Verordnung zum Gesetz vom 24. April 1966 über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues (841.11)
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Verordnung zum Gesetz vom 24. April 1966 über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues

Verordnung zum Gesetz vom 24. April 1966 über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues vom 24. Oktober 1966 (Stand 24. Oktober 1966) Der Kantonsrat des Kantons Appenzell A.Rh., gestützt auf Art. 8 des Gesetzes vom 24. April 1966 über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues 1 ) , verordnet: A. Allgemeine Bestimmungen (1.)

Art. 1 Bundesrecht

1 Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, sind auf die Beiträge des Kantons die Vorschriften, die das Bundesrecht 2 ) für die Bundesbeiträge aufstellt, sinngemäss anwendbar.

Art. 2 Wohnungskontingente

1 Den Gemeinden wird nach Massgabe der verfügbaren Mittel, des nachge - wiesenen Bedürfnisses und in billigem Verhältnis zum Gesamtwohnungsbe - darf aller teilnehmenden Gemeinden ein Wohnungskontingent zugeteilt.
1) bGS 841.1
2) Vgl. insbes. BG über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues (SR 842 ) sowie bundesrätliche V(2) über Bundeshilfe zur Förderung des Wohnungsbaues (SR 842.2 )

Art. 3 Angemessenheit der Landkosten

1 Die Landkosten gelten in der Regel dann als übersetzt, wenn sie mit den Kosten für die Erschliessung der Bauparzelle mehr als 20 Prozent der Brut - toanlagekosten gemäss Art. 11 der Vollzugsverordnung II 1 ) betragen.

Art. 4 Personelle Verhältnisse der Bewohner

1 Als Bewohner von mit Wohnbauhilfe unterstützten Wohnungen sind in ers - ter Linie Familien mit minderjährigen Kindern zu berücksichtigen. Die Zahl der im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienglieder soll in der Regel mindestens der Zimmerzahl der Wohnung entsprechen.
2 Die Gemeinden können den Bezug der mit Wohnbauhilfe erstellten Woh - nungen auf Familien beschränken, die seit mindestens zwei Jahren in ihrer Gemeinde Wohnsitz oder Arbeitsort haben.

Art. 5 Nachweis der Finanzierung

1 Die Gewährung der Wohnbauhilfe wird vom Nachweis der vollständigen Fi - nanzierung des Bauvorhabens abhängig gemacht.

Art. 6 Festsetzung der Mietzinse

1 Als landesübliche Zinsen im Sinne von Art. 21 Abs. 2 der Vollzugsverord - nung II 2 ) gelten die jeweiligen Ansätze der Appenzell A.Rh. Kantonalbank für
2 Der für die Mietzinsberechnung im Sinne von Art. 21 Abs. 3 zu berücksich - tigende Zuschlag darf 2,2 Prozent der anerkannten Bruttoanlagekosten, ab - züglich Landwert, nicht überschreiten.
1) Bundesrätliche V(2) vom 22. Februar 1966 über Bundeshilfe zur Förderung des Wohnungsbaues (SR 842.2 )
2) Bundesrätliche V(2) vom 22. Februar 1966 über Bundeshilfe zur Förderung des Wohnungsbaues (SR 842.2 )

Art. 7 Überwachung der Zweckerhaltung

1 im Einzelfall. Sie haben mindestens alle zwei Jahre 1 ) die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Bewohner der begünstigten Wohnbauten zu überprüfen (Art. 25 Abs. 1 VVo II 2 ) ).
2 Bei Feststellung einer Zweckentfremdung ist die kantonale Zentralstelle zu orientieren. Diese trifft die Massnahmen gemäss Art. 24 der Vollzugsverord - nung II 3 ) und erstattet gegebenenfalls Meldung an das Eidg. Büro für Woh - nungsbau
4 ) (Art. 25 Abs. 2 VVo II
5 ) ). B. Verfahren, Abrechnung und Zuständigkeit (2.)

Art. 8 Vorabklärung

1 Vorgängig der definitiven Gesuchseingabe sollen zur Vorabklärung, ob für ein Bauvorhaben grundsätzlich Wohnbauhilfe in Betracht kommt, der kanto - nalen Zentralstelle folgende Unterlagen eingereicht werden: a) eine Katasterkopie oder ein Situationsplan; b) Projektpläne im Massstab 1:100 (Keller- und Geschossgrundrisse mit eingezeichneter Möblierungsmöglichkeit; Schnitte und Fassaden); c) eine Kostenzusammenstellung (Kosten für Land, Gebäude, Umgebung und Erschliessung; Bauzinsen und Gebühren) (Art. 38 VVo II 6 ) ).
1) Gemäss den am 18. Dezember 1972 geänderten Bestimmungen des Art. 25 Abs. 1 der bundesrätlichen V(2) vom 22. Februar 1966 über Bundeshilfe zur Förderung des Wohnungsbaues (SR 842.2 ) sind die Kantone heute verpflichtet, mindestens alle vier Jahre die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Bewohner der seit
1. März 1966 erstellten Wohnungen zu überprüfen
2) Bundesrätliche V(2) vom 22. Februar 1966 über Bundeshilfe zur Förderung des Wohnungsbaues (SR 842.2 )
3) Bundesrätliche V(2) vom 22. Februar 1966 über Bundeshilfe zur Förderung des Wohnungsbaues (SR 842.2 )
4) Heute Bundesamt für Wohnungsbau genannt
5) Bundesrätliche V(2) vom 22. Februar 1966 über Bundeshilfe zur Förderung des Wohnungsbaues (SR 842.2 )
6) Bundesrätliche V(2) vom 22. Februar 1966 über Bundeshilfe zur Förderung des Wohnungsbaues (SR 842.2 )

Art. 9 Definitive Gesuche; baulicher Zivilschutz

1 Die definitiven Beitragsgesuche sind dem Gemeinderat mit folgenden Bei - lagen einzureichen: a) einer Katasterkopie oder einem Situationsplan; b) den Ausführungsplänen im Massstab 1:50 (Keller- und Geschoss - grundrisse mit eingezeichneter Möblierungsmöglichkeit; Schnitte und Fassaden); c) einem baubeschreibenden detaillierten Kostenvoranschlag; d) einem Ausweis über die Sicherstellung der gesamten Finanzierung (Baukrediteröffnung und zugesicherte Konsolidierung mit Darlehens - gebern, ferner Rang und Ausmass der Hypotheken sowie der für sie geforderten Verzinsung, allfällige periodische Kommissionen wie auch Art und Ausmass der Amortisationspflicht); e) allen übrigen für die Beurteilung des Gesuches zweckdienlichen Unter - lagen (Art. 39 VVo II 1 ) ).
2 Die kantonale Zentralstelle ist berechtigt, aIlfällige weitere zur Beurteilung der Beitragsberechtigung des Gesuchstellers und des Bauvorhabens not - wendigen Unterlagen einzuverlangen.
3 Sofern in einer Gemeinde die Gesuche das zugeteilte Wohnungskontin - gentübersteigen, wird zur Auswahl der geeigneten Bauprojekte das Verfah - ren nach Art. 8 angewendet. Bei annähernd gleichen Vorzügen werden jene Bauprojekte berücksichtigt, die im Verhältnis zu den dafür aufzuwendenden Mitteln besser geeignet sind, das mit der Aktion verfolgte Ziel zu erreichen. Der letztinstanzliche Entscheid liegt beim Regierungsrat.
4 Gesuche um Zusicherung von Beiträgen an die Aufwendungen für den baulichen Zivilschutz sind separat bei der zuständigen Gemeindestelle ein - zureichen (Art. 39 Abs. 2 VVo II 2 ) ).

Art. 10 Prüfung der Gesuche

1 Der Gemeinderat hat die eingegangenen Gesuche auf ihr Bedürfnis und die Unterlagen auf deren formelle Richtigkeit zu prüfen. Gesuche, die die formellen Voraussetzungen dieser Verordnung nicht erfüllen, sind an den
1) Bundesrätliche V(2) vom 22. Februar 1966 über Bundeshilfe zur Förderung des Wohnungsbaues (SR 842.2 )
2) Bundesrätliche V(2) vom 22. Februar 1966 über Bundeshilfe zur Förderung des Wohnungsbaues (SR 842.2 )
2 Der Gemeinderat leitet die Gesuche nach Prüfung und Beschlussfassung unter Beilage der schriftlichen Erklärung bezüglich Übernahme der Gemein - deleistungen an die kantonale Zentralstelle für Wohnungsbau weiter.

Art. 11 Beitragszusicherung; Annahmeerklärung

1 Das Departement Inneres und Kultur setzt nach Feststellung der Gemein - deleistung durch den Gemeinderat die jährliche kantonale Gesamtleistung an Kapitalzinsbeiträgen bis Fr. 2 000.– pro Fall endgültig fest; über alle die - sen Betrag übersteigenden Gesuche entscheidet der Regierungsrat.
2 Die Verfügung über die gesamten zugesicherten Leistungen der Gemein - wesen wird dem Gesuchsteller durch die kantonale Zentralstelle für Woh - nungsbau schriftlich eröffnet.
3 Binnen eines Monats seit der Eröffnung hat der Gesuchsteller der kantona - len Zentralstelle mitzuteilen, ob er die an die Zusicherung geknüpften Bedin - gungen annimmt (Art. 44 Abs. 2 VVo II 1 ) ).

Art. 12 Abrechnung

1 Nach Bauvollendung hat die Bauherrschaft im Sinne von Art. 46 der Voll - zugsverordnung II
2 ) der kantonalen Zentralstelle für Wohnungsbau eine von ihr und vom Bauleiter unterzeichnete Bauabrechnung einzureichen.
2 Die kantonale Zentralstelle für Wohnungsbau prüft die Bauabrechnung auf ihre Richtigkeit und ermittelt die endgültigen Anlagekosten. C. Schlussbestimmungen (3.)

Art. 13 Vollzug

1 Der Vollzug dieser Bestimmungen obliegt unter der Aufsicht des Departe - ments Inneres und Kultur der kantonalen Zentralstelle für Wohnungsbau.
1) Bundesrätliche V(2) vom 22. Februar 1966 über Bundeshilfe zur Förderung des Wohnungsbaues (SR 842.2 )
2) Bundesrätliche V(2) vom 22. Februar 1966 über Bundeshilfe zur Förderung des Wohnungsbaues (SR 842.2 )

Art. 14 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt mit der Annahme durch den Kantonsrat 3 ) in Kraft.
3) 24. Oktober 1966
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