Verordnung zum Gesetz vom 25. April 1976 über die Förderung des Tourismus (955.211)
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Verordnung zum Gesetz vom 25. April 1976 über die Förderung des Tourismus

Verordnung zum Gesetz vom 25. April 1976 über die Förderung des Tourismus (Tourismusverordnung) vom 7. Dezember 1992 (Stand 1. Januar 2004) Der Kantonsrat des Kantons Appenzell A.Rh., gestützt auf Art. 26 des Gesetzes vom 25. April 1976 über die Förderung des Tourismus 1 ) , verordnet: I. Allgemeines (1.)

Art. 1 Kommission zur Förderung des Tourismus; Zusammensetzung

1 In der Kommission zur Förderung des Tourismus sind der Kanton, die Ge - meinden sowie die interessierten Verbände und Organisationen vertreten.

Art. 1a * Bagatellprojekte

1 Bagatellprojekte sind Vorhaben, welche die folgenden Kostensummen nicht erreichen: a) 20 000 Franken für die Planung, den Bau und die Erneuerung von An - lagen und Einrichtungen gemäss Art. 1 Abs. 3 lit. a Tourismusgesetz, b) 20 000 Franken für die Planung von Neubauten oder Erneuerungen von Gastgewerbebetrieben gemäss Art. 1 Abs. 3 lit. b Tourismusge - setz, c) 100 000 Franken für Neubauten oder Erneuerungen von Gastgewer - bebetrieben gemäss Art. 1 Abs. 3 lit. b Tourismusgesetz.
1) Tourismusgesetz (bGS 955.21 )
II. Kantonsbeiträge (2.)

Art. 2 Beiträge an Anlagen und Einrichtungen

a) Höhe
1 Der Kantonsbeitrag beträgt bis zu 20 %.

Art. 3 b) Anrechenbare Kosten

1 Kantonsbeiträge werden geleistet an den Landerwerb, die Planung sowie den Bau oder die Erneuerung von Anlagen und Einrichtungen im Sinne von

Art. 1 Abs. 3 lit. a Tourismusgesetz. *

2 An den Betrieb und Unterhalt werden keine Beiträge ausgerichtet.

Art. 4 c) Beitragsberechtigte

1 Beiträge werden Gemeinden sowie anderen juristischen Personen des öf - fentlichen und privaten Rechts ausgerichtet.
2 In besonderen Fällen können auch natürlichen Personen Beiträge gewährt werden.

Art. 4a * Beiträge an die Planung von Gastgewerbebetrieben

1 Der Kantonsbeitrag beträgt bis zu 25 %.

Art. 5 Beiträge an die Verzinsung von Darlehen

1 Der Kanton übernimmt während längstens fünf Jahren bis zu 50 % der Fremdkapitalkosten, welche bei Neubauten oder Erneuerungen von Gastge - werbebetrieben entstehen. *
2 Die Kantonsbeiträge werden in Form von Pauschalen ausgerichtet. *
3 Die Beitragsgewährung setzt neben der Erreichung des Schwellenwertes gemäss Art. 1a lit. c voraus, dass das touristische Angebot verbessert und die Attraktivität für die Gäste gesteigert wird. *

Art. 6 Gesuchsunterlagen

1 (Pläne, Kostenvoranschlag, Baubeschrieb, Finanzierungsnachweis, Marke - tingkonzept, Wirtschaftlichkeitsrechnung usw.) zur Behandlung der Beitrags - gesuche eingereicht werden müssen. III. Beherbergungstaxe (3.)

Art. 7 Meldeformular

1 Als Grundlage für die Veranlagungen dienen die vom Kanton zu den Selbstkosten abgegebenen Meldeformulare.

Art. 8 Meldepflicht, Meldetermine

1 Die Taxpflichtigen haben die Meldeformulare vollständig und wahrheitsge - treu ausgefüllt bei der Gemeinde oder bei dem von ihr beauftragten Ver - kehrs- oder Kurverein einzureichen. Das Departement Volks- und Landwirt - schaft kann Weisungen erlassen.

Art. 9 Rechnungstellung

1 Aufgrund der eingereichten Meldeformulare stellt die Gemeinde oder der von ihr beauftragte Verkehrs- oder Kurverein Rechnung.

Art. 10 Inkasso und Ablieferung an die Landesbuchhaltung

1 Das Inkasso der Beherbergungstaxe obliegt der Gemeinde oder dem von ihr beauftragten Verkehrs- oder Kurverein.
2 Die eingegangenen Beherbergungstaxen sind halbjährlich (Juni und De - zember) der Landesbuchhaltung zu überweisen.

Art. 11 Jahrespauschale

1 Eigentümer und Eigentümerinnen von Ferienhäusern und Ferienwohnun - gen können die Beherbergungstaxe in Form einer Jahrespauschale entrich - ten, deren Höhe vom Regierungsrat festgelegt wird.
1 )
1) Ab 1. November 2010 300 Franken (RRB vom 6. Juli 2010; Abl. 2010, S. 867)
IV. Schluss- und Übergangsbestimmung (4.)

Art. 12 Inkrafttreten; aufgehobenes Recht

1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.
2 Die Verordung vom 8. November 1976 zum Gesetz vom 25. April 1976 über die Förderung des Fremdenverkehrs (Fremdenverkehrsgesetz) 1 ) wird aufgehoben.
1) bGS 955.211
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
01.12.2003 01.01.2004 Art. 1a eingefügt 850
01.12.2003 01.01.2004 Art. 3 Abs. 1 geändert 850
01.12.2003 01.01.2004 Art. 4a eingefügt 850
01.12.2003 01.01.2004 Art. 5 Abs. 1 geändert 850
01.12.2003 01.01.2004 Art. 5 Abs. 2 eingefügt 850
01.12.2003 01.01.2004 Art. 5 Abs. 3 eingefügt 850
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle

Art. 1a 01.12.2003 01.01.2004 eingefügt 850

Art. 3 Abs. 1 01.12.2003 01.01.2004 geändert 850

Art. 4a 01.12.2003 01.01.2004 eingefügt 850

Art. 5 Abs. 1 01.12.2003 01.01.2004 geändert 850

Art. 5 Abs. 2 01.12.2003 01.01.2004 eingefügt 850

Art. 5 Abs. 3 01.12.2003 01.01.2004 eingefügt 850

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