Standeskommissionsbeschluss über die regionale Arbeitsvermittlung (837.501)
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Standeskommissionsbeschluss über die regionale Arbeitsvermittlung

Kanton Appenzell Innerrhoden Standeskommissionsbeschluss über die regionale Arbeitsvermittlung vom 30. August 2005 (Stand 4. Dezember 2018) Die Standeskommission des Kantons Appenzell I. Rh., gestützt auf Art. 1 des Gesetzes über die Arbeitsvermittlung und die Arbeits - losenversicherung vom 26. April 1998 (AVALG), * beschliesst: l. Regionales Arbeitsvermittlungszentrum

Art. 1 Zuständigkeit

1 Der Kanton führt ein regionales Arbeitsvermittlungszentrum (nachfolgend RAV genannt).
2 Die Standeskommission regelt die Organisation.
3 Das Arbeitsamt regelt das Verfahren zur Meldung von stellenlosen aner - kannten Flüchtlingen und vorläufig aufgenommenen Personen beim regiona - len Arbeitsvermittlungszentrum gemäss Art. 53 Abs. 6 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG). Es hört die direkt betroffenen Stellen an. *

Art. 2 Aufgaben

1 Das RAV sorgt für eine rasche und dauerhafte Wiedereingliederung der Versicherten.
2 Es arbeitet mit der Arbeitslosenkasse, der Berufsberatung, der öffentlichen Fürsorge, der Sozialberatung und weiteren geeigneten Stellen zusammen.

II. Tripartite Kommission

Art. 3 Aufgaben

1 Die tripartite Kommission (nachfolgend Kommission genannt) erfüllt die ihr vom Bundesrecht übertragenen Aufgaben.
2 Sie kann dem RAV weitere Massnahmen zur Bekämpfung der Arbeitslosig - keit vorschlagen.
3 Die Vertreter 1 ) der Sozialpartner machen in ihren Organisationen die Dienstleistungen des RAV bekannt.

Art. 4 Zusammensetzung

1 Der Kommission gehören je eine Vertretung der Arbeitnehmer- und der Arbeitgeberorganisationen, des Arbeitsamts, des RAV sowie der Arbeitslo - senkasse an. *

Art. 5 Wahl

1 Die Standeskommission wählt die Mitglieder der Kommission.
2 Die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberorganisationen können der Standes - kommission ihre Vertreter zur Wahl vorschlagen.

Art. 6 Organisation

1 Das RAV führt das Sekretariat.
2 Die Kommission tagt in der Regel zweimal jährlich.
3 Die Vertretung des Arbeitsamts führt den Vorsitz, die Vertretung des RAV das Protokoll. *

Art. 7 Beizug Privater

1 Sofern es zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist, kann die Kommission sachkundige Personen beiziehen und anhören.
1) Die Verwendung der männlichen Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Ge - schlechter.

Art. 8 Beschlussfassung

1 Damit die Kommission beschlussfähig ist, müssen alle stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein.
2 Die Kommission fällt ihre Beschlüsse mit einfachem Mehr der Stimmen. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende den Stichentscheid.

III. Schlussbestimmung

Art. 9 Inkrafttreten

1 Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch die Standeskommission in Kraft.
Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati - on

30.08.2005 30.08.2005 Erlass Erstfassung -

04.12.2018 04.12.2018 Ingress geändert ----

04.12.2018 04.12.2018 Art. 1 Abs. 3 eingefügt ----

04.12.2018 04.12.2018 Art. 4 Abs. 1 geändert ----

04.12.2018 04.12.2018 Art. 6 Abs. 3 geändert ----

Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati - on Erlass 30.08.2005 30.08.2005 Erstfassung - Ingress 04.12.2018 04.12.2018 geändert ---- Art. 1 Abs. 3 04.12.2018 04.12.2018 eingefügt ---- Art. 4 Abs. 1 04.12.2018 04.12.2018 geändert ---- Art. 6 Abs. 3 04.12.2018 04.12.2018 geändert ----
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