Übereinkommen zwischen den Kantonen Appenzell A. Rh. und Appenzell I. Rh. bezüglich des ... (561)
CH - AI

Übereinkommen zwischen den Kantonen Appenzell A. Rh. und Appenzell I. Rh. bezüglich des Scheibenstandes der Gemeinde Bühler

Übereinkommen zwischen den Kantonen Appenzell A. Rh. und Appenzell I. Rh. bezüglich des Scheibenstandes der Gemeinde Bühler Gegenseitig genehmigt am 10./15. September 1934. Art. 1 Durch die Grenzregulierung zwischen den Kantonen Appenzell A. Rh. und Appen- zell I. Rh. anlässlich der Grundbuchvermessung der Gemeinde Bühler liegt der Scheibenstand der Gemeinde Bühler auf Gebiet des Kantons Appenzell I. Rh., Be- zirk Schlatt-Haslen. Art. 2 Die beiden Kantonsregierungen vereinbaren, dass bei allfällig sich ereignenden Unfällen irgendwelcher Art, die durch den Schiessbetrieb verursacht werden und polizeilich oder gerichtlich verfolgt werden müssen, die Behörden des Kantons Ap- penzell A. Rh. zuständig bleiben. Art. 3 Der Kanton Appenzell I. Rh. und der Bezirk Schlatt-Haslen erheben zu keinen Zei- ten irgendwelche Steuern weder vom Grundstück, noch vom Scheibenstand selbst, solange dieses Grundstück seinem gegenwärtigen Zwecke nicht entfremdet wird.
Markierungen
Leseansicht