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Richtlinien über die Urlaubsgewährung, die Schreiberlaubnis und die Besuchserlaubnis in den Konkordatsanstalten

1 Richtlinien über die Urlaubsgewährung, die Schreiberlaubnis und die Besuchserlaubnis in den Konkordatsanstalten Beschluss der Konkordatskonferenz vom 19. November 1969 I. Urlaubsgewährung A. Allgemeine Grundsätze

1. Dem Gefangenen steht kein Rechtsanspruch auf Urlaub zu.

2. Die Gewährung eines Urlaubes setzt eine gute Führung und Arbeitslei-

stung voraus. Es muss ausserdem Grund zur Annahme vorhanden sein, dass der Gefangene die Urlaubsbedingungen einhält.

3. Bei jedem Urlaub ist der Sachverhalt näher abzuklären.

4. Der Direktor entscheidet nach Rücksprache mit seinen Mitarbeitern. Im

Zweifelsfalle holt er die Zustimmung der zuständigen Behörde ein.

5. Für administrativ Eingewiesene ist eine spezielle Regelung der Ur-

laubsgewährung vorzusehen. B. Die einzelnen Urlaubsarten

1. Urlaub aus besonderen Gründen

a) Heirat des Gefangenen oder eines nahen Angehörigen; b) Geburt, Taufe, erste Kommunion, Konfirmation oder Firmung eines Kindes; c) schwere Erkrankung eines nahen Familienangehörigen; d) Tod eines nahen Familienangehörigen; e) aus zwingenden beruflichen Gründen oder zur Erhaltung der Existenz; f) zur Vorbereitung der Entlassung.
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2. Urlaub zur Erhaltung der Beziehungen zur Aussenwelt

Der Direktor entscheidet über das Bedürfnis im Einzelfall. a) Voraussetzung: Verbüssung von ½ der Strafe oder Massnahme, jedoch mindestens 3 Monate. b) Frequenz: Bei Erstmaligen können die Urlaube alle 3 Monate, bei Rück- fälligen alle 4 Monate gewährt werden. c) Ausnahmen können vom Direktor bei Strafen oder Massnahmen über
2 Jahren gewährt werden, sofern es sich um Erstmalige handelt. Bei Rückfälligen sind Ausnahmen möglich, sofern die Strafdauer minde- stens 4 Jahre beträgt. d) Dauer: Hat der Gefangene enge Beziehungen zu Ehegatten, Verlobten, Familienangehörigen usw. so kann ihm Urlaub in besonderen Fällen bis zu 2 Tagen bewilligt werden. II. Schreiberlaubnis

1. In der Regel wird 1 Brief in der Woche bewilligt.

2. Der Direktor entscheidet über weitergehende Korrespondenz.

III. Besuchserlaubnis

1. Den Erstmaligen werden in der Regel 2 Besuche im Monat erlaubt, den

Rückfälligen einer alle 3 Wochen.

2. Der Direktor entscheidet über Ausnahmen, Art der Besuche (Einzel-,

Gruppen- und Freibesuch) und Aufsicht.

3. Der Besuch von Mitgliedern einer schweizerischen Behörde in amtli-

cher Funktion, Anwälten, Pfarrern und Ärzten ist in der Regel ohne Aufsicht zu gewähren. Diese Besuche werden nicht angerechnet.
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