Verordnung über das Gesundheitszentrum Appenzell (810.010)
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Verordnung über das Gesundheitszentrum Appenzell

Kanton Appenzell Innerrhoden Verordnung über das Gesundheitszentrum Appenzell (VGZ) vom 22. Oktober 2018 (Stand 1. Januar 2019) Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I.Rh., gestützt auf Art. 4 des Gesetzes über das Gesundheitszentrum Appenzell vom 29. April 2018 (GGZ), beschliesst:

Art. 1 Zweck

1 Diese Verordnung regelt die Organisationsform und Führungsstruktur des Gesundheitszentrums Appenzell.

Art. 2 Organe

1 Das Gesundheitszentrum hat folgende Organe: a) Verwaltungsrat; b) Geschäftsleitung.

Art. 3 Verwaltungsrat

a) Zusammensetzung
1 Der Verwaltungsrat besteht aus einem Präsidenten oder einer Präsidentin und vier bis sechs weiteren Mitgliedern. Das Gesundheits- und Sozialdepar - tement und das Finanzdepartement sind im Verwaltungsrat je mit einem Mit - glied vertreten.
2 Bei der Besetzung des Verwaltungsrates ist darauf zu achten, dass das Fachwissen in Betriebswirtschaft, Medizin und Pflege, insbesondere für die Langzeitversorgung von Betagten, angemessen abgedeckt ist.
3 Der Vorsitz der Geschäftsleitung nimmt mit beratender Stimme an den Sit - zungen des Verwaltungsrates teil.

Art. 4 b) Amtsdauer

1 Die Amtsdauer der Mitglieder des Verwaltungsrates beträgt vier Jahre.

Art. 5 c) Aufgaben

1 Der Verwaltungsrat ist das oberste Organ des Gesundheitszentrums. Er fasst in allen Angelegenheiten Beschluss, soweit nicht ausdrücklich eine anderweitige Zuständigkeit gilt.
2 Dem Verwaltungsrat obliegen folgende Hauptaufgaben: a) strategische Führung des Gesundheitszentrums und Erteilung der nötigen Weisungen; b) Erlass eines Reglements über die Aufgaben und Kompetenzen der Geschäftsleitung; c) Wahlvorschlag für den Vorsitz und Ernennung der weiteren Mitglieder der Geschäftsleitung; d) Beaufsichtigung der Geschäftsleitung; e) Festlegung der Grundsätze der Rechnungslegung; f) mehrjährige Leistungs-, Finanz- und Investitionsplanung einschliess - lich Budgetantrag; g) Festlegung des Qualitätsmanagements. h) periodische Berichterstattung gegenüber der Standeskommission über seine Tätigkeit und den Stand der Zielerreichung.

Art. 6 Geschäftsleitung

1 Die Geschäftsleitung nimmt die operative Führung des Gesundheitszen - trums nach den Vorgaben des Verwaltungsrates wahr.

Art. 7 Infrastruktur

1 Der Kanton stellt dem Gesundheitszentrum die zur Erfüllung des Leis - tungsauftrags erforderliche bauliche Infrastruktur zur Verfügung.

Art. 8 Handlungsspielraum

1 Für die Belange des Gesundheitszentrums handeln dessen Organe. Sie sind innerhalb ihres Auftrags und unter Berücksichtigung der Eignerstrategie für Vertragsabschlüsse im Namen des Gesundheitszentrums zuständig.
2 Die Standeskommission kann für das Gesundheitszentrum ein Globalbud - get festlegen und hierfür die Einzelheiten regeln, insbesondere die Verwen - dung nicht ausgeschöpfter Mittel.

Art. 9 Änderung bestehenden Rechts

1 Die Verordnung über das Spital und Pflegeheim Appenzell vom 23. Juni
2003 wird aufgehoben.
2 In Art. 5 der Verordnung über die Departemente vom 26. März 2001 wird „Spital und Pflegeheim Appenzell“ ersetzt durch „Spitäler, Alters- und Pflege - heime“.

Art. 10 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt zusammen mit dem Gesetz über das Gesundheits - zentrum Appenzell (GGZ) am 1. Januar 2019 in Kraft.
Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati - on

22.10.2018 01.01.2019 Erlass Erstfassung --

Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati - on Erlass 22.10.2018 01.01.2019 Erstfassung --
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