Vollzugsverordnung zur Bundesgesetzgebung über den Verkehr mit Giften (813.32)
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Vollzugsverordnung zur Bundesgesetzgebung über den Verkehr mit Giften

1 Vollzugsverordnung zur Bundesgesetzgebung über den Verkehr mit Giften (Giftverordnung) RRB vom 28. November 1972 Der Regierungsrat des Kantons Solothurn in Ausführung des Bundesgesetzes über den Verkehr mit Giften vom

21. März 1969

1 ) und der dazugehörigen Vollzugserlasse gestützt auf Artikel 79 Absatz 2 der Verfassung des Kantons Solothurn vom 5. Juni 1986
2 ) beschliesst:

§ 1.

3 ) Vollzug Aufsicht
1 Das Amt für Umweltschutz vollzieht unter Aufsicht des Volkswirtschafts- Departementes die Vorschriften des Bundes über den Verkehr mit Giften, soweit der Vollzug den Kantonen obliegt und soweit durch diese Verord- nung nicht andere Vollzugsorgane bezeichnet werden.
2 Die von der Bundesgesetzgebung über den Verkehr mit Giften vorge- schriebenen Massnahmen zum Schutze der Arbeitnehmer in Betrieben, die dem Eidgenössischen Arbeitsgesetz unterstehen, werden vom Amt für Wirtschaft und Arbeit, Abt. Arbeitsinspektorat vollzogen.

§ 2. Verkehrsbewilligungen

1 Das Amt für Umweltschutz erteilt die allgemeinen Bewilligungen zum Verkehr mit Giften (Bewilligungen A bis D) und die Sonderbewilligungen zur Schädlingsbekämpfung mit hochgiftigen Gasen, Nebeln oder Stäuben (Bewilligung E).
4
2 Es stellt die Giftbücher und die Giftscheine aus.
3 Für Gifte der Klasse 2 können die Gemeinden, soweit das Volkswirt- schafts-Departement keine andere Regelung trifft, Giftscheine ausstellen. Sie bezeichnen die zuständige Behörde.
5 )
4 mit Giften an Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte im Rahmen der Berufsausübungsbewilligung sowie an Apotheken und Drogerien im Rahmen der Betriebsbewilligung.
6 ) ________________
1 ) SR 814.80.
2 ) Ingress Fassung vom 19. Dezember 1995; GS 93, 745.
3 ) § 1 Fassung vom 19. Dezember 1995.
4 ) § 2 Abs. 1 und 3 Fassung vom 19. Dezember 1995.
5 ) § 2 Abs. 1 und 3 Fassung vom 19. Dezember 1995.
6 ) § 2 Abs. 4 und 5 eingefügt am 19. Dezember 1995; GS 93, 745.
2
5 Es orientiert das Amt für Umweltschutz über die erteilten Bewilligun- gen.
1 )

§ 3. Kontrolle des Giftverkehrs

Die Kontrolle des Giftverkehrs bei Ärzten, Zahnärzten und Tierärzten sowie bei Apotheken und Drogerien obliegt dem Gesundheitsamt.
2 )

§4. . . .

3 )

§ 5. Unschädlichmachung von Giften

a) Art und Weise
1 Das Amt für Umweltschutz vollzieht die Bundesvorschriften über das Unschädlichmachen von Giften.
4 )
2 Es bestimmt, nötigenfalls unter Mitwirkung des Bundes und in Zusam- menarbeit mit den Fachverbänden und den benachbarten Kantonen, auf welche Art und Weise und an welchem Ort Gifte unschädlich zu machen sind. Es bezeichnet die Annahmestellen.

§ 6.

5 ) b) Gegenstand
1 Das Amt für Umweltschutz sorgt für die Unschädlichmachung von Giften, die der Besitzer nicht mehr aufbewahren kann oder will, wenn dieser nicht selbst dazu in der Lage ist.
2 Die Unschädlichmachung richtet sich nach der Umweltschutzgesetzge- bung des Bundes (Verordnung über den Verkehr mit Sonderabfällen, VVS
6 ), Technische Verordnung über Abfälle, TVA
7 )) sowie der kantonalen Verordnung über die Abfälle, KAV
8 ).
3 Im Kleinverkauf bezogene Gifte sind dem Abgeber zurückzugeben.

§ 7. Gebühren

1 Die im Kanton und in den Gemeinden mit dem Vollzug der Giftgesetzge- bung beauftragten Stellen erheben im Rahmen des eidgenössischen Ge- bührenreglementes für ihre Tätigkeit Gebühren.
2 Für die Unschädlichmachung von Giften nach § 5 Absatz 1 erhebt das Amt für Umweltschutz kostendeckende Gebühren.
9 )

§ 8. Beschwerden

1 Gegen Verfügungen der mit dem Vollzug der Giftgesetzgebung beauf- tragten Amtsstellen kann innert 10 Tagen wie folgt Beschwerde geführt werden: _______________
1 ) § 2 Abs. 4 und 5 eingefügt am 19. Dezember 1995; GS 93, 745.
2 ) § 3 Fassung vom 19. Dezember 1995.
3 ) § 4 aufgehoben am 19. Dezember 1995.
4 ) § 5 Abs. 1 Fassung vom 19. Dezember 1995.
5 ) § 6 Fassung vom 19. Dezember 1995.
6 ) SR 814.014.
7 ) SR 814.015.
8 ) BGS 812.52.
9 ) § 7 Abs. 2 Fassung vom 19. Dezember 1995; GS 93, 745.
3 a) gegen Verfügungen des Gesundheitsamtes nach § 2 Absatz 4 und § 3 an das Departement des Innern;
1 b) in allen übrigen Fällen an das Volkswirtschafts-Departement.
2 )
2 Gegen Entscheide der Departemente kann beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden.
3 Gegen die Auferlegung von Gebühren sowie gegen deren Bemessung ist Beschwerde an das Finanz-Departement zulässig, dessen Entscheid innert
30 Tagen an die kantonale Rekurskommission weitergezogen werden kann.

§9. ...

3 )

§ 10. Aufhebung alten Rechts

Widersprechendes kantonales Recht, insbesondere § 16 des Gesetzes über die Organisation des Sanitätswesens vom 30. Mai 1857
4 ) und der Regie- rungsratsbeschluss vom 19. Juli 1963 über den Bezug von Benzol und Tetrachlorkohlenstoff
5 ), ist durch Artikel 39 Absatz 3 des Bundesgesetzes über den Verkehr mit Giften vom 21. März 1969
6 ) aufgehoben.

§ 11. Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt nach der Genehmigung durch den Bundesrat mit der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.
7 ) Kompetenzdelegation vom Kantonsrat am 5. September 1972 genehmigt Vom Bundesrat am 1. Februar 1973 genehmigt Inkrafttreten am 22. Februar 1973 ________________
1 ) § 8 Abs. 1 lit. a und b Fassung vom 19. Dezember 1995.
2 ) § 8 Abs. 1 lit. a und b Fassung vom 19. Dezember 1995.
3 ) § 9 aufgehoben am 19. Dezember 1995.
4 ) GS 53, 244.
5 ) GS 82, 417.
6 ) SR 814.80.
7 ) Inkrafttreten der Änderungen vom: - 15. Oktober 1991 am 1. November 1992; - 19. Dezember 1995 am 1. Januar 1996.
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