Verordnung zum Einführungsgesetz über die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi... (831.11)
CH - BL

Verordnung zum Einführungsgesetz über die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

Verordnung zum Einführungsgesetz über die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EG AHVG/IVG-BL) Vom 20. Dezember 1994 (Stand 1. Januar 2020) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf das kantonale Einführungsgesetz vom 22. September 1994
1 ) zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und Invaliden - versicherung, beschliesst:

§ 1 * Aufsichtskommission

1 Die Aufsichtskommission besteht aus 5 Mitgliedern. Der Regierungsrat wählt die vorsitzende Person und die übrigen 4 Mitglieder für eine Amtsdauer von
4 Jahren. Die Mitglieder der Geschäftsleitung nehmen an den Sitzungen mit beratender Stimme teil. *
2 Die Aufsichtskommission erlässt das Geschäftsreglement der Sozialversiche - rungsanstalt. Sie ist zuständig für Anstellung und Entlassung der Mitglieder der Geschäftsleitung.
2bis Die Aufsichtskommission kann auf Antrag der Geschäftsleitung jährlich eine in Prozenten festgelegte Rückvergütung der Verwaltungskosten für die Arbeit - gebenden beschliessen. *
3 Die Entschädigung wird durch die Aufsichtskommission festgesetzt. Sie be - steht aus einem Fixum, einem Sitzungsgeld sowie einer Spesenpauschale pro Sitzung.

§ 2 Geschäftsleitung der Sozialversicherungsanstalt

1 Die Geschäftsleitung ist für die Führung der Sozialversicherungsanstalt ver - antwortlich und hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Sie sorgt für eine zweckmässige und rationelle Arbeitsweise;
b. sie koordiniert die Arbeiten zwischen der Ausgleichskasse und der IV- Stelle;
c. sie gibt Richtlinien für eine gemeinsame Personalpolitik und Unterneh - menskultur.
1) GS 31.882, SGS 831 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 31.888
2 Der oder die Vorsitzende vertritt die SoziaIversicherungsanstaIt nach aussen in allgemeinen Belangen, soweit nicht die selbständigen Versicherungsorgane Ausgleichskasse, Familienausgleichskasse und IV-Stelle zuständig sind. Er oder sie leitet die Sitzungen der GeschäftsIeitung. *

§ 3 Der Leiter oder die Leiterin der Ausgleichskasse

1 Der Leiter oder die Leiterin der Ausgleichskasse ist für die Geschäftsführung der Ausgleichskasse als Versicherungsorgan verantwortlich. Er oder sie hat insbesondere folgende Rechte und Pflichten:
a. Er oder sie vertritt die Ausgleichskasse nach aussen und verkehrt direkt mit den Bundesstellen;
b. er oder sie erlässt die für die Durchführung der Aufgaben erforderlichen Anordnungen;
c. er oder sie überwacht die Arbeit der Gemeindezweigstellen, erteilt ihnen die erforderlichen Weisungen und ordnet Kontrollbesuche bei ihnen an;
d. er oder sie ordnet die erforderlichen Arbeitgeberkontrollen an und sorgt für deren Durchführung nach den Bundesvorschriften;
e. er oder sie verhängt die Ordnungsbussen und zeigt strafbare Handlungen bei den Strafuntersuchungsbehörden an;
f. er oder sie unterbreitet dem Bundesamt für Sozialversicherung und der zentralen Ausgleichsstelle die Rechnungsabschlüsse gemäss Bundesvor - schriften;
g. * ...
h. * er oder sie führt den Vorsitz in der GeschäftsIeitung der SoziaIversiche - rungsanstaIt.
2 Der Leiter oder die Leiterin der AusgIeichskasse führt für aIIe Korresponden - zen und Verfügungen Einzelunterschrift. Er oder sie regelt die Unterschriftsbe - rechtigung der übrigen Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen der Ausgleichskasse. Für den Geldverkehr der AusgIeichskasse besteht KoIIektivunterschrift gemäss separatem Reglement. *

§ 4 Der Leiter oder die Leiterin der IV-Stelle

1 Der Leiter oder die Leiterin der IV-Stelle ist für die Geschäftsleitung der IV- Stelle als Versicherungsorgan verantwortlich. Er oder sie hat insbesondere fol - gende Rechte und Pflichten:
a. Er oder sie vertritt die IV-Stelle nach aussen und verkehrt direkt mit den Bundesstellen;
b. er oder sie unterbreitet dem Bundesamt die Geschäftsordnung, das Orga - nigramm und den Stellenplan zur Genehmigung;
c. er oder sie unterbreitet dem Bundesamt den Voranschlag und die Kosten - aufstellung zur Genehmigung; * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 31.888
d. * ...
e. er oder sie nimmt Einsitz in der Geschäftsleitung der Sozialversiche - rungsanstalt.
2 Der Leiter oder die Leiterin der IV-Stelle führt für aIIe Korrespondenzen und Verfügungen Einzelunterschrift. Er oder sie regelt die Unterschriftsberechti - gung der übrigen Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen der IV-Stelle. *

§ 5 Der Leiter oder die Leiterin Verwaltungsdienste

1 Der Leiter oder die Leiterin der Verwaltungsdienste ist verantwortlich für die Logistik. Er oder sie hat insbesondere folgende Rechte und Pflichten:
a. Er oder sie ist dafür verantwortlich, dass der Ausgleichskasse und der IV- Stelle die für die rationelle und kostengünstige Erfüllung der Aufgaben notwendige Infrastruktur zur Verfügung steht;
b. * ...
c. er oder sie nimmt Einsitz in der Geschäftsleitung der Sozialversiche - rungsanstalt.

§ 6 Anstellung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen

1 Die AnsteIIung und Entlassung des Kaderpersonals erfolgt durch die Ge - schäftsleitung, des anderen Personals durch die Bereichsleiterinnen oder Be - reichsleiter. *
2 Die SoziaIversicherungsanstaIt ist der Basellandschaftlichen Pensionskasse angeschlossen. Der Beitritt zur Basellandschaftlichen Pensionskasse ist für aI - Ie Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen obligatorisch. *
3 Bezüglich Haftung ist das Gesetz für Verantwortlichkeit der Behörden und Be - amten des Kantons Basel-Landschaft sinngemäss anwendbar.

§ 7 * Verwaltungskostenbeitrag der Arbeitgebenden

1 Der Verwaltungskostenbeitrag der Arbeitgebenden richtet sich nach den AHV/IV/EO-Beiträgen und beträgt bei einer Lohnsumme: *
a. * bis CHF 99'999 4,30% der Beiträge;
b. * von CHF 100'000 bis 199'999 4,00% der Beiträge;
c. * von CHF 200'000 bis 299'999 2,70% der Beiträge;
d. * von CHF 300'000 bis 399'999 2,25% der Beiträge;
e. * von CHF 400'000 bis 499'999 2,10% der Beiträge;
f. * von CHF 500'000 bis 749'999 1,95% der Beiträge;
g. * von CHF 750'000 bis 999'999 1,65% der Beiträge;
h. * von CHF 1'000'000 bis 4'999'999 1,50% der Beiträge;
i. * von CHF 5'000'000 bis 9'999'999 1,40% der Beiträge;
j. * von CHF 10'000'000 bis 49'999'999 1,30% der Beiträge; * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 31.888
k. * ab CHF 50'000'000 1,20% der Beiträge.
2 ... *
3 ... *

§ 7a * Verwaltungskostenbeitrag der Selbständigerwerbenden

1 Der Verwaltungskostenbeitrag der Selbständigerwerbenden richtet sich nach den AHV/IV/-EO-Beiträgen und beträgt bei einem AHV-pflichtigen Einkommen:
a. bis CHF 50'000 5,0% der Beiträge;
b. von CHF 50'001 bis 60'000 4,0% der Beiträge;
c. von CHF 60'001 bis 70'000 3,5% der Beiträge;
d. von CHF 70'001 bis 80'000 3,0% der Beiträge;
e. von CHF 80'001 bis 100'000 2,5% der Beiträge;
f. von CHF 100'001 bis 200'000 2,0% der Beiträge;
g. von CHF 200'001 bis 400'000 1,5% der Beiträge;
h. über CHF 400'000 1,0% der Beiträge.

§ 7b * Verwaltungskostenbeitrag der Nichterwerbstätigen

1 Der Verwaltungskostenbeitrag der Nichterwerbstätigen richtet sich nach den AHV/IV/EO-Bei-trägen und beträgt bei einer Bemessungsgrundlage gemäss
Artikel 28 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
2 ) :
a. bis CHF 2'000'000 5% der Beiträge;
b. von CHF 2'000'001 bis 3'000'000 4% der Beiträge;
c. von CHF 3'000'001 bis 3'900'000 3% der Beiträge;
d. über CHF 3'900'000 2% der Beiträge.

§ 7c * Verwaltungskostenbeitrag der Arbeitnehmenden nicht beitrags -

pflichtiger Arbeitgebender
1 Der Verwaltungskostenbeitrag der Arbeitnehmenden nicht beitragspflichtiger Arbeitgebender richtet sich nach § 7. *

§ 8 Gemeindezweigstellen

1 Die Gemeindezweigstellen arbeiten nach den Weisungen der Sozialversiche - rungsanstalt des Kantons Basel-Landschaft. Es sind ihnen folgende Aufgaben übertragen: *
a. Sie erteilen Auskunft über Fragen, die mit der Durchführung der AHV/IV und anderer übertragener Aufgaben zusammenhängen;
b. sie nehmen Korrespondenzen entgegen und leiten sie nötigenfalls mit ih - rer Stellungnahme an die Sozialversicherungsanstalt weiter;
2) SR 831.101 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 31.888
c. sie geben die Formulare und die einschlägigen Merkblätter ab und helfen dem Versicherten beim Ausfüllen der Formulare;
d. sie beschaffen im Auftrag der Sozialversicherungsanstalt Unterlagen und wirken bei der Abklärung von Sachverhalten mit;
e. sie wirken bei der Ermittlung von Einkommens- und Vermögensverhält - nissen bei nichterwerbstätigen Versicherten und Ergänzungsleistungsbe - zügern gemäss separaten Weisungen mit;
f. sie führen das Register aller Versicherten im Gemeindegebiet und sind für die lückenlose Erfassung aller beitragspflichtigen Personen im Gemeindegebiet verantwortlich;
g. sie melden Mutationen über Versicherte und Leistungsbezüger oder Leis - tungsbezügerinnen im Gemeindegebiet unverzüglich der Sozialversiche - rungsanstalt;
h. der Leiter oder die Leiterin der Zweigstellen sind persönlich verpflichtet, an Tagungen und Ausbildungskursen der Sozialversicherungsanstalt teil - zunehmen;
i. sie unterstützen die öffentliche Information für die Versicherten im Gemeindegebiet gemäss den Instruktionen der Sozialversicherungsan - stalt.

§ 9 Haftung der Zweigstellen

1 Der Zweigstellenleiter oder die Zweigstellenleiterin, die die übertragenen Auf - gaben nicht oder nur mangelhaft erfüllen, sind von der Sozialversicherungsan - stalt schriftlich zu mahnen. Bleibt die Mahnung erfolglos, so ist dem Gemeinde - rat Mitteilung über die beanstandeten Mängel zu machen, unter Hinweis auf die gesetzlichen Haftungsfolgen. Werden daraufhin die Mängel nicht behoben, kann der Regierungsrat die Enthebung und Ersetzung verlangen.
2 Unterlässt es eine Gemeinde, die Zweigstelle zu errichten, so trifft die Sozial - versicherungsanstalt, nach erfolgloser Mahnung des Gemeinderates die erfor - derlichen Massnahmen zur Durchführung der der Zweigstelle übertragenen Aufgaben. Die dabei entstehenden Mehrkosten gehen zulasten der betreffen - den Gemeinde.

§ 10 Arbeitgeberkontrolle

1 Die Kontrolle bei den Arbeitgebern werden von der Finanzkontrolle Basel- Landschaft, von der Revisionsstelle für die Ausgleichskassen, von der SUVA oder von einer anderen vom Bund zugelassenen Revisionsstelle durchgeführt.
2 Die Ausgleichskasse kann auch eine eigene Revisionsstelle einsetzen.

§ 11 Zuständige Direktion

1 Als zuständige Direktion wird die Finanz- und Kirchendirektion bezeichnet. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 31.888

§ 12 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Es werden aufgehoben:
a. Die Regierungsratsverordnung vom 26. April 1949
3 ) über die Ausgleichs - kasse des Kantons Basel-Landschaft.
b. Der Regierungsratsbeschluss vom 3. November 1959
4 ) betreffend die In - validenversicherungskommission des Kantons Basel-Landschaft.
c. Der Regierungsratsbeschluss vom 28. November 1972
5 ) betreffend die Festsetzung des Verwaltungskostenbeitrages in der AHV.

§ 13 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt zusammen mit dem Einführungsgesetz über die AHV/ IV in Kraft. Sie unterliegt der Genehmigung durch die Bundesbehörden
6 )
.
3) GS 20.58, SGS 831.3
4) GS 21.546, SGS 832.11
5) GS 24.877, SGS 831.32
6) Am 23. Februar 1995 genehmigt. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 31.888
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
20.12.1994 01.01.1995 Erlass Erstfassung GS 31.888
20.04.2004 01.05.2004 § 1 totalrevidiert GS 35.91
20.04.2004 01.05.2004 § 2 Abs. 2 geändert GS 35.91
20.04.2004 01.05.2004 § 3 Abs. 1, lit. g. aufgehoben GS 35.91
20.04.2004 01.05.2004 § 3 Abs. 1, lit. h. geändert GS 35.91
20.04.2004 01.05.2004 § 3 Abs. 2 geändert GS 35.91
20.04.2004 01.05.2004 § 4 Abs. 1, lit. d. aufgehoben GS 35.91
20.04.2004 01.05.2004 § 4 Abs. 2 geändert GS 35.91
20.04.2004 01.05.2004 § 5 Abs. 1, lit. b. aufgehoben GS 35.91
20.04.2004 01.05.2004 § 6 Abs. 1 geändert GS 35.91
20.04.2004 01.05.2004 § 6 Abs. 2 geändert GS 35.91
20.04.2004 01.05.2004 § 8 Abs. 1 geändert GS 35.91
20.04.2004 01.05.2004 § 8 Abs. 1 geändert GS 35.91
17.08.2010 01.01.2011 § 7 totalrevidiert GS 37.187
17.08.2010 01.01.2011 § 7a eingefügt GS 37.187
17.08.2010 01.01.2011 § 7b eingefügt GS 37.187
17.08.2010 01.01.2011 § 7c eingefügt GS 37.187
25.10.2016 01.01.2017 § 7 Abs. 1 geändert GS 2016.055
25.10.2016 01.01.2017 § 7 Abs. 1, lit. a. geändert GS 2016.055
25.10.2016 01.01.2017 § 7 Abs. 1, lit. b. geändert GS 2016.055
25.10.2016 01.01.2017 § 7 Abs. 1, lit. c. geändert GS 2016.055
25.10.2016 01.01.2017 § 7 Abs. 1, lit. d. geändert GS 2016.055
25.10.2016 01.01.2017 § 7 Abs. 1, lit. e. geändert GS 2016.055
25.10.2016 01.01.2017 § 7 Abs. 1, lit. f. geändert GS 2016.055
25.10.2016 01.01.2017 § 7 Abs. 1, lit. g. eingefügt GS 2016.055
25.10.2016 01.01.2017 § 7 Abs. 1, lit. h. eingefügt GS 2016.055
25.10.2016 01.01.2017 § 7 Abs. 1, lit. i. eingefügt GS 2016.055
25.10.2016 01.01.2017 § 7 Abs. 1, lit. j. eingefügt GS 2016.055
25.10.2016 01.01.2017 § 7 Abs. 1, lit. k. eingefügt GS 2016.055
25.10.2016 01.01.2017 § 7 Abs. 2 aufgehoben GS 2016.055
25.10.2016 01.01.2017 § 7 Abs. 3 aufgehoben GS 2016.055
25.10.2016 01.01.2017 § 7c Abs. 1 geändert GS 2016.055
12.12.2017 01.01.2018 § 1 Abs. 1 geändert GS 2017.078
20.08.2019 01.01.2020 § 1 Abs. 2 bis eingefügt GS 2019.044 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 31.888
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 20.12.1994 01.01.1995 Erstfassung GS 31.888

§ 1 20.04.2004 01.05.2004 totalrevidiert GS 35.91

§ 1 Abs. 1 12.12.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.078

§ 1 Abs. 2 bis 20.08.2019 01.01.2020 eingefügt GS 2019.044

§ 2 Abs. 2 20.04.2004 01.05.2004 geändert GS 35.91

§ 3 Abs. 1, lit. g. 20.04.2004 01.05.2004 aufgehoben GS 35.91

§ 3 Abs. 1, lit. h. 20.04.2004 01.05.2004 geändert GS 35.91

§ 3 Abs. 2 20.04.2004 01.05.2004 geändert GS 35.91

§ 4 Abs. 1, lit. d. 20.04.2004 01.05.2004 aufgehoben GS 35.91

§ 4 Abs. 2 20.04.2004 01.05.2004 geändert GS 35.91

§ 5 Abs. 1, lit. b. 20.04.2004 01.05.2004 aufgehoben GS 35.91

§ 6 Abs. 1 20.04.2004 01.05.2004 geändert GS 35.91

§ 6 Abs. 2 20.04.2004 01.05.2004 geändert GS 35.91

§ 7 17.08.2010 01.01.2011 totalrevidiert GS 37.187

§ 7 Abs. 1 25.10.2016 01.01.2017 geändert GS 2016.055

§ 7 Abs. 1, lit. a. 25.10.2016 01.01.2017 geändert GS 2016.055

§ 7 Abs. 1, lit. b. 25.10.2016 01.01.2017 geändert GS 2016.055

§ 7 Abs. 1, lit. c. 25.10.2016 01.01.2017 geändert GS 2016.055

§ 7 Abs. 1, lit. d. 25.10.2016 01.01.2017 geändert GS 2016.055

§ 7 Abs. 1, lit. e. 25.10.2016 01.01.2017 geändert GS 2016.055

§ 7 Abs. 1, lit. f. 25.10.2016 01.01.2017 geändert GS 2016.055

§ 7 Abs. 1, lit. g. 25.10.2016 01.01.2017 eingefügt GS 2016.055

§ 7 Abs. 1, lit. h. 25.10.2016 01.01.2017 eingefügt GS 2016.055

§ 7 Abs. 1, lit. i. 25.10.2016 01.01.2017 eingefügt GS 2016.055

§ 7 Abs. 1, lit. j. 25.10.2016 01.01.2017 eingefügt GS 2016.055

§ 7 Abs. 1, lit. k. 25.10.2016 01.01.2017 eingefügt GS 2016.055

§ 7 Abs. 2 25.10.2016 01.01.2017 aufgehoben GS 2016.055

§ 7 Abs. 3 25.10.2016 01.01.2017 aufgehoben GS 2016.055

§ 7a 17.08.2010 01.01.2011 eingefügt GS 37.187

§ 7b 17.08.2010 01.01.2011 eingefügt GS 37.187

§ 7c 17.08.2010 01.01.2011 eingefügt GS 37.187

§ 7c Abs. 1 25.10.2016 01.01.2017 geändert GS 2016.055

§ 8 Abs. 1 20.04.2004 01.05.2004 geändert GS 35.91

§ 8 Abs. 1 20.04.2004 01.05.2004 geändert GS 35.91

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 31.888
Markierungen
Leseansicht