Verordnung über eine Kreditausfallgarantie zugunsten der Zuger Kantonalbank und weite... (612.16)
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Verordnung über eine Kreditausfallgarantie zugunsten der Zuger Kantonalbank und weiteren Banken im Kanton Zug in Folge des Coronavirus

Verordnung über eine Kreditausfallgarantie zugunsten der Zuger Kantonalbank und weiteren Banken im Kanton Zug in Folge des Coronavirus (COVID-19-Kreditausfallgarantie-Verordnung) Vom 5. Mai 2020 (Stand 9. Mai 2020) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 29 Abs. 1 des Gesetzes über den Finanzhaushalt des Kantons und der Gemeinden (Finanzhaushaltgesetz, FHG) vom 31. August 2006 1 ) und § 2 Abs. 3 des Gesetzes über die Organisation der Staatsverwaltung (Organisationsgesetz, OG) vom 29. Oktober 1998 2 ) , beschliesst:

§ 1 Zweck

1 Diese Verordnung regelt die Gewährung einer Kreditausfallgarantie zu - gunsten folgender kreditgebenden Banken im Kanton Zug im Umfang von 85 Millionen Franken: 1. Zuger Kantonalbank 2. UBS Switzerland AG
3 Credit Suisse (Schweiz) AG 4. Valiant Bank AG 5. Raiffeisenbank Zug Genossenschaft 6. Raiffeisenbank Region Ägerital-Sattel Genossenschaft 7. Raiffeisenbank Cham-Steinhausen Genossenschaft 9. Raiffeisenbank Risch-Rotkreuz Genossenschaft 10. Raiffeisenbank Menzingen-Neuheim Genossenschaft 1) BGS 611.1 2) BGS 153.1
2 Damit werden subsidiär und ergänzend zu den anderen Massnahmen auf Bundesebene, insbesondere zur Solidarbürgschaft des Bundes, Kredite der Banken in der Höhe von 100 Millionen Franken abgesichert, die diese auf - grund der Massnahmen zur Eindämmung von COVID-19 an Einzelunter - nehmen, Selbständigerwerbende und weitere kleine und mittlere Unterneh - men bis 50 Vollzeitäquivalente (ohne Lernende) vergeben.
3 Die kantonale Kreditgarantie ist eine subsidiäre und ergänzende Liquidi - tätshilfe zu den Massnahmen auf Bundesebene. Damit werden Unterneh - men im Kanton Zug unterstützt, welche zur operativen Liquiditätssicherung auf die Inanspruchnahme eines durch die Kantonsgarantie gesicherten Bankkredits in beantragter Höhe angewiesen sind, da die anderen Instru - mente auf Bundes- und Kantonsebene bereits ausgeschöpft sind bzw. zwecks Rückzahlbarkeit des Kredits gemäss vorliegender Verordnung bald - möglichst eingeleitet werden.
4 Kredite unter der COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung vom 25. März
2020 1 ) dienen dabei nicht der Rückzahlbarkeit des Kredits gemäss vorliegen - der Verordnung.

§ 2 Aufteilung der Kreditausfallgarantie

1 Die Kreditausfallgarantie wird vom Regierungsrat auf die teilnehmenden Banken aufgeteilt, wobei die Aufteilung der Tranchen möglichst proportio - nal gemäss Hauptbankstatus erfolgt.
2 Die Finanzdirektion kann zu einem späteren Zeitpunkt nicht ausgeschöpfte Tranchen zwischen den teilnehmenden Banken neu zuteilen.
3 Die Kreditausfallgarantie bezieht sich auf eine einmalige Vergabe von Krediten; eine erneute oder anderweitige Vergabe von zurückbezahlten Kre - diten unter der gleichen Kreditausfallgarantie ist ausgeschlossen. Variable Negativsalden im Rahmen von liquiditätssichernden Kontokorrentkrediten (inkl. eingeräumten Überziehungslimiten) gelten nicht als «erneute oder anderweitige Vergabe von zurückbezahlten Krediten».

§ 3 Vergabedauer

1 Die Ausfallgarantie deckt Kredite, welche bis am 15. Oktober 2020 verge - ben werden, wobei als Vergabedatum das Datum des Kreditantrages gilt, wenn gestützt darauf in der Folge ein Kredit gewährt wird. 1) SR 951.261

§ 4 Begünstigte Unternehmen

1 Die von dieser Kreditausfallgarantie erfassten Kredite sind durch die teil - nehmenden Banken zu vergeben an vor dem 1. März 2020 gegründete Ein - zelunternehmen, Selbständigerwerbende und kleine und mittlere Unterneh - men bis 50 Vollzeitäquivalente (ohne Lernende) mit Hauptsteuerdomizil im Kanton Zug, welche sich im Zeitpunkt des Kreditantrags nicht in einem Konkurs- oder Nachlassverfahrens oder in Liquidation befinden.
2 Die teilnehmenden Banken stützen sich auf die Angaben des begünstigten Unternehmens ab, namentlich auf die Angaben in der jeweiligen Selbstde - klaration. Kreditentscheid und Kreditdokumentation ist Sache der kreditver - gebenden Bank.

§ 5 Selbstdeklaration der begünstigten Unternehmen

1 Die Kreditvergabe setzt in jedem Fall den bankseitigen Erhalt einer unter - zeichneten Selbstdeklaration des begünstigten Unternehmens (Kreditantrag - steller) voraus.
2 Darin bestätigen die Kreditantragstellenden, dass die anderen Instrumente auf Bundes- und Kantonsebene ausgeschöpft wurden bzw. zwecks Rück - zahlbarkeit des Kredits mit Kreditausfallgarantie des Kantons baldmöglichst eingeleitet werden. Darunter fallen insbesondere folgende Instrumente: 1. Eigene Versicherungsdeckungen; 2. Kurzarbeit; 3. Zahlungsaufschub; 4. Entschädigung von Erwerbsausfällen für Selbständige inkl. freischaf - fende Künstlerinnen und Künstler; 5. Erwerbsersatz für Angestellte, die ihre Kinder betreuen müssen; 6. Soforthilfe in Form von zinslosen Darlehen, soweit nicht über erwei - terte Erwerbsausfallentschädigung abgeckt, sowie Entschädigungen für abgesagte Veranstaltungen und Betriebsschliessungen, für Kultur - unternehmen und Kulturschaffende inkl. Laien-Vereine; 7. Kredite bzw. Zuwendungen für Sportorganisationen inkl. Subventio - nen für ehrenamtliche Organisationen; 8. Kredite im Tourismus via Schweizerische Gesellschaft für Hotelkredit beziehungsweise Prüfung des Verzichts auf Rückzahlbarkeit; 9. Stundungsmöglichkeiten.
3 Die Kreditantragstellenden bestätigen unter anderem ferner, dass: 1. ihr Unternehmen aktuell nicht mehr als 50 Vollzeitäquivalente (ohne Lernende) beschäftigt; 2. das Hauptsteuerdomizil im Kanton Zug liegt;
3. die Geschäftstätigkeit des Unternehmens vor dem 1. März 2020 aufge - nommen wurde; 4. das Unternehmen sich nicht in einem Konkurs- oder Nachlassverfah - ren oder in Liquidation befindet; 5. das Unternehmen die Förderkriterien unter der COVID-19 Solidar - bürgschaftsverordnung des Bundes nicht oder nur teilweise erfüllt oder die unter jenem Bundesprogramm verfügbare Liquiditätshilfe für die Überbrückung der aktuellen Notsituation nicht ausreicht und es daher zur operativen Liquiditätssicherung auf die Inanspruchnahme eines durch die Kantonsgarantie gesicherten Bankkredits in beantrag - ter Höhe existentiell angewiesen ist; 6. der Gesamtbetrag des beantragten Kredits unter Hinzuzählung der vom Unternehmen unter COVID-19 Bundesprogrammen beantragten Liquiditätshilfen (insbesondere unter der COVID-19 Solidarbürg - schaftsverordnung des Bundes) die Gesamtsumme von 3 Millionen Franken nicht übersteigt und während der gesamten Kreditlaufzeit nicht übersteigen wird; 7. der Kredit bzw. der erhöhte Liquiditätsbedarf in adäquatem kausalem Zusammenhang steht mit den Einschränkungen des Wirtschaftslebens aufgrund Massnahmen des Bundes zur Eindämmung von COVID-19; 8. der Kredit zur Finanzierung des betrieblichen Nettoumlaufvermögens (Working Capital) verwendet wird, insbesondere nicht für die Ablö - sung von bestehenden Darlehen und dergleichen, Investitionen (ausser Ersatzinvestitionen), nicht für Dividenden-, Tantiemen und/oder Kapi - talausschüttungen, nicht zur Rückführung von Privat-, Aktionärs- oder Gruppendarlehen, nicht für die Gewährung von Aktivdarlehen jegli - cher Art und nicht für die Zahlung von Boni und dgl.; 9. keine Betreibungen von Sozialabgaben offen sind; 10. der Entbindung von Geheimhaltungsvorschriften gemäss § 6 zuge - stimmt wird; 11. dem Datenaustausch zwischen den in § 6 genannten Stellen zuge - stimmt wird; 12. bekannt ist, dass sie bei unrichtigen oder unvollständigen Angaben un - ter anderem wegen Betrugs (Art. 146 StGB 1 ) ), Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) strafrechtlich zur Verantwortung gezogen und mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft werden kön - nen. 1) SR 311.0
4 Die Antragstellenden bestätigen mit Unterzeichnung der Selbstdeklaration, dass alle gemachten Angaben vollständig und wahr sind. Auf Aufforderung des Kantons sind die Antragstellenden verpflichtet, die Richtigkeit der ge - machten Angaben nachzuweisen.

§ 6 Entbindung von Geheimhaltungsvorschriften

1 Die teilnehmenden Banken sowie die zuständigen Amtsstellen des Bundes (inkl. der Schweizerischen Nationalbank), der Kantone und der Gemeinden sind von den Geheimhaltungsvorschriften, insbesondere vom Bankkunden-, Steuer- und Amtsgeheimnis entbunden. Die Kreditantragstellenden haben dieser Entbindung von Geheimhaltungsvorschriften zuzustimmen.
2 Zur Erfüllung der Aufgaben nach dieser Verordnung können die kreditge - benden Banken und die zuständigen Amtsstellen des Bundes (inkl. der Schweizerischen Nationalbank), des Kantons und der Gemeinden unterein - ander die notwendigen Daten austauschen. Die Kreditantragstellenden ha - ben diesem Datenaustausch zuzustimmen.

§ 7 Subsidiarität und maximale Kredithöhe

1 Das vorliegende Refinanzierungsprogramm mit kantonaler Kreditausfall - garantie ist eine subsidiäre und ergänzende Liquiditätshilfe für Härtefälle, so namentlich dann:
a) wenn ein begünstigtes Unternehmen die Förderkriterien unter der CO - VID-19 Solidarbürgschaftsverordnung des Bundes nicht oder nur teil - weise erfüllt; oder
b) wenn die unter dem Bundesprogramm gegebenenfalls verfügbare Li - quiditätshilfe für die Überbrückung der aktuellen Notsituation des betreffenden Unternehmens nicht ausreicht und dieses folglich zur operativen Liquiditätssicherung auf die Inanspruchnahme eines durch die Kantonsgarantie gesicherten Bankkredits in beantragter Höhe angewiesen ist.
2 Der primär durch den Bund und ergänzend durch den Kanton gesicherte Gesamtkreditbetrag für berechtigte Unternehmen beträgt hierbei für jedes durch diese Verordnung begünstigte Unternehmen insgesamt maximal 20 Prozent des Netto-Umsatzes 2019 (allenfalls 2018), jedoch maximal 3 Mil - lionen Franken.

§ 8 Kreditverwendung

1 Der Kredit bzw. der erhöhte Liquiditätsbedarf muss in adäquatem kausa - lem Zusammenhang mit den Einschränkungen des Wirtschaftslebens auf - grund der Massnahmen des Bundes oder des Kantons zur Eindämmung von COVID-19 stehen.
2 Der Kredit ist ausschliesslich zur Finanzierung des betrieblichen Nettoum - laufvermögens (Working Capital) zu verwenden. Er darf insbesondere nicht verwendet werden:
a) für die Ablösung von bestehenden Darlehen und dgl.;
b) für Investitionen (ausser Ersatzinvestitionen);
c) für Dividenden-, Tantiemen bzw. Kapitalausschüttungen;
d) zur Rückführung von Privat-, Aktionärs- oder Gruppendarlehen;
e) für die Gewährung von Aktivdarlehen jeglicher Art; und
f) für die Zahlung von Boni und dgl.

§ 9 Konditionen

1 Der Zinssatz für die besicherten Forderungen richtet sich, ungeachtet des selbständigen Bestands der vorliegenden Verordnung, nach Art. 4 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 13 Abs. 3 Bst. b der Verordnung zur Gewährung von Krediten und Solidarbürgschaften in Folge des Coronavirus (COVID-19- Solidarbürgschaftsverordnung) vom 25. März 2020 1 ) . Sofern sich die teil - nehmenden Banken nicht bei der Schweizerischen Nationalbank refinanzie - ren können, erheben sie einen Zuschlag von maximal 50 Basispunkten.
2 Für den unbesicherten Teil des Kredits können zwischen der teilnehmen - den Bank und den Kreditantragstellenden von Abs. 1 abweichende Regelun - gen getroffen werden.
3 Die teilnehmende Bank entscheidet über die Kreditvergabe nach eigenem Prozess. Es besteht kein Anspruch auf die Vergabe eines Kredits. Der Ent - scheid ist endgültig.

§ 10 Abtretung der Forderung

1 Die kreditgebenden Banken dürfen ihre Forderungen unter dieser Verord - nung zusammen mit der dafür gewährten Kreditausfallgarantie als Sicher - heiten an die Schweizerische Nationalbank abtreten bzw. übertragen.
2 In diesem Fall gilt die Kreditausfallgarantie ohne weiteres auch gegenüber der Schweizerischen Nationalbank sowie im Verwertungsfall einer allfälli - gen Erwerberin oder einem allfälligen Erwerber der Forderungen. 1) SR 951.261

§ 11 Garantiefall

1 Über den Kreditausfall entscheidet die Bank nach eigener Einschätzung. Ein nach Ermessen der kreditvergebenden Bank für das Überleben der Kre - ditnehmerin oder des Kreditnehmers erforderlicher und gewährter Forde - rungsverzicht gilt ebenfalls als Kreditausfall im Sinne dieser Bestimmung. Die bestimmungsgemässe Verwendung der garantierten Kredite liegt in der alleinigen Verantwortung der Kreditnehmerin oder des Kreditnehmers, wes - halb die kreditvergebende Bank die bestimmungsgemässe Verwendung des garantierten Kredits weder gewährleisten noch kontrollieren kann.
2 Die Beanspruchung der Garantie durch die Bank kann in Bezug auf eine Kreditnehmerin oder einen Kreditnehmer jeweils nur ein einziges Mal erfol - gen und setzt voraus, dass:
a) die Kreditnehmerin oder der Kreditnehmer ihren bzw. seinen Ver - pflichtungen unter dem Kreditvertrag bei Fälligkeit nicht nachgekom - men ist;
b) die Bank bestätigt, von der Kreditnehmerin oder dem Kreditnehmer eine Selbstdeklaration gemäss § 5 erhalten zu haben;
c) der unter der Garantie beanspruchte Betrag nicht grösser ist als 85 % des im Beanspruchungszeitpunkt der Bank zustehenden Forderungs - betrags (Kapital, Zinsen und Kommissionen) unter dem Kreditvertrag; und
d) der unter der Garantie beanspruchte Betrag pro Kreditnehmerin oder Kreditnehmer maximal 3 Millionen Franken beträgt.
3 Der gemäss § 2 Abs. 1 der jeweiligen teilnehmenden Bank zugeteilte Ga - rantiehöchstbetrag reduziert sich mit jeder Leistung des Kantons unter der Garantie an die betreffende Bank.
4 Die Garantie erlischt am 25. März 2025. Davon unberührt bleiben Forde - rungen der teilnehmenden Banken, die während der Garantielaufzeit gegen - über dem Kanton angemeldet wurden. Bedeutet die fristgerechte Amortisa - tion eine erhebliche Härte für die Kreditnehmerin oder den Kreditnehmer, so kann die Frist mit Zustimmung der Finanzdirektion durch die teilneh -

§ 12 Garantieleistung

1 Garantieleistungen für ausgefallene Forderungen erfolgen unter der Vor - aussetzung, dass die garantierten Forderungen bei Garantieinanspruchnah - me im Umfang der Garantieleistung abzüglich des Betrags des Forderungs - verzichts an den Kanton abgetreten werden.
2 Die Bank verpflichtet sich, dem Kanton auf dessen Verlangen sämtliche zur Eintreibung der Forderung sachdienlichen Unterlagen auszuhändigen und Informationen zu übermitteln.

§ 13 Koordination der Prozesse

1 Die Koordination der teilnehmenden Banken erfolgt durch die Zuger Kantonalbank in Absprache mit der Finanzdirektion.

§ 14 Kontrolle

1 Vor der Kreditvergabe übermittelt die vergebende Bank der Finanzverwal - tung das Kreditantragsformular, beinhaltend die UID-Nummer des Unter - nehmens beziehungsweise die AHV-Nummer im Fall von Selbständigerwer - benden, die Höhe des beantragten Kredits und den Grund des Kreditbedarfs (nach folgenden Kategorien: Betriebsunterbruch, starker Nachfragerück - gang, grosse Debitorenverluste, Unterbruch Lieferkette, gegebenenfalls andere) sowie eine Kopie der von den Kreditantragstellenden unterzeichne - ten Selbstdeklaration.
2 Die Finanzverwaltung erfasst die Nummern und ordnet sie der vergeben - den Bank zu. Bei jeder Anfrage prüft die Finanzverwaltung, ob bereits eine Vergabe stattgefunden hat, und erteilt der Bank die Zustimmung bezie - hungsweis Ablehnung im Fall von Mehrfacherfassungen innert 48 Stunden nach Anmeldung.
3 Die Zuger Kantonalbank und die weiteren teilnehmenden Banken stellen kreditvertraglich und operationell sicher, dass die Kreditauszahlung nicht vor der Rückmeldung der Finanzverwaltung erfolgt.

§ 15 Berichterstattung und Rechnungsstellung gegenüber dem

Kanton
1 Die teilnehmenden Banken erstatten per 31. Mai 2020, 31. August 2020, 31. Dezember 2020, nachfolgend jährlich per 31. Dezember und letztmals per 25. März 2025 dem Kanton Bericht über Anzahl und Höhe der unter der Kreditausfallgarantie gewährten Kredite.
2 Bei Eintritt eines Kreditausfalls machen die teilnehmenden Banken gegen - über der Finanzdirektion entsprechende Mitteilung, unter Rechnungsstel - lung der Garantiebeanspruchung.
3 Die teilnehmenden Banken qualifizieren hierbei die Ursache des Kredit - ausfalls gestützt auf die Selbstdeklaration des kreditnehmenden Unterneh - mens wie folgt:
a) Debitorenverlust;
b) Margenproblem;
c) anhaltende Nachfrageschwäche;
d) Unterbruch der Zulieferkette;
e) andere (mit Beschreibung).

§ 16 Kantonale Finanzkontrolle

1 Die teilnehmenden Banken weisen der Finanzkontrolle des Kantons Zug bei Garantieinanspruchnahme auf deren Aufforderung die detaillierten Grundlagen gegenüber dem Kanton nach, insbesondere die Selbstdeklara - tionen pro Kredit, und sorgen dafür, dass entsprechende Geheimhaltungs- und Vertraulichkeitsentbindungserklärungen seitens der Kreditnehmenden erhältlich gemacht werden.

§ 17 Rechtsschutz

1 Der Rechtsschutz für die teilnehmenden Banken richtet sich nach dem Ge - setz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflege - gesetz, VRG) vom 1. April 1976 1 ) . 1) BGS 162.1
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 05.05.2020 09.05.2020 Erlass Erstfassung GS 2020/022
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 05.05.2020 09.05.2020 Erstfassung GS 2020/022
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