Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel für Leistungen im Bereich E... (772.400)
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Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel für Leistungen im Bereich Elektrizität

Leistungen im Bereich Elektrizität: Ausführungsbestimmungen Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel für Leistungen im Bereich Elektrizität Vom 14. Dezember 2023 (Stand 1. Juli 2024) Der Verwaltungsrat von IWB Industrielle Werke Basel, gestützt auf §§ 10 Abs. 2 lit. h und 23 Abs. 1 lit. a, b und d des Gesetzes über die Industriellen Werke Basel (IWB-Gesetz) vom 11. Februar 2009 ) , beschliesst:

1. Allgemeine Bestimmungen

1.1 Gegenstand und Zweck der Ausführungsbestimmungen

§ 1

1 Diese Ausführungsbestimmungen konkretisieren die Leistungen von IWB Industrielle Werke Basel (IWB) aus dem öffentlichen Auftrag im Bereich Elektrizität. Sie bilden zusammen mit den anwendba - ren gesetzlichen Bestimmungen, dem Gebührentarif der IWB Industrielle Werke Basel für die elektri - sche Energie vom 4. Juli 2011, dem Gebührentarif der IWB Industrielle Werke Basel betreffend den Anschluss und die Nutzung des Netzes für elektrische Energie vom 4. Juli 2011, den Werkvorschriften (§ 5 Abs. 3 IWB-Gesetz) und, soweit in diesen Ausführungsbestimmungen nicht abweichend geregelt, den Branchenempfehlungen des Verbands Schweizerischer Elektrizitätsunternehmen (VSE) (alle Do - kumente in ihrer jeweils aktuellen Version) die Grundlage für das Rechtsverhältnis von IWB mit ihren Kundinnen und Kunden, mit Drittlieferantinnen und Drittlieferanten und Arealnetzeigentümerinnen und Arealnetzeigentümern.
2 Die Rückspeisung und Vergütung überschüssiger dezentral erzeugter Energie in das Verteilnetz von IWB wird von diesen Ausführungsbestimmungen nicht erfasst und richtet sich nach den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen.

1.2 Begriffe

§ 2

1 Kundinnen und Kunden: a) bei Netzanschlüssen (§§ 8 ff.) die Eigentümerin oder der Eigentümer von Grundstücken bzw. elektrischen Anlagen, welche an das Verteilnetz von IWB angeschlossen sind bzw. angeschlossen werden sollen; b) in allen übrigen Fällen, insbesondere bei Energielieferungen (§§ 29 ff.), die Eigentümerin oder der Eigentümer, bei Miet- oder Pachtverhältnissen die Mieterin oder der Mieter bzw. die Pächterin oder der Pächter von Grundstücken, Häusern, gewerblichen Räumen und Wohnungen mit Niederspannungsinstallationen, die an das Verteilnetz von IWB oder ein Arealnetz im Sinne von § 35 Abs. 1 angeschlossen sind und deren Energieverbrauch über Messeinrichtungen erfasst oder in besonderen Fällen pauschal festgelegt wird.
1) SG 772.300 .
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2 Drittlieferantinnen und Drittlieferanten: Stromlieferantinnen und Stromlieferanten (IWB selbst oder Dritte), die im Verteilnetzgebiet von IWB freie Kundinnen und Kunden mit Energie beliefern, indem sie die von den betreffenden Kundinnen und Kunden bezogene Energie in ihre Bilanzgruppe einstel - len.
3 Arealnetzeigentümerinnen und Arealnetzeigentümer: Eigentümerinnen und Eigentümer eines Areal - netzes im Sinne von § 35 Abs. 1.
4 Elektrische Anlagen: Anlagen mit elektrischen Betriebsmitteln zur Erzeugung, Speicherung, Übertra - gung, Umwandlung, Verteilung, Messung und Verbrauch von elektrischer Energie.
5 Netzanschlusspunkt (Verknüpfungspunkt): Verbindungspunkt zwischen der Versorgungsleitung, dem Transformatorenabgangsfeld oder dem Übergabefeld und der Anschlussleitung zu den Kundinnen und Kunden. Der Netzanschlusspunkt liegt an einem Punkt im Verteilnetz, an welchem weitere Kun - dinnen und Kunden angeschlossen sind oder angeschlossen werden können.
6 Übergabepunkt (Hausanschluss-/Anschlusspunkt): auf Netzebene 7: die Eingangsklemme des An - schlussüberstromunterbrechers im Hausanschlusskasten bzw. im Einspeisefeld; auf den Netzebenen 5 und 3: die Eingangsklemme des Lasttrennschalters im Einspeisefeld.
7 Netzanschluss: die Anschlussleitung vom Netzanschlusspunkt bis zum Übergabepunkt.
8 Grundstück: jede Parzelle oder Baurechtsparzelle.
9 Transformatorenstation: elektrische Anlage zur Transformierung der elektrischen Energie von Netze - bene 5 auf Netzebene 7.
10 Umspannstation: elektrische Anlage zur Transformierung der elektrischen Energie von Netzebene 3 auf Netzebene 5.

1.3 Verteilnetz

§ 3 Netzgebiet und Anschlussgarantie

1 IWB betreibt auf dem Gebiet des Kantons Basel-Stadt und ausserkantonal auf den durch Verfügung zugewiesenen Gebieten (zusammen das «Netzgebiet») ein Verteilnetz für Elektrizität (Art. 4 Abs. 1 lit. i des Bundesgesetzes über die Stromversorgung [Stromversorgungsgesetz, StromVG] vom 23. März - setzes betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen [Elektrizitätsgesetz, EleG] vom

24. Juni 1902) und umfasst die Versorgungsleitungen, die Anschlussleitungen und die Nebenanlagen

zur Übertragung und Verteilung von Elektrizität (wie beispielsweise Unterwerke, Transformatorensta - tionen, Übergabestationen und Verteilkästen).
2 IWB gewährleistet, dass im Netzgebiet alle Kundinnen und Kunden innerhalb der Bauzone sowie ganzjährig bewohnte Liegenschaften und Siedlungen ausserhalb der Bauzone an das Verteilnetz ange - schlossen werden. Für das Anschlussverfahren gelten §§ 9 ff.

§ 4 Nutzung von Allmend, Inanspruchnahme von Privatareal, Zutrittsrecht

1 Soweit möglich und wirtschaftlich sinnvoll, verlegt IWB das Verteilnetz auf Allmend (öffentlichem Grund und Boden). Die Kosten für die Nutzung der Allmend zum Bau, Betrieb und Unterhalt des Ver - teilnetzes (Konzessionsgebühren) werden den Kundinnen und Kunden nach den gesetzlichen Vorga - ben in Rechnung gestellt.
2 Muss für elektrische Anlagen des Verteilnetzes Privatareal in Anspruch genommen werden, kann IWB die dazu erforderlichen Rechte durch Vertrag oder Enteignung von der Eigentümerin oder dem Eigentümer erwerben (§ 32 IWB-Gesetz). Soweit die elektrischen Anlagen dem belasteten Grundstück - digungslos zu dulden.
3 Zu den elektrischen Anlagen des Verteilnetzes ist IWB oder den Beauftragten von IWB jederzeit Zu - gang zu gewähren, erforderlichenfalls auch die Zufahrt mit Fahrzeugen und Material. Die betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer werden, soweit möglich, von IWB vorgängig informiert.
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§ 5 Sorgfaltspflichten und Obliegenheiten der Kundinnen und Kunden, Rechte von IWB

1 Die Kundinnen und Kunden haben ihre elektrischen Anlagen im vereinbarten Umfang und innerhalb der üblichen Toleranzen für Spannung und Frequenz zu betreiben. Alle anwendbaren technischen Be - stimmungen, einschliesslich aller aktuellen Branchenempfehlungen, sind einzuhalten.
2 Die Kundinnen und Kunden haben sicherzustellen, dass von ihren elektrischen Anlagen keine unzu - lässigen Netzrückwirkungen ausgehen. Eine unzulässige Netzrückwirkung liegt vor bei einer Über- bzw. Unterschreitung der Emissionsgrenzwerte gemäss den Technischen Regeln zur Beurteilung von Netzrückwirkungen D-A-CH-CZ am Übergabepunkt (§ 2 Abs. 6). Die Kundinnen und Kunden haften für sämtliche Schäden, die auf unzulässige Netzrückwirkungen zurückzuführen und von ihnen zu ver - treten sind. Die Kundinnen und Kunden haben an ihren elektrischen Anlagen und Einrichtungen alle notwendigen Vorkehrungen gegen Schäden, Störungen und Unfälle zu treffen, die durch Stromunter - brechung, Steuerimpulse, Wiedereinschaltung sowie aus Spannungs- und Frequenzabweichungen ent - stehen können.
3 Die Kundinnen und Kunden haben sämtliche mit der Einhaltung der in § 5 genannten Sorgfaltspflich - ten und Obliegenheiten verbundenen Kosten zu tragen.
4 Kommen die Kundinnen oder Kunden ihren Sorgfaltspflichten nicht nach, kann IWB nach eigenem Ermessen entweder die Anlagen und Einrichtungen der Kundinnen oder Kunden vom Verteilnetz tren - nen oder plombieren (§ 30 Abs. 5) oder die erforderlichen Arbeiten (bis hin zum Bau einer Transfor - matorenstation) selbst veranlassen. Die damit verbundenen Kosten haben die entsprechenden Kundin - nen oder Kunden zu tragen. Bei Gefahr handelt IWB ohne Verzug.

§ 6 Arbeiten am Verteilnetz

1 Arbeiten am Verteilnetz dürfen ausschliesslich durch IWB oder durch Beauftragte von IWB ausge - führt werden. IWB bestimmt, welche Arbeiten zu welchem Zeitpunkt vorgenommen werden.
2 Arbeiten am Verteilnetz erfolgen grundsätzlich von Montag bis Freitag zwischen 07.00 und 18.00 Uhr. Werden auf Veranlassung einzelner Kundinnen oder Kunden Arbeiten am Verteilnetz ausserhalb dieser Zeiten von IWB durchgeführt, werden diesen die damit verbundenen Kosten auferlegt.

§ 7 Gebühren und Tarife

1 Für den Anschluss an das Verteilnetz und die Nutzung der Netzinfrastruktur erhebt IWB die im Ge - bührentarif der IWB Industrielle Werke Basel betreffend den Anschluss und die Nutzung des Netzes für elektrische Energie vom 4. Juli 2011 publizierten Gebühren und Tarife.
2 Erfolgt ein Aus- oder Umbau des Verteilnetzes im ausschliesslichen Interesse einzelner Kundinnen oder Kunden, werden diesen die von den Gebühren und Tarifen nicht gedeckten Kosten zusätzlich in Rechnung gestellt (Verursacherprinzip).

2. Netzanschluss

2.1 Anschlussvarianten, Anschlussebene

§ 8

1 Für jedes Grundstück wird grundsätzlich ein individueller Netzanschluss erstellt (Einzelanschluss).
2 IWB bestimmt, auf welcher Netzebene der Netzanschluss erfolgt. Massgebend für die Netzanschlus - sebene ist die individuelle Anschlussleistung der Kundin oder des Kunden: a) Bis zu einer Anschlussleistung von 630 kVA erfolgt der Netzanschluss auf Netzebene 7. b) Bei einer Anschlussleistung grösser 630 kVA erfolgt der Netzanschluss auf Netzebene 7 oder auf Netzebene 5. oder auf Netzebene 3.
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3 IWB bestimmt den Netzanschlusspunkt (§ 2 Abs. 5).

2.2 Anschlussverfahren

§ 9 Anschlussgesuch

1 Der Netzanschluss ist mittels Formular bei IWB zu beantragen. Antragspflichtig sind: a) der Anschluss eines Grundstücks; b) der Anschluss einer elektrischen Anlage (§ 2 Abs. 4); c) der temporäre Anschluss von Baustellen mit einer Anschlussgrösse grösser 500 Ampere; d) der Anschluss auf Allmend, beispielsweise für Ladesäulen, Billettautomaten, Kioske oder Werbetafeln; e) die Änderung bestehender Anschlüsse (Verstärkung, Reduktion oder Umlegung von An - schlüssen u.ä.); f) der Wechsel der Netzebene (der Anschluss auf höherer oder tieferer Netzebene).
2 Das Anschlussgesuch ist vollständig ausgefüllt, unterzeichnet und mit Anschlusskonzept (ein - schliesslich der auf dem Formular geforderten Unterlagen, wie Situationsplan und, bei Anschluss eines Grundstücks, Grundriss vom Untergeschoss, Erdgeschoss und erstem Obergeschoss, Schnitt-, Fassa - den- sowie Kanalisationsplänen) bei IWB einzureichen.
3 Für temporäre Netzanschlüsse (Netzanschlüsse für Messen, Märkte, Veranstaltungen und Baustellen mit einer Anschlussgrösse von bis zu 500 Ampere) gilt das vereinfachte Anschlussverfahren gemäss §

§ 10 Netztechnische Vorabklärung, Koordinationssitzung

1 Bei Neuanschlüssen und Änderungen von bestehenden Netzanschlüssen mit einem Leistungsbezug ab 173 kVA ist vor dem Anschlussgesuch eine netztechnische Vorabklärung durchzuführen (obligato - rische Vorabklärung). Auf Wunsch der Kundin oder des Kunden kann eine netztechnische Vorabklä - rung auch in anderen Fällen erfolgen (fakultative Vorabklärung). Inhalt der netztechnischen Vorabklä - rung ist die Prüfung der Machbarkeit und eine Schätzung der Kosten für den geplanten Netzanschluss.
2 Die netztechnische Vorabklärung ist von der Kundin oder dem Kunden mittels Formular bei IWB zu beantragen. Mit dem Antrag sind alle für die Beurteilung des Netzanschlusses erforderlichen Unterla - gen einzureichen (insbesondere Situationsplan, Leistungsberechnung und Erschliessungskonzept).
3 Nach Abschluss der Prüfung erhält die Kundin oder der Kunde von IWB eine Stellungnahme zur Machbarkeit des Netzanschlusses und zu den Anschlussbedingungen. Die Stellungnahme hat eine Gültigkeit von 3 Monaten.
4 IWB ist berechtigt, zwecks Koordination der Leitungsführung auf Allmend und auf dem Grundstück der Kundin oder des Kunden mit anderen Gewerken, wie z.B. Daten-/Telekommunikations- und Ab - wasserleitungen, im Rahmen der netztechnischen Vorabklärung oder nach Einreichung des Anschluss - gesuchs eine Koordinationssitzung mit der Kundin oder dem Kunden anzuordnen.

§ 11 Anschlussvertrag

1 Die Modalitäten und Kosten des Netzanschlusses werden in einem Anschlussvertrag festgelegt. Der Anschlussvertrag kommt zustande, wenn die Kundin oder der Kunde den Netzanschluss zu den von IWB offerierten Bedingungen (Anschlussofferte) bestellt.
2 Die Anschlussofferte von IWB hat eine Gültigkeit von 3 Monaten. Lässt die Kundin oder der Kunde diese Frist verstreichen, so ist ein neues Anschlussgesuch bei IWB einzureichen.
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§ 12 Kosten

1 Das Anschlussgesuch, die obligatorische netztechnische Vorabklärung und eine allfällige Koordinati - onssitzung sind für die Kundinnen und Kunden kostenlos. Begehrt die Kundin oder der Kunde nach Bestellung des Netzanschlusses (§ 11 Abs. 1) Änderungen des Netzanschlusses, wird der Kundin bzw. dem Kunden der durch die erneute Prüfung und Planung entstehende Aufwand in Rechnung gestellt. Gleiches gilt für bereits entstandene Kosten (Materialkosten o.ä.).
2 Die fakultative Vorabklärung und weitere von einer Kundin oder einem Kunden gewünschte Bera - tungsdienstleistungen (wie beispielsweise die Überprüfung eines Erschliessungskonzepts oder zusätz - liche Koordinationssitzungen) werden der Kundin bzw. dem Kunden von IWB ebenfalls in Rechnung gestellt.

2.3 Erstellung, Eigentum und Schutz des Netzanschlusses

§ 13 Erstellung

1 Der Netzanschluss (§ 2 Abs. 7) wird von IWB erstellt. IWB bestimmt, wie und wo der Netzanschluss verlegt wird. Bei Netzanschlüssen auf Netzebene 7 entscheidet IWB ausserdem, wo der Hausan - schlusskasten bzw. das Einspeisefeld platziert wird. Das Einspeisefeld ist von den Kundinnen und Kunden nach den Vorgaben von IWB bauseits zu erstellen.
2 Für den Netzanschluss werden in der Regel erdverlegte Kabel verwendet. Die dadurch bedingten Tiefbauarbeiten auf Allmend erfolgen durch IWB. Tiefbauarbeiten auf dem Grundstück der Kundin oder des Kunden (einschliesslich allenfalls erforderlicher Rückbauten oder Abholzungen) erfolgen bei Netzanschlüssen auf Netzebene 7 nach Wahl der Kundin oder des Kunden entweder durch IWB oder durch die Kundin oder den Kunden bzw. durch von der Kundin oder dem Kunden beauftragte Dritte. Bei Netzanschlüssen auf den Netzebenen 5 oder 3 sind die Tiefbauarbeiten auf dem Grundstück der Kundin oder des Kunden bauseits durch die Kundin oder den Kunden bzw. durch von der Kundin oder dem Kunden beauftragte Dritte nach den Vorgaben von IWB vorzunehmen.
3 Soweit für den Netzanschluss erforderlich, hat die Kundin oder der Kunde Rückbauten und Abhol - zungen vorzunehmen bzw. entschädigungslos zu dulden.

§ 14 Eigentum und Durchleitungsrecht

1 Der Netzanschluss (§ 2 Abs. 7) steht im Eigentum von IWB.
2 Die Kundinnen und Kunden gewähren IWB für den Netzanschluss das Recht zur Leitungsführung (Durchleitungsrecht) auf ihrem Grundstück und stellen IWB den für den Netzanschluss und die not - wendigen elektrischen Anlagen (insbesondere für die Rohre, allfällige Leerrohre und Leitungen, den Hausanschlusskasten bzw. das Einspeisefeld mit Anschlussüberstromunterbrecher und die Mess- und Schaltapparate) erforderlichen Platz unentgeltlich zur Verfügung. Die Kundinnen und Kunden erwer - ben die für den Netzanschluss erforderlichen Durchleitungsrechte auf Grundstücken Dritter und tragen die damit verbundenen Kosten.
3 Die Kundinnen und Kunden haben die Nutzung ihres Netzanschlusses für die Rückspeisung von

§ 15 Schutz des Netzanschlusses

1 Die Kundinnen und Kunden haben sicherzustellen, dass alle auf ihrem Grundstück liegenden Teile des Netzanschlusses vor Beschädigung geschützt werden. Insbesondere dürfen über den erdverlegten - ten ist jederzeit ein für die Erstellung, Erneuerung oder Instandsetzung der Leitungen erforderlicher Abstand von mindestens 1 m zum Graben- und Baugrubenrand einzuhalten; für Bäume ist jederzeit ein für die Erstellung, Erneuerung oder Instandsetzung der Leitungen erforderlicher Abstand von min - destens 2.50 m zum Graben- und Baugrubenrand einzuhalten.
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2 Die Kundinnen und Kunden haben vor jeder Bautätigkeit, die Auswirkungen auf den Netzanschluss haben könnte, eine Planerhebung der IWB-Werkleitungen einzuholen.

§ 16 Zutrittsrecht von IWB

1 Die Kundinnen und Kunden haben den Zugang zum Netzanschluss sowie zu allen mit dem Netzan - schluss verbundenen Einrichtungen jederzeit freizuhalten. Sie haben IWB oder den Beauftragten von IWB bei Bedarf und, soweit möglich, nach schriftlicher Vorankündigung den Zutritt und gegebenen - falls die Zufahrt mit Fahrzeugen zu gewähren.

§ 17 Kosten

1 Für die Erstellung, den Betrieb und den Unterhalt eines Netzanschlusses für ein Grundstück oder eine elektrische Anlage (mit Ausnahme von Energieerzeugungsanlagen [EEA]) erhebt IWB Anschlussge - bühren in Form eines Netzanschluss- und eines Netzkostenbeitrags gemäss Gebührentarif der IWB In - dustrielle Werke Basel betreffend den Anschluss und die Nutzung des Netzes für elektrische Energie vom 4. Juli 2011.
2 Bei Netzanschlüssen mit spezieller Verlegungsart, spezieller Leitungsführung, mit Rückbauten oder Abholzungen werden den Kundinnen und Kunden neben den Anschlussgebühren die mit den zusätzli - chen baulichen Massnahmen verbundenen Kosten (Ist-Kosten) in Rechnung gestellt. Eine spezielle Verlegungsart oder Leitungsführung kann erforderlich sein, wenn im Bereich der Anschlussleitung kein normaler Baugrund mit Erdboden oder Asphaltoberfläche vorhanden ist.
3 Bei Netzanschlüssen für EEA werden den Kundinnen und Kunden die tatsächlichen Kosten für die Erstellung der Erschliessungsleitungen vom Netzanschlusspunkt (§ 2 Abs. 5) bis zum Übergabepunkt (§ 2 Abs. 6) sowie allfällige Transformationskosten (vgl. dazu § 20 Abs. 5) in Rechnung gestellt.
4 Die Anschlusskosten für temporäre Netzanschlüsse regelt § 22 Abs. 4.
5 Wird der Netzanschluss von den Kundinnen und Kunden nicht in vollem Umfang beansprucht, aus - ser Betrieb genommen oder abgebrochen, haben die Kundinnen und Kunden keinen Anspruch auf teil - weise oder vollständige Rückerstattung ihrer Kosten gemäss § 17. Für die Ausserbetriebnahme von Netzanschlüssen gilt im Übrigen § 27.

2.4 Transformatorenstationen

§ 18 Erstellung, Betrieb und Eigentum

1 Ist nach Einschätzung von IWB für die elektrische Versorgung einer Kundin oder eines Kunden eine Transformatorenstation erforderlich, wird diese von IWB erstellt und betrieben. Die Errichtung einer privaten Transformatorenstation gemäss § 21 bleibt vorbehalten.
2 IWB bestimmt die technischen Details für den Bau und Betrieb der Transformatorenstation. Es gelten die Technischen Richtlinien für Transformatorenstationen am 12 kV-Netz von IWB
3 IWB übernimmt sämtliche für die Erstellung der Transformatorenstation erforderlichen Tiefbauarbei - ten auf Allmend. Tiefbauarbeiten auf den Grundstücken der Kundinnen und Kunden erfolgen nach de - ren Wahl entweder durch IWB oder durch die Kundinnen und Kunden bzw. durch von diesen beauf - tragte Dritte. Bei den Tiefbauarbeiten sind die Vorgaben von IWB einzuhalten.
4 Eigentümerin der Transformatorenstation ist IWB. Für den Transformatorenraum gilt § 19 Abs. 2.

§ 19 Standort

1 IWB bestimmt den Standort der Transformatorenstation. Bei der Standortbestimmung werden, soweit möglich, die Wünsche der Kundin oder des Kunden berücksichtigt. In der Regel befindet sich die Transformatorenstation auf dem Grundstück der Kundin oder des Kunden, an der Grundstücksgrenze zur Allmend.
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2 Die Kundin oder der Kunde hat für die Transformatorenstation einen den Vorgaben von IWB ent - sprechenden Raum (Transformatorenraum mit Türen, Lüftungsanlage und Montagedeckel) kostenlos zur Verfügung zu stellen, zu erhalten und IWB jederzeit Zutritt zu gewähren. Es gelten die Techni - schen Richtlinien für Transformatorenstationen am 12 kV-Netz von IWB. Eigentümerin bzw. Eigentü - mer des Transformatorenraumes bleibt die Kundin bzw. der Kunde. Beansprucht IWB auf dem Grund - stück der Kundin oder des Kunden zusätzlichen Raum, erhält die Kundin oder der Kunde für die von IWB ausschliesslich für die Netzversorgung (beispielsweise für Netztransformatoren) genutzten Flä - chen eine einmalige Entschädigungszahlung.
3 Ist die Kundin oder der Kunde nicht in der Lage, auf ihrem bzw. seinem Grundstück einen den Vor - gaben von IWB entsprechenden Raum für die Transformatorenstation zur Verfügung zu stellen, wird die Transformatorenstation, soweit möglich, ausserhalb des Grundstücks errichtet. Die Kosten für den ausserhalb des Grundstücks in Anspruch genommenen Raum und die zusätzlichen Anschlussleitungen (Kabel und Trasse) hat die Kundin oder der Kunde zu tragen.

§ 20 Kosten

1 Bei der Erstellung von Transformatorenstationen für Grundstücke und elektrische Anlagen (mit Aus - nahme EEA) und einer Anschlussleistung unter 218 kVA trägt IWB die Kosten für die erforderlichen Massnahmen zur Erstellung des Transformatorenraums, für den Bau und Betrieb der Transformatoren - station sowie für sämtliche mit der Erstellung der Transformatorenstation verbundenen Tiefbauarbei - ten. Kosten für Arbeiten an der Gebäudehülle sind von der Kundin oder dem Kunden zu tragen.
2 Bei der Erstellung von Transformatorenstationen für Grundstücke und elektrische Anlagen (mit Aus - nahme EEA) und einer Anschlussleistung ab 218 kVA hat die Kundin oder der Kunde die Kosten für die Erstellung und den ordnungsgemässen Erhalt des Transformatorenraums (Gebäudehülle, Lüftung, Türen, Montagedeckel etc.) und für allfällige Tiefbauarbeiten auf ihrem bzw. seinem Grundstück zu tragen. Dies umfasst auch die Kosten für allfällige Unterstützungshandlungen von IWB (beispielswei - se die Kosten für die Aufsicht bei Brandmelder-, Lüftungs- oder Notstromanlagenkontrollen). IWB trägt die Kosten für die Anlagenkomponenten und den Betrieb der Transformatorenstation sowie die Kosten für die Tiefbauarbeiten auf Allmend.
3 Die für den Netzanschluss und die Transformatorenstation erforderlichen Kabelschutzrohre werden, unabhängig von der Anschlussleistung, von IWB unentgeltlich geliefert und verlegt.
4 Die Regelung für private Transformatoren- und Umspannstationen (§ 21) bleibt vorbehalten.
5 Bei der Erstellung von Transformatorenstationen für EEA werden der Kundin oder dem Kunden die tatsächlichen Kosten für die Erstellung des Transformatorenraums (Gebäudehülle, Lüftung, Türen, Montagedeckel etc.), für den Bau und Betrieb der Transformatorenstation sowie für sämtliche mit der Erstellung der Transformatorenstation verbundenen Tiefbauarbeiten in Rechnung gestellt.

§ 21 Private Transformatoren- und Umspannstationen

1 Bei einer Anschlussleistung ab 630 kVA sind die Kundinnen und Kunden berechtigt, abweichend von § 18 eine Transformatoren- bzw. Umspannstation in eigener Verantwortung zu erstellen und zu betreiben (private Transformatoren- bzw. Umspannstation). Private Transformatoren- bzw. Umspann - stationen stehen im Eigentum der entsprechenden Kundin bzw. des entsprechenden Kunden.
2 Bau, Betrieb und Instandhaltung der privaten Transformatoren- bzw. Umspannstation haben nach den Vorgaben des Eidgenössischen Starkstrominspektorates (ESTI) und nach den Vorgaben von IWB zu erfolgen. Die Kundin oder der Kunde hat jederzeit sicherzustellen, dass von ihrer bzw. seiner Trans - formatoren- bzw. Umspannstation keine unzulässigen Netzrückwirkungen (§ 5 Abs. 2) für das Verteil - netz von IWB entstehen. Unzulässige Netzrückwirkungen sind von der Kundin oder vom Kunden in Absprache mit IWB unverzüglich und auf eigene Kosten zu beheben.
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3 In der Regel ist für den Anschluss einer privaten Transformatoren- bzw. Umspannstation an das Ver - teilnetz von IWB eine Übergabestation (standardmässig bestehend aus einem oder zwei Eingangsfel - dern, einem Übergabemessfeld und einem Übergabefeld) erforderlich. Die Übergabestation wird durch IWB erstellt, betrieben und unterhalten. Sie steht im Eigentum von IWB. Die Kosten für die Überga - bestation und deren Anbindung an das Verteilnetz gehen zu Lasten von IWB und werden über die Ge - bühren und Tarife finanziert. Für den Netzanschluss (§ 2 Abs. 7) gilt § 17. Die Verantwortung für die elektrischen Einrichtungen hinter dem Übergabepunkt trägt die Kundin oder der Kunde. Sämtliche Tiefbauarbeiten auf dem Grundstück der Kundin oder des Kunden sowie auf zusätzlich beanspruchten Grundstücken Dritter sind bauseits nach den Vorgaben von IWB durch die Kundin oder den Kunden bzw. durch von der Kundin oder dem Kunden beauftragte Dritte vorzunehmen.
4 Für den Betrieb der Übergabestation hat die Kundin oder der Kunde IWB einen den Vorgaben von IWB entsprechenden Raum kostenlos zur Verfügung zu stellen, zu erhalten und IWB oder den Beauf - tragten von IWB jederzeit Zugang zu gewähren. Es gelten die Vorgaben von IWB, insbesondere die Technischen Richtlinien für Transformatorenstationen am 12 kV-Netz. Ist die Kundin oder der Kunde nicht in der Lage, auf ihrem bzw. seinem Grundstück einen den Vorgaben von IWB entsprechenden Raum für die Übergabestation zur Verfügung zu stellen, wird die Übergabestation, soweit möglich, ausserhalb des Grundstücks der Kundin oder des Kunden errichtet. Die Kosten für den ausserhalb des Grundstücks der Kundin oder des Kunden in Anspruch genommenen Raum und die zusätzlichen An - schlussleitungen (Kabel und Trasse) hat die Kundin oder der Kunde zu tragen.
5 Zur Feststellung des Energieverbrauchs ist in der privaten Transformatoren- bzw. Umspannstation durch die Kundin oder den Kunden bzw. durch von der Kundin oder dem Kunden beauftragte Dritte bauseits nach den Vorgaben von IWB ein Zählerfeld zu erstellen, in das die erforderlichen Messmittel von IWB installiert werden können. Die Inbetriebnahme der Messmittel erfolgt durch IWB.
6 Die Kosten für die Erstellung, den Betrieb und den Unterhalt der privaten Transformatoren- bzw. Umspannstation hat die Kundin oder der Kunde zu tragen. Dies umfasst auch die Kosten für allfällige Unterstützungshandlungen von IWB (beispielsweise die Kosten für die Aufsicht bei Brandmelder-, Lüftungs- oder Notstromanlagenkontrollen).

2.5 Vereinfachtes Anschlussverfahren für temporäre Netzanschlüsse

§ 22

1 Temporäre Netzanschlüsse für Messen, Märkte, öffentliche Beleuchtung und sonstige Veranstaltun - gen können mittels Formular bestellt werden. Das Formular ist IWB mindestens 10 Arbeitstage vor der gewünschten Inbetriebnahme des Netzanschlusses zuzustellen.
2 Temporäre Netzanschlüsse für Baustellen (Baustromanschlüsse) mit einer Grösse von bis zu
500 Ampere können bei IWB ebenfalls mittels Formular bestellt werden. Für Baustromanschlüsse grösser 500 Ampere gelten die Vorgaben für das ordentliche Anschlussverfahren (§§ 9 ff.).
3 Temporäre Netzanschlüsse werden von IWB erstellt. IWB bestimmt den Netzanschlusspunkt (Kabel - verteilkasten oder Transformatorenstation). Für Baustromanschlüsse wird von IWB ein Baustromkas - ten (Übergabekasten mit Messeinrichtung) bereitgestellt. Die elektrischen Einrichtungen hinter dem Netzanschlusspunkt bzw. hinter dem Baustromkasten liegen in der Verantwortung der Kundin oder des Kunden und sind auf deren bzw. dessen Kosten durch einen von der Kundin oder dem Kunden be - auftragten Elektroinstallateur zu erstellen. Es gelten die Vorschriften von § 28.
4 Für temporäre Netzanschlüsse erhebt IWB die im Gebührentarif von IWB Industrielle Werke Basel Gebühren.
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2.6 Änderungen und Erneuerung von Netzanschlüssen

§ 23 Änderungen durch IWB

1 Aufgrund netztechnischer, sicherheitstechnischer oder wirtschaftlicher Gründe ist IWB berechtigt, den Standort des Netzanschlusspunktes (§ 2 Abs. 5), den Standort des Übergabepunktes (§ 2 Abs. 6) oder die Netzeigenschaften (z.B. Spannung, Strom oder Netzform) zu ändern. Kommt es zu einer sol - chen Änderung, wird die betroffene Kundin oder der betroffene Kunde von IWB vorgängig informiert.
2 Die Kundinnen und Kunden haben die Änderungen entschädigungslos zu dulden. Soweit erforder - lich, haben sie ihre elektrischen Anlagen und Hausinstallationen (§ 28), einschliesslich Verbindungs - leitung zwischen Hausanschlusskasten und Hauptverteilung, den Änderungen entsprechend anzupas - sen und die damit verbundenen Kosten zu tragen.
3 Anschlussgebühren (§ 17 Abs. 1) werden bei Änderungen durch IWB nicht erhoben.

§ 24 Änderungen auf Wunsch der Kundinnen und Kunden

1 Wünscht die Kundin oder der Kunde eine Änderung des bestehenden Netzanschlusses (Verstärkung, Reduktion oder Umlegung) oder einen Wechsel der Netzebene, ist ein Anschlussverfahren gemäss §§ 9 ff. durchzuführen. Für die Kosten gilt: a) bei einer Reduktion oder Umlegung des bestehenden Netzanschlusses hat die Kundin oder der Kunde die mit der Änderung verbundenen effektiven Kosten zu tragen, und er - folgt keine Rückvergütung der für den bestehenden Anschluss bezahlten Kosten (§ 17); b) bei Anschlussverstärkungen werden der Kundin oder dem Kunden die Kosten gemäss § 17 für den neuen Netzanschluss in Rechnung gestellt, wobei auf den zu zahlenden Netz - kostenbeitrag der von der Kundin oder dem Kunden für den bestehenden Netzanschluss bereits bezahlte Netzkostenbeitrag angerechnet wird; c) bei einem Wechsel der Netzebene werden der Kundin oder dem Kunden die Anschluss - gebühren gemäss § 17 Abs. 1 für den neuen Anschluss sowie zusätzlich die von den An - schlussgebühren des alten Anschlusses nicht gedeckten Kapitalkosten in Rechnung ge - stellt. Für die Ermittlung der Kosten des alten Anschlusses kann eine synthetische Bewer - tung erfolgen.
2 Der Abbruch von Netzanschlüssen ist von den Kundinnen und Kunden mittels Formular bei IWB zu beantragen.
3 Der Abbruch erfolgt durch IWB oder den Beauftragten von IWB. Die Kosten für die Ausserbetrieb - nahme und die Erstellungskosten für den bestehenden Anschluss hat die Kundin oder der Kunde zu tragen. Bei einem Netzanschlussalter bis und mit 10 Jahren hat die Kundin oder der Kunde die Kosten vollständig zu tragen. Ab einem Netzanschlussalter von 11 Jahren reduzieren sich die von der Kundin oder dem Kunden zu tragenden Kosten um 2.5
4 Erfordern die Änderungen aus Abs. 1 die Errichtung einer Transformatorenstation, gelten die Rege - lungen von §§ 18 ff. entsprechend. Für die Ausserbetriebnahme von Netzanschlüssen gilt § 27.
5 Bei einer Änderung des Netzanschlusses aufgrund von Eigenverbrauch oder aufgrund eines Zusam - menschlusses zum Eigenverbrauch gilt in Bezug auf die damit für IWB verbundenen Kapitalkosten die Regelung der aktuell gültigen Stromversorgungsverordnung (StromVV) vom 14. 2008. Die Kapitalkosten können mittels synthetischer Bewertung ermittelt werden. Bereits bezahlte Netzan - schlussbeiträge werden auf die Kapitalkosten angerechnet. Bei einer Reduktion erfolgt keine Vergü - tung.

§ 25 Erneuerung

1 IWB ist berechtigt, sofern technisch oder wirtschaftlich erforderlich, bestehende Netzanschlüsse und vorgelagerte Transformatorenstationen zu erneuern, entweder selbst oder durch beauftragte Dritte.
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2 Im Rahmen der Erneuerung ist IWB berechtigt, den Netzanschluss auf den tatsächlichen Leistungs - bedarf, basierend auf der maximalen Wirkleistung der letzten 3 Jahre, anzupassen. Kommt es zu einer solchen Anpassung, ist die Kundin oder der Kunde verpflichtet, die Hausinstallationen (§§ 28 ff.) an die neuen Verhältnisse anzupassen.

2.7 Unterbrechung von Netzanschlüssen (Liefersperre)

§ 26

1 Ein bestehender Netzanschluss kann von IWB unterbrochen werden (Liefersperre), wenn die Kundin oder der Kunde: a) Elektrizität rechtswidrig bezieht (Leistungserschleichung); b) elektrische Geräte/Einrichtungen verwendet, die den geltenden Vorgaben widersprechen oder eine Gefahr für Personen oder Sachen darstellen; c) bei unzulässigen Netzrückwirkungen aus ihrer bzw. seiner elektrischen Anlage trotz Auf - forderung durch IWB keine Abhilfe schafft; d) IWB oder den Beauftragten von IWB die Zutrittsrechte verweigert; e) ihren bzw. seinen Zahlungs- oder Sicherstellungspflichten gegenüber IWB trotz zweifa - cher schriftlicher Mahnung nicht nachkommt; f) sich gegenüber einer Drittlieferantin oder einem Drittlieferanten unter bestimmten Vor - aussetzungen mit einer Liefersperre einverstanden erklärt hat, die vertraglich vereinbarten Voraussetzungen eingetreten sind und die Drittlieferantin oder der Drittlieferant von IWB eine Liefersperre verlangt (§ 34 Abs. 3).
2 Die Liefersperre wird von IWB in Form einer Verfügung angeordnet. Gegen die Verfügung kann die Kundin oder der Kunde beim Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt Rekurs erheben (§ 37 Abs. 3 IWB-Gesetz i.V.m. §§ 43 ff. des Gesetzes betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt [Organisationsgesetz, OG] vom 22. April 1976).
3 Die Liefersperre wird ausschliesslich durch IWB oder den Beauftragten von IWB vollzogen.
4 Die Liefersperre befreit die Kundinnen und Kunden nicht von der Erfüllung ihrer Pflichten (insbe - sondere Zahlungspflichten) gegenüber IWB.
5 Für die Sperrung und Entsperrung des Netzanschlusses erhebt IWB Gebühren. Die Gebühren werden der Kundin oder dem Kunden bzw. der Drittlieferantin oder dem Drittlieferanten, die oder der von IWB die Liefersperre begehrt, in Rechnung gestellt.

2.8 Ausserbetriebnahme von Netzanschlüssen und Transformatorenstationen

§ 27

1 Die Ausserbetriebnahme eines bestehenden Netzanschlusses erfolgt auf Antrag der Kundin oder des Kunden. Der Antrag ist mittels Formular mindestens 60 Tage vor der gewünschten Ausserbetriebnah - me bei IWB einzureichen.
2 - trag mindestens 12 Monate vor der gewünschten Stilllegung der Transformatorenstation bei IWB ein - zureichen.
3 Die Ausserbetriebnahme von Netzanschlüssen und Anlagenkomponenten von Transformatorenstatio - nen (einschliesslich Demontage der Messeinrichtungen) erfolgt durch IWB oder den Beauftragten von IWB. Die Kundin oder der Kunde trägt die mit der Ausserbetriebnahme verbundenen Kosten. Zusätz - lich wird der Kundin oder dem Kunden der Restwert des Netzanschlusses bzw. der Anlagenkompo - nenten gemäss § 24 Abs. 5 in Rechnung gestellt. Abweichende vertragliche Regelungen bleiben vor - behalten.
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Leistungen im Bereich Elektrizität: Ausführungsbestimmungen
4 Bei Anschlüssen auf Allmend haben die mit der Ausserbetriebnahme verbundenen Tiefbauarbeiten durch die antragstellende Kundin oder den antragstellenden Kunden zu erfolgen. Auch hat die Kundin oder der Kunde die damit verbundenen Kosten zu tragen.

2.9 Hausinstallationen

§ 28

1 Für die Hausinstallationen (Art. 14 EleG) hinter dem Übergabepunkt (§ 2 Abs. 6), einschliesslich Verbindungsleitung zwischen Hausanschlusskasten und Hauptverteilung, sind die Kundinnen und Kunden verantwortlich.
2 Die Erstellung, Erweiterung oder Änderung von Hausinstallationen haben durch eine Elektroinstalla - tionsfirma mit Installationsbewilligung des Eidgenössischen Starkstrominspektorats (ESTI) zu erfol - gen. Massgebend ist die Verordnung über elektrische Niederspannungsinstallationen (Niederspan - nungs-Installationsverordnung, NIV) vom 7. November 2001. Die gemäss NIV geforderten Anzeigen und Nachweise sind von der beauftragten Installationsfirma, soweit möglich, über das Onlineportal für Elektroinstallateure bei IWB einzureichen.
3 Die Kundin oder der Kunde trägt die Verantwortung und die Kosten für die ordnungsgemässe Er - dung der Hausinstallation (inklusive Nullungserdung). Wasserleitungen dürfen grundsätzlich nicht für die Erdung von elektrischen Anlagen benutzt werden. Bestehende Erdungen über Wasserleitungen sind spätestens bei der Erneuerung der Wasserleitungen durch eine separate Erdung (z.B. Fundament-, Tiefen-, Banderder) zu ersetzen.
4 Die Kosten für die Hausinstallationen, die Erstellung von Einspeisefeldern und die Erdung gehen zu Lasten der Kundin oder des Kunden. Die Kundin oder der Kunde hat auch die Kosten für die Verbin - dungsleitung zwischen dem Hausanschlusskasten und der Hauptverteilung und für allfällige Verbin - dungsleitungen zwischen verschiedenen zum selben Grundstück gehörenden Gebäuden zu tragen. Die Kosten für den Hausanschlusskasten trägt IWB.
5 Die ordnungsgemässe Fertigstellung der Hausinstallation ist Voraussetzung für die Inbetriebnahme von Netzanschlüssen.
6 Im Übrigen (insbesondere für die Kontrolle der Hausinstallationen) gelten die Vorgaben der NIV.

3. Netzbetrieb und Energielieferung

3.1 Allgemeine Grundsätze

§ 29 Netzbetrieb, Energielieferung und Energieverwendung

1 Die angeschlossenen Kundinnen und Kunden werden über das Verteilnetz von IWB mit Elektrizität beliefert (physische Energielieferung). Den Kundinnen und Kunden wird die für den Netzanschluss vereinbarte Leistung bereitgestellt. Die von den Kundinnen und Kunden beanspruchte Leistung darf
2 Die Energielieferung erfolgt bis zum Übergabepunkt (§ 2 Abs. 6) der Kundin oder des Kunden.
3 Die Verantwortung für die ordnungsgemässe Verwendung der gelieferten Energie obliegt der Kundin oder dem Kunden. Bei Verdacht einer gesetzeswidrigen oder missbräuchlichen Verwendung ist IWB berechtigt, Kontrollen durchzuführen und weitere erforderliche Massnahmen vorzunehmen.

§ 30 Regelmässigkeit der Energielieferung, Einschränkungen

1 Die Energielieferung durch IWB erfolgt in der Regel ununterbrochen innerhalb der üblichen Toleran - zen für Spannung und Frequenz gemäss der Schweizer Norm EN/SN 50160 «Merkmale der Spannung in öffentlichen Elektrizitätsversorgungsnetzen».
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Leistungen im Bereich Elektrizität: Ausführungsbestimmungen
2 In folgenden Fällen kann IWB die Energielieferung ganz oder teilweise einstellen bzw. unterbrechen: a) bei unabwendbaren äusseren Einwirkungen auf das Verteilnetz, wie beispielsweise Feuer, Explosion, Wasser, Eisgang, Blitz, Sturm oder Schneefall (höhere Gewalt); b) bei ausserordentlichen Ereignissen im Verteilnetz, wie beispielsweise Netzstörungen, Netzüberlastungen und Netzengpässen; c) bei Energieknappheit oder Gefährdung der Netzstabilität; d) bei behördlicher Anordnung; e) bei Instandhaltungs-, Instandsetzungs- oder Erweiterungsarbeiten am Verteilnetz; f) in den Fällen von § 26 (Liefersperre); g) bei Kundinnen und Kunden mit Wahltarif für unterbrechbare Verbraucher zu den im Ge - bührentarif von IWB Industrielle Werke Basel für den Anschluss und die Nutzung des Netzes für elektrische Energie vom 4. Juli 2022 genannten Bedingungen.
3 Einschränkungen der Energielieferung werden von IWB auf das notwendige Mass beschränkt und, soweit möglich (insbesondere im Fall von Instandsetzungs- und Erweiterungsarbeiten am Verteilnetz), den betroffenen Kundinnen und Kunden im Voraus angezeigt.
4 Einschränkungen der Energielieferung befreien die Kundinnen und Kunden nicht von ihren Pflichten gegenüber IWB (insbesondere nicht von ihrer Zahlungspflicht für ausgestellte Rechnungen). In den Fällen § 30 Abs. 2 besteht überdies kein Anspruch auf Schadenersatz irgendwelcher Art.
5 Mangelhafte elektrische Einrichtungen oder Geräte, von denen eine beträchtliche Gefahr für Perso - nen oder Brandgefahr ausgeht, können von IWB jederzeit ohne vorherige Mahnung oder Ankündi - gung vom Verteilnetz getrennt oder plombiert werden. Aus damit verbundenen Einschränkungen der Energielieferung erwachsen den Kundinnen und Kunden keine Ansprüche auf Schadenersatz irgend - welcher Art.

3.2 Grundversorgung

§ 31

1 Im Rahmen der Grundversorgung (Art. 6 StromVG) werden von IWB beliefert: a) Kundinnen und Kunden mit einem Jahresverbrauch unter 100 MWh pro Verbrauchsstätte (feste Endverbraucherinnen und Endverbraucher, Art. 6 Abs. 2 StromVG); b) Kundinnen und Kunden mit einem Jahresverbrauch von mindestens 100 MWh, die von ihrem Anspruch auf Netzzugang (Art. 13 StromVG, Art. 11 StromVV) keinen Gebrauch machen.
2 Das Grundversorgungsverhältnis entsteht mit der schriftlichen Anmeldung der Kundin oder des Kun - den bei IWB, spätestens jedoch mit dem Energiebezug. Bei einem Energiebezug in leerstehenden Räu - men oder von unbenützten Anlagen kommt das Grundversorgungsverhältnis mit der Grund- bzw. Hauseigentümerin bzw. dem Grund- bzw. Hauseigentümer zustande.
3 Das Grundversorgungverhältnis endet: a) mit Geltendmachung des Netzzugangs (gemäss § 32) und rechtsgültigem Wechsel in den freien Markt; b) in allen anderen Fällen: mit der Abmeldung der Kundin oder des Kunden bei IWB. Bis zur Abmeldung haftet die Kundin oder der Kunde für den an ihrem bzw. seinem Mess - punkt gemessenen Energieverbrauch. Die Abmeldung hat spätestens 30 Kalendertage vor Adresse und der gewünschte Abmeldetermin anzugeben. Nach der Abmeldung erhält die Kundin oder der Kunde von IWB eine Endabrechnung.
4 Mit Beendigung des Grundversorgungsverhältnisses werden alle zum Beendigungszeitpunkt beste - henden offenen Forderungen von IWB gegenüber der Kundin oder dem Kunden zur Zahlung fällig.
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Leistungen im Bereich Elektrizität: Ausführungsbestimmungen
5 Die Grundversorgung erfolgt zum Eigenverbrauch der Kundinnen und Kunden. Eine Weiterleitung der Energie an Dritte ist nicht gestattet, es sei denn, die Weiterleitung erfolgt an Personen in Untermie - te von Räumen oder mit Bewilligung von IWB. Eine Bewilligung wird in der Regel erteilt, wenn die Weiterleitung an temporäre, mobile Anlagen oder innerhalb bestehender Arealnetze erfolgt. Bei einer bewilligten Weitergabe an Dritte dürfen auf die Tarife von IWB keine Zuschläge erhoben werden.
6 Die Grundversorgung von IWB erfolgt zu den im Gebührentarif der IWB Industrielle Werke Basel für die elektrische Energie vom 4. Juli 2011 und den im Gebührentarif der IWB Industrielle Werke Basel betreffend den Anschluss und die Nutzung des Netzes für elektrische Energie vom 4. Juli 2011 publizierten Tarifen. Die Grundversorgungstarife setzen sich zusammen aus einem Energietarif, einem Netznutzungstarif und den jeweils anwendbaren Abgaben und Leistungen an das Gemeinwesen. Ab - weichende Grundversorgungstarife in einem schriftlichen tarifvertretenden Stromliefervertrag bleiben vorbehalten.

3.3 Energielieferung für Kundinnen und Kunden im freien Markt

§ 32 Voraussetzungen

1 Kundinnen und Kunden mit Netzzugang können über das Verteilnetz von IWB ihre Energie im freien Markt beziehen. Die Netzbereitstellung für Energielieferungen im freien Markt setzt kumulativ vor - aus, dass: a) nach den aktuellen gesetzlichen Regelungen ein Anspruch auf Netzzugang besteht und b) der Netzzugang ordnungsgemäss beantragt und von IWB gewährt wurde; Der Antrag ist mittels Formular einzureichen. Unvollständige und/oder fehlerhafte Anträge werden von IWB zurückgewiesen.
2 Wird der Netzzugang für eine Kundin oder einen Kunden von Dritten beantragt (insbesondere Dritt - lieferantinnen bzw. Drittlieferanten oder Dienstleisterinnen bzw. Dienstleister), versichern diese mit dem Antrag gegenüber IWB, von der betroffenen Kundin oder vom betroffenen Kunden ordnungsge - mäss bevollmächtigt zu sein. Sie haften gegenüber IWB für alle aus einer fehlenden Bevollmächtigung resultierenden Schäden. Auf Wunsch von IWB ist eine Vollmacht der Kundin bzw. des Kunden vorzu - legen (mittels Formular).

§ 33 Netznutzung und Ersatzversorgung

1 Mit Wirksamwerden des Netzzugangs entsteht zwischen IWB und der Kundin oder dem Kunden ein Netznutzungsverhältnis zu den Bedingungen dieser Ausführungsbestimmungen. Zusätzliche Regelun - gen in einem individuellen Netznutzungsvertrag bleiben vorbehalten.
2 Für die Nutzung des Verteilnetzes von IWB werden den Kundinnen und Kunden die im Gebührenta - rif der IWB Industrielle Werke Basel betreffend den Anschluss und die Nutzung des Netzes für elek - trische Energie vom 4. Juli 2011 publizierten Netznutzungstarife und die jeweils anwendbaren Abga - ben und Leistungen an das Gemeinwesen in Rechnung gestellt. Auf Verlangen einer Kundin oder ei - des Kunden zu (zwecks einheitlicher Rechnungsstellung). Schuldnerin bzw. Schuldner des Netznut - zungsentgelts gegenüber IWB bleibt ungeachtet dessen die Kundin bzw. der Kunde.
3 Bezieht die Kundin oder der Kunde über das Verteilnetz von IWB ihre bzw. seine elektrische Energie ohne rechtsgültigen, gemäss § 34 Absatz 1 lit. a) ordnungsgemäss gemeldeten Stromliefervertrag mit einem Drittlieferanten, entsteht automatisch ein Ersatzversorgungsvertrag mit IWB und wird der Kun - din oder dem Kunden die bezogene elektrische Energie zu den auf der Webseite von IWB publizierten Konditionen in Rechnung gestellt.
4 Das Ersatzversorgungsverhältnis endet mit dem gemäss § 34 Absatz 1 lit. a) ordnungsgemäss gemel - deten Lieferbeginn einer Drittlieferantin oder eines Drittlieferanten.
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Leistungen im Bereich Elektrizität: Ausführungsbestimmungen

§ 34 Beziehung zu Lieferantinnen und Lieferanten

1 Sobald eine Drittlieferantin oder ein Drittlieferant mit einer freien Kundin oder einem freien Kunden im Netzgebiet von IWB einen Stromliefervertrag abschliesst, entsteht zwischen IWB und der Drittlie - ferantin oder dem Drittlieferanten ein Rechtsverhältnis und ist diese oder dieser verpflichtet, IWB un - aufgefordert folgende Informationen bekanntzugeben: a) unverzüglich, spätestens 10 Kalendertage vor Lieferbeginn: Messpunkt, Name und Adresse der Vertragspartnerin oder des Vertragspartners sowie Dauer des Stromlieferver - trages; b) unverzüglich, spätestens 10 Arbeitstage vor Vertragsende: Ablauf des Stromliefervertra - ges (infolge Fristablauf oder Kündigung), Wechsel der Lieferantin oder des Lieferanten; c) unverzüglich: Wunsch der Kundin oder des Kunden nach einheitlicher Rechnungsstellung (Art. 9 StromVV); ausstehende Rechnungen der Kundin oder des Kunden, falls diese oder dieser für die Energielieferung und Netznutzung eine einheitliche Rechnung erhält; Änderungen der Stammdaten des standardisierten Datenaustauschs (SDAT).
2 Weitere Informationspflichten und abweichende Fristen gemäss jeweils aktueller Branchenempfeh - lung bleiben vorbehalten. Die Informationen sind IWB fristgerecht per E-Mail (wechselprozess@i - wb.ch) oder mittels elektronischem Datenaustausch gemäss SDAT zukommen zu lassen.
3 Verlangt die Kundin oder der Kunde eine einheitliche Rechnungsstellung durch die Drittlieferantin oder den Drittlieferanten (Art. 9 StromVV), stellt IWB die Rechnung für die Netznutzung der Drittlie - ferantin oder dem Drittlieferanten zu (§ 33). Diese oder dieser hat den Rechnungsbetrag ohne Abzug innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu begleichen.
4 IWB informiert die Drittlieferantin oder den Drittlieferanten über allfällige Liefersperren (§ 26). IWB verfügt auf deren oder dessen Wunsch Liefersperren, wenn die zwischen der Drittlieferantin oder dem Drittlieferanten und der Kundin oder dem Kunden vertraglich vereinbarten Voraussetzungen einer Liefersperre eingetreten sind (§ 26). Die Erfüllung der Sperrvoraussetzungen ist IWB plausibel darzu - legen.
5 IWB liefert der Drittlieferantin oder dem Drittlieferanten die notwendigen Messdaten der Kundin oder des Kunden (Art. 8 Abs. 3 StromVV). Als notwendige Messdaten gelten die abrechnungsrelevan - ten Verbrauchsdaten der Kundin oder des Kunden. Auf Begehren der Drittlieferantin oder des Drittlie - feranten liefert IWB zusätzliche Daten und Informationen, wenn und soweit ein Einverständnis der betroffenen Kundin oder des betroffenen Kunden gegeben ist (Art. 8 Abs. 4 StromVV). Das Einver - ständnis der Kundin oder des Kunden ist IWB schriftlich vorzulegen.
6 Der Informationsaustausch zwischen IWB und der Drittlieferantin oder dem Drittlieferanten erfolgt kostenlos, ebenso die Bereitstellung der notwendigen Messdaten durch IWB. Für die Bereitstellung zusätzlicher Daten und Informationen wird der Drittlieferantin oder dem Drittlieferanten von IWB ei - ne kostendeckende Entschädigung in Rechnung gestellt.
7 Die weiteren Modalitäten für die Datenbereitstellung und den Datenaustausch richten sich nach den jeweils aktuellen Branchenempfehlungen des VSE.

3.4 Energielieferung in Arealnetzen

§ 35 Begriff

1 Arealnetz im Sinne dieser Ausführungsbestimmungen bezeichnet eine Einheit elektrischer Anlagen a) an das Verteilnetz von IWB angeschlossen ist, aber nicht im Eigentum von IWB, sondern im Eigentum einer anderen natürlichen oder juristischen Person steht (Arealnetzeigentü - merin oder Arealnetzeigentümer);
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Leistungen im Bereich Elektrizität: Ausführungsbestimmungen b) sich auf ein kleinräumiges Areal (d.h. auf ein oder mehrere zusammenhängende Grund - stücke) ausdehnt, auf dem sich mindestens ein von der Arealnetzeigentümerin oder vom Arealnetzeigentümer wirtschaftlich und juristisch unabhängiger Dritter (eine Endverbrau - cherin oder ein Endverbraucher, eine Kundin oder ein Kunde oder eine Erzeugungsein - heit) befindet, der nicht direkt an das Verteilnetz von IWB angeschlossen ist und die c) der Feinverteilung von elektrischer Energie innerhalb des Areals dient.
2 Falls die elektrischen Anlagen nur die Hausinstallationen (§ 28) umfassen (wie z.B. in Mehrfamilien - häusern oder Hochhäusern), handelt es sich nicht um Arealnetze.
3 Für die Begriffsbestimmung gelten ergänzend die jeweils anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen und die Branchenempfehlungen des VSE.

§ 36 Nutzung bestehender Arealnetze

1 Arealnetzeigentümerinnen und Arealnetzeigentümer sind verpflichtet, IWB für die Versorgung der an das Arealnetz angeschlossenen Kundinnen und Kunden ihre Netzinfrastruktur und die damit ver - bundenen Systemdienstleistungen zur Verfügung zu stellen. Sie haben jederzeit einen sicheren, unter - bruchfreien Transport der elektrischen Energie in Form von Dreiphasen-Wechselstrom innerhalb der üblichen Toleranzen für Spannung und Frequenz bis zu den Ausspeisepunkten (Messpunkten) der an das Arealnetz angeschlossenen Kundinnen und Kunden zu gewährleisten.
2 Arealnetzeigentümerinnen und Arealnetzeigentümer haben alle für den Elektrizitätstransport vom Übergabepunkt (§ 2 Abs. 6) bis zu den Messpunkten der angeschlossenen Kundinnen und Kunden er - forderlichen Anpassungen an den arealinternen Netzanschlussleitungen vorzunehmen und die Dimen - sionierung der Netzanschluss- und Bezugsleistung mit den Kundinnen und Kunden zu regeln.
3 Arealnetzeigentümerinnen und Arealnetzeigentümer haben sicherzustellen, dass durch das Arealnetz keine unzulässigen Netzrückwirkungen (§ 5 Abs. 2) entstehen. Sie haben sämtliche zur Vermeidung unzulässiger Netzrückwirkungen erforderlichen Massnahmen zu treffen und die damit verbundenen Kosten zu tragen. Sie haften für sämtliche Schäden, die auf unzulässige Netzrückwirkungen des Areal - netzes zurückzuführen sind.
4 Die Messung und Messdatenbereitstellung im Arealnetz liegt grundsätzlich in der Verantwortung von IWB. §§ 39 ff. gelten entsprechend.
5 Die Rechnungsstellung für die Netznutzung und eine allfällige Energielieferung an die Kundinnen und Kunden im Areal erfolgt durch IWB. Massgebend für die Höhe des in Rechnung gestellten Netz - nutzungsentgeltes ist die Netzebene, auf der das Arealnetz an das Verteilnetz von IWB angeschlossen ist. Ein allfälliges Entgelt für die Nutzung der Netzinfrastruktur der Arealnetzeigentümerin oder des Arealnetzeigentümers ist zwischen dieser oder diesem und den auf dem Areal angeschlossenen Kun - dinnen und Kunden separat zu vereinbaren. Abweichende vertragliche Regelungen zwischen IWB und der Arealnetzeigentümerin oder dem Arealnetzeigentümer bleiben vorbehalten.

§ 37 Auflösung bestehender Arealnetze / Ausschluss neuer Arealnetze

1 Bei einer wesentlichen Umnutzung des Areals hat die Arealnetzeigentümerin oder der Arealnetzei - gentümer das Arealnetz aufzulösen und sind die Kundinnen und Kunden auf dem Areal direkt an das Verteilnetz von IWB anzuschliessen. Die Arealnetzeigentümerin oder der Arealnetzeigentümer hat, soweit notwendig, die Elektroinstallationen auf dem Areal so anzupassen, dass ein direkter Anschluss an das Verteilnetz von IWB mit separater Messung der einzelnen Kundinnen und Kunden erfolgen kann. Sie oder er trägt sämtliche damit verbundenen Kosten.
2 Von einer wesentlichen Umnutzung im Sinne von Abs. 1 ist insbesondere dann auszugehen, wenn der ursprüngliche Zweck des Areals (z.B. Industriebetrieb) nicht mehr gegeben ist, wenn ein Gelände
3 Abweichende zwingende gesetzliche Regelungen vorbehalten, dürfen neue Arealnetze im Netzgebiet von IWB nicht erstellt werden.
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Leistungen im Bereich Elektrizität: Ausführungsbestimmungen

§ 38 Eigenverbrauch und Zusammenschluss zum Eigenverbrauch (ZEV)

1 An das Verteilnetz von IWB (direkt oder indirekt über ein Arealnetz) angeschlossene Kundinnen und Kunden können ihre elektrische Energie aus eigenen oder aus von Dritten betriebenen EEA beziehen. Sie können sich zum gemeinsamen Eigenverbrauch zusammenschliessen.
2 Die Voraussetzungen für den Zusammenschluss zum Eigenverbrauch und die mit dem Zusammen - schluss verbundenen Rechte und Pflichten richten sich nach dem Energiegesetz (EnG) vom 30. Sep - tember 2016 und der Energieverordnung (EnV) vom 1. November 2017 des Bundes. Die gegenüber IWB bestehenden gesetzlichen Meldepflichten sind mittels Formular zu erfüllen.

4. Messung und Messdatenbereitstellung

4.1 Verantwortlichkeit für das Messwesen

§ 39

1 Für das Messwesen und die Informationsprozesse im Netzgebiet trägt grundsätzlich IWB die Verant - wortung (Art. 8 StromVV) und gelten §§ 40 ff.
2 Die Verantwortung für die interne Verbrauchsmessung bei einem Zusammenschluss zum Eigenver - brauch trägt die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer bzw. der Zusammenschluss zum Eigenverbrauch.

4.2 Messmittel

§ 40 Bereitstellung, Art des Messmittels

1 Zur Feststellung der von den Kundinnen und Kunden bezogenen Energiemengen (Wirk- und Blind - energie) sowie zur Feststellung der bezogenen Leistung und der in das Verteilnetz von IWB einge - speisten Energie (Wirk- und Blindenergie) stellt IWB den Kundinnen und Kunden Messmittel zur Verfügung. Die Messmittel bestehen aus einem Elektrizitätszähler und allfälligen Schaltapparaten, ins - besondere Steuerungs- und Regelungseinrichtungen, und stehen im Eigentum von IWB. Die Art der von IWB eingesetzten Messmittel richtet sich nach den Vorgaben der StromVV.
2 In begründeten Einzelfällen kann IWB von der Bereitstellung eines Messmittels absehen und den betroffenen Kundinnen und Kunden für die bezogene Energiemenge eine Tarifpauschale gemäss § 5 des Gebührentarifs der IWB Industrielle Werke Basel für die elektrischer Energie vom 4. Juli 2011 und für die Netznutzung eine Tarifpauschale gemäss § 8 Abs. 5 des Gebührentarifs der IWB Industri - elle Werke Basel betreffend den Anschluss und die Nutzung des Netzes für elektrische Energie vom 4. Juli 2011 in Rechnung stellen.

§ 41 Standort des Messmittels

1 Der Standort des Messmittels wird von IWB nach Massgabe der anwendbaren Werkvorschriften im Einvernehmen mit der Kundin oder dem Kunden bestimmt.
2 - gung zu stellen. Dies gilt auch in Arealnetzen, wenn und soweit eine Messung durch IWB durchge - führt werden muss. Die Kundinnen und Kunden haben die für den Anschluss der Messmittel notwen - digen Installationen durchführen zu lassen, den Zugang zu den Messmitteln freizuhalten und jederzeit Zutritt zu gewähren. Sie haben sicherzustellen, dass die Messmittel nicht beschädigt werden.
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Leistungen im Bereich Elektrizität: Ausführungsbestimmungen

4.3 Instandhaltung des Messmittels

§ 42

1 IWB trägt die Verantwortung für die Instandhaltung der Messmittel. IWB kann die Instandhaltung selbst durchführen oder Dritte mit der Instandhaltung beauftragen.
2 Die Prüfung der Messmittel richtet sich nach den Vorgaben der Messmittelverordnung (MessMV) vom 15. Februar 2006.

4.4 Manipulationen am Messmittel

§ 43

1 Die Kundinnen und Kunden haben jegliche Form der Einwirkung auf das Messmittel zu unterlassen.
2 Werden Plomben am Messmittel entfernt, beschädigt, manipuliert oder werden sonstige Handlungen am Messmittel vorgenommen, die die Genauigkeit des Messmittels beeinflussen, haftet die Kundin oder der Kunde für den dadurch entstandenen Schaden. Eine Haftung ist ausgeschlossen, wenn die Kundin oder der Kunde beweist, dass die Manipulationen durch Dritte vorgenommen wurden.

4.5 Kosten

§ 44

1 Die Kosten für die von IWB im Rahmen von § 40 Abs. 1 bereitgestellten Messmittel und für deren Instandhaltung werden den Kundinnen und Kunden über das Netznutzungsentgelt in Rechnung ge - stellt.
2 Die Anschaffungs- und wiederkehrenden Kosten für Messmittel, die den Kundinnen und Kunden auf deren Wunsch zusätzlich bereitgestellt werden, sind über das Netznutzungsentgelt nicht abgegolten und werden den betreffenden Kundinnen und Kunden zusätzlich in Rechnung gestellt.
3 Bezieht die Kundin oder der Kunde über ein von IWB zur Verfügung gestelltes Messmittel keine Energie und fällt daher kein Netznutzungsentgelt an oder liegt das angefallene Netznutzungsentgelt unter dem im Gebührentarif der IWB Industrielle Werke Basel betreffend den Anschluss und die Nut - zung des Netzes für elektrische Energie vom 4. Juli 2011 publizierten Minimalentgelt, wird der Kun - din oder dem Kunden für die Bereitstellung des Messmittels und dessen Instandhaltung das Minima - lentgelt in Rechnung gestellt.
4 Zu gross oder zu klein dimensionierte Messmittel von Kundinnen und Kunden können von IWB je - derzeit auf die tatsächlich bezogene Leistung umgebaut werden. Ist der Umbau auf fehlerhafte Anga - ben der Kundin oder des Kunden im Netzanschlussvertrag zurückzuführen, trägt die Kundin oder der Kunde die damit verbundenen Kosten.

4.6 Messdaten

§ 45 Auslesung der Messdaten

1 Messdaten (Zählerstände) von mechanischen/elektromechanischen Elektrizitätszählern sind von den Kundinnen und Kunden in der für die Rechnungsstellung notwendigen Häufigkeit abzulesen und IWB bekanntzugeben. Die Kundinnen und Kunden erhalten dazu jeweils eine Aufforderung von IWB. Kommt eine Kundin oder ein Kunde dieser Aufforderung nicht nach, ist IWB berechtigt, den Energie - verbrauch der Kundin oder des Kunden anhand der Messdaten aus der Vergangenheit zu schätzen oder Kunden die dadurch verursachten Kosten in Rechnung gestellt.
2 Messdaten von Smart Metern werden von IWB in der Regel fernausgelesen. Für den Umgang mit diesen Daten gelten die Vorgaben der StromVV.
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Leistungen im Bereich Elektrizität: Ausführungsbestimmungen

§ 46 Richtigkeit der Messdaten

1 Die erhobenen Messdaten gelten bis zum Beweis des Gegenteils als richtig und sind Grundlage für die Abrechnung der Netznutzungsgebühren sowie der bezogenen oder abgegebenen Elektrizität.
2 Wird die Richtigkeit der Messdaten durch die Kundin oder den Kunden bestritten, kann sie bzw. er eine Prüfung der Zähler durch IWB oder eine andere zuständige Stelle gemäss Messmittelverordnung (MessVV vom 15. Februar 2006 (SR 941.210 )) verlangen. IWB ist in diesem Fall berechtigt, einen zu - sätzlichen Zähler zu installieren. Die Kundin oder der Kunde hat den dafür erforderlichen Platz zur Verfügung zu stellen. In Streitfällen ist der Befund des Instituts für Metrologie (METAS) massgebend. Die Kosten der Prüfung und einer allfälligen Auswechslung der Zähler trägt diejenige Partei, welche durch das Prüfergebnis ins Unrecht versetzt wird.

§ 47 Fehlmessungen

1 Bei festgestelltem Fehlanschluss oder bei Fehlanzeige eines Zählers über die gesetzlich zulässige To - leranz hinaus wird der Bezug von Elektrizität soweit möglich aufgrund einer technischen Prüfung er - mittelt. Die Kosten der Prüfung trägt IWB, wenn das Prüfungsergebnis ausserhalb der gesetzlichen Toleranz liegt.
2 Kann der Fehlanschluss oder die Fehlanzeige eines Zählers nach Grösse und Dauer einwandfrei er - mittelt werden, so sind die Abrechnungen für diese Zeit, jedoch höchstens für die Dauer von fünf Jahren, zu berichtigen.
3 Lässt sich das Mass der Korrektur durch eine technische Prüfung nicht bestimmen, wird der Bezug auf der Basis der vor der letzten Feststellung des Fehlers abgelesenen Zähleranzeige und unter ange - messener Berücksichtigung der Angaben der Kundin oder des Kunden von IWB festgelegt. Lässt sich der Zeitpunkt für das Eintreten der Störung nicht feststellen, so können die Angaben der Kundin oder des Kunden nur für die beanstandete Ableseperiode berücksichtigt werden.
4 Treten in einer Hausinstallation Energieverluste durch Erdschluss, Kurzschluss oder andere Ursachen auf, so hat die Kundin oder der Kunde keinen Anspruch auf Reduktion der Gebühr des durch die Zäh - ler registrierten Energieverbrauchs.

5. Haftung

§ 48

1 Die Haftung von IWB richtet sich nach den zwingenden gesetzlichen Vorschriften. Jede weitergehen - de Haftung ist ausgeschlossen. Insbesondere haben Kundinnen und Kunden oder allfällige Drittliefe - ranten oder Arealnetzeigentümer keinen Anspruch auf Entschädigung für unmittelbaren oder mittelba - ren Schaden, der ihnen aus Unterbrechungen oder Einschränkungen der Netzbereitstellung oder Ener - gielieferung gemäss § 30 entsteht.

6. Rechnungsstellung, Zahlung und Sicherheitsleistung

6.1 Gebühren und Preise

§ 49

1 Im Zusammenhang mit dem Netzanschluss, der Grundversorgung, der Netznutzung und dem Mess - wesen (§ 39) erhebt IWB Gebühren. Die Gebühren sind im Gebührentarif der IWB Industrielle Werke Basel für die elektrische Energie vom 4. Juli 2011 und im Gebührentarif von IWB Industrielle Werke Basel betreffend den Anschluss und die Nutzung des Netzes für elektrische Energie vom 4. Juli 2011 publiziert und verstehen sich ohne Steuern und sonstige Abgaben. Steuern und Abgaben werden den Kundinnen und Kunden zusätzlich in Rechnung gestellt. Für die Rechnungsstellung und Zahlung gel - ten die nachfolgenden §§ 50 ff.
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Leistungen im Bereich Elektrizität: Ausführungsbestimmungen
2 Für die in Abs. 1 nicht genannten zusätzlichen Leistungen gelten die zwischen IWB und der Kundin oder dem Kunden vereinbarten Preise. Für die Rechnungsstellung und Zahlung gelten, soweit anwend - bar und soweit keine abweichende vertragliche Regelung besteht, die nachfolgenden §§ 50 ff. entspre - chend.

6.2 Rechnungsstellung

§ 50

1 Die Gebühren für die Energielieferung (Grundversorgung) und Netznutzung werden in regelmässi - gen, von IWB festzulegenden Zeitabständen in Rechnung gestellt. Die Rechnungsstellung erfolgt pro Kundin oder Kunde. Der ZEV gilt als ein Kunde (Art. 18 Abs. 1 EnG) und erhält eine einheitliche Rechnung, die der Vertreterin oder dem Vertreter des ZEV zugestellt wird.
2 In allen übrigen Fällen erfolgt die Rechnungsstellung nach Leistungserbringung durch IWB.
3 IWB ist berechtigt, Akontozahlungen zu verlangen.
4 Das Recht auf Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung (§ 53) bleibt unberührt.

6.3 Zahlungsmodalitäten

§ 51

1 Rechnungen von IWB sind innerhalb von 30 Kalendertagen ohne Abzug und unter Ausschluss der Verrechnung mit Gegenforderungen irgendwelcher Art zur Zahlung fällig. Abweichende schriftliche Vereinbarungen bleiben vorbehalten.
2 Die Zahlung hat mittels Banküberweisung auf das von IWB bezeichnete Konto zu erfolgen. Wählt die Kundin oder der Kunde einen anderen Zahlungsweg und werden dadurch bei IWB Kosten verur - sacht (wie beispielsweise bei Bareinzahlungen am Postschalter), ist IWB berechtigt, diese Kosten der Kundin oder dem Kunden zusätzlich in Rechnung zu stellen.

6.4 Zahlungsverzug

§ 52

1 Nach Ablauf der Zahlungsfrist (Verfalltag) befindet sich die Kundin oder der Kunde ohne Mahnung in Verzug.
2 Bei Zahlungsverzug der Kundin oder des Kunden ist IWB berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von
5 - tragen: a) erste Mahnung gebührenfrei; b) Mahngebühren ab zweiter Mahnung je Fr. 40; c) Umtriebsgebühr für Inkassomassnahmen Fr. 50.
3 Vorbehalten bleibt die Einforderung weiterer Gebühren im Zusammenhang mit Betreibungsverfah - ren.
4 Nach zweifacher schriftlicher Mahnung ist IWB ausserdem berechtigt, eine Liefersperre zu verfügen und, nach weiterer Nichtzahlung der Kundin oder des Kunden, die Liefersperre zu vollziehen. Für die Liefersperre gilt § 26.
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Leistungen im Bereich Elektrizität: Ausführungsbestimmungen

6.5 Vorauszahlungen und Sicherheitsleistungen

§ 53

1 IWB ist berechtigt, Vorauszahlungen zu verlangen: a) für Anschlussgebühren (§ 17) ab einem Betrag von Fr. 75'000: bis zu einem Betrag von
50 % der Anschlussgebühren; b) für den Energiebezug über temporäre Netzanschlüsse (§ 22): bis zu einem Betrag von
50 % des erwarteten Verbrauchs und c) für den Energiebezug über dauerhafte Netzanschlüsse, falls die Kundin oder der Kunde mit ihren bzw. seinen Zahlungspflichten wiederholt (mindestens zweimalig) in Verzug geraten ist oder sonstige berechtigten Zweifel an ihrer bzw. seiner Zahlungsfähigkeit be - stehen: bis zu einem Betrag des erwarteten Verbrauchs von bis zu 3 Monaten.
2 Vorauszahlungen sind in bar zu leisten oder durch eine unwiderrufliche, auf erstes Anfordern zahlba - re Bankgarantie einer erstklassigen schweizerischen Bank. Zur Sicherstellung von Energiebezugskos - ten können von IWB Messgeräte mit Vorauszahlung (Prepaid- oder Münzzähler) installiert werden.

6.6 Rechtsmittel gegen Gebührenrechnungen und Verfügungen von IWB

§ 54

1 Gegen Rechnungen von IWB für Leistungen gemäss öffentlichem Auftrag (Gebührenrechnungen) können die Kundinnen oder Kunden innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung bei IWB schriftlich Ein - sprache erheben. Über Einsprachen entscheidet IWB in Form einer Verfügung.
2 Gegen die Verfügungen von IWB können die Kundinnen und Kunden gemäss den Bestimmungen des OG Rekurs beim Regierungsrat erheben.
3 Offenkundig fehlerhafte Rechnungen können formlos beanstandet werden. Die Beanstandung hat vor Ablauf der auf der Rechnung angegebenen Zahlungsfrist zu erfolgen.

7. Öffentliche Beleuchtung und öffentliche Uhren

7.1 Leistungsauftrag von IWB

§ 55

1 IWB erbringt zusätzliche öffentliche Aufgaben in den Bereichen öffentliche Beleuchtung und öffent - liche Uhren. Der Leistungsumfang richtet sich nach dem jeweils aktuellen Leistungsauftrag des Kantons Basel-Stadt.
2 Der Leistungsauftrag bezieht sich auf das Gebiet der Stadt Basel. Die Gemeinden Bettingen und Rie - hen sind für die öffentliche Beleuchtung und die öffentlichen Uhren selbst verantwortlich. Sie können hierfür die Dienste von IWB gegen Rechnungsstellung in Anspruch nehmen.

7.2 Öffentliche Beleuchtung

§ 56

1 IWB plant, projektiert und erstellt die Anlagen der öffentlichen Beleuchtung in der Stadt Basel. Wün - Sicherheitsaspekte geniessen Vorrang.
2 Beleuchtet werden nach den verkehrstechnischen Anforderungen Strassen, Plätze und Durchgänge auf Allmend. Die Beleuchtung von privatem Grund sowie von anderen Objekten kann erfolgen, sofern ein öffentliches Interesse dafür besteht. Bei überwiegend privatem Interesse wird der mit der Beleuch - tung verbundene Aufwand den entsprechenden Kundinnen und Kunden in Rechnung gestellt.
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Leistungen im Bereich Elektrizität: Ausführungsbestimmungen
3 IWB ist berechtigt, auf Grundstücken sowie an und in Häusern die für die öffentliche Beleuchtung erforderlichen Einrichtungen anzubringen und zu benutzen. Die für die öffentliche Beleuchtung erfor - derlichen Einrichtungen sind von den Eigentümerinnen und Eigentümern zu dulden. Sie erhalten hier - für keine Entschädigung, es sei denn, sie weisen einen infolge Nutzungsbeschränkung entstandenen Schaden nach. Im Übrigen ist das Bau- und Planungsgesetz (BPG) vom 17. November 1999 anwend - bar.
4 Betrieb und Unterhalt der öffentlichen Beleuchtung erfolgen durch IWB.

7.3 Öffentliche Uhren

§ 57

1 IWB erstellt und betreibt die kantonseigenen Uhren (staatlichen Uhren) auf Allmend und an Haus - fassaden in der Stadt Basel, soweit ein öffentliches Bedürfnis gegeben ist. Sie trägt die damit verbun - denen Kosten.
2 IWB betreibt und unterhält die an den Aussenseiten der Kirchen angebrachten, mit Schlagwerken versehenen und im Eigentum der öffentlich-rechtlichen Kirchen stehenden Uhren (Kirchenuhren) ge - mäss § 12 des Gesetzes betreffend die Staatsoberaufsicht über die öffentlich-rechtlichen Kirchen und die Israelitische Gemeinde sowie über die Verwendung von Staats- und Gemeindemitteln zu Kirchen - zwecken (Kirchengesetz) vom 8. November 1973. Erneuerungen, Änderungen und grössere Reparatu - ren der Kirchenuhren führt IWB zu Lasten der jeweiligen Eigentümerinnen oder Eigentümer aus.
3 IWB oder den Beauftragten von IWB ist zu den Uhrenanlagen während den ordentlichen Arbeitszei - ten und in Sonderfällen, wie z.B. bei Störungen, jederzeit Zugang zu ermöglichen.

7.4 Zuschlag für die Aufwendungen der öffentlichen Beleuchtung und der öffentlichen Uhren

§ 58

1 IWB erhebt für ihre Aufwendungen im Bereich der öffentlichen Beleuchtung und der öffentlichen Uhren im Kanton Basel-Stadt bei ihren Kundinnen und Kunden einen kostendeckenden verbrauchsab - hängigen Zuschlag auf das Netznutzungsentgelt. Die Höhe des Netzzuschlags ergibt sich aus dem Ge - bührentarif von IWB Industrielle Werke Basel betreffend den Anschluss und die Nutzung des Netzes für elektrische Energie vom 4. Juli 2011. Allfällige Über- oder Unterdeckungen der Einnahmen aus dem Netzzuschlag werden den Kundinnen und Kunden über eine Rechnungsperiode von 3 Jahren gut - geschrieben oder belastet.
2 Die in den Gemeinden Bettingen und Riehen für die öffentliche Beleuchtung und die öffentlichen Uhren erhobenen Netzzuschläge werden von IWB an die Gemeinden Bettingen und Riehen zurücker - stattet. Die Einzelheiten dazu werden zwischen dem Kanton Basel-Stadt und den Gemeinden Bettin - gen oder Riehen bilateral geregelt. Diese Ausführungsbestimmungen sind zu publizieren; sie treten am 1. Juli 2024 in Kraft.
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Leistungen im Bereich Elektrizität: Ausführungsbestimmungen Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle

14.12.2023 01.07.2024 Erlass Erstfassung KB 29.06.2024

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Leistungen im Bereich Elektrizität: Ausführungsbestimmungen Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 14.12.2023 01.07.2024 Erstfassung KB 29.06.2024
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