hat die Kundin oder der Kunde unverzüglich in Auftrag zu geben und ausführen zu lassen sowie die damit verbundenen Kosten zu tragen.
4 Nicht benutzte Anschlussleitungen werden von IWB an der Versorgungsleitung abgetrennt und ver - schlossen, sofern nicht eine Wiederverwendung in den nächsten drei Monaten schriftlich zugesichert wird.

§ 19 Neuanschlüsse

1 Neuanschlüsse sind mittels eines Formulars bei IWB zu beantragen (Anschlussgesuch). Gewisse An - schlussvarianten, z.B. für die Versorgung von Sprinkleranlagen, bedürfen vorab einer netztechnischen Vorabklärung. Das Anschlussgesuch, die netztechnische Vorabklärung und eine allfällige Koordinati - onssitzung sind für die Kundinnen und Kunden kostenlos. Weitere von einer Kundin oder einem Kunden gewünschte Beratungsdienstleistungen (wie beispiels - weise die Überprüfung eines Erschliessungskonzepts oder zusätzliche Koordinationssitzungen) wer - den der Kundin bzw. dem Kunden von IWB in Rechnung gestellt.
2 Die Modalitäten und Kosten des Netzanschlusses werden in einem Netzanschlussvertrag festgelegt, welcher mit gegenseitiger Unterzeichnung zustande kommt. Begehrt die Kundin oder der Kunde nach gegenseitiger Unterzeichnung des Netzanschlussvertrages Änderungen des Netzanschlusses, wird der Kundin bzw. dem Kunden der durch die erneute Prüfung und Planung entstehende Aufwand in Rech - nung gestellt. Gleiches gilt für bereits entstandene Kosten (Materialkosten o.ä.).
3 IWB ist berechtigt, voraussichtlich unwirtschaftliche Neuanschlüsse ausserhalb des Baugebietes abzulehnen, sofern die Kundin oder der Kunde nicht bereit ist, die sich daraus ergebenden Kosten selbst zu übernehmen.
4 IWB bestimmt die Leitungsführung und den Ort der Hauseinführung (Übergabepunkt) und berück - sichtigt die Wünsche der Kundin oder des Kunden, soweit dies möglich und zweckmässig ist.
5 IWB erstellt für ein Grundstück in der Regel nur eine Anschlussleitung. IWB kann aus wirtschaftli - chen Gründen, z.B. bei angrenzenden Baurechtsparzellen innerhalb derselben Liegenschaftsparzelle, eine gemeinsame Anschlussleitung erstellen.
6 IWB kann mehrere Grundstücke an eine gemeinsame Anschlussleitung anschliessen und ist berech - - grundstücken anzuschliessen.
7 Auf Wunsch der Kundin oder des Kunden können zusätzliche Anschlüsse erstellt werden. Die Kun - din oder der Kunde hat hierfür die Kosten zu tragen.

§ 20 Abbruch von Gebäuden

1 Der Abbruch eines Gebäudes ist IWB von der Kundin oder dem Kunden spätestens 60 Tage im Vor - aus schriftlich zu melden, damit die betreffende Anschlussleitung und gegebenenfalls benachbarte An - schlussleitungen vor dem Abbruch umgelegt oder vom Netz abgetrennt werden können. In komplexen Fällen können die notwendigen Arbeiten von IWB länger als 60 Tage dauern.
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2 Mit den Abbrucharbeiten darf nicht vor dem Abschluss der Arbeiten und der schriftlichen Freigabe durch IWB begonnen werden.

§ 21 Beanspruchung von Grund und Boden

1 Die Kundin oder der Kunde hat allenfalls erforderliche Durchleitungsrechte bei Beanspruchung von Grundstücken Dritter auf eigene Kosten zu erwerben und gegebenenfalls im Grundbuch eintragen zu lassen.
2 Die Kundin oder der Kunde hat IWB den benötigten Raum für die Leitungsführung und die Hauptab - sperrarmatur kostenlos zur Verfügung zu stellen.
3 Die Kundin oder der Kunde hat Arbeiten zur Erstellung und zum Unterhalt von Anschlussleitungen zu dulden.

§ 22 Anschlussgebühr

1 Die Kundin oder der Kunde hat einen Kostenanteil (Anschlussgebühr) für die Erstellung der An - schlussleitung und der Hauptabsperrarmatur zu tragen, ohne dass diese Teile in ihr oder sein Eigentum übergehen. Die Anschlussgebühr wird aufgrund des Rohrinnendurchmessers und der Leitungslänge ab Versorgungsleitung bis zum Übergabepunkt festgesetzt. Die Kosten für den Unterhalt, die Stilllegung, den Abbruch und die Erneuerung der Anschlussleitung und der Hauptabsperrarmatur gehen zu Lasten von IWB und werden über die Gebühren und Tarife finanziert.
2 Ein Abbruch der Anschlussleitung im Zusammenhang mit einer Änderung der Anschlussleitung auf Wunsch der Kundin oder des Kunden wird hinsichtlich der Kosten wie eine Änderung der Anschluss - leitung auf Wunsch der Kundin oder des Kunden behandelt und wird gemäss § 25 abgerechnet.
3 Für die Berechnung der Anschlussgebühr gelten die Ansätze des Anhangs.

§ 23 Gemeinsame Anschlussleitungen

1 Bei gemeinsamen Anschlussleitungen werden die Kosten für die Erstellung gleichmässig auf die betreffenden Kundinnen oder Kunden überbunden.
2 Bei einem späteren Anschluss von weiteren Gebäuden oder Grundstücken an eine gemeinsame An - schlussleitung sind Rückerstattungen der von IWB erhobenen Kostenanteile ausgeschlossen.

§ 24 Rechnungsstellung

1 Die Kosten werden mit Abschluss der Arbeiten der Kundin oder dem Kunden in Rechnung gestellt. IWB kann vorgängig Akontozahlungen verlangen.

§ 25 Änderungen der Anschlussleitung auf Wunsch der Kundin oder des Kunden

1 Soll eine bestehende Anschlussleitung geändert werden, wie z.B. eine Anpassung des nominalen Rohrinnendurchmessers, eine Umlegung oder einen vorzeitigen Ersatz, so hat die Kundin oder der Kunde dies mittels eines Formulars bei IWB zu beantragen. Die Kosten für die Änderung der An - schlussleitung hat die Verursacherin oder der Verursacher sowohl im öffentlichen als auch im privaten Grund zu tragen.
2 Wird eine Anschlussleitung nach mindestens 10 Betriebsjahren geändert, so beteiligt sich IWB an den Kosten. Die Beteiligung beträgt 2.5 % pro Jahr ab dem 11. Betriebsjahr der bestehenden An - schlussleitung. Eine Kostenbeteiligung von IWB an allfälligen Tiefbauarbeiten ist ausgeschlossen. Die Kundin oder der Kunden bzw. die Verursacherin oder der Verursacher hat allfällige Tiefbauarbeiten in Auftrag zu geben sowie entsprechend den Vorgaben von IWB ausführen zu lassen und die damit ver - bundenen Kosten zu tragen.
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§ 26 Besondere Verhältnisse

1 Für Anschlussleitungen, die aufgrund besonderer Verhältnisse einer speziellen Verlegungsart oder Leitungsführung bedürfen (insbesondere wenn im Bereich der Anschlussleitung kein normaler Bau - grund mit Erd- oder Asphaltoberfläche vorhanden ist), hat die Kundin oder der Kunde die von IWB als notwendig erachteten baulichen Massnahmen (z.B. Tiefbauarbeiten) zu ihren oder seinen Lasten auszuführen, bzw. die daraus entstehenden Kosten zu tragen.

§ 27 Reparaturen

1 Reparaturen gehen vorbehältlich schuldhaften Verhaltens der Kundin, des Kunden oder Drittperso - nen zu Lasten von IWB und werden über die Gebühren und Tarife finanziert.

5. Hausinstallationen

§ 28 Umschreibung

1 Als Hausinstallationen gelten alle der Trinkwasserversorgung dienenden Anlagenteile unmittelbar nach dem Übergabepunkt, mit Ausnahme der Messeinrichtungen.
2 Die Hausinstallationen stehen, mit Ausnahme der Hauptabsperrarmatur und der Messeinrichtungen, im Eigentum der Kundin oder des Kunden.
3 Die Verantwortung für die gesamten Hausinstallationen trägt die Kundin oder der Kunde.
4 Die Kundin oder der Kunde hat nach der Messeinrichtung einen kontrollierbaren Rückflussverhinde - rer gemäss den Vorgaben von IWB auf eigene Kosten zu installieren.
5 Bei höherer Flüssigkeitskategorie, z.B. bei Verwendung des Trinkwassers in chemischen Anlagen, legt IWB die notwendige Sicherungseinrichtung fest.

§ 29 Arbeiten an Hausinstallationen

1 Arbeiten an Hausinstallationen dürfen nur von Unternehmen durchgeführt werden, die eine Installati - onsbewilligung von IWB besitzen.
2 Die Kundin oder der Kunde hat ihre oder seine Hausinstallationen stets in technisch einwandfreiem Zustand zu halten und für eine unverzügliche Beseitigung festgestellter Mängel zu sorgen.
3 Die Hausinstallationen sind gemäss den Vorschriften und Richtlinien der Fachstellen und den eidge - nössischen und kantonalen Behörden auszuführen, zu betreiben, zu unterhalten und zu prüfen, so ins - besondere gemäss den Richtlinien des Schweizerischen Verein des Gas- und Wasserfaches (SVGW) und den technischen Vorschriften von IWB. Insbesondere hat die Kundin oder der Kunde für eine be - stimmungsgemässe Nutzung zu sorgen.

§ 30 Erteilung einer Installationsbewilligung

1 Die Bewilligung zur Durchführung von Arbeiten an Hausinstallationen (Installationsbewilligung) wird von IWB an Unternehmen erteilt, die in der Lage sind, diese fachgerecht auszuführen.
2 Die Installationsbewilligung wird gemäss § 5 Abs. 3 IWB-Gesetz sowie gemäss den einschlägigen Normen des Schweizerischen Vereins des Gas- und Wasserfaches (SVGW) durch IWB erteilt.

§ 31 Erlöschen der Installationsbewilligung

1 Eine von IWB erteilte Installationsbewilligung erlischt, wenn: a) das Unternehmen seine Geschäftstätigkeit einstellt; b) eine der Voraussetzungen, die für die Erteilung massgebend waren, dahingefallen ist, ins - besondere wenn die Person, welche über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügt hat,
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§ 32 Entzug der Installationsbewilligung

1 IWB kann die Installationsbewilligung jederzeit aus wichtigen Gründen entziehen, insbesondere wenn das Unternehmen oder sein Personal gegen allgemeine Vorschriften oder gegen spezielle Wei - sungen von IWB zuwiderhandelt (beispielsweise, wenn das Unternehmen wiederholt und trotz voraus - gegangener Ermahnung von IWB Arbeiten an nichtberechtigte Dritte übergibt oder von unberechtig - ten Dritten ausgeführte Arbeiten unter ihrem Namen meldet).

§ 33 Ausführungsbewilligung

1 Alle Arbeiten an Hausinstallationen müssen vor der Ausführung durch IWB bewilligt werden. Ohne eine vorgängig schriftlich erteilte Ausführungsbewilligung von IWB dürfen keine Hausinstallationen erstellt, erweitert oder geändert werden.
2 Bedarf die Ausführung einer Installation zusätzlicher Bewilligungen, so ist Bewilligung vor Ausfüh - rung durch die Kundin oder den Kunden einzuholen.

§ 34 Spezialbewilligungen

1 In Bezug auf spezielle Hausinstallationen kann IWB Spezialbewilligungen an Unternehmen erteilen, die nur zur Ausführung der darin bezeichneten Arbeiten berechtigen.
2 Die für Installationsbewilligungen geltenden Vorschriften hinsichtlich Erteilung, Erlöschen und Ent - zug gelten auch für Spezialbewilligungen. IWB bestimmt nach ihrem Ermessen die erforderlichen Fachkenntnisse und deren Nachweis. Sie kann auch eine Prüfung anordnen.

§ 35 Kosten

1 Sämtliche Kosten im Zusammenhang mit den Hausinstallationen (inkl. Dämmung für Rohrleitungen und Armaturen) gehen zu Lasten der Kundin oder des Kunden.

§ 36 Kontrolle

1 Alle Hausinstallationen unterstehen nach ihrer Erstellung, Erweiterung oder Änderung im Hinblick auf ihre Übereinstimmung mit den technischen Vorschriften der Kontrolle durch IWB.
2 Eine erfolgreiche Kontrolle führt nicht zu einer Übernahme einer Gewährleistung oder Haftung durch IWB für Arbeiten, welche durch Unternehmen im Rahmen von § 29 ff. ausgeführt wurden.

§ 37 Verweigerung oder Sperrung des Anschlusses

1 IWB verweigert die Inbetriebnahme der Hausinstallationen oder einzelner Anlageteile, wenn sie nicht den einschlägigen technischen Vorschriften entsprechen.
2 IWB kann aus Sicherheitsgründen den Ersatz oder die Stilllegung mangelhafter Hausinstallationen anordnen.

6. Messeinrichtung

§ 38 Umschreibung

1 IWB stellt jeder Kundin und jedem Kunden eine Messeinrichtung zur Verfügung. Die Messeinrich - tung besteht aus einem Durchflusszähler und allfälligen Zusatzeinrichtungen (wie beispielsweise ei - nem Fernauslesemodul). Die Messeinrichtungen sowie allfällige Zusatzeinrichtungen stehen im

§ 39 Art der Messeinrichtung, intelligente Messsysteme

1 IWB bestimmt die Art der Messeinrichtung.
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2 Beim Einsatz intelligenter Messsysteme gelten ergänzend die Vorgaben von § 35a IWB-Gesetz so - wie §§ 2 ff. Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel zur Datenbearbeitung mit - tels intelligenter Messsysteme (AB IWB Datenbearbeitung) vom 1. Dezember 2020.

§ 40 Arbeiten an Messeinrichtungen

1 Arbeiten an den Messeinrichtungen werden ausschliesslich durch IWB oder deren Beauftragte vorge - nommen.

§ 41 Standort und Raumbeanspruchung

1 IWB bestimmt den Standort der Messeinrichtungen und allfälliger Zusatzeinrichtungen und berück - sichtigt die Wünsche der Kundin oder des Kunden, soweit dies möglich und zweckmässig ist.
2 Den erforderlichen Platz und Raum für den Einbau der Messeinrichtungen hat die Kundin oder der Kunde IWB kostenlos zur Verfügung zu stellen.
3 Die Kundin oder der Kunde der versorgten Liegenschaft hat unmittelbar vor und hinter der Messein - richtung je eine Absperrarmatur zu ihren oder seinen Lasten einzubauen.

§ 42 Kosten

1 Die Kosten für die Messeinrichtung und deren Montage, Unterhalt, Kontrolle und Demontage gehen zu Lasten von IWB und werden über die Gebühren und Tarife finanziert.

§ 43 Unterhalt

1 Der Unterhalt der Messeinrichtungen erfolgt ausschliesslich durch IWB oder deren Beauftragte zu Lasten von IWB und wird über die Gebühren und Tarife finanziert.
2 Die Messeinrichtungen werden durch IWB oder deren Beauftragte gemäss den gesetzlichen Vor - schriften und in den vorgeschriebenen Zeiträumen geprüft, revidiert und plombiert.

§ 44 Zugänglichkeit

1 Der Zugang zu den Messeinrichtungen und allfälligen Zusatzeinrichtungen ist stets freizuhalten.
2 Befindet sich die Messeinrichtung in einem Schacht der Kundin oder des Kunden, muss die Kundin oder der Kunde dafür sorgen, dass dieser stets den aktuell gültigen technischen sowie sicherheitsrele - vanten Vorschriften entspricht.

§ 45 Schutz der Messeinrichtungen

1 Die Kundin oder der Kunde hat dafür zu sorgen, dass die Messeinrichtungen nicht beschädigt wer - den.
2 Eingriffe an Messeinrichtungen dürfen ausschliesslich durch IWB oder deren Beauftragte vorgenom - men werden.
3 Wer unberechtigterweise Eingriffe an Messeinrichtungen vornimmt, insbesondere Plomben an oder Teile von Messeinrichtungen entfernt oder sonstige Manipulationen vornimmt, haftet gegenüber IWB für den entstandenen Schaden und trägt die Kosten der notwendigen Massnahmen, um den ursprüngli - chen Zustand wiederherzustellen.
1 Messeinrichtungen für die Weiterverrechnung des Trinkwassers an Dritte oder für eigene Bedürfnisse müssen von der Kundin oder dem Kunden auf eigene Kosten beschafft und unterhalten werden. Eben - falls zu deren Lasten gehen die durch die Einhaltung der anwendbaren Vorschriften, insbesondere durch Revision und Kontrolle der Messgenauigkeit, entstehenden Kosten.
2 Die privaten Messeinrichtungen fallen nicht in das Eigentum von IWB.
3 Die §§ 38 bis 45 sowie Kapitel 7 gelten nicht für private Messeinrichtungen
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7. Messwertermittlung

§ 47 Allgemeines

1 Die bezogene Trinkwassermenge wird durch die Messeinrichtung ermittelt.

§ 48 Messgenauigkeit

1 Die Anzeige der Messeinrichtung gilt als richtig, solange sich das Messergebnis innerhalb der gesetz - lichen Fehlergrenzen befindet.

§ 49 Nachprüfung auf Verlangen der Kundin oder des Kunden

1 Wird die Richtigkeit der Anzeige der Messeinrichtung durch die Kundin oder den Kunden bezwei - felt, so kann sie oder er eine Prüfung der Messeinrichtung durch IWB oder eine andere gesetzlich be - auftragte Stelle verlangen. In Streitfällen ist der Befund des Eidgenössischen Instituts für Metrologie METAS massgebend. Die Kosten der Prüfung einschliesslich Auswechslung der Messeinrichtung trägt diejenige Partei, welche durch das Prüfergebnis ins Unrecht versetzt wird.

§ 50 Ablesung

1 IWB bestimmt wie, durch wen und zu welchem Zeitpunkt die Daten der Messeinrichtungen abgele - sen werden.

§ 51 Fehlmessungen

1 Bei einer festgestellten Fehlfunktion der Messeinrichtung wird die bezogene Trinkwassermenge an - hand einer technischen Prüfung durch IWB ermittelt.
2 Kann die tatsächlich bezogene Trinkwassermenge nach einer Fehlfunktion der Messeinrichtung einwandfrei ermittelt werden, so sind die Abrechnungen für diese Zeit, jedoch höchstens für die Dauer der anwendbaren gesetzlichen Verjährungsfrist, zu berichtigen.
3 Lässt sich die bezogene Trinkwassermenge nicht durch eine technische Prüfung bestimmen, wird die - se auf Basis der letzten Ablesung vor Feststellung der Fehlfunktion der Messeinrichtung unter ange - messener Berücksichtigung der Angaben der Kundin oder des Kunden von IWB festgelegt. Lässt sich der Zeitpunkt für das Eintreten der Fehlfunktion der Messeinrichtung nicht feststellen, so können die Angaben der Kundin oder des Kunden nur für die beanstandete Ableseperiode berücksichtigt werden.
4 Treten in einer Hausinstallation Wasserverluste auf, so hat die Kundin oder der Kunde keinen An - spruch auf Reduktion der Gebühr des durch die Messeinrichtung registrierten Trinkwasserverbrauchs.

8. Lieferbedingungen und Benützungsverhältnisse

§ 52 Allgemeines

1 IWB liefert Trinkwasser nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen.
2 Das Trinkwasser hat hygienisch einwandfrei zu sein und den Anforderungen der Verordnung des EDI über Trinkwasser sowie Wasser in öffentlich zugänglichen Bädern und Duschanlagen vom
3 Der Regierungsrat entscheidet nach Anhörung präventivmedizinischer Fachleute über die Beimi - schung von Substanzen zum Trinkwasser aus volkshygienischen oder prophylaktischen Gründen und teilt seinen Entscheid dem zuständigen Bundesamt mit. Der Regierungsrat kann vor dem Entscheid den Verwaltungsrat von IWB anhören. IWB vollzieht den Beschluss des Regierungsrates.
4 Die Lieferung von Trinkwasser erfolgt in der Regel ununterbrochen.
5 IWB übernimmt für die Einhaltung einer bestimmten Wasserzusammensetzung (Härte, etc.), Tempe - ratur sowie einen konstanten Druck keine Gewähr.
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6 Gesuche um Anpassung der Anschlussleistung sind IWB von der Kundin oder dem Kunden schrift - lich zu melden. Dabei besteht kein Anspruch auf eine Erhöhung der Leistung. Die Kosten, die in Ver - bindung mit der Anpassung der Anschlussleistung entstehen, können der Kundin oder dem Kunden in Rechnung gestellt werden. Wird im Zuge der Anpassung der Anschlussleistung eine Leitungsanpas - sung erforderlich, so gilt § 25.

§ 53 Beginn und Ende des Benützungsverhältnisses, Haftung

1 Das Benützungsverhältnis beginnt mit dem Datum der Montage und Inbetriebnahme der Messein - richtung. Das Benützungsverhältnis endet zum Zeitpunkt der Entfernung des Anschlusses bzw. der Messeinrichtung. Bis zu diesem Zeitpunkt sind auch die Gebühren und die entsprechenden Tarife ge - schuldet.
2 Die Kundin oder der Kunde hat IWB jeden Kundenwechsel (z.B. Eigentümerwechsel, Mieterwechsel oder Adressänderung eines bestehenden Eigentümers) mindestens 10 Arbeitstage im Voraus, unter Angabe der alten und neuen Adresse sowie den Zeitpunkt des Wechsels, schriftlich mitzuteilen.
3 Geht bei einem Kundenwechsel keine Meldung ein oder erfolgt sie verspätet, so haftet die fehlbare Kundin oder der fehlbare Kunde für den Bezug von Trinkwasser bis zur nächsten Ablesung.
4 Für den Bezug von Trinkwasser in leerstehenden Räumen oder Gebäuden und nicht benutzten Anla - gen ist die Kundin oder der Kunde gegenüber IWB haftbar.
5 Möchte eine Kundin oder ein Kunde kein Trinkwasser mehr beziehen, so hat sie oder er dies mindes - tens 30 Tage vor dem gewünschten Abstelltermin IWB schriftlich mitzuteilen.

§ 54 Abgabe von Trinkwasser an Dritte

1 Das bezogene Trinkwasser darf ohne schriftliche Zustimmung von IWB nicht an Dritte weitergege - ben oder auf ein anderes Grundstück geleitet werden.

§ 55 Einschränkung der Lieferung von Trinkwasser

1 IWB kann die Lieferung von Trinkwasser in folgenden Fällen einschränken oder vorübergehend ein - stellen: a) Ausführung von Unterhalts- und Erweiterungsarbeiten; b) Betriebsstörungen; c) Mangel an Trinkwasser; d) höhere Gewalt; e) andere aussergewöhnliche Ereignisse.
2 Im Brandfall hat die Feuerwehr Vorrang.

§ 56 Verweigerung der Lieferung von Trinkwasser

1 IWB kann die Lieferung von Trinkwasser verweigern, wenn die Kundin oder der Kunde: a) trotz Ermahnung Einrichtungen verwendet, die nicht den geltenden Vorschriften entspre - b) die anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht einhält; c) rechts- oder tarifwidrig Trinkwasser bezieht; d) IWB oder deren Beauftragte trotz Ermahnung den Zutritt zu den Anlagen der Trinkwas - serversorgung, insbesondere zu den Messeinrichtungen und Hausinstallationen, verwei - gert oder verunmöglicht; - zahlt wird, sofern die Einstellung der Lieferung für Dritte, die in keinem Benützungsver - hältnis zu IWB stehen, keine unzumutbare Härte bedeutet; f) wenn die Sicherheitsleistung gemäss § 64 Abs. 4 nicht geleistet wird.
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2 Die Einstellung der Lieferung von Trinkwasser befreit die Kundin oder den Kunden nicht von der Er - füllung ihrer oder seiner Verbindlichkeiten gegenüber IWB.

§ 57 Haftungsausschluss

1 Die Kundin oder der Kunde hat unter Vorbehalt zwingender Bestimmungen keinen Anspruch auf Entschädigung für unmittelbaren oder mittelbaren Schaden, der ihr oder ihm aus der Einschränkung oder Verweigerung der Lieferung von Trinkwasser erwächst.

9. Rechnungsstellung

§ 58 Tarife

1 Die Rechnungsstellung für die bezogene Trinkwassermenge erfolgt nach den in dem jeweils gültigen Gebührentarif der IWB Industrielle Werke Basel betreffend Wasser vom 9. Februar 2018 festgelegten Ansätzen.
2 Die Begleichung der Rechnung hat mittels Banküberweisung auf das von IWB bezeichnete Konto zu erfolgen. Bei Verwendung eines anderen Zahlungsweges kann IWB der Rechnungsempfängerin oder dem Rechnungsempfänger die zusätzlich verursachten Kosten in Rechnung stellen.

§ 59 Ausstellen der Rechnung

1 Die Rechnungsstellung an die Kundin oder den Kunden erfolgt in regelmässigen, von IWB festgeleg - ten Zeitabständen. Ablesungen ausserhalb derselben erfolgen in der Regel nur bei einem Kunden - wechsel.
2 Die von privaten Messeinrichtungen ermittelten Daten werden in keinem Fall von IWB abgelesen und dienen nicht als Grundlage für die Rechnungsstellung.

§ 60 Rechnungsstellung an Dritte

1 Kundinnen oder Kunden, die von IWB bezogenes Trinkwasser an Dritte abgeben, dürfen dafür nicht mehr in Rechnung stellen, als sie selber bezahlt haben.

§ 61 Einsprache und Rekurs

1 Gegen die Rechnung von IWB kann innert 30 Tagen nach Eröffnung mit schriftlicher Begründung Einsprache erhoben werden.
2 Offenkundig fehlerhafte Rechnungen können formlos beanstandet werden. Die Beanstandung hat vor Ablauf der Zahlungsfrist zu erfolgen.
3 IWB entscheidet über Einsprachen in Form einer rekursfähigen und mit Rechtsmittelbelehrung verse - henen Verfügung.
4 Gegen Verfügungen von IWB können die Betroffenen gemäss dem Gesetz betreffend die Organisati - on des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt (Organisationsgesetz, OG) vom

22. April 1976 beim Regierungsrat Rekurs erheben.

5 Sofern das Rechtsverhältnis zwischen Kundin oder Kunde und IWB privatrechtlicher Natur ist, steht der Zivilrechtsweg offen.

§ 62 Zahlungsverzug

1 Die Zahlungsfrist für Rechnungen von IWB beträgt 30 Tage.
2 Nach Ablauf der Zahlungsfrist kann ein Verzugszins von 5 % p.a. erhoben werden.
3 Für nicht rechtzeitig bezahlte Rechnungen können Mahngebühren und Umtriebsgebühren für Inkas - somassnahmen erhoben werden. Diese betragen: a) Erste Mahnung gebührenfrei; b) Mahngebühren ab zweiter Mahnung je Fr. 40;
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4 Vorbehalten bleibt die Einforderung weiterer Gebühren im Zusammenhang mit Betreibungsverfah - ren.
5 Die zweite Mahnung hat einen Hinweis auf die Möglichkeit der Verweigerung der Lieferung von Trinkwasser gemäss § 56 lit. e zu enthalten.

§ 63 Rechnungsstellung für Anschlussgebühren

1 Die §§ 61 und 62 sind auch in Bezug auf die Anschlussgebühren anwendbar.

10. Temporäre Anschlüsse der Trinkwasserversorgung

§ 64 Bewilligung

1 Temporäre Anschlüsse der Trinkwasserversorgung für vorübergehende Zwecke, wie z.B. Baustellen, etc., bedürfen einer Bewilligung von IWB. Mit Ausgabe des Standrohrs bzw. des Wasserzählers durch IWB ist die Bewilligung hierfür erteilt.
2 Der Bezug von Trinkwasser ab bestehender Anschlussleitung oder Hydrant (Unter- und Überflurhy - dranten), mit Ausnahme zum Zwecke der Brandbekämpfung, ist ausschliesslich mittels eines Stand - rohrs mit Messeinrichtung bzw. eines Wasserzählers zulässig.
3 Die Kundin oder der Kunde hat entsprechende Massnahmen nach Vorgabe IWB zu ergreifen, um einen Rückfluss in das Versorgungsnetz von IWB zu verhindern. Kosten für allfällige Massnahmen zur Herstellung des ursprünglichen Zustandes der fehlbaren Kundin oder dem fehlbaren Kunden in Rechnung gestellt.
4 IWB kann für Trinkwasser, welches für eine kurze und befristete Dauer geliefert wird, vor Beginn der Lieferung eine Sicherheitsleistung verlangen.

11. Öffentliche Brunnen

§ 65 In der Stadt Basel

1 IWB ist für die öffentlichen Brunnen in der Stadt Basel, insbesondere für Betrieb und Unterhalt, zu - ständig.
2 Die öffentlichen Brunnen werden in der Regel auf Allmend aufgestellt.
3 Die öffentlichen Brunnen mit den dazugehörenden Einrichtungen sind Eigentum des Kantons.
4 IWB erhebt auf ihre Gebühren für den Bezug von Trinkwasser einen Zuschlag, der die Aufwendun - gen im Zusammenhang mit Betrieb und Unterhalt der öffentlichen Brunnen deckt.

§ 66 In den Gemeinden Bettingen und Riehen

1 Die Gemeinden Bettingen und Riehen sind für ihre öffentlichen Brunnen selbst verantwortlich.
2 Die Gemeinden Bettingen und Riehen erhalten entsprechend dem Trinkwasserverbrauch in ihrem Gebiet den von IWB gemäss § 65 Abs. 4 erhobenen Gebührenzuschlag zurück. Die Einzelheiten wer - den zwischen IWB und den Gemeinden Bettingen und Riehen vertraglich geregelt.

12. Besondere Vereinbarungen und ergänzende Vorschriften

§ 67 Besondere Bedingungen und Vereinbarungen

1 In Ausnahmefällen, z.B. für Kundinnen oder Kunden mit speziellen Bezugsbedürfnissen, kann IWB besondere Anschluss- und Lieferbedingungen für Trinkwasser festsetzen und spezielle Verträge ab - schliessen.

§ 68 Ergänzende Vorschriften

1 IWB kann für bestimmte Anwendungen des Trinkwassers zusätzliche Vorschriften erlassen.
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Energie- und Wasserversorgung Schlussbestimmung Diese Ausführungsbestimmungen sind zu publizieren; sie treten am 1. April 2024 in Kraft. Die Ge - bührentarife im Anhang bedürften der Genehmigung durch den Regierungsrat. Namens des Verwaltungsrats der IWB Industrielle Werke Basel Urs Steiner, Präsident des Verwal - tungsrats Gebührentarife (Anhang) vom Regierungsrat genehmigt am 19. März 2024.
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Energie- und Wasserversorgung Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle

17.04.2023 01.04.2024 Erlass Erstfassung KB 27.04.2024

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Energie- und Wasserversorgung Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 17.04.2023 01.04.2024 Erstfassung KB 27.04.2024
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Anhang Kosten (§§ 22ff.) Anschlussgebühren

1. Fälle ohne Bauarbeiten

Leitungslänge Nominaler Rohrinnendurchmesser bis DN 50
1 m Fr. 815
2 m Fr. 880
3 m Fr. 945
4 m Fr. 1 ' 010
5 m Fr. 1 ' 075
6 m Fr. 1 ' 140
7 m Fr. 1 ' 205
8 m Fr. 1 ' 270
9 m Fr. 1 ' 335
10 m Fr. 1 ' 400 jeder weitere Meter Fr. 45 Die Leitungslängen werden jeweils auf einen Meter aufgerundet. Für einen nominalen Rohrinnendurchmesser grösser DN 50 werden die Kostenanteile jeweils aufgrund der ver- bindlichen Projektunterlagen kalkuliert. Für Anschlussleitungen mit spezieller Verlegungsart oder Leitungsführung gilt § 26.

2. Fälle mit Bauarbeiten im normalen Baugrund mit Erd - oder Asphaltoberfläch e

Leitungslänge Nominaler Rohrinnendurchmesser bis DN 50
1 m Fr. 1 ' 615
2 m Fr. 1 ' 880
3 m Fr. 2 ' 145
4 m Fr. 2 ' 410
5 m Fr. 2 ' 675
6 m Fr. 2 ' 940
7 m Fr. 3 ' 205
8 m Fr. 3 ' 470
9 m Fr. 3 ' 735
10 m Fr. 4 ' 000 jeder weitere Meter Fr. 195 Die Leitungslängen werden jeweils auf einen Meter aufgerundet. Für einen nominalen Rohrinnendurchmesser grösser DN 50 werden die Kostenanteile jeweils aufgrund der ver- bindlichen Projektunterlagen kalkuliert. Für Anschlussleitungen mit spezieller Verlegungsart oder Leitungsführung gilt § 26.
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