Verordnung über die Kantonsschule Zug (414.111)
CH - ZG

Verordnung über die Kantonsschule Zug

Verordnung über die Kantonsschule Zug * Vom 4. Dezember 2007 (Stand 1. August 2020) Der Regierungsrat des Kantons Zug, in Vollziehung des Schulgesetzes vom 27. September 1990 1 ) und des Geset - zes über die kantonalen Schulen vom 27. September 1990 2 ) , beschliesst: 1. Schülerinnen und Schüler

§ 1 Eintritt

1 Der Eintritt in die Kantonsschule richtet sich nach der Verordnung betref - fend das Übertrittsverfahren 3 ) bzw. nach dem Reglement über die Promotion an den öffentlichen Schulen 4 ) .

§ 2 Rechte und Pflichten

1 Die Rechte und Pflichten der Schülerinnen und Schüler richten sich nach dem Gesetz über die kantonalen Schulen und nach der Schulordnung.
2 Die Schülerorganisation hat das Recht, in allen Belangen der Schule zu - handen der zuständigen Instanzen Anträge zu stellen.

§ 3 Unterrichtszeit

1 Im Langzeitgymnasium darf das folgende wöchentliche Pflichtpensum der Schülerinnen und Schüler (ohne Klassenstunde) nicht überschritten wer - den: *
a) * 35 Lektionen in der 1., 2., 5. und 6. Klasse 1) BGS 412.11 2) BGS 414.11 3) BGS 412.114 4) BGS 412.113
b) * 36 Lektionen in der 3. und 4. Klasse
2 In der Wirtschaftsmittelschule darf das wöchentliche Pflichtpensum der Schülerinnen und Schüler (ohne Klassenstunde) 36 Lektionen nicht über - schreiten. *

§ 4 Schülerinnen- und Schülerberatung

1 Die Schulkommission beauftragt eine oder mehrere Personen für die Dau - er von vier Jahren mit der Schülerinnen- und Schülerberatung. Der Auftrag kann höchstens zweimal auf insgesamt zwölf Jahre verlängert werden.
2 Die Beratung ist der Schulkommission unterstellt.
3 Die Beratungen sind kostenlos und stehen auch den Erziehungsberechtig - ten zur Verfügung.

§ 5 Studien- und Berufsberatung

1 Die Studien- und Berufsberatung und deren Ausleihdokumentation steht den Schülerinnen und Schülern zur individuellen Beratung kostenlos zur Verfügung.
2 Sie unterstützt die Schule bei der Studien- und Berufwahlvorbereitung.
3 Die Zusammenarbeit mit der Studien- und Berufsberatung wird in einer Vereinbarung geregelt.

§ 6 Mediothek

1 Die Mediothek ist die schulinterne Dokumentations- und Verleihstelle für schulische Medien.
2 Die Leitung der Mediothek ist der Direktorin bzw. dem Direktor unter - stellt.

§ 7 Schularzt-Dienst

1 Die Kantonsärztin bzw. der Kantonsarzt, allenfalls deren Stellvertretung, - schen Beratung der Schule besteht und den Untersuch der Schülerinnen und Schüler im achten Schuljahr einschliesst.

§ 8 Mensa

1 Die Direktion für Bildung und Kultur wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der Finanzdirektion mit einer Institution einen Vertrag über die Führung der Mensa abzuschliessen.
2 Die Schulleitung verhandelt mit der Leitung der Mensa über die Höhe der Konsumationspreise. 2. Erziehungsberechtigte

§ 9 Zusammenarbeit

1 Die Schule arbeitet mit den Erziehungsberechtigten zusammen.
2 Die Rechte und Pflichten der Erziehungsberechtigten richten sich nach dem Gesetz über die kantonalen Schulen und nach der Schulordnung.

§ 10 Beiträge

1 Die Schulleitung ist berechtigt, für folgende Bereiche Beiträge zu verlan - gen:
a) Sprachaufenthalte;
b) Schul- und Klassenlager;
c) Arbeits- und Projektwochen, Schulreisen, Studienreisen und Exkursio - nen;
d) Lehrmittel ab dem 10. Schuljahr; für Lehrmittel, die in der obligatori - schen Schulzeit abgegeben werden und in der nachobligatorischen noch Verwendung finden, kann ein Kostenbeitrag eingefordert wer - den;
e) Materialien und Unterlagen für einzelne Fächer;
f) Veranstaltungsbesuche;
g) Kosten für zusätzliche Schulangebote.
2 Die Rektorinnen und Rektoren können die Beiträge gemäss b–g in Härte - fällen reduzieren oder erlassen. 2a Die Kosten für eigene, obligatorische Hardware, beispielsweise ein Ta - blet-Computer oder ein Notebook gehen zu Lasten der Erziehungsberechtig - ten (Bring Your Own Device). Die Rektorinnen und Rektoren können in Härtefällen auf begründetes Gesuch hin den jeweiligen Schülerinnen und Schülern ein entsprechendes Gerät vergünstigt oder kostenlos zur Verfü - gung stellen. *
3 Die Direktion für Bildung und Kultur legt die Gebühren für Anmeldung sowie für die Abschlussprüfungen fest.
4 Bei der definitiven Anmeldung kann eine Gebühr erhoben werden, die im Falle des Nichteintritts verfällt.
3. Lehrpersonen

§ 11 Anstellung

1 Hauptlehrerinnen und -lehrer werden unbefristet angestellt. Die Anstellung setzt das Lehrdiplom für Maturitätsschulen oder eine andere fachliche und pädagogische Ausbildung mit gleichem Niveau voraus. Für Fächer, in denen die wissenschaftliche Ausbildung an einer universitären Hochschule mög - lich ist, ist als Abschluss ein universitärer Master verlangt.
2 Lehrbeauftragte werden befristet angestellt. Der Arbeitsvertrag kann er - neuert werden, darf jedoch insgesamt die Dauer von sechs Jahren nicht überschreiten. Einjährige Verträge sind ohne, zweijährige Verträge mit einer Kündigungsmöglichkeit auszustellen.
3 Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden zur vorübergehenden Vertre - tung einer Lehrperson während höchstens eines halben Jahres angestellt. Diese Frist kann einmal verlängert werden.

§ 12 Berufsauftrag

1 Die Lehrpersonen erfüllen einen dreiteiligen Berufsauftrag:
a) Unterricht, einschliesslich Vor- und Nachbereiten des Unterrichts, Be - ratung und Betreuung einzelner Schülerinnen und Schüler sowie Zu - sammenarbeit im Lehrerkollegium, mit den Erziehungsberechtigten und allen an der Ausbildung Beteiligten;
b) Mitarbeit bei der Gestaltung des Schullebens, Mitwirkung bei der Er - füllung organisatorischer Aufgaben der Schule, Mitwirkung an der Schul- und Qualitätsentwicklung, Mitverantwortung für die Einhal - tung schulinterner Reglemente, Zusammenarbeit mit Schulbehörden;
c) Erhaltung und Förderung der eigenen, berufsbezogenen Kompetenzen, insbesondere durch fachliche, methodisch-didaktische und pädagogi - sche Weiterbildung.
2 Lehrpersonen, die ein Pensum von geringem Umfang unterrichten, erfül - len einen reduzierten Berufsauftrag und können durch die zuständige Rekto - rin bzw. den zuständigen Rektor von der Mitarbeit in der Schule nach Abs. 1 Bst. b teilweise dispensiert werden.
3 Unterrichtet eine Lehrperson an mehreren Schulen im Kanton, können die Rektorinnen und Rektoren regeln, an welcher Schule der Hauptteil der Mit - arbeit gemäss Abs. 1 Bst. b zu erbringen ist.

§ 13 Arbeitszeit

1 Die Gesamtarbeitszeit gemäss § 12 Abs. 1 Bst. a–c teilt sich auf in die Un - terrichtszeit, in die von der Schulleitung festgelegte und in die von den Lehrpersonen frei gestaltbare Arbeitszeit.
2 Die Schulleitung stellt sicher, dass die Lehrpersonen alle drei Teile des Berufsauftrags angemessen erfüllen.
3 Unterrichtszeit und Freistellungen vom Unterricht sowie besondere Ent - schädigungen sind in separaten Beschlüssen des Regierungsrats geregelt.

§ 14 Weiterbildung / Studienurlaub

1 Die Rektorin bzw. der Rektor kann die Lehrpersonen zur Teilnahme an Weiterbildungskursen verpflichten.
2 Für die Einzelheiten der Unterstützung gelten die Bestimmungen des Re - glements über die Weiter- oder Zusatzausbildung sowie den Studienurlaub des Staatspersonals vom 17. Mai 2005 1 ) . 4. Schulorganisation

§ 15 Gliederung

1 Die Kantonsschule führt ein Gymnasium und eine Wirtschaftsmittelschu - le.
a) Das Gymnasium ist in folgende drei Abteilungen gegliedert: 1. Gymnasium Unterstufe mit dem 7. und 8. Schuljahr (1. und 2. Klasse); 2. Gymnasium Mittelstufe mit dem 9. und 10. Schuljahr (3. und 4. Klasse); 3. Gymnasium Oberstufe mit dem 11. und 12. Schuljahr (5. und 6. Klasse).
b) Die Wirtschaftsmittelschule umfasst das 10.–12. Schuljahr (4.–6. Klasse) und das berufliche Praxisjahr für die kaufmännische Berufs - maturität.
2 Die Kantonsschule wird durch eine Direktorin bzw. einen Direktor geführt. Der Wirtschaftsmittelschule und den drei Abteilungen des Gymnasiums steht je eine Rektorin bzw. ein Rektor vor. 1) BGS 154.215

§ 16 Schulleitung

1 Die Schulleitung besteht aus der Direktorin bzw. dem Direktor und den Rektorinnen bzw. Rektoren. Sie wird von der Direktorin bzw. vom Direktor geführt.
2 Die Mitglieder der Schulleitung erfüllen bezüglich ihrer Ausbildung ver - gleichbare Anforderungen wie Hauptlehrerinnen und Hauptlehrer gemäss § 11 Abs. 1 und verfügen über mehrjährige Unterrichtserfahrung. *
3 Die Mitglieder der Schulleitung unterrichten in der Regel ein Teilpensum. Dieses wird von der Direktion für Bildung und Kultur festgelegt. *
4 Die Schulleitung ist für alle Bereiche zuständig, die nicht in den Kompe - tenzbereich des Amtes für Mittelschulen, der Direktorin bzw. des Direktors oder einer Rektorin bzw. eines Rektors fallen. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben: Sie
a) ist für die personelle, pädagogische, organisatorische sowie administrative Führung der Schule zuständig;
b) veranlasst die für die Weiterentwicklung der Schule notwendigen Pla - nungen;
c) erlässt die in der Schulordnung genannten Reglemente, soweit nicht andere Instanzen zuständig sind;
d) koordiniert die Zuteilung der Unterrichtslektionen an die einzelnen Lehrpersonen;
e) ernennt die Fachvorstände;
f) ernennt die Stundenplanerinnen bzw. Stundenplaner;
g) ernennt die Klassenlehrpersonen;
h) beantragt der Schulkommission die Änderung der Stundentafel und die Einführung neuer Fächer;
i) ist verantwortlich für Budget und Rechnung;
j) legt die Jahresziele für die Schule fest und bespricht und genehmigt die Jahresziele der Rektorate;
k) regelt das Feedback der Schülerinnen und Schüler zum Unterricht;
l) ist verantwortlich für eine zwischen den einzelnen Fächern und Lehr -
m) behandelt weitere, ihr von der Schulkommission und der Direktion für Bildung und Kultur übertragene Aufgaben.
5 Die Schulleitung organisiert sich bezüglich der Zuteilung der Fachschaften und Lehrpersonen sowie spezieller Funktionen und Projekte selber.
6 Die Beschlüsse der Schulleitung werden nach dem Mehrheitsprinzip ge - fasst. Die Direktorin bzw. der Direktor hat den Stichentscheid.

§ 17 Direktorin bzw. Direktor

1 Die Direktorin bzw. der Direktor führt die Schule.
2 Die Direktorin bzw. der Direktor hat insbesondere folgende Aufgaben: Sie bzw. er
a) führt den Vorsitz in der Schulleitung, koordiniert ihre Aufgaben und sorgt für die Umsetzung ihrer Entscheide;
b) vertritt die Schule nach aussen;
c) stellt abteilungsübergreifend gleiche Anwendung und Durchsetzung der gesetzlichen Vorschriften und der Weisungen der übergordneten Organe sicher;
d) ist für die Qualitätsentwicklung der Schule verantwortlich und veran - lasst die notwendigen Planungen und Massnahmen. Sie legt der Schul - kommission Rechenschaft über die interne Evaluation ab;
e) ist verantwortlich für die Stundenplanung;
f) koordiniert die Arbeit der Konferenzen sowie der Abteilungen und Fachbereiche;
g) hat den Vorsitz in der Lehrerkonferenz;
h) bewilligt im Rahmen ihrer bzw. seiner Kompetenzen die Weiterbil - dungsgesuche der Lehrpersonen auf Antrag der Rektorinnen und Rek - toren;
i) nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen der Schulkommission teil;
j) gewährleistet den Kontakt zum Lehrerkonvent und zur Schülerorgani - sation;
k) bewilligt gesamtschulische Anlässe und veranlasst eine angemessene Aufsicht;
l) informiert Eltern, Schülerinnen und Schüler sowie Lehrerschaft über die sie betreffenden Beschlüsse;
m) ist verantwortlich für die Sicherheitsbelange der Schule;
n) erstattet der Direktion für Bildung und Kultur jährlich Bericht.

§ 18 Rektorinnen bzw. Rektoren

1 Die Rektorinnen und Rektoren führen ihre Abteilungen.
2 Sie haben insbesondere folgende Aufgaben: Sie
a) schlagen der Schulleitung die Klassenlehrpersonen vor und unterstüt - zen diese;
b) sind dafür verantwortlich, dass die gesetzlichen Vorschriften, die Wei - sungen der übergeordneten Organe und die Entscheide der Schullei - tung in ihren Abteilungen eingehalten werden;
c) vertreten ihre Abteilung nach Bedarf in der Schulkommission;
d) teilen die Unterrichtslektionen an die einzelnen Lehrpersonen nach Rücksprache mit dem Fachvorstand zu;
e) entscheiden über die Durchführung von Arbeitswochen, Exkursionen und Studienreisen;
f) entscheiden in allen Aufnahme-, Promotions-, Prüfungs-, Disziplin- und Absenzenfragen, soweit Gesetze, Verordnungen oder Reglemente diese Kompetenzen nicht anderen Instanzen zuweisen;
g) erstatten der Direktorin bzw. dem Direktor jährlich Bericht.

§ 19 Verfahren für die Auswahl der Schulleitungsmitglieder

1 Die Direktorin bzw. der Direktor wird vom Regierungsrat, die Rektorin - nen bzw. die Rektoren werden von der Direktion für Bildung und Kultur angestellt. *
2 Das Auswahlverfahren wird wie folgt durchgeführt:
a) * Die Stellen der Schulleitungsmitglieder werden in der Regel öffentlich ausgeschrieben.
b) Eine Vorbereitungskommission trifft eine Vorauswahl zuhanden der Schulkommission. Die Vorbereitungskommission setzt sich paritätisch aus Vertreterinnen und Vertretern der Lehrerschaft einerseits und Mit - gliedern der Schulkommission und der Direktion für Bildung und Kul - tur andererseits zusammen. Ein Mitglied der Schulleitung nimmt mit beratender Stimme teil.
c) * ...

§ 20 Verwaltungsleiterin bzw. Verwaltungsleiter

1 Die Schulverwaltung wird durch eine Verwaltungsleiterin bzw. einen Ver - waltungsleiter geführt.
2 Die Verwaltungsleiterin bzw. der Verwaltungsleiter wird von der Direkto - rin bzw. vom Direktor angestellt.
3 Sie bzw. er nimmt an den Sitzungen der Schulleitung mit beratender Stim - me teil.
4 Die Verwaltungsleiterin bzw. der Verwaltungsleiter hat insbesondere fol - gende Aufgaben: Sie bzw. er
a) vertritt das Verwaltungspersonal in der Schulleitung;
b) ist im Rahmen der Vorgaben der Direktorin bzw. des Direktors zustän - dig für das Dienstleistungsangebot der Verwaltung (Sekretariat, Haus - dienst, Technische Dienste, Informatik, Mensa);
c) ist verantwortlich für die Führung des Rechnungswesens, der Perso - naladministration sowie des Lohn- und Versicherungswesens;
d) ist zuständig für den Unterhalt, die Überwachung, die schulexterne Nutzung und in Zusammenarbeit mit der Schulleitung für die Planung und Weiterentwicklung der Infrastruktur der Schule;
e) unterstützt die Direktorin bzw. den Direktor in Sicherheitsfragen.

§ 21 Fachschaften

1 Die Fachschaften sind Zusammenschlüsse aller Lehrpersonen, die das gleiche Fach unterrichten.
2 Innerhalb der Fachschaft besitzt jede Lehrperson ein Stimmrecht.
3 In Abstimmungen, welche die gesamte Schule betreffen, besitzt jede Lehr - person eine Stimme.
4 Über die Bildung von Fachschaften entscheidet die Direktion für Bildung und Kultur auf Antrag der Schulleitung.
5 Die Fachschaften treffen sich zur Behandlung von Fachfragen mindestens einmal im Semester.
6 Die Fachschaften haben ein Antragsrecht an die Schulleitung.

§ 22 Fachvorstände

1 Die Fachvorstände führen die Fachschaften.
2 Sie werden von der Schulleitung für vier Jahre ernannt. Die Ernennung kann höchstens zweimal auf insgesamt zwölf Jahre verlängert werden.
3 Die Fachvorstände haben insbesondere folgende Aufgaben: Sie
a) sind verantwortlich für die Einhaltung des Lehrplans, die Verwendung der bewilligten Lehrmittel innerhalb der Fachschaft;
b) wirken bei der Anstellung und Beförderung der Lehrpersonen für ihre Fachschaft mit;
c) sind Kontaktpersonen zwischen Fachschaft und der zuständigen Rek - torin bzw. dem zuständigen Rektor;
d) koordinieren die fachschaftsinterne Weiterbildung;
e) koordinieren die Zusammenarbeit zwischen den Fachschaften;
f) sind verantwortlich für das Budget gegenüber der zuständigen Rekto - rin bzw. dem zuständigen Rektor;
g) sind in Zusammenarbeit mit der Verwaltungsleiterin bzw. dem Verwal - tungsleiter verantwortlich für die Führung der Assistentin bzw. des Assistenten, sofern eine Assistentin bzw. ein Assistent in der Fach - schaft angestellt ist;
4 Die zuständige Rektorin bzw. der zuständige Rektor kann den Fachvor - ständen weitere Aufgaben übertragen.

§ 23 Mentorat

1 Junglehrerinnen und -lehrer werden durch einen Mentor bzw. eine Mento - rin begleitet.
2 Die Schulleitung erlässt ein Mentoratsreglement.

§ 24 Projekte

1 Auf Antrag der Schulleitung kann die Direktion für Bildung und Kultur für bestimmte Projekte eine Projektleitung auf Zeit ernennen.
2 Im Antrag sind Ziele, Auftrag, Kompetenzen, Zeitplan, Kostenrahmen, Unterrichtsentlastung und Unterstellung zu umschreiben.
3 Die Schulleitung kann zur Behandlung von Spezialfragen schulinterne Arbeitsgruppen einsetzen.

§ 25 Lehrerinnen- und Lehrerkonferenz

1 Die Lehrpersonen bilden die Lehrerinnen- und Lehrerkonferenz; die Stell - vertreterinnen und Stellvertreter haben das Recht, mit beratender Stimme teilzunehmen.
2 Delegierte der Schülerschaft können mit beratender Stimme teilnehmen. Die Schulleitung bestimmt die Ausnahmen.
3 Die Konferenz befasst sich mit pädagogischen Fragen, mit der Gestaltung des Unterrichts und mit Fragen der Organisation der Schule.
4 Die Konferenz hat das Recht, in allen Belangen der Schule zuhanden der zuständigen Instanzen Anträge an die Direktion für Bildung und Kultur zu stellen. Die Konferenz kann zu wichtigen Erlassen des Regierungsrats und der Schulkommission Stellung nehmen.
5 Die Konferenz hat das Recht, dem Regierungsrat eine Lehrperson als Ver - treterin bzw. Vertreter in der Schulkommission zu beantragen.

§ 26 Klassenkonferenz

1 Alle Lehrpersonen, die die Schülerinnen und Schüler einer Klasse in obli - gatorischen Fächern unterrichten, bilden die Klassenkonferenz.
2 Sie behandelt pädagogische und organisatorische Fragen der betreffenden Klasse.

§ 27 Klassenlehrpersonen

1 Jede Klasse wird von einer Klassenlehrperson betreut. Die Schulleitung er - lässt ein Reglement über die Aufgaben der Klassenlehrpersonen.

§ 28 Klassenvertretung

1 Jede Klasse wählt eine Klassenvertretung mit der Aufgabe, die Klasse ge - genüber den Lehrpersonen und der zuständigen Rektorin bzw. dem zustän - digen Rektor zu vertreten. 5. Schulkommission

§ 29 Aufgaben

1 Die Aufgaben der Schulkommission richten sich nach dem Gesetz über die kantonalen Schulen 1 ) .
2 Die Schulkommission hat zudem im Wesentlichen folgende Aufgaben: Sie
a) genehmigt die strategischen Elemente der Schulentwicklung und be - teiligt sich an deren Entwicklung;
b) überprüft die Umsetzung der internen Evaluation anhand der Rechen - schaftsberichte der Schule;
c) genehmigt das Konzept für die Personalführung;
d) entscheidet über eine Vertretung der Schülerschaft an ihren Sitzungen;
e) bewilligt und beaufsichtigt die Schülerinnen- und Schülerberatung;
f) legt Höchstansätze für die Beiträge an Sprachaufenthalte, Schul- und Klassenlager, Arbeits- und Projektwochen sowie Schul- und Studien - reisen fest.
3 Die Schulkommission beantragt
a) die Ausgestaltung und die Organisation des Schulangebotes, u.a. die Führung von Schwerpunkt- und Ergänzungsfächern am Gymnasium;
b) die für die Führung und Entwicklung der Schule notwendigen Rah - menbedingungen;
c) die Anstellung der Mitglieder der Schulleitung. 1) BGS 414.11
6. Schlussbestimmungen

§ 30 Übergangsbestimmung

1 Für Lehrpersonen, die vor dem 1. August 1995 an einer Mittelschule im Kanton Zug angestellt worden sind und die Bedingungen von § 11 Abs. 3 nicht erfüllen, bleibt das bisherige Anstellungsverhältnis bestehen.
2 § 11 ist innert drei Jahren seit Inkrafttreten dieser Verordnung umzusetzen.

§ 31 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2007 in Kraft. Gleichzeitig wird die Verordnung über die Kantonsschule vom 26. August 1997 1 ) aufgehoben. 1) GS 25, 681
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 04.12.2007 01.12.2007 Erlass Erstfassung GS 29, 481 18.08.2009 22.08.2009 § 16 Abs. 3 aufgehoben GS 30, 249 26.10.2010 30.10.2010 § 16 Abs. 2 geändert GS 30, 615 26.10.2010 30.10.2010 § 16 Abs. 3 wieder in Kraft GS 30, 615 20.10.2015 24.10.2015 § 19 Abs. 1 geändert GS 2015/054 20.10.2015 24.10.2015 § 19 Abs. 2, a) geändert GS 2015/054 20.10.2015 24.10.2015 § 19 Abs. 2, c) aufgehoben GS 2015/054 12.07.2016 01.08.2016 § 3 Abs. 1 geändert GS 2016/026 10.07.2018 01.08.2018 § 10 Abs. 2a eingefügt GS 2018/025 05.03.2019 01.08.2020 Erlasstitel geändert GS 2020/034 05.03.2019 01.08.2020 § 3 Abs. 1 geändert GS 2020/034 05.03.2019 01.08.2020 § 3 Abs. 1, a) eingefügt GS 2020/034 05.03.2019 01.08.2020 § 3 Abs. 1, b) eingefügt GS 2020/034 05.03.2019 01.08.2020 § 3 Abs. 2 eingefügt GS 2020/034
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 04.12.2007 01.12.2007 Erstfassung GS 29, 481 Erlasstitel 05.03.2019 01.08.2020 geändert GS 2020/034

§ 3 Abs. 1 12.07.2016

01.08.2016 geändert GS 2016/026

§ 3 Abs. 1 05.03.2019

01.08.2020 geändert GS 2020/034

§ 3 Abs. 1, a) 05.03.2019

01.08.2020 eingefügt GS 2020/034

§ 3 Abs. 1, b) 05.03.2019

01.08.2020 eingefügt GS 2020/034

§ 3 Abs. 2 05.03.2019

01.08.2020 eingefügt GS 2020/034

§ 10 Abs. 2a 10.07.2018

01.08.2018 eingefügt GS 2018/025

§ 16 Abs. 2 26.10.2010

30.10.2010 geändert GS 30, 615

§ 16 Abs. 3 18.08.2009

22.08.2009 aufgehoben GS 30, 249

§ 16 Abs. 3 26.10.2010

30.10.2010 wieder in Kraft GS 30, 615

§ 19 Abs. 1 20.10.2015

24.10.2015 geändert GS 2015/054

§ 19 Abs. 2, a) 20.10.2015

24.10.2015 geändert GS 2015/054

§ 19 Abs. 2, c) 20.10.2015

24.10.2015 aufgehoben GS 2015/054
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